Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen Vom 20. Juni 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 26 Satz 1 und 2 Nummern 1 bis 3, 6 und 8
in Verbindung mit
§ 122 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes
vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Brem.GBl. S. 149, 150 geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1 Allgemeines
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Landesinstituts für Schule sowie die Tätigkeit in den Ausbildungsschulen.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an öffentlichen Schulen (Zweite Staatsprüfung) abgelegt.
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§ 2 Zulassung
(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesinstitut für Schule. Es legt in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung die Form der Bewerbung und die beizufügenden Unterlagen fest.
(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter
ein Lehramtsstudium erfolgreich abgeschlossen hat und
1.
die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen oder eine von der Senatorin für Kinder und Bildung anerkannte wissenschaftliche oder künstlerische Lehramtsprüfung bestanden hat,
2.
die Prüfung zum Master of Education nach
§ 4 Absatz 7 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter
für eines der Lehrämter an öffentlichen Schulen erfolgreich abgelegt hat oder
3.
eine außerhalb des Landes Bremen nach jeweiligem Landesrecht den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnende vergleichbare Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt hat und den Nachweis über die Zugangsberechtigung erbringt.
Soweit nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter
eine Erste Staatsprüfung nach Abschluss des Masterstudiums durchgeführt wird, ist das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst. Abweichend von Satz 1 kann auch zugelassen werden, wer über eine Anerkennung einer für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeigneten Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt gemäß
§ 6a Absatz 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter
verfügt.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu verweigern, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
eine Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in den gleichen Fächern endgültig nicht bestanden hat oder
2.
eine Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in den gleichen Fächern im ersten Versuch nicht bestanden hat und aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag entlassen worden ist.
(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag die erneute Zulassung zu einem bis zu dreimonatigen Vorbereitungsdienst gestatten, um eine zweite Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile einer in Bremen absolvierten Zweiten Staatsprüfung durchzuführen, deren Bestehen hinreichend wahrscheinlich sein muss.
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§ 3 Dienstverhältnis der Referendarin oder des Referendars
(1) Die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber (
§ 2
Absatz 1) wird, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Referendarin oder zum Referendar für ein Lehramt an öffentlichen Schulen des Landes der Freien Hansestadt Bremen ernannt. Sind die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so soll die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfolgen. Die für die verbeamteten Referendarinnen und Referendare geltenden Vorschriften gelten entsprechend.
(2) Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit Ablauf des allgemeinen oder nach
§ 4
verlängerten oder verkürzten Vorbereitungsdienstes.
(3) Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet für die Referendarin oder den Referendar keinen Anspruch, in den bremischen Schuldienst übernommen zu werden.
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§ 4 Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung.
(2) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes bemisst sich nach den Bestimmungen des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars um höchstens zwölf Monate, in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei schwerer Erkrankung oder Behinderung der Referendarin oder des Referendars, auch darüber hinaus, verlängert werden, wenn diese oder dieser
1.
während des Vorbereitungsdienstes für längere Zeit wegen Krankheit dienstunfähig ist;
2.
andere von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände nachweist, die ihre oder seine Ausbildung erheblich beeinträchtigen. Dies gilt auch für eine Referendarin oder einen Referendar, die oder der
a)
mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren hat oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen betreut und pflegt;
3.
zum Kreis der schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört.
(4) Besteht die Referendarin oder der Referendar die Zweite Staatsprüfung nicht, verlängert sich der Vorbereitungsdienst längstens bis zum Ablauf des Tages, an dem sie oder er die Wiederholungsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Absatz 7 bleibt unberührt.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars um ein halbes Jahr verkürzt werden, wenn sie oder er sich während des Vorbereitungsdienstes bewährt hat und
1.
als Lehramtsassistentin oder Lehramtsassistent im Ausland mindestens sechs Monate tätig gewesen ist oder
2.
eine andere Tätigkeit, die ihre oder seine pädagogische Ausbildung nachhaltig gefördert hat, mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat.
(6) Die Referendarin oder der Referendar kann frühestens nach drei Monaten bis zum Ende des ersten Halbjahres des Vorbereitungsdienstes eine Verkürzung der Ausbildungszeit um sechs Monate beantragen. Nach Antragstellung erfolgt innerhalb der ersten zwei Monate des zweiten Halbjahres des Vorbereitungsdienstes
1.
eine durch mindestens eine Ausbilderin oder einen Ausbilder des Landesinstituts für Schule begleitete Hospitation und
2.
das Feedback- und Perspektivgespräch nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 der Ausbildungs- Prüfungs- und Qualifizierungsverordnung für Lehrämter und Lehrbefähigungen
mit der Referendarin oder dem Referendar über den jeweils erreichten Ausbildungsstand; in dem Feedback- und Perspektivgespräch ist festzustellen, ob das Schulgutachten voraussichtlich erfolgreich bestanden werden kann.
(7) Über Anträge auf Verkürzung oder Verlängerung entscheidet das Landesinstitut für Schule nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei genehmigter Verkürzung des Vorbereitungsdienstes finden zusätzlich zu der Ausbildung im gleichbleibenden Umfang die Prüfungen zwischen dem achten und dem zwölften Monat der Ausbildung statt.
(8) Der Vorbereitungsdienst endet vorzeitig, wenn die Ausbildung nach der Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifizierungsverordnung für Lehrämter und Lehrbefähigungen beendet ist.
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§ 4a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
(1) Der Vorbereitungsdienst kann in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absolviert werden und verlängert sich um die Dauer der Teilzeit. Eine Verkürzung gemäß
§ 4
Absätze 5 bis 7 kann entsprechend der Verlängerung durch die Teilzeit nach Satz 1 beantragt werden.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt der Ausbildungsunterricht an Schulen mit sechs Unterrichtsstunden pro Woche, die sich über die Dauer der Teilzeit anteilig auf die Ausbildungsfächer verteilen.
(3) Für die fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Ausbildung am Landesinstitut für Schule und für die Unterrichtshospitationen wird ein individueller Ausbildungsplan erstellt.
(4) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit kann in der Regel bis Ende des ersten Halbjahres der Ausbildung beantragt werden. Das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung regelt das Landesinstitut für Schule im Einvernehmen mit der Ausbildungsschule.
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§ 5 Verfahren bei Widersprüchen
Über Widersprüche im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Bescheide nach dieser Verordnung entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Dienstbehörde.
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§ 6 Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 19. August 2008 (Brem.GBl. S. 277), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2018 (Brem.GBl. S. 84) geändert worden ist, außer Kraft.
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