Veröffentlichung einer Satzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Veröffentlichung einer Satzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Unter dem Hinweis auf
Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages
zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vom 21./28. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 174) wird nachstehende Satzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse bekannt gemacht:
Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)
Aufgrund des
§ 6
Absatz 2 Nummer 7 und des § 13 Absatz 1 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) in der Fassung vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 586),
§ 1
Absatz 2 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 25), und des
§ 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. d. ML v. 19. Oktober 1982, Nds. MBl. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. November 2022 (Bek. des ML v. 9. November 2022, Nds. MBl. S. 1600), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
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§ 1 Grundsätzliches
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Soweit das Verfahren zur Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe in dieser Satzung nicht besonders geregelt ist, gelten die für Tierseuchen einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 1 und 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Absätze 1 und 2 als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe für Tierverluste dienen.
(2) § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 TierGesG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach
§§ 2
bis
7
zu gewährenden Beihilfen dürfen höchstens 100 % der auszugleichenden Kosten oder im Falle von Tierverlusten 100 % des gemeinen Wertes betragen, die Höchstsätze je Tier gemäß § 16 Absatz 2 und Minderungen gemäß § 16 Absatz 3 TierGesG gelten entsprechend. Wird eine Beihilfe in Höhe eines prozentualen Anteils des gemeinen Wertes geleistet, ist der gemeine Wert die Bezugsgröße dieser prozentualen Berechnung. Übersteigt der gemeine Wert den Höchstsatz gemäß § 16 Absatz 2 TierGesG, gilt als Bezugsgröße dieser Höchstsatz. Die Reihenfolge von Minderungen gemäß § 16 Absatz 3 TierGesG und/oder Beihilfesatzung legt der Vorstand fest. Die Beihilfen dürfen keine Tierseuchen betreffen, für deren Bekämpfung das Unionsrecht spezifische Abgaben vorsieht. Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.
(4) Die Beihilfen stehen mit den Voraussetzungen des Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 sowie mit Bezug auf
§ 6
mit Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 und Abschnitt 1.1.10.2 der Mitteilung der Kommission zu der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten vom 21. Dezember 2022 (ABl. C 485 vom 21. Dezember 2022, S. 1) im Einklang. Gemäß Randnummer 55 Buchstabe g) der Rahmenregelung wird für Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 kein Anreizeffekt verlangt bzw. wird von einem Anreizeffekt ausgegangen. Für Beihilfen unter Bezug auf
§ 6
ist gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 und Abschnitt 1.1.10.2 der Rahmenregelung vor Beginn der Arbeiten für ein Vorhaben oder einer Tätigkeit ein schriftlicher Antrag mit dem Inhalt nach Randnummer 51 Rahmenregelung zu stellen. Soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden, werden die Angaben gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung in der Beihilfetransparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.
(5) Gemäß Randnummer 368 der Rahmenregelung wird die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die nach
§§ 2
bis
7
zu gewährenden Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.
(6) Tierhalterinnen oder Tierhalter, deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung befinden, sind von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen. Hiervon nicht betroffen sind allerdings die Gewährung von Ausgleichsbeihilfen, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens durch die relevante Tierseuche verursacht wurden sowie die Förderung von Tilgungsmaßnahmen gemäß Randnummer 359 der Rahmenregelung.
(7) Der Beihilfebetrag für die Beratung nach Ziffer 1.1.10.2 der Rahmenregelung ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten bis zu 25 000,00 EUR je Dreijahreszeitraum eines einzigen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Begünstigten durch den Dienstleister begrenzt.
(8) Die Beihilfen unterliegen nicht einer Evaluierungspflicht gemäß Randnummer 639 ff. der Rahmenregelung sowie einer Überprüfungsklausel nach den Bestimmungen Randnummer 647 ff. der Rahmenregelung.
(9) Die Tierseuchenkasse führt die nach Randnummer 653 der Rahmenregelung vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung zehn Jahre lang aufzubewahren.
(10) Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 327 vom 21. Dezember 2022, S 1) nicht erfüllen und damit nicht unter die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen fallen, können Beihilfen für Probenahmen, Untersuchungen, Biosicherheitsberatungen und Ohrmarken nicht gewährt werden, da die Bedingungen der Randnummer 53 der Mitteilung der Kommission zu der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten vom 21. Dezember 2022 (ABl. C 485 vom 21. Dezember 2022, S. 1) nicht erfüllt sind.
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§ 2 Beihilfen bei Auftreten und zur Vorbeugung bestimmter Tierseuchen
Bei Auftreten der nachfolgend benannten Tierseuchen und der Erfüllung der jeweils besonderen Voraussetzungen werden folgende Beihilfen gewährt:
1.
Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 (ABl. L 153 vom 3. Juli 2021, S. 1), Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 31), Anhang I Buchstabe A)
1.1 | Beihilfe für Tierverluste | 50 % des gemeinen Wertes | |
Voraussetzungen: | |||
- | Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 | ||
- | Verenden oder Tötung des Tieres wegen Listeriose | ||
- | Nachweis des Erregers Listeria monocytogenes beim Tier durch eine amtliche Institutsuntersuchung | ||
1.2 | Beihilfe zu Tötungskosten | nachgewiesene Kosten |
2.
Infektion mit Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31. März 2016, S. 1), Anhang II
2.1 | Beihilfen für Tierverluste für Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die aufgrund eines MAP-positiven Untersuchungsergebnisses geschlachtet worden sind: | 100 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse | ||
Voraussetzungen: | ||||
- | amtliche Bestätigung der Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Bekämpfungsmaßnahmen | |||
- | Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 2 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) bei der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde und | |||
- | Einhaltung der darin eingegangenen Verpflichtungen und | |||
- | amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen MAP-Verminderungsprogramms und | |||
- | Nachweis von Antikörpern gegen MAP oder von MAP in der Milch, im Blut oder im Kot und | |||
- | Nachweis des Tierverlustes durch Schlachtabrechnung. | |||
Die Beihilfe wird nicht gewährt für | ||||
- | Tiere mit Symptomen der klinischen Paratuberkulose, notgeschlachtete Tiere, sowie Tiere die aufgrund anderer Erkrankungen vorzeitig aus der Herde entfernt wurden | |||
- | Tiere mit einem sehr niedrigen Schlachtgewicht (< 150 kg) bzw. Tiere, die keinen marktgerechten Schlachterlös (< 100 EUR) erzielen. Für kleiwüchsige Rinderrassen gelten in Absprache mit der Tierseuchenkasse abweichend auch andere Schlachtgewichte und Erlöse. | |||
2.2 | Beihilfen für Untersuchungen und Beratungen können gewährt werden für | Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5 Absatz 1, 2 oder 3 | ||
- | serologische Untersuchungen mittels ELISA | |||
- | Erregernachweis in der PCR | |||
- | kulturelle Untersuchung von Kotproben | |||
- | klinische Untersuchungen, Probenahme und Beratung | |||
a) | Voraussetzungen für Milch liefernde Rinderhaltungen: | |||
- | Erst- und Folgeuntersuchungen: | |||
Durchführung der Untersuchungen gemäß rechtlicher Vorgaben | ||||
- | Erstberatung: | |||
Beratung nach Vorliegen eines MAP-positiven Einzeltierbefundes im Bestand im Sinne der Beitragssatzung | ||||
- | Folgeberatung: | |||
- Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 2 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) und- Einhaltung der darin eingegangenen Verpflichtungen sowie- Durchführung der Beratungen und Erstellung des MAP-Verminderungsplans gemäß rechtlichen Vorgaben und Anforderungen der Anlage 2 und- amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen MAP-Verminderungsprogramms. | ||||
b) | Voraussetzungen für nicht Milch liefernde Rinderhaltungen: | |||
- | Erstuntersuchung: | |||
Durchführung der Untersuchung gemäß rechtlicher Vorgaben | ||||
- | Folgeuntersuchungen: | |||
- Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 2 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) und- Einhaltung der darin eingegangenen Verpflichtungen sowie- amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen MAP-Verminderungsprogramms. | ||||
- | Erstberatung: | |||
Beratung nach Vorliegen eines MAP-positiven Einzeltierbefundes im Bestand im Sinne der Beitragssatzung | ||||
- | Folgeberatungen: | |||
- Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 2 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) und- Einhaltung der darin eingegangenen Verpflichtungen und- Durchführung der Beratungen und Erstellung des MAP-Verminderungsplans gemäß rechtlichen Vorgaben und Anforderungen der Anlage 2 sowie- amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen MAP-Verminderungsprogramms. |
3.
Q-Fieber
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31. März 2016, S. 1), Anhang II)
3.1 | Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe: | Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5 Absatz 1, 2 oder 3 | |
- | Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 3 | ||
- | Erregernachweis mittels PCR oder anderen molekularbiologischen Verfahren | ||
- | Nachweis der fachgerechten Immunisierung aller impffähigen Tiere des Bestandes durch Vorlage der Rechnung der Tierärztin oder des Tierarztes über die Durchführung der Impfung | ||
3.2 | Beihilfen Untersuchungen | Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5 Absatz 1, 2 oder 3 | |
Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe: | |||
- | Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 3 |
4.
Salmonellose der Rinder
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 (ABl. L 153 vom 3. Mai 2021, S. 1) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 31) Anhang I Buchstabe A)
4.1 | Grundsätzliche Voraussetzung zur Gewährung der Beihilfe: | |||
- | Gültigkeit der Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388). | |||
- | Die von der zuständigen Behörde für notwendig erachteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche wurden durchgeführt. | |||
4.2 | Beihilfen für Tierverluste | |||
Grundsätzlich muss anhand eines amtlichen Zerlegungsbefundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass das Tier nicht aufgrund anderer Erkrankungen verendet ist bzw. euthanasiert werden musste. | ||||
a) | Verenden oder Euthanasie von Rindern | 100 % des gemeinen Wertes | ||
Voraussetzung: | ||||
Tötung wegen Salmonellose oder Salmonelloseverdachtes hätte gemäß Salmonellose-Verordnung angeordnet werden können | ||||
b) | Verenden oder Euthanasie von Rindern trotz Durchführung einer mit der kommunalen Veterinärbehörde abgestimmten tierärztlichen Behandlung | 100 % des gemeinen Wertes | ||
c) | amtliche Feststellung der Salmonellose oder des Verdachtes nach dem Tod des Rindes | 50 % des gemeinen Wertes | ||
4.3 | Beihilfe zu Impfkosten für Immunisierungen in infizierten Betrieben | Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5 Absatz 1, 2 oder 3 | ||
Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe: | ||||
- | Beratung durch den Rindergesundheitsdienst oder die kommunale Veterinärbehörde, | |||
- | Vorlage eines Bekämpfungskonzeptes, welches mit der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde und der Tierseuchenkasse abgestimmt wurde, | |||
- | Bestätigung der korrekten Durchführung des Bekämpfungskonzeptes durch die zuständige kommunale Veterinärbehörde, | |||
- | Nachweis der fachgerechten Immunisierung gemäß vorliegendem Bekämpfungskonzept und | |||
- | Vorlage der Rechnung der Tierärztin oder des Tierarztes über die Durchführung der Impfung. |
5.
Salmonella enteritidis (SE)/Salmonella typhimurium (ST)-Infektionen bei Gallus gallus sowie Puten-Elterntierherden und deren Aufzuchten
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 (ABl. L 153 vom 3. Mai 2021, S. 1) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 31) Anhang I Buchstabe A
5.1 | Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe: | |||
Bestandsgröße: | ||||
- | Hühner- und Putenzuchtbetriebe: mindestens 250 Tiere | |||
- | Legehennen- und Hühneraufzuchtbetriebe: mindestens 350 Tiere | |||
- | Beitritt zum Verfahren zur Bekämpfung der SE und ST Infektion durch Abgabe der schriftlichen Verpflichtungserklärung für Legehennenbestände gemäß Anlage 4a und für Putenbestände gemäß Anlage 4b mindestens zwei Jahre vor Feststellung der SE- oder ST-Infektion bei der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen | |||
- | amtliche Bestätigung der Teilnahme und Einhaltung der vorgegebenen Bekämpfungsmaßnahmen | |||
5.2 | Beihilfen zur Bekämpfung von SE- und ST-Infektionen | |||
a) | Kosten zur Durchführung amtlicher Untersuchungen | maximal 17,00 Euro pro Untersuchungsansatz | ||
b) | Kosten zur Durchführung amtlicher Untersuchungen in Brütereien | maximal 17,00 Euro pro Untersuchungsansatz | ||
5.3 | Beihilfen für Tierverluste | |||
a) | Schlachtung/Tötung infolge unions- oder bundesrechtlicher Vorgaben von Tieren in Zucht- oder Aufzuchtbetrieben (Legehennenlinien) infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde | 50 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse | ||
b) | Schlachtung/Tötung infolge unions- oder bundesrechtlicher Vorgaben von Tieren in Zuchtbetrieben der Masthähnchenlinien infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde | 50 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse | ||
c) | Schlachtung/Tötung infolge unions- oder bundesrechtlicher Vorgaben von Legehennen infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde | 50 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse | ||
d) | Schlachtung/Tötung infolge unions- oder bundesrechtlicher Vorgaben von Puten-Elterntierherden und deren Aufzuchten infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde | 50 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse | ||
5.4 | Beihilfe zu Tötungskosten (Transport, Tötung i. e. S.) | 50 % der nachgewiesenen Kosten |
6.
Infektionen mit Salmonellen bei Schweinen
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 (ABl. L 153 vom 3. Mai 2021, S. 1) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 31) Anhang I Buchstabe A
6.1 | Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe: | |
Die von der zuständigen Behörde für notwendig erachteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche wurden durchgeführt. | ||
6.2 | Probenahmen und Untersuchungsgebühren/Diagnostika für die Untersuchung von Schweinen im Rahmen des Sanierungs-Programms | Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5 Absatz 1, 2 oder 3 |
6.3 | Impfstoffkosten für Schutzimpfungen im Rahmen des Sanierungsprogramms | Übernahme von Kosten laut besonderer Entscheidung des Vorstandes nach § 5 Absatz 1, 2 oder 3 |
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§ 3 Bekämpfungsmaßnahmen
Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen für Fälle von Verwerfen (Verkalben, Verferkeln und Verlammen)
a)
nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Schutzimpfungen,
b)
nach rechtlich vorgeschriebenen oder nach amtlich angeordneten Tuberkulinisierungen,
c)
nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Probennahmen.
Unabhängig von den im
§ 8
dieser Satzung genannten allgemeinen Voraussetzungen werden Beihilfen für Fälle von Verwerfen nur gewährt, wenn
1.
das Verwerfen innerhalb von 7 Tagen nach einer der in Satz 1 Buchstabe a bis c genannten Maßnahmen eingetreten ist, eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat
2.
die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb des Zeitraumes bis zum normalen Ende der Trächtigkeit verendet sind,
3.
nach dem Gutachten der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes das Verwerfen auf eine der vorgenannten Maßnahmen zurückzuführen und durch eine amtliche Untersuchung von Frucht oder Nachgeburt eine andere Ursache als die angeordnete Tierseuchenbekämpfungsmaßnahme ausgeschlossen worden ist.
Die Höhe der Beihilfe beträgt 205,00 Euro je Verkalbefall, 128,00 Euro je Fall von Verferkeln und 50,00 Euro je Fall von Verlammen.
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§ 4 Härtefälle
Aufgrund besonderen Beschlusses des Vorstandes können Beihilfen in einzelnen Härtefällen, in denen die Tierseuchenkasse zu einer Entschädigung oder Beihilfe sonst nicht verpflichtet wäre, aus Gründen der Billigkeit zum Ausgleich von Schäden und Kosten bei Bekämpfungsmaßnahmen, für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen gewährt werden. Die Beihilfen werden nur im Rahmen unionsweiter, nationaler oder regionaler Bekämpfungsprogramme oder Verwaltungsvorschriften gewährt.
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§ 5 Vorbeugende Maßnahmen
(1) Für die in § 13 Absatz 1 Satz 2 AGTierGesG genannten Tierarten gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen für den Fall, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land angeordnet werden, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen. Die jeweiligen Bedingungen und die Höhe der zu übernehmenden Kosten werden durch besondere Entscheidung des Vorstandes festgelegt. Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den Tierhalterinnen und Tierhaltern selbst zu tragen sind.
(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass derartige Kosten auch dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Maßnahmen nur für Teile des Landesgebietes (mindestens eine Ortschaft im Sinne des § 90 Absatz 1 NKomVG) angeordnet werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche und die Schweinepest sowie für angeordnete Flächenuntersuchungen bei bestimmten Tierseuchen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich von der Entscheidung über die Kostenübernahme zu unterrichten. Er entscheidet in seiner nächsten Sitzung über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Kosten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Aufgrund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes können Beihilfen auch für vorbeugende Maßnahmen gegen Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen bei anderen Tierarten oder für amtlich empfohlene Bekämpfungsmaßnahmen bewilligt werden. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Beihilfen nach Absatz 1, 2, und 4 dürfen keine Tierseuchen betreffen, für die das Unionsrecht spezifische Abgaben vorsieht.
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§ 6 Kostenübernahme bei Tierkennzeichnung zum Zwecke der Identifizierung eines Tieres als Maßnahme der Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenfrüherkennung
(1) Die Tierseuchenkasse übernimmt 65 % der Kosten der Ohrmarken zum Zwecke der amtlichen Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter auf Antrag zugeteilt werden, soweit Unionsrecht, Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes die Kennzeichnung und Registrierung vorschreiben und aufgrund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes im Rahmen amtlicher Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen.
(2) Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 AGTierGesG zu stellen. Im Falle der Aufgabenübertragung nach § 3 AGTierGesG ist, abweichend von Satz 1, der Antrag bei der beliehenen Stelle zu stellen.
(3) Ferner übernimmt die Tierseuchenkasse die Kosten, die der einzelnen Tierhalterin bzw. dem einzelnen Tierhalter von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen für die Zuteilung der Ohrmarken nebst Beratung und für die elektronische Anzeige von Bestandsveränderungen nach ViehVerkV sowie die Erstellung des Rinderpasses nach bzw. des Stammdatenblattes nach ViehVerkV entstehen. Der Anspruch der Tierhalter nach Satz 1 ist auf 1 500,00 EUR je Beratung begrenzt.
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§ 7 Reinigung und Desinfektion
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion, die nach Stallräumungen aufgrund amtlicher Tötungsanordnungen (§ 15 TierGesG) fachgerecht ausgeführt sowie von der zuständigen Behörde abgenommen und bescheinigt wurden, für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Legehennen, Masthähnchen, Puten, Putenküken, Enten, Gänse und Brütereien.
(2) Die Beihilfe errechnet sich durch Multiplikation des Beihilfesatzes von 0,03 Euro/kg mit den in Satz 3 festgelegten Standardzielgewichten der jeweiligen Tiergruppe und den bei der Tierseuchenkasse zum Zeitpunkt des Schadens gemeldeten Anzahl der Tiere. Bei Brütereien ist die Anzahl der getöteten Küken maßgeblich.
Es gelten folgende Standardzielgewichte für:
Pferde | 500,00 kg |
Rinder bis zu einem Alter von 7 Monaten | 250,00 kg |
Rinder über 7 Monate bis 2 Jahre | 600,00 kg |
Rinder über 2 Jahre | 650,00 kg |
Ferkel | 25,00 kg |
Mastschweine | 110,00 kg |
Zuchtschweine | 250,00 kg |
Schafe/Ziegen bis 9 Monate | 50,00 kg |
Schafe/Ziegen über 9 Monate | 100,00 kg |
Legehennen | 2,00 kg |
Junghennen | 1,40 kg |
Masthähnchen | 2,00 kg |
Putenhähne | 20,00 kg |
Putenhennen | 10,00 kg |
Putenkükenaufzucht | 1,50 kg |
Enten | 3,50 kg |
Gänse | 7,00 kg |
Küken in Brütereien | 0,05 kg |
Elterntier Huhn-Legetyp | 2,00 kg |
Elterntier Huhn-Masttyp | 3,50 kg |
Elterntier Pute | 10,00 kg |
Elterntier Ente/Gans | 5,00 kg |
Der nach Satz 1 berechnete Beihilfebetrag wird zur Ermittlung der Beihilfe mit dem nachstehenden Faktor für die jeweilige Tierart multipliziert:
Rinder | 15,00 |
Ferkel | 13,00 |
Mastschweine | 5,00 |
Zuchtschweine | 17,00 |
Legehennen | 8,00 |
Junghennen | 4,29 |
Masthähnchen | 2,44 |
Putenhähne | 1,77 |
Putenhennen | 1,61 |
Putenkükenaufzucht | 6,00 |
Enten | 3,68 |
Gänse | 3,68 |
Elterntier Huhn-Legetyp | 15,00 |
Elterntier Huhn-Masttyp | 15,00 |
Elterntier Pute | 6,00 |
Elterntier Ente/Gans | 12,00 |
(3) Die Rechnungen über die Durchführung der Maßnahmen sind dem Beihilfeantrag beizufügen. Übersteigt die nach Absatz 2 berechnete Beihilfe die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten, so wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt. Die Mindestbeihilfe beträgt 1 000,00 EUR; liegen die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten unter 1 000,00 EUR, so wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mindestbeihilfe um 1 000,00 EUR erhöht werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, dass der Beihilfesatz von 1 000,00 EUR nicht auskömmlich ist.
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§ 8 Voraussetzung für die Beihilfegewährung
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen nach
§§ 2
bis
7
ist, dass
1.
das betroffene Tier sich zur Zeit des Todes, der Bekämpfungsmaßnahme bzw. zum Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung in Niedersachsen befand oder die Bekämpfungsmaßnahme der Feststellung des Seuchenstatus eines in Niedersachsen liegenden Herkunftsbestandes dient, soweit der Vorstand eine besondere Entscheidung nach
§ 5
Absatz 1, 2 oder 3 getroffen hat, und die Tiere bei der Tierseuchenkasse gemeldet sind,
2.
der schriftliche oder, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, elektronische Beihilfeantrag innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles bei der zuständigen Behörde oder bei der Tierseuchenkasse vorgelegt wird,
3.
bei allen erforderlichen Probenentnahmen ein elektronisch lesbarer Untersuchungsantrag verwendet wird,
4.
im Falle von erbrachten Dienstleistungen durch einen Beauftragten die Forderung auf Auszahlung der Beihilfe an diesen abgetreten und die Abtretung auf dem Antrag auf Beihilfe angezeigt wurde,
5.
kein Fall vorliegt, in dem für die Tierbesitzerin oder für den Tierbesitzer antragsgemäß von der Beitragsveranlagung nach Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse für das Schadensjahr abgesehen wurde.
(2) Besteht aufgrund dieser Satzung ein Anspruch auf Beihilfe, gilt dieser nur für die jeweils günstigste Maßnahme.
(3) Die Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsminderungen nach den §§ 17 bis 19 sowie 22 Absatz 3 des TierGesG gelten sinngemäß.
(4) Besteht aufgrund dieser Satzung ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten, so wird die Beihilfe nur in Höhe des Nettorechnungsbetrages gewährt, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter vorsteuerabzugsberechtigt ist.
(5) Bestehen aufgrund dieser Satzung für dasselbe Tier mehrere Ansprüche auf Leistungen der Tierseuchenkasse, so wird die Beihilfe mit dem höchsten Betrag ausgezahlt. Die übrigen Ansprüche entfallen. Zusätzlich zu einer Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz dürfen Beihilfen für Tierverluste nicht gewährt werden.
(6) Entstehen für einen Bestand aufgrund dieser Satzung innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Entstehen eines Beihilfeanspruches mehrfach Ansprüche auf Zahlung von Beihilfen für Tierverluste für mehr als 20 % des durchschnittlich bei den letzten drei Beitragserhebungen zugrunde gelegten Bestandes der jeweiligen Tierart wegen des wiederholten Auftretens derselben Tierseuche oder wegen des Auftretens verschiedener beihilfefähiger Tierseuchen innerhalb des genannten Zeitraumes, so kann der Vorstand die Beihilfen für den zweiten Schadensfall und eventuelle folgende Schadensfälle ganz oder teilweise versagen oder von der vorherigen Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.
(7) Die Gewährung von Beihilfen kann nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden.
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§ 9 Empfänger der Beihilfe
(1) Beihilfen für Tierverluste werden, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, an denjenigen ausgezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes oder der Anordnung der behördlichen Maßnahmen befunden hat. Werden die Beihilfen Unternehmen gewährt, dann nur an solche Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
(2) Beihilfen, die in Form von Sachleistungen gewährt werden, erhalten diejenigen, in deren Bestand die vorbeugenden Maßnahmen durchzuführen sind, sofern andere Berechtigte nicht bekannt sind.
(3) Mit der Zahlung ist jeder Anspruch einer Dritten oder eines Dritten erloschen.
(4) § 21 Absätze 3 und 4 TierGesG gelten sinngemäß.
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§ 10 Rückzahlungsverpflichtung
Bei Verstößen gegen die Vorschriften eines gesetzlichen oder freiwilligen amtlichen Bekämpfungsverfahrens oder bei Austritt aus einem Verfahren vor Ablauf der festgelegten Mindestbeteiligungsfristen ist der oder die Beihilfeberechtigte verpflichtet, die aufgrund von
§ 2
oder
§ 5
Absatz 1 bis 3 gewährten Leistungen unverzüglich rückabzuwickeln. Forderungen aus Rückforderungen kann die Tierseuchenkasse gegen Leistungsansprüche des Beihilfeberechtigten aufgrund dieser Satzung aufrechnen.
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§ 11 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von Beihilfen vom 6. November 2020, in der Fassung der Bek. d. ML vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1450), außer Kraft.
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Anlage 1
zu
§ 2
Nr. 1.1
Listeriose
der Rinder, Schafe und Ziegen - Beihilfe für Tierverluste
Zur Bekämpfung der Listeriose sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
-
Weisen klinische Symptome auf das Vorliegen einer Listeriose hin und ist eine entsprechende Behandlung nicht erfolgreich, ist eine postmortale Diagnostik auf Listeriose durchzuführen.
-
Bei vermehrtem Auftreten von Listeriose im Bestand ist eine epidemiologische Abklärung der Infektionsquelle durchzuführen.
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Anlage 2
zu
§ 2
Nr. 2
Niedersächsisches Programm zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz in betroffenen Beständen
1.
Zielsetzung
Ziel des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der MAP-Prävalenz in betroffenen Beständen ist die Förderung der Tiergesundheit und Wirtschaftlichkeit der niedersächsischen Rinderhaltungen. Dabei sollen eine Weiterverbreitung von MAP in andere Betriebe gehemmt und die wirtschaftlichen Schäden in den infizierten Betrieben deutlich reduziert werden.
2.
Maßnahmen
Zur Erreichung des Ziels sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a)
Untersuchungen
Zwei Mal pro Jahr werden Sammelmilchproben bzw. jährlich werden Einzelblutproben oder eine Kombination von Einzelgemelken und Blutproben (Trockensteher) von Zuchttieren > 24 Monate serologisch auf MAP untersucht. In Beständen, in denen dabei ein nicht-negatives Ergebnis in einer Sammelmilchprobe festgestellt wurde, müssen innerhalb von zwei Monaten Einzelgemelke oder Einzelblutproben aller nicht bereits bekannten positiven Tiere älter als 24 Monate serologisch untersucht werden. Wenn in diesen Betrieben der Anteil der MAP-Antikörper positiven Tiere unter 2 % gesunken ist, kann der Betrieb wieder an der Sammelmilchuntersuchung teilnehmen.
b)
Erstellung von MAP-Verminderungsplänen und Durchführung sowie Kontrolle des Erfolges von Hygienemaßnahmen in betroffenen Beständen
Da die Verhinderung der Infektion junger Tiere im Bestand ein maßgebliches Instrument zur Prävalenzsenkung ist, ist die Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen unumgänglich. Innerhalb von sechs Wochen nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung bei der kommunalen Veterinärbehörde ist ein betriebsspezifisches Biosicherheitskonzept unter Berücksichtigung des Leitfadens Biosicherheit in Rinderhaltungen einschließlich der Paratuberkulose-Anlage zu erarbeiten. Dieses ist innerhalb eines Jahres auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und an die aktuelle Lage anzupassen sowie fortzuschreiben. Der Tierseuchenkasse ist eine Kopie des ausgearbeiteten aktuellen MAP-Verminderungsplans (vollständig ausgefüllter Vordruck der Tierseuchenkasse) mit Unterschrift des Tierhalters und des betreuenden Tierarztes vorzulegen.
Der MAP-Verminderungsplan ist für die gesamte Dauer der Teilnahme am Niedersächsischen Programm zur Verminderung der Paratuberkulose Prävalenz fortzuschreiben, unabhängig von der vorliegenden MAP-Prävalenz. Im infizierten Betrieb ist von der Tierhalterin oder vom Tierhalter gemeinsam mit der Hoftierärztin oder dem Hoftierarzt ein betriebsspezifischer MAP-Verminderungsplan schriftlich zu erstellen, der folgende Punkte umfassen muss:
-
Registriernummer nach VVVO, im Falle einer seuchenhygienischen Einheit mit anderen Betrieben, auch die Registriernummern dieser Betriebe
-
Ist-Beschreibung
-
Prävalenzerfassung für alle untersuchungsfähigen Tiere anhand der individuellen Untersuchungsergebnisse
-
Beurteilung der Situation der Biosicherheit anhand des Leitfadens Biosicherheit in Rinderhaltungen
-
Zielfestlegung für die Verminderung
-
Festlegung der weiteren Maßnahmen wie z.B.
-
weitere Untersuchungen
-
Umgebungsproben (Sockentupfer-Proben) um den Durchseuchungsgrad festzustellen
-
Biosicherheit-Anlage MAP des Leitfadens Biosicherheit in Rinderhaltungen
-
Klärung, welche hygienischen Maßnahmen kurzfristig zu verbessern sind
-
Klärung, welche hygienischen Maßnahmen langfristig zu verbessern sind
-
Entfernung positiver Tiere
-
Maßnahmen, um die Gefahr einer Einschleppung zu verringern
-
Serologische Untersuchung mit negativem Befund von Zuchttieren, die älter als 24 Monate sind, auf MAP vor der Einstallung
-
Umsetzung der Maßnahmen
-
Klärung, was mit den positiven Tieren geschieht und ob besondere hygienische Maßnahmen erforderlich sind
-
Merzungsplan erstellen
-
Festlegung von Maßnahmen zur Nachbesserung bei Mängeln in der Biosicherheit in angemessenem zeitlichen Rahmen
-
Evaluation und ggf. Korrektur mit den Messgrößen
-
Grad der Umsetzung der Maßnahmen zur Erhöhung der Biosicherheit an Hand der Checkliste
-
Wiederholung der Serologie (siehe Nr. 2a)
Der MAP-Verminderungsplan ist auf Veranlassung der Tierhalterin oder des Tierhalters zu Beginn der Maßnahmen zu erstellen, jährlich zu überprüfen und der Tierseuchenkasse vorzulegen. Bei Betrieben, die eine seuchenhygienische Einheit bilden, kann es sinnvoll sein, nur einen betriebsübergreifenden MAP-Verminderungsplan, der die ganze seuchenhygienische Einheit umfasst, zu erstellen.
c)
Entfernung positiver Tiere
Tiere, die serologisch positiv reagieren, scheiden MAP mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aus. Sie müssen mit einer roten Ohrmarke gekennzeichnet werden, dürfen nicht belegt werden und müssen den Betrieb schnellstmöglich, spätestens 18 Monate nach Vorliegen des MAP-positiven Laborbefundes, verlassen. Die Tiere dürfen dann nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit sein. Dies gilt auch für Tiere, bei denen ein Erregernachweis mit positivem Ergebnis geführt wurde. Tiere, bei denen bereits vor Beitritt zum MAP- Verminderungsprogramm MAP-Antikörper nachgewiesen wurden, müssen innerhalb von 6 Monaten nach Beitritt zum Programm aus der Herde entfernt werden bzw. tragende Tiere spätestens 14 Tage nach der Kalbung.
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Anlage 3
zu
§ 2
Nr. 3
Q-Fieber
Zur Bekämpfung des Q-Fiebers sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1.
Untersuchung
Lassen klinische Symptome in Rinder-, Schaf- oder Ziegenbeständen den Ausbruch von Q-Fieber befürchten, so ist eine Untersuchung auf Coxiella burnetii mittels PCR in einem von der Tierseuchenkasse benannten Institut durchzuführen.
2.
Impfung
Ist der Nachweis von Coxiella burnetii erfolgt, sind alle impffähigen Tiere des Bestandes einer Grundimmunisierung zu unterziehen.
3.
Nachuntersuchung
Es wird empfohlen, drei Monate nach der Grundimmunisierung durch Einzeltieruntersuchungen mittels PCR den Impferfolg zu kontrollieren und weiterhin positive Tiere (chronisch infizierte Tiere) zu töten.
4.
Fragebogen
Zur Weiterentwicklung des Programms und zur Gewinnung neuer Erkenntnisse über die Erkrankung ist die Erhebung von Daten aus den betroffenen Betrieben erforderlich. Daher ist von den Tierhalterinnen und Tierhaltern in Zusammenarbeit mit den Hoftierärztinnen und Hoftierärzten ein von der Tierseuchenkasse vorgegebener Fragebogen auszufüllen und der Tierseuchenkasse zur Verfügung zu stellen.
Dieser Fragebogen enthält Angaben zu folgenden Punkten:
-
Allgemeine Angaben zur Betriebsstruktur
-
Leistungsdaten des Betriebes bezogen auf die letzten 12 Monate
-
Klinische Symptomatik der Tiere in Bezug auf Q-Fieber vor der Impfung
-
Freiwillige Angaben zur klinischen Symptomatik der Tierhalterin oder des Tierhalters in Bezug auf Q-Fieber
-
Angaben zur Veränderung der klinischen Symptomatik der Tiere, insbesondere auch nach der Impfung.
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Anlage 4a
zu
§ 2
Nr. 5.1
Verpflichtungserklärung Salmonellen Hennen zum Verfahren zur Bekämpfung der Salmonella enteritidis (SE) und Salmonella typhimurium (ST) Infektion in Legehennenbeständen und Hühneraufzuchtbeständen ab einer Größe von 350 Tieren sowie in Hühnerzuchtbetrieben ab einer Größe von 250 Tieren
Ich schließe mich dem Verfahren an und verpflichte mich, auf der Basis des Leitfadens „Salmonellenbekämpfung bei Legehennen“ des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e. V. zusammen mit der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt unverzüglich jedoch spätestens zwei Monate nach Beitritt zum Verfahren einen bestandsspezifischen Impf-, Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erstellen und durchzuführen. Dabei werden in jedem Fall die nachfolgend unter Ziff. I und II enthaltenen Vorgaben zur Impfung und Hygiene beachtet und durchgeführt.
Eine Durchschrift des Impf-, Reinigungs- und Desinfektionsplans wird der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde unverzüglich übersandt. Die Einhaltung des Impf-, Reinigungs- und Desinfektionsplans wird von der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt sowie der Hygienemaßnahmen wird von der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt während der Bestandsbesuche und über Abklatsch- und Tupferproben überprüft.
Die Impfung und die Kontrolle der Reinigung und Desinfektion, inkl. bakteriologischer Befunde, werden von der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt dokumentiert; die Abgabe von Tieren an Legehennen- bestände erfolgt unter Beifügung einer tierärztlichen Impfbescheinigung.
Der Impf-, Reinigungs- und Desinfektionsplan, die Prüfprotokolle, die Impfbescheinigungen, Untersuchungsergebnisse und sonstigen Unterlagen werden drei Jahre aufbewahrt und der zuständigen Veterinärbehörde oder der Tierseuchenkasse auf Anforderung vorgelegt.
Mir ist bekannt, dass die Tierseuchenkasse die von ihr für Salmonellose in meinem Bestand erbrachten Leistungen im Falle der Nichteinhaltung der in Anlage 4a genannten Auflagen zurückfordern kann.
Ziffer I Impfprogramm für Junghennen- und Legehennen haltende Betriebe
Das Impfprogramm der Junghennen ist nach Rücksprache mit der/dem betreuenden Tierärztin/Tierarzt durchzuführen. Der aufnehmende Betrieb hat sich die Impfungen der Junghennen vom Aufzuchtbetrieb bescheinigen zu lassen.
1.
Elterntieraufzucht Legehennenbereich
−
Je nach Angaben des Herstellers 2 bis 3 x SE als Lebendimpfstoff über das Trinkwasser
−
2 x SE als Totimpfstoff per Injektion im Abstand von 4 bis 6 Wochen
2.
Routine-Prophylaxe für Legehennen
−
Je nach Angaben des Herstellers 2 - 3 x SE als Lebendvakzine über das Trinkwasser.
Diese Voraussetzung gilt für alle Haltungsformen. Es ist zu prüfen, ob das Erfordernis einer zusätzlichen Impfung mit SE-Totimpfstoff per Injektion besteht.
3.
Legehennen bei positivem SE-Befund im vorherigen Durchgang
−
Je nach Angaben des Herstellers 2 bis 3 x SE als Lebendvakzine über das Trinkwasser.
−
Zusätzlich: 1 x SE als Totvakzine per Injektion 4 Wochen vor der Umstallung in den Legebetrieb
Entsprechende Impfkonzeptanwendungen bei Legehennen in Stallungen, die über Kot-, Futter- oder Eierbänder mit den zuvor von positiven Befunden betroffenen Stallungen verbunden sind.
4.
Legehennen bei positivem ST-Befund im vorherigen Durchgang
−
Je nach Angaben des Herstellers 2 - 3 x SE und 3 x ST als Lebendvakzine gleichzeitig über das Trinkwasser.
−
Zusätzlich: 1 x SE und ST Totimpfstoff bzw. SE/ST Kombi-Totvakzine per Injektion 4 Wochen vor der Umstallung in den Legebetrieb
Entsprechende Impfkonzeptanwendungen bei Legehennen in Stallungen, die über Kot-, Futter- oder Eierbänder mit den zuvor von positiven Befunden betroffenen Stallungen verbunden sind.
5.
Legehennen bei „multiple-age-Haltung" in einem Stall
−
Je nach Angaben des Herstellers 2 bis 3 x SE als Lebendvakzine über das Trinkwasser.
−
Zusätzlich: 1 x SE und ST Totimpfstoff bzw. SE/ST als Kombi-Totvakzine per Injektion 4 Wochen vor der Umstallung in den Legebetrieb
6.
Legehennen in der Legepause
a)
Zusätzlich: 1 x SE-Lebendvakzine über das Trinkwasser im Legebetrieb
Die Auflagen für die Inaktivat-Impfung unter Nr. 3 bis 5 sind nur solange anzuwenden, bis der Betrieb auf das Rein-Raus-Verfahren (all in-all out) bzw. auf eine räumlich und lüftungstechnisch getrennte Haltung von Legehennen umgestellt hat.
Ziffer II Hygienemaßnahmen
Es sind die allgemein erforderlichen Hygienemaßnahmen durchzuführen. Daneben gilt insbesondere:
−
Untersuchungen auf SE und ST sind regelmäßig und entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchzuführen.
−
Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonellen vorliegen. Zu diesem Zweck können Untersuchungsergebnisse der im Futtermittelbetrieb vorgeschriebenen Untersuchung im Rahmen des betriebseigenen HACCP-Konzeptes nach Futtermittelhygieneverordnung angefordert werden.
−
Ställe/Haltungseinrichtungen und die dazugehörigen Nebengebäude müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden, so dass eine wirksame Reinigung und Desinfektion möglich ist.
−
Erforderlich ist die feuchte Reinigung und Desinfektion der Ställe bzw. Haltungseinrichtungen nach jedem Durchgang bzw. vor jeder Neueinstallung, die Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahmen mittels Abklatsch- und Tupferproben auf Salmonellen, die Dokumentation der Reinigung und Desinfektion mittels Stallkarte, die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses und des Reinigungs- und Desinfektionsplans.
−
Die Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen ist vor Benutzung zu überprüfen und zu dokumentieren.
−
Betriebsfremde Personen dürfen nur in entsprechender Schutzkleidung und nur dann Zugang zu den Ställen und Haltungseinrichtungen erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Über das Betreten durch betriebsfremde Personen ist Buch zu führen (Besucherbuch).
−
Jeder Betrieb und jede Betriebsabteilung muss eine Hygieneschleuse ausweisen, an Stalleingängen Stallausgängen müssen funktionstüchtige Einrichtungen zur Schuhdesinfektion vorhanden sein und genutzt werden.
−
Die Ställe dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen
−
Es sind regelmäßige Schädlings- und Ektoparasiten-Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überprüfen. Die Durchführung wie auch die Überprüfung sind zu dokumentieren.
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Anlage 4b
zu
§ 2
Nr. 5.1
Verpflichtungserklärung Salmonellen Puten zu dem Verfahren zur Bekämpfung der Salmonella Spp. Infektionen in Putenzuchtbetrieben ab einer Größe von 250 Tieren
Ich schließe mich dem Verfahren an und verpflichte mich, auf der Basis des Leitfadens „Salmonellenbekämpfung in der Hähnchen- und Putenhaltung“ des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. zusammen mit der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt unverzüglich, jedoch spätestens zwei Monate nach Beitritt zum Verfahren, einen bestandsspezifischen Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erstellen und durchzuführen. Dabei werden die nachfolgend enthaltenen Vorgaben zur Hygiene beachtet und durchgeführt.
Die Einhaltung des Reinigungs- und Desinfektionsplans sowie der Hygienemaßnahmen wird von der/dem den Bestand betreuenden Tierärztin/Tierarzt während der Bestandsbesuche und Abklatsch- und Tupferproben unter Erstellung eines Protokolls überprüft. Der Reinigungs- und Desinfektionsplan, die Prüfprotokolle, Untersuchungsergebnisse und sonstigen Unterlagen werden drei Jahre aufbewahrt und der zuständigen Veterinärbehörde oder der Tierseuchenkasse Niedersachsen auf Anforderung vorgelegt.
Mir ist bekannt, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse die von ihr für Salmonellose in meinem Bestand erbrachten Leistungen im Falle der Nichteinhaltung der in Anlage 4a genannten Auflagen zurückfordern kann.
Hygienemaßnahmen
Es sind die allgemein erforderlichen Hygienemaßnahmen durchzuführen. Daneben gilt insbesondere:
−
Untersuchungen auf SE und ST sind regelmäßig und entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchzuführen.
−
Betriebsfremden Personen mit möglichem direkten Kontakt zu externen Keimreservoiren (Besuch einer externen Tierhaltung) wie z.B. Besucher, Dienstleister, Laborpersonal etc. wird eine Wartezeit von 72 Stunden auferlegt. Das Duschen und der Kleidungswechsel beim Betreten des Produktionsbereiches ist Pflicht. Im Einzelnen bedeutet das: − Ablegen der Ober- und Unterbekleidung und der Schuhe,
−
Duschen einschl. der Haare,
−
bereichseigene Unter-, Oberbekleidung und Stiefel,
−
Kopfbedeckung,
−
Händedesinfektion.
b)
Jeder Betrieb und jede Betriebsabteilung muss eine Hygieneschleuse aufweisen. An Stalleingängen und Stallausgängen müssen funktionstüchtige Einrichtungen zur Schuhdesinfektion vorhanden sein und genutzt werden. Bei Betreten des Stallinneren werden ein Schuhwechsel und eine Handdesinfektion durchgeführt.
c)
Die Ställe dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.
d)
Betriebsfremde Personen dürfen nur in entsprechender Schutzkleidung und nur dann Zugang zu den Ställen und Haltungseinrichtungen erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Über das Betreten durch betriebsfremde Personen ist Buch zu führen (Besucherbuch).
e)
Alle Anlieferungen mit Fahrzeugen (z. B. Flüssiggasfahrzeuge, Futterfahrzeuge etc.) erhalten bei Befahren des Betriebsgeländes eine Reifendesinfektion. Die Fahrzeuge haben mindestens 48 Stunden vorher keine anderen Tierhaltungsanlagen, außer Puten-Elterntierfarmen, angefahren. Es ist darauf zu achten, dass die Bereiche vor den Stalltüren und -toren befestigt sind und gereinigt werden können.
f)
Der betriebsübergreifende Einsatz von Einstreumaschinen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion ist untersagt.
g)
Das Einstreumaterial wird in Gebäuden gelagert, die geschützt sind vor Nässe und Wildvögeln und so, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach Stand der Technik vermieden wird. Die Lagerung erfolgt auf befestigtem Untergrund (z. B. Pflasterung, Beton, etc.). h) Alle Bewegungen von Technik, Fahrzeugen und Personen (außer das Stammpersonal des betroffenen Produktionsbereiches) müssen in Besucher- und Fahrzeugbüchern dokumentiert werden.
i)
Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonellen vorliegen. Zu diesem Zweck können Untersuchungsergebnisse der im Futtermittelbetrieb vorgeschriebenen Untersuchung im Rahmen des betriebseigenen HACCP-Konzeptes nach Futtermittelhygieneverordnung angefordert werden.
j)
Ställe/Haltungseinrichtungen und die dazugehörigen Nebengebäude müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden, so dass eine wirksame Reinigung und Desinfektion möglich ist.
k)
Nach jedem Durchgang wird der Geflügelmist und ggf. restliches Einstreumaterial aus den Ställen vollständig entfernt und auf direktem Weg aus dem Betrieb abgefahren.
l)
Erforderlich ist eine feuchte Reinigung und Desinfektion der Ställe bzw. Haltungseinrichtungen nach jedem Durchgang bzw. vor jeder Neueinstallung, die Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahmen mittels Abklatsch- und Tupferproben auf Salmonellen sowie die Dokumentation der Reinigung und Desinfektion mittels Stallkarte, des Untersuchungsergebnisses und des Reinigungs- und Desinfektionsplans.
m)
Es sind regelmäßige Schädlings- und Ektoparasiten-Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überprüfen. Die Durchführung als auch die Überprüfung sind zu dokumentieren.
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