Ausführungsvorschrift zu § 41a SGB XII; Vorübergehender Auslandsaufenthalt
DE - Landesrecht Bremen

Ausführungsvorschrift zu § 41a SGB XII; Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Ausführungsvorschrift zu § 41a SGB XII; Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Ausführungsvorschrift zu § 41a SGB XII

Stand 01.12.2020

Inhaltsverzeichnis
Gesetzestext1
41a.0 Regelungsziel1
41a.1 Begriffsbestimmung vorübergehender Auslandsaufenthalt1
41a.2 Berechnung der Dauer des Auslandsaufenthalts2
41a.3 Kein Zusammenrechnen mehrerer Auslandsaufenthalte2
41a.4 Wirkung eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts auf den Grundsicherungsanspruch3
41a.5 Mitwirkung4
41a.6 Berücksichtigung bei Bewilligung / Aufhebung des Bewilligungsbescheides4
41a.7 Fortsetzung der Leistungserbringung nach einem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt bei Rückkehr ins Inland6
41a.8 Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts6
Inkrafttreten6

Gesetzestext § 41a SGB XII Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

41a.0 Regelungsziel

1
§ 41a bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt eines Auslandsaufenthalts einer leistungsberechtigten Person Anspruch auf Grundsicherung besteht (vgl. BT-Drs. 18/9984, 92).
2
Unberührt von § 41a bleibt jedoch die Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 41 Absatz 1.

41a.1 Begriffsbestimmung vorübergehender Auslandsaufenthalt

(1) Ein Auslandsaufenthalt einer leistungsberechtigten Person ist, sofern damit nicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben wird, für den Anspruch auf Grundsicherung dann unschädlich, wenn er nur vorübergehend ist.
(2)
1
Vorübergehend im Sinne des § 41a ist der Auslandsaufenthalt dann, wenn er ununterbrochen nicht länger als vier Wochen (28 Tage) andauert.
2
Nicht nur vorübergehend (und damit leistungsschädlich) ist ein Auslandsaufenthalt demzufolge ab dem 29. Tag des Auslandsaufenthalts.
(3) Zum Ausland gehören alle anderen Staaten, also auch Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

41a.2 Berechnung der Dauer des Auslandsaufenthalts

(1)
1
Die Dauer des Auslandsaufenthalts berechnet sich nach § 26 SGB X.
2
Hiernach gelten die Regelungen der §§ 187 bis 193 BGB entsprechend.
3
Unbeachtlich ist, ob das Ende des Auslandsaufenthalts auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt (§ 26 Absatz 4 SGB X).
(2)
1
An Tagen, an denen sich die leistungsberechtigte Person wenigstens teilweise im Inland aufhält, besteht Anspruch auf Grundsicherung.
2
Deswegen sind nur ganztägige Auslandsaufenthalte in die Berechnung der Dauer des Auslandsaufenthalts einzubeziehen.
3
Der Auslandsaufenthalt beginnt daher mit dem ersten Tag, der auf die Ausreise aus Deutschland folgt.
4
Der Auslandsaufenthalt endet dementsprechend vor dem Tag, an dem die leistungsberechtigte Person ins Inland zurückkehrt.
Beispiel 1
:
Am Sonntag, den 5. Januar 2020, erfolgt die Ausreise aus Deutschland und am Montag, den 3. Februar 2020 die Einreise nach Deutschland. Als Auslandsaufenthalt gilt der Zeitraum von 6. Januar 2020 bis 2. Februar 2020, denn nur an diesen Tagen hielt sich die leistungsberechtigte Person ganztägig im Ausland auf. Die Tage der Aus- und Einreise sind nicht dem Auslandsaufenthalt hinzuzurechnen, da sich die leistungsberechtigte Person hier zumindest teilweise in Deutschland aufgehalten hat. Die Dauer des Auslandsaufenthalts beträgt somit vier Wochen (28 Tage).
Beispiel 2
:
Am Sonntag, den 5. Januar 2020, erfolgt die Ausreise aus Deutschland und am Samstag, den 8. Februar 2020 die Einreise nach Deutschland. Als Auslandsaufenthalt gilt der Zeitraum von 6. Januar 2020 bis 7. Februar 2020, denn nur an diesen Tagen hielt sich die leistungsberechtigte Person ganztägig im Ausland auf. Die Tage der Aus- und Einreise sind nicht dem Auslandsaufenthalt hinzuzurechnen, da sich die leistungsberechtigte Person hier zumindest teilweise in Deutschland aufgehalten hat. Die Dauer des Auslandsaufenthalts beträgt somit vier Wochen und 5 Tage.

41a.3 Kein Zusammenrechnen mehrerer Auslandsaufenthalte

1
Da § 41a allein auf „
ununterbrochene
“ Auslandsaufenthalte abstellt, ist nur ein durchgehend länger als vier Wochen andauernder Auslandsaufenthalt für die Frage des Leistungsausschlusses maßgeblich.
2
Eine Zusammenrechnung mehrerer Auslandsaufenthalte ist somit unzulässig, auch wenn diese in Summe einen Gesamtzeitraum von mehr als vier Wochen ergeben.
3
Demzufolge zieht jede Unterbrechung eines Auslandsaufenthalts einen neuen Berechnungszeitraum nach sich.
4
Je häufiger und je länger es zu Auslandsaufenthalten kommt, umso mehr wird sich jedoch die Frage stellen, ob ein durchgehender gewöhnlicher Aufenthalt im Inland überhaupt besteht (zu den Konsequenzen der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Verhältnis zu § 41a vgl. 41a.8).

41a.4 Wirkung eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts auf den Grundsicherungsanspruch

(1)
1
Kein Leistungsanspruch besteht für die Tage eines Kalendermonats, an denen sich die leistungsberechtigte Person nicht nur vorübergehend, d. h. über das Ende des Vier-Wochen-Zeitraums hinaus im Ausland aufhält.
2
Der Leistungsausschluss beginnt demzufolge mit dem Tag, der auf den Ablauf des Vier-Wochen-Zeitraums folgt.
3
Der Leistungsausschluss endet mit Ablauf des Vortages der nachweislichen Rückkehr der leistungsberechtigten Person nach Deutschland.
Beispiel
:
Am Sonntag, den 5. Januar 2020, erfolgt die Ausreise aus Deutschland und am Samstag, den 8. Februar 2020 die Einreise nach Deutschland. Als Auslandsaufenthalt gilt der Zeitraum von 6. Januar 2020 bis 7. Februar 2020, denn nur an diesen Tagen hielt sich die leistungsberechtigte Person ganztägig im Ausland auf. Die Tage der Aus- und Einreise sind nicht dem Auslandsaufenthalt hinzuzurechnen, da sich die leistungsberechtigte Person hier zumindest teilweise in Deutschland aufgehalten hat. Die Dauer des Auslandsaufenthalts beträgt somit vier Wochen und 5 Tage. Für den Leistungsanspruch unschädlich ist der Auslandsaufenthalt im Zeitraum von Montag, den 6. Januar 2020, bis Sonntag, den 2. Februar 2020 (vier Wochen = 28 Tage). Im Zeitraum von Montag, den 3. Februar 2020, bis Freitag, den 7. Februar 2020, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung (29. bis 33. Tag des Auslandsaufenthalts).
4
Der Leistungsausschluss ist die zwingende Rechtsfolge eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts; Ermessen ist nicht auszuüben.
5
Unbeachtlich ist der Anlass eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts; abzustellen ist allein auf die Dauer des Verweilens im Ausland.
(2)
1
Zur leistungsrechtlichen Berücksichtigung des nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts ist zunächst der kalendertägliche Anteil des monatlichen Leistungsanspruchs festzusetzen; maßgeblich ist jeweils der Kalendermonat, in dem ein Leistungsausschluss besteht.
2
Der kalendertägliche Anteil beträgt ein Dreißigstel des monatlichen Leistungsanspruchs und ist sodann mit der Anzahl der vom Leistungsausschluss betroffenen Tage des ausschlussrelevanten Kalendermonats zu vervielfachen.
3
Der so ermittelte Wert ist entweder beim Erlass des Bewilligungsbescheides oder bei der Aufhebung eines bereits erlassenen Bewilligungsbescheides anzusetzen (vgl. 41a.6).
4
Für den umfassenden, tagesbezogenen Leistungsausschluss kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Kalendermonat einzelne Bedarfslagen entstehen oder Einkünfte zufließen, maßgeblich ist der monatliche Leistungsanspruch.
5
Der Leistungsausschluss bezieht sich somit auf sämtliche Bedarfe, die gemäß § 43a Absatz 1 im Gesamtbedarf zu berücksichtigen und somit Grundlage des monatlichen Leistungsanspruchs sind.
Beispiel
:
Am Sonntag, den 5. Januar 2020, erfolgt die Ausreise aus Deutschland und am Samstag, den 8. Februar 2020, die Einreise nach Deutschland. Als Auslandsaufenthalt gilt der Zeitraum von 6. Januar 2020 bis 7. Februar 2020, denn nur an diesen Tagen hielt sich die leistungsberechtigte Person ganztägig im Ausland auf. Die Tage der Aus- und Einreise sind nicht dem Auslandsaufenthalt hinzuzurechnen, da sich die leistungsberechtigte Person hier zumindest teilweise in Deutschland aufgehalten hat. Die Dauer des Auslandsaufenthalts beträgt somit vier Wochen und 5 Tage. Für den Leistungsanspruch unschädlich ist der Auslandsaufenthalt im Zeitraum von Montag, den 6. Januar 2020, bis Sonntag, den 2. Februar 2020 (vier Wochen = 28 Tage). Im Zeitraum von Montag, den 3. Februar 2020, bis Freitag, den 7. Februar 2020, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung (29. bis 33. Tag des Auslandsaufenthalts).
Bei der leistungsberechtigten Person, bei der die RBS 1 zugrunde zu legen ist, bestehen folgende Bedarfe: Unterkunft und Heizung 498,00 Euro und Kranken- und Pflegeversicherung 170,00 Euro. Einkommen der leistungsberechtigten Person ist in Höhe von 200,00 Euro anzurechnen.
BerechnungsbeispielBedarfEinkommen
Regelsatz nach RBS 1432,00 Altersrente200,00
Bedarf Unterkunft und Heizung498,00
Bedarf Kranken- und Pflegeversicherung170,00
Gesamtbedarf1 100,00 Anzurechnendes Einkommen200,00
Abzüglich Einkommen200,00
Leistungsanspruch900,00
Unter Berücksichtigung des Leistungsanspruchs für den Monat Februar 2020 von 900,00 Euro berechnet sich die Leistungsminderung in drei Schritten:
1.
Ermittlung des kalendertäglichen Anteils des monatlichen Leistungsanspruchs: 900 Euro: 30 Tage = 30 Euro / Tag
2.
Multiplikation des kalendertäglichen Anteils mit der Anzahl der Tage ohne Anspruch: 30 Euro / Tag x 5 Tage = 150 Euro
3.
Berechnung des verbleibenden monatlichen Leistungsanspruchs: 900 Euro - 150 Euro = 750 Euro
Im Monat Februar 2020 verbleibt unter Berücksichtigung des Leistungsausschlusses nach § 41a ein Anspruch auf Grundsicherung in Höhe von 750 Euro.

41a.5 Mitwirkung

(1)
1
Die leistungsberechtigte Person unterliegt bei einem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt wegen der Leistungserheblichkeit den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I.
2
Diese umfassen sowohl Nachweise und Auskünfte zur Ausreise als gegebenenfalls auch das persönliche Erscheinen zum Nachweis der Rückkehr ins Inland.
3
Nachweise können u. a. durch Reiseunterlagen erbracht werden.
4
Mit dem persönlichen Erscheinen beim Träger der Sozialhilfe ist in jedem Fall die Rückkehr ins Inland am Tag der Vorsprache nachgewiesen.
(2)
1
Eine Mitteilungspflicht besteht hingegen nicht, wenn die leistungsberechtigte Person nur einen vorübergehenden (nicht länger als vier Wochen [28 Tage]) Auslandsaufenthalt plant.
2
Jedoch ist die leistungsberechtigte Person bei einem geplant nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt verpflichtet, unverzüglich Umstände mitzuteilen, die zu einer anspruchsschädlichen Verlängerung des Auslandsaufenthaltes führen.
3
Ein Auslandsaufenthalt steht der Mitteilungspflicht einer leistungsberechtigten Person grundsätzlich nicht entgegen.
(3) Damit die leistungsberechtigte Person die Leistungserheblichkeit ihres Auslandsaufenthalts und damit ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I kennt, sind ihr durch den Träger der Sozialhilfe bei Antragstellung oder ggf. ergänzend im Bewilligungsbescheid in geeigneter Weise die erforderlichen Hinweise zu geben.

41a.6 Berücksichtigung bei Bewilligung / Aufhebung des Bewilligungsbescheides

(1) Sollte dem Träger der Sozialhilfe der leistungsschädliche Auslandsaufenthalt bereits im Antragsverfahren bekannt werden, ist diese Tatsache auch bei der Entscheidung über den Bewilligungszeitraum durch den Träger der Sozialhilfe taggenau zu berücksichtigen, sodass es keiner späteren Aufhebung bedarf und Überzahlungen von Grundsicherungsleistungen vermieden werden.
(2) Soweit entweder der Bewilligungsbescheid im Hinblick auf den Leistungsausschluss bereits rechtswidrig erlassen wurde oder nach Erlass eines Bewilligungsbescheides ein Leistungsausschluss wegen eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts als Änderung in den Verhältnissen eintritt, ist der der Grundsicherung zugrundeliegende Verwaltungsakt insoweit für die Dauer des Leistungsausschlusses nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X taggenau aufzuheben.
Beispiel
:
Dem Antrag der leistungsberechtigten Person auf Grundsicherung wird entsprochen und der Bewilligungsbescheid am 27. September 2019 der leistungsberechtigten Person bekannt gegeben (Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020). Die leistungsberechtigte Person teilt dem Träger der Sozialhilfe am 2. Januar 2020 ihren bevorstehenden Auslandsaufenthalt mit: Am Sonntag, den 5. Januar 2020, erfolgt die Ausreise aus Deutschland und am Samstag, den 8. Februar 2020 die Einreise nach Deutschland. Als Auslandsaufenthalt gilt der Zeitraum 6. Januar 2020 bis 7. Februar 2020, denn nur an diesen Tagen hielt sich die leistungsberechtigte Person ganztägig im Ausland auf. Die Tage der Aus- und Einreise sind nicht dem Auslandsaufenthalt hinzuzurechnen, da sich die leistungsberechtigte Person hier zumindest teilweise in Deutschland aufgehalten hat. Die Dauer des Auslandsaufenthalts beträgt somit vier Wochen und 5 Tage. Für den Leistungsanspruch unschädlich ist der Auslandsaufenthalt im Zeitraum von Montag, den 6. Januar 2020, bis Sonntag, den 2. Februar 2020 (vier Wochen = 28 Tage). Im Zeitraum von Montag, den 3. Februar 2020, bis Freitag, den 7. Februar 2020, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung (29. bis 33. Tag des Auslandsaufenthalts). Der Träger der Sozialhilfe hat den der Leistung zugrundeliegenden Verwaltungsakt nach Bekanntwerden des leistungserheblichen Auslandsaufenthalts zur Vermeidung einer rechtswidrigen Leistungserbringung zum Monat Februar 2020 sodann unverzüglich nach Maßgabe des § 48 SGB X insoweit mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Auch wenn der Bewilligungsbescheid für Februar 2020 teilweise aufgehoben wurde, so sind die Grundsicherungsleistungen für diesen Monat in vermindertem Umfang (Kürzung des Leistungsanspruchs um die Tage 3. bis 7. Februar 2020) gemäß § 44 Absatz 4 Satz 1 im Voraus zu erbringen. Der teilweise Leistungsausschluss nach § 41a verändert nicht die Fälligkeit der verminderten Grundsicherung für den Monat Februar 2020.
(3)
1
Erfolgt eine Aufhebung erst nach Eintritt des Leistungsausschlusses und wurden Grundsicherungsleistungen bereits rechtswidrig erbracht, ist sodann die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu fordern (zur Berechnung des Aufhebungsumfangs bzw. der Höhe des Erstattungsanspruchs vgl. 41a.4 (2)).
2
Voraussetzung für die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit zulasten der leistungsberechtigten Person ist deren Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Leistungserheblichkeit des nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts bzw. die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I (§§ 45 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 3, 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X).
3
Auch unter diesem Gesichtspunkt haben die Träger der Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person bereits im Antragsverfahren oder ggf. ergänzend im Bewilligungsbescheid auf die Folgen eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts hinzuweisen (vgl. 41a.5 (3)).
Beispiel
:
Dem Antrag der leistungsberechtigten Person auf Grundsicherung wird entsprochen und der Bewilligungsbescheid der leistungsberechtigten Person am 27. September 2019 bekannt gegeben (Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020). Die leistungsberechtigte Person teilt dem Träger der Sozialhilfe am 11. Mai 2020 nachträglich mit, dass sie am Sonntag, den 5. Januar 2020, aus Deutschland ausgereist und am Samstag, den 8. Februar 2020, wieder nach Deutschland eingereist ist. Als Auslandsaufenthalt gilt der Zeitraum 6. Januar 2020 bis 7. Februar 2020, denn nur an diesen Tagen hielt sich die leistungsberechtigte Person ganztägig im Ausland auf. Die Tage der Aus- und Einreise sind nicht dem Auslandsaufenthalt hinzuzurechnen, da sich die leistungsberechtigte Person hier zumindest teilweise in Deutschland aufgehalten hat. Die Dauer des Auslandsaufenthalts beträgt somit vier Wochen und 5 Tage. Für den Leistungsanspruch unschädlich ist der Auslandsaufenthalt im Zeitraum von Montag, den 6. Januar 2020, bis Sonntag, den 2. Februar 2020 (vier Wochen = 28 Tage). Im Zeitraum von Montag, den 3. Februar 2020, bis Freitag, den 7. Februar 2020, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung (29. bis 33. Tag des Auslandsaufenthalts). Insoweit soll der Träger der Sozialhilfe den der Leistung zugrundeliegenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben und den Erstattungsanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB X festsetzen.

41a.7 Fortsetzung der Leistungserbringung nach einem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt bei Rückkehr ins Inland

1
Erfolgt die nachgewiesene Rückkehr ins Inland während eines Bewilligungszeitraums, bedarf es zur Fortsetzung der Leistungserbringung keines erneuten Antrags.
2
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bewilligungsbescheid hinsichtlich des nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts auch nur insoweit aufgehoben werden darf und im Übrigen wirksam ist (§ 39 Absatz 2 SGB X).

41a.8 Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts

§ 41a ist nicht anzuwenden, wenn eine leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I in Deutschland aufgibt, da dann bereits diese grundlegende Anspruchsvoraussetzung des § 41 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist (vgl. 41.1.5).

Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschrift tritt zum 01. 12. 2020 in Kraft. Die bisherige Verwaltungsanweisung vom 04. 09. 2018 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
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