Praktikumsordnung für die Masterstudiengänge „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ und „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Obersc...
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Praktikumsordnung für die Masterstudiengänge „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ und „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen zitiert als „ Ordnung für schulpraktische Studien M.Ed. IP Primar und M.Ed. IP GyOS “

Praktikumsordnung für die Masterstudiengänge „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ und „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen zitiert als „Ordnung für schulpraktische Studien M.Ed. IP Primar und M.Ed. IP GyOS“ Vom 23. April 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Die Rektorin der Universität Bremen hat am 30. April 2024 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311), im Einvernehmen mit der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft sowie der Senatorin für Kinder und Bildung, die durch den Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) am 23. April 2024 aufgrund von

§ 88 Absatz 3

in Verbindung mit

§ 68a des BremHG

sowie in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung des ZfLB in der jeweils geltenden Fassung beschlossene Praktikumsordnung genehmigt:
Die Praktikumsordnung gilt zusammen mit dem
Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 i.V.m. den fachspezifischen Prüfungsordnungen für die jeweiligen Studiengänge der Universität Bremen in den jeweils geltenden Fassungen.
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§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Praktikumsordnung regelt Ort, Dauer und Inhalt der schulpraktischen Studien in den Masterstudiengängen:
-
„Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) und
-
„Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. IP GyOS).
(2) Als schulpraktische Studien werden die während des universitären lehrerbildenden Studiums durchgeführten Praxisphasen bezeichnet. Sie bestehen aus dem Praxissemester und der daran anschließenden Fallarbeit. Zum Praxissemester und zur Fallarbeit gehören jeweils ein schulpraktischer Teil und universitäre Begleitveranstaltungen.
(3) Geltungsbereiche dieser Praktikumsordnung sind die universitäre Ausbildung sowie die Durchführung der Praktika in den beteiligten Schulen.
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§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die schulischen Praktika werden durch universitäre Veranstaltungen vor- und nachbereitet.
(2) Die Praktika werden an Schulen im Land Bremen absolviert, soweit diese Ordnung keine Ausnahmen bestimmt.
(3) Die Verantwortung für die Organisation der Praktika liegt bei der Universität Bremen. Die Verantwortung für die Durchführung der Praktika obliegt der jeweiligen Schulleitung in Absprache mit der Universität.
(4) Während des Aufenthalts an den Schulen unterstehen die Studierenden dem Weisungsrecht der Schulleitungen. Die Schulleitungen unterstützen die Studierenden im Hinblick auf die Ziele des jeweiligen Praktikums. Sie stellen den Studierenden die Schulbescheinigung in durch das Zentrum für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (im Folgenden: ZfLB) bestimmter Weise aus. Sie sorgen dafür, dass die Studierenden bei der Erfüllung der Qualifikationsziele des jeweiligen Praktikums von Mentorinnen oder Mentoren an der Schule betreut werden und sie von den Mentorinnen oder Mentoren ein Feedback erhalten, vorzugsweise in schriftlicher Form.
(5) Die zuständigen Ausbildungskoordinatorinnen oder Ausbildungskoordinatoren an den Schulen vereinbaren mit den Studierenden die konkrete Ausgestaltung des schulpraktischen Teils des Praxissemesters nach

§ 8

Absatz 3.
(6) Während des schulpraktischen Teils werden die Studierenden von haupt- oder nebenberuflich Lehrenden der Universität Bremen oder von Fachleiterinnen oder Fachleitern des Landesinstituts für Schule (LIS) betreut. Die Betreuung muss in Abstimmung zwischen der Universität Bremen und dem LIS in geeigneter Form erfolgen.
(7) Lehrveranstaltungen an der Universität Bremen begleiten die Praktikumsteile des Praxissemesters und der Fallarbeit. Die Lehrenden der Begleitveranstaltungen sollen die Studierenden während des Praxissemesters mindestens einmal an den Schulen besuchen.
(8) Die Praktika werden in einer zur angestrebten Lehramtsbefähigung passenden Schulart absolviert, an der ein Zentrum für unterstützende Pädagogik eingerichtet ist.
(9) Die Praktika können nicht an einer Schule absolviert werden, an der die Studentin oder der Student auf vertraglicher Basis selbstständige Unterrichtstätigkeiten ausübt oder an der sie oder er den Schulabschluss erworben hat.
(10) Das ZfLB regelt das Verfahren zur Vergabe der Praktikumsplätze und vergibt die Plätze für die Praktika an Schulen im Land Bremen. Dabei wird eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die öffentlichen Schulen im Land Bremen unter Berücksichtigung des Lehrkräftebedarfs der jeweiligen Schule angestrebt, wobei die qualifizierte schulische Begleitung durch dafür ausgebildete Lehrkräfte sichergestellt wird. Bei der Vergabe der Praktikumsplätze beachtet das ZfLB die Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung. Die Fristen für die Anmeldung zu den Praktika werden vom ZfLB rechtzeitig bekannt gegeben.
(11) Die Senatorin für Kinder und Bildung informiert das ZfLB jährlich über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze für die Praktika an den Schulen im Land Bremen und über Schulen mit besonderem Lehrkräftebedarf.
(12) Schulpraktische Studien im Sinne dieser Ordnung, die in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten oder im Ausland absolviert wurden, können gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss.
(13) Im Ausnahmefall kann ein Abschnitt oder die Gesamtheit des schulpraktischen Teils des Praxissemesters an einer Schule im Ausland durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Zustimmung der Modulverantwortlichen, die für die betroffenen Abschnitte zuständig sind. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Durchführung an Schulen im Land Bremen. Diese sind im vorliegenden

§ 2

(ausgenommen Absätze 3 und 7 Satz 2),

§ 5

Absatz 5,

§ 7

,

§ 8

Absatz 3 und

§ 9

geregelt. Ein Zentrum für unterstützende Pädagogik muss nicht vorhanden sein. Die Auslandsschule wird um eine Begutachtung gebeten. Bei einem Auslandspraktikum muss der Praktikumsplatz von der antragstellenden Studentin oder dem antragstellenden Studenten organisiert werden. Die Dauer des schulpraktischen Teils kann sich durch den Auslandsaufenthalt verlängern.
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§ 3 Erweitertes Führungszeugnis

(1) Voraussetzung für den Antritt des schulpraktischen Teils des Praxissemesters ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß

§ 3a Absatz 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG)

. Der schulpraktische Teil kann nur begonnen werden, wenn das erweiterte Führungszeugnis spätestens eine Woche vor dem Beginn im Praxisbüro des ZfLB zur Prüfung vorliegt. Versäumnisse gehen zu Lasten der Studentin oder des Studenten. Das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis gilt auch für den schulpraktischen Teil der Fallarbeit.
(2) Hinsichtlich des Umgangs mit Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis gilt

§ 3a Absatz 2 Satz 1 des BremLAG

entsprechend.
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§ 4 Regelungen im Härtefall

(1) Härtefälle können geltend gemacht werden, sofern
-
ein Kind bis zum 14. Lebensjahr im Haushalt durch die Studentin oder den Studenten verantwortlich betreut wird oder
-
eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger verantwortlich durch die Studentin oder den Studenten gepflegt wird oder
-
eine schwerwiegende Auswirkung einer Behinderung oder Erkrankung bei der Studentin oder dem Studenten vorliegt.
(2) Im Härtefall kann eine Zuweisung an bestimmte Schulen im Land Bremen erfolgen oder, abweichend von

§ 2

Absatz 2, ein Praktikum außerhalb des Landes Bremens absolviert werden. Der Antrag mit entsprechenden Nachweisen ist während des Anmeldezeitraums an die Leiterin oder den Leiter des Praxisbüros zu richten. Sie oder er entscheidet über den Antrag.
(3) Wird im Härtefall ein Praktikum außerhalb des Landes Bremen beantragt, ist die Zustimmung der Modulverantwortlichen oder des Modulverantwortlichen einzuholen und dem Antrag beizufügen. Bei einem Praktikum außerhalb des Landes Bremen muss der Platz für das Praktikum an Schulen von der antragstellenden Studentin oder dem antragstellenden Studenten organisiert werden und soll abweichend von

§ 2

Absatz 6 von der Universität Bremen betreut werden; das ZfLB kann die Studierenden auf deren Wunsch im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Suche unterstützen. Die Universität Bremen oder das Land Bremen übernehmen keine finanziellen Ansprüche, die von Schulen, Lehrkräften oder Lehrenden geltend gemacht werden, die Studierende der Universität Bremen außerhalb des Landes Bremens betreut haben.
(4) Sollte ein Härtefall aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen geltend gemacht werden, kann der zuständige Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Praxisbüros und der Modulbeauftragten oder dem Modulbeauftragten entscheiden, ob und wie eine bestimmte Schulzuweisung umsetzbar und mit den Zielen des Praktikums gemäß Praktikumsordnung und Modulbeschreibung vereinbar ist. Gegebenenfalls wird der Frauenbeauftragten und bzw. oder der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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§ 5 Ordnungsgemäße Durchführung der Praktika, Verschwiegenheit

(1) Die Studierenden führen die Praktika nach Maßgabe dieser Ordnung durch. Sie halten die vorgesehene Dauer und die vorgesehenen Anwesenheitszeiten ein und nehmen die vorgesehenen Aufgaben verantwortungsvoll wahr. Die Modulbeschreibungen enthalten die Details zu den Inhalten und den zu erwerbenden Kompetenzen. Die Schulbescheinigung nach

§ 2

Absatz 4 weist aus, dass das jeweilige Praktikum an Schulen ordnungsgemäß absolviert wurde. Fehlzeiten sind in der Schulbescheinigung auszuweisen.
(2) Der schulpraktische Teil des Praxissemesters ist ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die in den Begleitveranstaltungen vorgesehenen Leistungen bestanden wurden und in der Schulbescheinigung gemäß

§ 2

Absatz 4 folgende Inhalte ausgewiesen sind:
-
die vorgesehene Dauer im Mindestumfang nach Absatz 5,
-
die vorgesehenen Anwesenheitszeiten gemäß

§ 7

und

§ 12

sowie
-
die Wahrnehmung der in

§ 8

Absatz 3 und

§ 9

vorgesehenen Aufgaben.
(3) Der schulpraktische Teil der Fallarbeit ist ordnungsgemäß durchgeführt, wenn ein förderdiagnostischer Prozess - bestehend aus Gesprächen mit beteiligten Personen, unsystematischen und systematischen Beobachtungen und einer Förderplanung mit anschließender exemplarischer Umsetzung einer Förderung - umgesetzt und in einer schriftlichen Seminararbeit erfolgreich dokumentiert wurde.
(4) Im Krankheitsfall sowie bei anderweitigen, nicht von der Studentin oder dem Studenten zu verantwortenden Verhinderungen ist die Studentin oder der Student verpflichtet, sich unverzüglich bei der Schule und der Universität abzumelden und der Praktikumsschule ein ärztliches Attest oder eine andere geeignete Bescheinigung vorzulegen.
(5) Für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters gilt die Dauer bzw. regelmäßige Anwesenheitszeit als erfüllt, wenn diese mindestens 85 % der vorgesehenen Dauer bzw. der vorgesehenen regelmäßigen Anwesenheitszeit beträgt.
(6) Wenn die Dauer bzw. regelmäßige Anwesenheit für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters weniger als 85 %, aber mehr als 50 % beträgt und die schulorganisatorischen Möglichkeiten es zulassen, können die Fehlzeiten zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden, um die erforderlichen Zeiten nach Absatz 5 zu erfüllen. Das Nachholen der Fehlzeiten soll innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Falle einer längeren Unterbrechung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss, ob die Fehlzeiten nachgeholt werden können.
(7) Betragen die Fehlzeiten während des schulpraktischen Teils des Praxissemesters 50 % oder mehr der Dauer bzw. der regelmäßigen Anwesenheit, muss der gesamte schulpraktische Teil wiederholt werden. Dies soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
(8) Nicht bestandene Leistungen der Begleitveranstaltungen können eine Wiederholung des Praktikums bzw. von Teilen des Praktikums an Schulen erfordern. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Hinweise der Leiterin oder des Leiters des Praxisbüros des ZfLB.
(9) Die Studierenden beachten die Schulordnung und die Regeln, die in der Schule für den Umgang miteinander gelten.
(10) Wenn aufgrund schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen der Unterricht in den Schulen ganz oder überwiegend eingestellt und durch Distanzunterricht (z.B. digitale oder digital gestützte Formate) ersetzt wird, kann das Praktikum ganz oder teilweise durch Distanzunterricht ersetzt werden.
(11) Die Studierenden haben über in der Schule bekannt gewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese der vertraulichen Behandlung bedürfen. Dies sind insbesondere Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrpersonen oder anderer Personen verletzen könnte. Die Studierenden müssen eine vom Praxisbüro des ZfLB bestimmte Verschwiegenheitserklärung unterschreiben und diese zu Beginn des jeweiligen Schulpraktikums unaufgefordert der Schulleitung vorlegen.
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§ 6 Zeitpunkt und Umfang des Praxissemesters

(1) Das Praxissemester ist in den Studienverlaufsplänen dem zweiten Semester zugewiesen.
(2) Der schulpraktische Teil beginnt in der Regel am 18. Februar eines Jahres, sofern dies ein Montag ist, ansonsten an dem ersten Montag nach dem 18. Februar.
(3) Der schulpraktische Teil endet mit Beginn der Sommerferien an Schulen, es sei denn, der Schwerpunkt „Schuleingangsdiagnostik“ gemäß

§ 12

wurde belegt.
(4) Im Masterstudiengang M.Ed. IP GyOS umfasst das Praxissemester 24 CP, die sich wie folgt aufteilen:
-
Der schulpraktische Teil umfasst 15 CP und
-
in beiden Studienfächern und in den Erziehungswissenschaften wird je eine Begleitveranstaltung im Umfang von jeweils 3 CP durchgeführt.
(5) Im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar umfasst das Praxissemester 27 CP, die sich wie folgt aufteilen:
-
Der schulpraktische Teil umfasst 15 CP und
-
in den drei Studienfächern und in den Erziehungswissenschaften wird je eine Begleitveranstaltung im Umfang von jeweils 3 CP durchgeführt.
(6) Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche oder inklusionspädagogische Module mit höherem Umfang eingebunden sein. Näheres regeln die fachspezifischen Anlagen der Prüfungsordnungen.
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§ 7 Arbeitsaufwand für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters

(1) Der wöchentliche Arbeitsaufwand für den schulpraktischen Teil beträgt 25 Stunden; eine Stunde entspricht 60 Minuten. In diese Zeit fallen alle unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten, die für die Durchführung des schulpraktischen Teils des Praxissemesters erforderlich sind. Die Studierenden können mit den Mentorinnen und Mentoren vereinbaren, dass innerhalb des schulpraktischen Teils einige Aufgaben (z.B. Vorbereitung des Unterrichts oder Bearbeiten von Reflexionsaufgaben) zu Hause durchgeführt werden. Die Anwesenheit in der Schule beträgt pro Woche mindestens 15 Stunden an mindestens drei Tagen. Die Anwesenheitszeit in den Schulen wird mit den Mentorinnen und Mentoren vereinbart und in der Schulbescheinigung gemäß

§ 2

Absatz 4 bestätigt.
(2) Der Besuch der Begleitveranstaltungen in den Studienfächern und in den Erziehungswissenschaften an der Universität Bremen gemäß

§ 10

hat Priorität gegenüber der Übernahme von Aufgaben an der Schule.
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§ 8 Ziele und Inhalte des Praxissemesters

(1) Das Praxissemester umfasst ein in das Studium integriertes Langzeitpraktikum in der Schule. Im Praxissemester sollen Studierende
-
das eigene unterrichtliche und pädagogische Handeln vor dem Hintergrund des an der Universität erworbenen Wissens unter Anleitung planen, erproben und wissenschaftlich reflektieren;
-
Kompetenzen (Unterrichten, Erziehen, Beurteilen, Innovieren) gemäß den Standards für die Lehrerbildung der Kultusministerkonferenz (KMK) vertiefen;
-
Schule in der Gesamtheit der an Lehrpersonen gestellten Anforderungen mit der Vernetztheit und Komplexität der Aufgaben in einer berufsnahen Praxissituation erleben. In dieser stellt der Lernort Schule über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum das Zentrum des Studiums dar;
-
Beobachtungen und Erfahrungen in der Schul- und Unterrichtspraxis theoriegeleitet analysieren;
-
das eigene professionelle Selbstkonzept über einen längeren Zeitraum durch eine begleitende Rollenreflexion weiterentwickeln, die Entwicklung des professionellen Selbstkonzepts wahrnehmen und auf dieser Grundlage die Entscheidung für den Lehrerberuf reflektieren.
(2) Die angestrebten Ziele erfordern einen längerfristigen und kontinuierlichen Lern- und Entwicklungsprozess der Studierenden. Dieser benötigt die folgenden Bedingungen, die nur im Rahmen des Praxissemesters gewährleistet werden können:
-
Eine kompetente und kontinuierliche Beratung und Begleitung der Studierenden parallel zur Durchführung des schulpraktischen Teils des Praxissemesters.
-
Eine regelmäßige Kooperation zwischen Schule und Universität.
-
Die Durchführung in einem zusammenhängenden Zeitraum von ca. 16 Wochen, in dem der Lernort Schule im Mittelpunkt steht und in dem außer den Begleitveranstaltungen keine weiteren universitären Veranstaltungen im Studienverlaufsplan vorgesehen sind.
(3) Folgende Inhalte leiten die Ausgestaltung des Praxissemesters. Die Studierenden:
-
planen, gestalten und reflektieren Lernarrangements;
-
erproben zentrale didaktische/pädagogische Konzepte und Verfahren in der Anwendung;
-
analysieren und reflektieren kritisch das eigene unterrichtliche Handeln. Dazu gehört insbesondere die Gegenüberstellung von Planungen und Zielen mit den tatsächlich stattgefundenen Unterrichtsverläufen und Lernwirkungen;
-
beobachten und erproben den Umgang mit heterogenen Lerngruppen in der Schule;
-
lernen den professionellen Umgang mit Methoden und Instrumenten der Erfassung von Lernverläufen kennen, erproben sie in der Schulpraxis und verwenden sie in der Beratung von Schülerinnen und Schülern und gegebenenfalls Eltern;
-
wenden Leistungsrückmeldungen fach- und situationsgerecht an und begründen sie adressatengerecht;
-
initiieren Lernprozesse, die auf die individuellen Lernausgangslagen von Schülerinnen und Schülern abgestimmt sind;
-
gewinnen Erfahrung in der längerfristigen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler (sowohl durch eigenes Unterrichten als auch durch Beobachtung);
-
lernen Fach- und Gesamtkonferenzen kennen;
-
lernen den Erziehungsauftrag von Schule in seiner Umsetzung kennen;
-
erarbeiten aus systematisch-forschender Perspektive Phänomene des Praxisfeldes;
-
nehmen aktiv am Schulleben teil und machen sich mit institutionsgebundenen Regeln vertraut;
-
nehmen im Rahmen der gegebenen schulischen Möglichkeiten an Elterngesprächen und an Beratungsgesprächen mit Schülerinnen und Schülern teil;
-
arbeiten mit Kolleginnen und Kollegen zusammen, um unterrichts- oder schulbezogene Probleme gemeinsam zu lösen;
-
entwickeln das eigene professionelle Selbstkonzept durch eine begleitete Rollenreflexion weiter;
-
lernen die Arbeit im „Zentrum für unterstützende Pädagogik“ mit praktischen Anteilen kennen. Soweit möglich, erhalten die Studierenden Einblick in die Zusammenarbeit mit den Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (Re-BUZ).
(4) Die fachbezogenen Inhalte und die zu erwerbenden Kompetenzen sind in den Modulbeschreibungen der einzelnen Fächer und der Erziehungswissenschaften beschrieben.
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§ 9 Teilweise oder vollständig selbst gestalteter Unterricht im Praxissemester

(1) Im Praxissemester müssen Studierende Unterricht planen, unter Begleitung durchführen und reflektieren.
(2) Die unterrichtliche Tätigkeit erfolgt in Anwesenheit einer zuständigen Lehrperson, die die Studierenden unterstützt und berät.
(3) Im Masterstudiengang M.Ed. IP GyOS wird im Rahmen des schulpraktischen Teils in jedem der beiden Fächer im Umfang von 10-12 Unterrichtsstunden in der Regel vollständig selbst geplanter Unterricht durchgeführt und reflektiert. Im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ findet der selbst gestaltete Unterricht mehrheitlich in Bezug zu dem studierten Unterrichtsfach statt. Außerdem können in maximal 4 Unterrichtsstunden einzelne Schülerinnen oder Schüler, Kleingruppen oder die gesamte Lerngruppe in einem nicht-studierten Fach zusammen mit der Fachlehrkraft unterstützend begleitet und gefördert werden. In diesem Fall obliegt die Planung des Unterrichts der Fachlehrkraft.
(4) Im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar wird im Rahmen des schulpraktischen Teils in jedem der drei Fächer im Umfang von 7-8 Unterrichtsstunden in der Regel vollständig selbst gestalteter Unterricht durchgeführt. Im Studienfach Inklusive Pädagogik findet der selbst gestaltete Unterricht in Bezug zu einem studierten Unterrichtsfach statt.
(5) Die unterrichtliche Tätigkeit kann anteilig als Einzelförderung von Schülerinnen bzw. Schülern oder als Fördermaßnahme in Kleingruppen durchgeführt werden.
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§ 10 Durchführung der Begleitveranstaltungen des Praxissemesters

(1) Die Begleitveranstaltungen werden von der Universität konzipiert und von einer bzw. einem haupt- oder nebenberuflich Lehrenden der Universität Bremen durchgeführt. Dafür können insbesondere Fachleiterinnen bzw. Fachleiter des LIS, die über die Qualifikation für das jeweils zu betreuende Lehramt verfügen, herangezogen werden.
(2) Die Begleitveranstaltungen des Praxissemesters finden verteilt auf die Wochentage statt. Angebotsturnus und Zeitpunkt der Durchführung werden im Rat des ZfLB auf Empfehlung des Themenausschusses „Schulpraktische Studien“ hin beschlossen.
(3) Um Überschneidungsfreiheit sicherzustellen, werden die Begleitveranstaltungen des Praxissemesters nach einer Zeitfenstervereinbarung durchgeführt. Die Festlegung der Zeitfenstervereinbarung erfolgt im Rat des ZfLB auf Empfehlung des Themenausschusses „Schulpraktische Studien“.
(4) Während der Osterferien im Land Bremen finden keine Begleitveranstaltungen statt.
(5) Hinsichtlich der Priorität des Besuchs der Begleitveranstaltungen gegenüber den Aufgaben in der Schule gilt

§ 7

Absatz 2.
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§ 11 Prüfungs- und Studienleistungen im Praxissemester

(1) In den Begleitveranstaltungen jedes Studienfachs und in den Erziehungswissenschaften werden jeweils mindestens eine Leistung erbracht, die benotet oder unbenotet sein kann. Begleitveranstaltungen können in größere Module eingebunden sein. Näheres regelt die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs.
(2) Bei der Bewertung der Leistung ist die Beurteilung durch die Schule zu berücksichtigen. Die Beurteilung durch die Schule erfolgt durch einen Feedbackbogen, der von der Universität bereitgestellt wird.
(3) Der schulpraktische Teil schließt mit einer Studienleistung ab, die aus einer Schulbescheinigung nach

§ 2

Absatz 4 besteht.
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§ 12 Schwerpunkt Schuleingangsdiagnostik im Praxissemester des Masterstudiengangs „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogikund Grundschule“

(1) In dem oben angeführten Studiengang ist der Schwerpunkt Schuleingangsdiagnostik wählbar, der im Praxissemester entsprechend berücksichtigt wird.
(2) Für Studierende, die im Praxissemester den Schwerpunkt Schuleingangsdiagnostik gewählt haben, kann sich der schulpraktische Teil verlängern. Er wird in diesem Fall spätestens nach Ende der Sommerferien fortgesetzt. Der Zeitpunkt dafür wird zwischen der Schule und der Universität abgestimmt.
(3) Der wöchentliche Arbeitsaufwand für den schulpraktischen Teil in den Schulen beträgt bei einem verlängerten schulpraktischen Teil in der Regel 20 Stunden; eine Stunde entspricht 60 Minuten. Die erziehungswissenschaftliche Begleitveranstaltung findet als Begleitveranstaltung zur Schuleingangsdiagnostik statt.
(4) Der Studienbereich Erziehungswissenschaften der Universität Bremen schließt mit den Schulen, an denen der Schwerpunkt Schuleingangsdiagnostik durchgeführt wird, Kooperationsvereinbarungen ab.
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§ 13 Fallarbeit

(1) Die Fallarbeit fördert den Aufbau von Kompetenzen der Studierenden in den Bereichen
-
Kenntnisse und Reflexion von Modellen zur individuellen Förderplanung,
-
Durchführung diagnostischer Verfahren (einschließlich sonderpädagogischer diagnostischer Verfahren) und
-
Entwicklung und Umsetzung von Förderplänen.
Für die Umsetzung der Praktikumsziele arbeitet die Studentin oder der Student mit einer Fallschülerin oder einem Fallschüler.
(2) Die Fallarbeit ist eingebunden in ein inklusionspädagogisches Modul zu Förderplanung und Fallarbeit sowie ein vorbereitendes Modul zu Diagnostik und Förderung. Schulartspezifische und förderschwerpunktspezifische Kompetenzen und Inhalte sind in den Modulbeschreibungen geregelt.
(3) Der schulpraktische Teil der Fallarbeit schließt an das Praxissemester an und wird studienbegleitend an ausgewählten Tagen durchgeführt. Die Fallarbeit soll im neuen Schuljahr an derselben Schule und in der Regel in derselben Klasse stattfinden, an der das Praxissemester absolviert wurde.
(4) Die Studierenden organisieren den schulpraktischen Teil der Fallarbeit in Absprache mit der Praktikumsschule und führen ihn in Zusammenarbeit mit der Mentorin oder dem Mentor durch.
(5) Die Fallarbeit kann nur durchgeführt werden, wenn zuvor das schriftliche Einverständnis der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten eingeholt worden ist. Das schriftliche Einverständnis ist rechtzeitig vor Beginn des schulpraktischen Teils der Fallarbeit seitens der Studentin oder des Studenten einzuholen; die Schulleitung und die Leitung des Zentrums für unterstützende Pädagogik sind über die Einholung des schriftlichen Einverständnisses in Kenntnis zu setzen. Das schriftliche Einverständnis muss der Schulleitung und der Leitung des Zentrums für unterstützende Pädagogik vor Beginn der Fallarbeit vorgelegt werden.
(6) Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf schutzwürdige Interessen gelten in der Fallarbeit die Bestimmungen des

§ 5

Absatz 11 entsprechend.
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§ 14 Konfliktregelung

Bei Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten über Auslegung und Anwendung dieser Ordnung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Hinweise der Schulleitung und des Praxisbüros des ZfLB.
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§ 15 Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
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