Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil)
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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil)

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) Vom 29. Februar 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 7. März 2024 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), den vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von

§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG

in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie

§ 62 Absatz 1 BremHG

beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 800) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2 Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die
Anlage
.
(2) Die Prüfungsleistungen werden in den in

§ 7 Absatz 2 AT-MPO

genannten Formen sowie in Form der Fallstudie erbracht. In einer Fallstudie sollen die Studierenden ein reales Unternehmensproblem analysieren und Lösungsansätze umschreiben. Arbeitsschritte und Ergebnisse sind schriftlich darzustellen und zu begründen. Eine kurze mündliche Präsentation ist Teil der Arbeit. Fallstudien werden in der Regel von einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden projektorientiert erarbeitet.
(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referate und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3 Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn mindestens 70 % der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erwerbenden Leistungspunkte erreicht wurden.
(2) Die Masterthesis ist in mindestens zwei gedruckten, gebundenen Exemplaren sowie in einer digitalen Version abzuliefern.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 12 Wochen.
(4) Die Masterthesis ist in einem Kolloquium zu verteidigen.

§ 4 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 75 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach der
Anlage
.

§ 5 Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M. A.)“.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) vom 28. Oktober 2014 (Brem.ABl. 2015 S. 44) außer Kraft; die Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben unberührt.
(2) Studierende, die das Studium an der Hochschule Bremen vor dem 1. April 2024 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können Sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2025. Für Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Masterprüfung noch nicht abgelegt haben, gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass die bis dahin erbrachten Leistungen so weit wie möglich angerechnet werden.
Anlage

Anlage: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

SWS¹ Credits² PL³ Gewicht
Modul 1.1 Komplexes Entscheiden 4 6 R oder PF 5%
Modul 1.2 Unternehmensführung 4 6 R 5%
Modul 1.3 Business Analytics 4 6 KL, F oder PF 5%
Modul 1.4 Wissenschaftliche Forschungsmethoden 4 6 KL, PF oder R 5%
Modul 1.5 Globalisierung, Kapitalmärkte und Politik 4 6 KL oder HA 5%
Modul 2.1 Strategisches Marketing 4 6 KL oder R 5%
Modul 2.2 Unternehmensgründung 4 6 R 7,5%
Modul 2.3 Strategisches Management 4 6 R oder PF 7,5%
Modul 2.4 Transformationsprozesse 4 6 KL oder R 7,5%
Modul 2.5 Sanierung und Insolvenz 6
2.5.1 Recht der Sanierung 2 MP oder KL 3,75%
2.5.2 Betriebswirtschaftliches Sanierungs- und Insolvenzwesen 2 R, MP oder KL 3,75%
Modul 3.1 Corporate Finance 4 6 KL oder R 7,5%
Modul 3.2 Change Management 4 6 KL oder P 7,5%
Modul 3.3 Masterthesis 4 18 Masterthesis 20%
Kolloquium 5%
Summe 52 90

Fußnoten

¹
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
²
Leistungspunkte nach ECTS.
³
Form der Prüfungsleistung (PL): F - Fallstudie, HA - Hausarbeit, KL - Klausur, MP - Mündliche Prüfung / Kolloquium, P - Projektarbeit, PF - Portfolioprüfung, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat.
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