Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2024
DE - Landesrecht Bremen

Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2024

Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2024 Vom 13. Juni 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Haushaltssatzung:

§ 1 Haushaltsvolumen, Gesamtplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahme und Ausgabe auf 910 969 310 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 30 500 000 Euro festgestellt. Der
Gesamtplan
ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

§ 2 Stellenplan

(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2024 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1 939,907 Stellen für Beamte¹
3 425,895 Stellen für Beschäftigte
5 365,802 Stellen insgesamt
festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
175,221 Stellen für Beamte
277,660 Stellen für Beschäftigte
Polizeivollzugsdienst:
515,000 Stellen für Beamte
82,897 Stellen für Beschäftigte
Lehrkräfte:
948,000 Stellen für Beamte
440,000 Stellen für Beschäftigte
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 10 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 8,4 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
(3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt.

Fußnoten

¹
Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.

§ 3 Steuersätze (Hebesätze)

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) Hebesatz 250 v. H.
für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 645 v. H.
Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H.

§ 4 Kreditaufnahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird auf 50 303 470 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2024 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in

§ 1

festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000 Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2025 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2025 fort.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen.

§ 5 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2025 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2025 können Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung gemäß

§ 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv

bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der
Landeshaushaltsordnung
und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung abgewichen:
1.

§ 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung

(Kenntlichmachung zweckgebundener Einnahmen),
2.

§ 20

in Verbindung mit

§ 46 der Landeshaushaltsordnung

(Deckungsfähigkeiten),
3.

§ 22 Absatz 2

in Verbindung mit

§ 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung

(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
4.

§ 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung

in Verbindung mit

§ 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven

und § 51 Absatz 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss),
5.

§ 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung

(Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).

§ 7 Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
1.
Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des

§ 12

Absatz 2 Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,
2.
Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
3.
gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
4.
anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen.
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:
1.
AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
2.
AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro
3.
AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
4.
AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro
5.
AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro
6.
AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro
7.
AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro
8.
AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro
9.
AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteiligung“
konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro
10.
AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen.

§ 8 Finanz- und Wirtschaftsausschuss

(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend und für den Ausschussbereich 0
1.
Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,
2.
Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben,
3.
anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
4.
Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
5.
über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen,
6.
den Umfang der im

§ 6

der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
7.
Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach

§ 41 Landeshaushaltsordnung

) zu belegen.
8.
Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushaltslage gegebenenfalls wieder freizugeben.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt

§ 7

der Haushaltssatzung sinngemäß.

§ 9 Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung

(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
1.
die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
a)
den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
b)
etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
c)
dem
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
vom 16. Oktober 1978 und dem
Bremischen Wahlgesetz
vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung,
d)
dem
Bremischen Personalvertretungsgesetz
vom 5. März 1974 in der jeweils gültigen Fassung
vorzunehmen. Die Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c und Buchstabe d nur auf Stellenneuschaffungen;
2.
in Fällen eines unabweisbaren (aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen sachlich erforderlich) und nicht bis zum Inkrafttreten des nächsten Haushalts aufschiebbaren Bedarfs, unter der Voraussetzung der Unterbreitung eines Finanzierungsvorschlags, Beamtenplanstellen, überplanmäßige Stellen für Beschäftigte, Ausbildungsstellen und Stellen für Berufspraktikant:innen zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen.
(2) Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen
1.
im Falle neuer fakultativer Aufgaben einer vorherigen Zustimmung des Magistrats sowie des zuständigen Fachausschusses,
2.
im Falle gesetzlicher Aufgaben und im Falle bereits wahrgenommener fakultativer Aufgaben, die mit der Beschlussfassung nach Abs. 1 eine personelle Ausweitung erfahren, einer vorherigen Zustimmung des zuständigen Fachausschusses.
Betreffen Beschlüsse nach Abs. 1 gesetzliche Aufgaben, deren Umsetzung die Zuständigkeit mehrerer Dezernatsbereiche betrifft, beschließt der Personal- und Organisationsausschuss ohne Fachausschussbeteiligung.
(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiter:innen, für die eine Unterbringungsverpflichtung besteht (z. B. Mitarbeiter:innen aus dem Stellenpool Personalsteuerung, Rückkehrer:innen aus Elternzeit oder Beurlaubung, Vollzug von Umsetzungsanträgen, Absolvent:innen von Qualifizierungsmaßnahmen oder nach Abschluss einer Ausbildung), zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung wahrgenommen oder wird Personal aus dem Stellenpool Personalsteuerung aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach

§ 26 der Landeshaushaltsordnung

sind unter Anwendung von Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach

§ 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung

der Stadt Bremerhaven bzw.

§ 12 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden

verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf Mitarbeiter:innen des Stellenpools Personalsteuerung des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften und Körperschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt

§ 7

sinngemäß.

§ 10 Magistrat

(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
1.
im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß

§ 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung

zu geben, wenn
a)
die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann,
b)
die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
2.
zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Ausschussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß

§ 41 der Landeshaushaltsordnung

geschehen;
3.
über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.
(2) Der Magistrat entscheidet
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemeinsame - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2 und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Zuwendungen (Besserstellungsverbot)

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach

§ 23 der Landeshaushaltsordnung

zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 12 Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern.
(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:
1.
Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der

§§ 7

,
8
und
10
der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
2.
Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des zweiten Quartals eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf finanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.
3.
Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.
4.
Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 13 Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
1.
von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,
2.
ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt,
3.
diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen,
4.
die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
5.
Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruchnahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe.
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
1.
ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen entstehen,
2.
bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vorzunehmen,
3.
Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses einzurichten,
4.
Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Rücklagen

Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ geregelt.

§ 15 Feststellung eines Ausnahmetatbestandes und Tilgung

(1) Im Haushaltsjahr 2024 besteht wegen der Auswirkungen und Nachsorge der Corona-Pandemie gemäß
Artikel 146 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit
Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
eine außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt.
(2) Der Betrag, um den die strukturelle Nettokreditaufnahme den Wert Null ausnahmebedingt überschreitet, ist nach Maßgabe des daraus resultierenden Tilgungsplans, beginnend im Jahr 2028, über den Zeitraum von dreißig Jahren in jährlichen Raten zu tilgen.
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans gemäß

§ 18c der Landeshaushaltsordnung

sowie zur Verkürzung der Laufzeit und vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt.

§ 16 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Anlage

Gesamtplan

Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan
Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
Tilgungsregelung

Gesamtplan - Haushaltsübersicht -

Nummer und Bezeichnung des Einzelplans VE = Verpflichtungsermächtigung Ansatz 2024 EUR VE 2024 EUR Ansatz 2023 EUR Ist 2022 EUR
EINNAHMEN
60 Allgemeine Verwaltung 861.610 - 866.710 3.972.593,72
61 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 77.775.640 - 72.470.100 73.315.192,11
62 Schulen 186.155.140 - 175.141.140 178.680.278,55
63 Kultur 2.898.950 - 2.775.050 4.062.268,39
64 Sozial- und Jugendhilfe 156.187.970 - 147.745.500 161.777.097,74
65 Gesundheits- und Jugendpflege 7.499.290 - 6.928.590 15.206.105,98
66 Bau- und Wohnungswesen 16.793.100 - 13.874.840 19.012.963,58
67 Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung 3.607.620 - 3.487.620 5.751.983,54
68 Wirtschaftliche Unternehmen 6.100.000 - 6.100.000 7.871.232,38
69 Finanzen und Steuern 453.089.990 - 419.420.070 406.895.789,32
Summe der Einnahmen 910.969.310 0 848.809.620 876.545.505,31
AUSGABEN
60 Allgemeine Verwaltung 22.935.700 - 21.076.380 22.810.290,61
61 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 101.993.550 - 94.536.290 94.223.491,81
62 Schulen 228.105.170 - 198.793.740 199.640.011,07
63 Kultur 24.849.150 - 24.025.370 26.533.095,83
64 Sozial- und Jugendhilfe 299.727.190 20.000.000 284.623.050 306.773.066,17
65 Gesundheits- und Jugendpflege 23.684.980 - 23.556.520 33.807.051,72
66 Bau- und Wohnungswesen 42.721.590 - 40.001.380 45.132.637,71
67 Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung 48.751.150 500.000 28.111.160 54.155.930,55
68 Wirtschaftliche Unternehmen 19.788.550 - 15.688.340 22.204.959,91
69 Finanzen und Steuern 98.412.280 10.000.000 118.397.390 71.264.969,93
Summe der Ausgaben 910.969.310 30.500.000 848.809.620 876.545.505,31

Gesamtplan - Verpflichtungsermächtigungen -

Haushaltsstelle FKZ Zweckbindung der Haushaltsstelle Betrag 2024 EUR ÜA AB
6470 518 01 274 Miete Kita Auf den Sülten/Luisenstraße **VE** 20.000.000 51 8
6780 684 06 681 Erlebnis Bremerhaven GmbH, Sachkostenzuschuss **VE** 500.000 I/8 2
6980 790 01 869 Investitionsreserve **VE** 10.000.000 20 0
GESAMT: 30.500.000

Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben

Verpflichtungsermächtigungen aus voraussichtlich fällig werdende Ausgaben
2024 EUR 2025 EUR 2026 EUR 2027 EUR 2028 ff EUR insgesamt EUR
Vorjahren 27.532.980 26.039.050 29.639.980 27.761.260 498.285.460 609.258.730
2024 (lt. Haushaltsplan) 0 500.000 0 660.000 19.340.000 20.500.000
Summen 27.532.980 26.539.050 29.639.980 28.421.260 517.625.460 629.758.730
davon
VE-Abdeckungen für Finanzierungsmaßnahmen über Dritte 240.280 240.280 240.280 240.280 13.647.730 14.608.850
übrige VE-Abdeckungen 27.292.700 26.298.770 29.399.700 28.180.980 503.977.730 615.149.880

Gesamtplan - Finanzierungsübersicht -

I. Ermittlung des Finanzierungssaldos Ansatz 2024 EUR Ansatz 2023 EUR Ist 2022 EUR
1. Einnahmen 846.138.630 810.299.240 819.494.966,26
ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen
2. Ausgaben 895.602.540 789.328.320 848.585.380,72
ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen
3. Finanzierungssaldo -49.463.910 20.970.920 -29.090.414,46
II. Zusammenstellung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 35.690.460 -40.610.690 29.074.000,00
1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 50.303.470 7.132.810 29.074.000,00
1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 14.613.010 47.743.500 0,00
2. Rücklagenbewegung 13.773.450 29.519.770 19.480,39
2.1 Entnahmen aus Rücklagen 14.527.210 31.377.570 24.141.297,31
2.2 Zuführung an Rücklagen 753.760 1.857.800 24.121.816,92
3. Abwicklung der Vorjahre 0 0 0,00
3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0 0 0,00
3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0 0 0,00
4. Haushaltstechnische Erstattungen 0 -9.880.000 -3.065,93
4.1 Einnahmenseite 0 0 3.835.241,74
4.2 Ausgabenseite 0 9.880.000 3.838.307,67
5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) 49.463.910 -20.970.920 29.090.414,46

Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan -

I. Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 50.303.470 7.132.810 29.074.000,00
2. ./. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 14.613.010 47.743.500 0,00
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 35.690.460 -40.610.690 29.074.000,00
II. Kredite im öffentlichen Bereich
1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0 0 0,00
2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0 0 0,00

Gesamtplan - Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach

Artikel 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Ist 2022 EUR Ansatz 2023 EUR Entwurf 2024 EUR
Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO) 0,00 0 0
Bereinigungen gemäß § 18a LHO um -51.583.350,94 -16.690.030 5.390.992
1. Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO) -491.747,16 -756.240 19.425.560
1.1 Einnahmen 1.025.633,63 770.240 849.440
1.2 Ausgaben 533.886,47 14.000 20.275.000
2. Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO) -52.127.745,15 -15.933.790 -14.034.568
3. Ex-ante Konjunkturbereinigung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO) 1.036.141,37 0 0
4. Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO) 0,00 0 0
5. Hinzurechnungen gemäß Art. 131a Abs. 5 BremLV (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO) 0,00 0 0
Notlagenbedingte Kreditaufnahme Ausnahmetatbestand (Art. 131a Abs. 3 Satz 1 BremLV) 80.657.350,94 0 30.303.470
1. Verlangsamung Nachsorge Corona 0,00 0 30.303.470
2. Bremerhaven-Fonds 35.254.986,85 0 0
3. Corona-Rücklagen 13.155.566,50 0 0
4. Ausnahme Konjunkturbereinigung vormals „Coronabedingte Steuermindereinnahmen und Steuerrechtsänderungen“ 32.246.797,59 0 0
Zulässige Nettokreditaufnahme (+) bzw. Tilgung (-) 29.074.000,00 -16.690.030 35.694.462
Tilgung (strukturelle und vertragliche Tilgung) -15.933.790 -14.034.568
strukturelle Kreditaufnahme gem. § 18a Abs. 1 LHO ohne Art. 131a Abs. 3, S. 1 BremLV -756.240 19.425.560
Zulässige Kreditaufnahme notlagenbedingter Ausnahmetatbestand 2024 (Art. 131a Abs. 3, S. 1 BemLV) 0 30.303.470
Nettokreditaufnahme 0,00 -16.690.030 35.694.462
Über-, Unterschreitung der zulässigen Kreditaufnahme bzw. Tilgung (-) 29.074.000,00 0 0

Gesamtplan - Tilgungsregelung -

Tilgungspläne

Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2021 beträgt 34 960 296,74 Euro und ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 1 165 340 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 1 165 437 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2022 beträgt 80 657 350,94 Euro und ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 2 688 580 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 2 688 531 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme aus 2023 beträgt 8 855 610,00 Euro und ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 30 Jahren mit einer Rate von 295 190 Euro p.a. zu tilgen.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme in 2024 beträgt 30 303 470 Euro und ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 1 010 120 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 1 009 990 Euro im letzten Jahr zu tilgen.
Markierungen
Leseansicht