Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter sowie über die Qualifizierung und Prüfung zu...
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Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter sowie über die Qualifizierung und Prüfung zur Lehrbefähigung in einem Fach an öffentlichen Schulen (Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifizierungsverordnung für Lehrämter und Lehrbefähigungen in einem Fach - APQV-L)

Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter sowie über die Qualifizierung und Prüfung zur Lehrbefähigung in einem Fach an öffentlichen Schulen (Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifizierungsverordnung für Lehrämter und Lehrbefähigungen in einem Fach - APQV-L) Vom 20. Juni 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund des

§ 6 Absatz 6

, des

§ 6a Absatz 7

und des

§ 7 Absatz 2

jeweils in Verbindung mit

§ 12 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323) geändert worden ist, wird verordnet:
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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 2Inhalt und Durchführung der Ausbildung
§ 3Zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung
§ 4Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule
§ 5Ausbildung an der Schule
§ 6Portfolio
§ 7Duale Promotion
Abschnitt 2 Zweite Staatsprüfung
Teil 1 Zweck, Inhalt und Umfang der Prüfung
§ 8Zweck der Prüfung
§ 9Umfang der Prüfung
§ 10Gutachten der Ausbildungsschule
§ 11Kolloquium zu einer Präsentation
§ 12Unterrichtspraktische Prüfungen
§ 13Prüfungsgespräch
Teil 2 Durchführung der Prüfung
§ 14Zuständigkeit
§ 15Prüfungskommission
§ 16Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 17Gutachten der Ausbildungsschule
§ 18Kolloquium zu einer Präsentation
§ 19Unterrichtspraktische Prüfungen
§ 20Prüfungsgespräch
Teil 3 Benotung der Prüfungsleistungen und des Schulgutachtens
§ 21Grundsätze der Notenfindung
§ 22Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung
Teil 4 Sonstige Bestimmungen
§ 23Niederschriften
§ 24Prüfungsakte
§ 25Verstoß gegen die Prüfungsordnung
§ 26Rücktritt und Versäumnisse
§ 27Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
§ 28Prüfungszeugnis
§ 29Bestimmungen zu Sondermaßnahmen
§ 30Erweiterungsprüfung
§ 31Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 32Übergangsregelungen
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Abschnitt 1 Ausbildung
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§ 1 Aufgaben und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst soll die Referendarin oder den Referendar für das jeweilige Lehramt an öffentlichen Schulen qualifizieren.
(2) Zu diesem Zweck werden die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, in engem Bezug zum erteilten Unterricht in Hinblick auf die definierten Ausbildungsziele nach

§ 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

, erweitert und vertieft. Die Referendarin oder der Referendar soll dazu befähigt werden, selbständig Unterricht zu planen, durchzuführen und auszuwerten, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Bedarfs an Sprachbildung in jedem Fach zu fördern und zu fordern. Darüber hinaus soll sie oder er kennenlernen wie Entwicklungsprozesse an Schulen mitgestaltet werden können.
(3) Während der Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird der Salutogenese Bedeutung beigemessen.
(4) Lehrämter an öffentlichen Schulen sind:
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen,
3.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen und
4.
das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik.
(5) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist dafür Sorge zu tragen, dass Referendarinnen oder Referendare mit Behinderung nicht benachteiligt werden und die analogen sowie digitalen Angebote und Medien der Ausbildung selbstständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können.
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§ 2 Inhalt und Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt durch
1.
das Landesinstitut für Schule und
2.
die Ausbildungsschule (Schule).
Die Referendarin oder der Referendar muss sich um den Qualifikationserwerb bemühen; die Ausbildungselemente nach Absatz 2 sind für jede Referendarin und jeden Referendar verpflichtend.
(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst
1.
Einführungs- und Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule,
2.
regelmäßige Unterrichtshospitationen durch die Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule sowie angeleitete Gruppenhospitationen durch die Referendarinnen und Referendare,
3.
Ausbildungsunterricht an Schulen,
4.
regelmäßige Unterrichtshospitationen und Feedback-Gespräche durch schulische Mentorinnen und Mentoren,
5.
das Feedback- und Perspektivgespräch, zu dem die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule unter Berücksichtigung von

§ 17

Absatz 4 einlädt und das geführt wird mit der Referendarin oder dem Referendar, mit mindestens einer schulischen Mentorin oder einem schulischen Mentor und in der Regel mit mindestens einer zuständigen Ausbilderin oder einem zuständigen Ausbilder des Landesinstituts für Schule; sind mehrere Schulen an der Ausbildung einer Referendarin oder eines Referendars beteiligt, sind diese in angemessener Form einzubeziehen; die Referendarin oder der Referendar kann eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen, das Ergebnis des Gespräches ist schriftlich festzuhalten,
6.
Hospitationen, Praktika, Studientage oder Studienwochen sowie Lehrgänge nach Maßgabe ausbildungsdidaktischer Erfordernisse,
7.
die Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung am Schulleben und an Schulentwicklungsprozessen sowie an Beratungsgesprächen mit an Schule Beteiligten und
8.
die Arbeit mit einem Professionalisierungsportfolio.
(3) Die Ausbildung in einem Lehramt erfolgt in Bildungswissenschaften und in mindestens zwei Fächern. Die Bildungswissenschaften umfassen die wissenschaftlichen Disziplinen, die sich mit Bildungs- und Erziehungsprozessen, mit Bildungssystemen sowie mit deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Als Fächer in diesem Sinne gelten:
1.
im Lehramt an Grundschulen
a)
die beiden Pflichtfächer Mathematik und Deutsch sowie ein Wahlfach, welches ein Lernbereich sein kann, oder
b)
eines der beiden Pflichtfächer Mathematik und Deutsch, Inklusive Pädagogik sowie ein Wahlfach, welches ein Lernbereich sein kann;
2.
im Lehramt an Gymnasien/Oberschulen zwei Unterrichtsfächer;
3.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen eine berufsbildende Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder zwei berufsbildende Fachrichtungen oder eine berufsbildende Fachrichtung und die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik;
4.
im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik das Fach Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik, das zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen umfasst, sowie mindestens ein allgemeinbildendes Unterrichtsfach.
(4) Die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufsbildenden Fachrichtungen und sonderpädagogischen Förderschwerpunkte nach Absatz 3 werden gesondert festgelegt.
(5) Unabhängig von der Anzahl der Fächer, ist der Umfang der Ausbildung in allen Lehrämtern identisch.
(6) Im Lehramt an Grundschulen findet die Ausbildung vertieft in zwei der drei studierten Fächer statt. Das dritte Fach wird grundlegend ausgebildet. Sofern nicht das Fach Inklusive Pädagogik studiert worden ist, ist die Ausbildung in Deutsch und Mathematik für alle verbindlich. Die Ausbildungsanteile können unterschiedlich sein. Bringt eine Referendarin oder ein Referendar nur zwei Fächer aus ihrem oder seinem Studium mit, wird diese Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt und abgeschlossen.
(7) Für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik gilt:
1.
In organisatorischer Anbindung des Lehramts für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an das Lehramt an Grundschulen ist zusätzlich zur sonderpädagogischen Ausbildung mit zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten in zwei Unterrichtsfächern auszubilden, von denen eines Deutsch oder Mathematik sein muss und eines ein Lernbereich sein kann. Bringt eine Referendarin oder ein Referendar zusätzlich zur sonderpädagogischen Ausbildung mit zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten nur ein Unterrichtsfach aus dem Studium mit, wird diese Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt und abgeschlossen.
2.
Bringt eine Referendarin oder ein Referendar zusätzlich zur sonderpädagogischen Ausbildung mit zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder ein Fach der Sekundarstufen I und II aus dem Studium mit, wird diese Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt und abgeschlossen.
3.
Die Referendarin oder der Referendar für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik hat das Recht, bis zu vier Unterrichtswochen die Ausbildung an einer anderen Schule zu absolvieren, dort Einsicht zu nehmen in die Arbeit Regionaler Beratungs- und Unterstützungszentren, im Unterricht zu hospitieren und unterstützend mitzuwirken sowie insbesondere an Fachberatungen, an Konferenzen und an Schulveranstaltungen teilzunehmen. Diese vier Wochen sind als zeitlicher Block oder im Gesamtumfang identisch als Tageszuweisungen über einen längeren Zeitraum von der Ausbildungsschule in Abstimmung mit der anderen Schule zu organisieren.
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§ 3 Zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Im Anschluss an die Einführung durch das Landesinstitut für Schule findet Ausbildungsunterricht im Umfang von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche während des gesamten Vorbereitungsdienstes statt. Der Ausbildungsunterricht umfasst Unterricht unter Anleitung der jeweils fachlich zuständigen Mentorin oder des jeweils fachlich zuständigen Mentors oder einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers, gezielte Hospitationen und selbstständigen Unterricht.
(2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung umfassen
1.
eine in der Regel zweiwöchige Einführung durch das Landesinstitut für Schule in das künftige Arbeitsfeld Schule,
2.
Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule im Umfang von in der Regel sieben Stunden in der Woche,
3.
im Anschluss an die Einführung am Landesinstitut für Schule planmäßigen Unterricht unter Anleitung, gezielte Hospitationen und
4.
die Möglichkeit, selbstständigen Unterricht im Umfang von bis zu sechs Unterrichtsstunden pro Woche durchzuführen; diese Möglichkeit ist nur bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Schule, dem Landesinstitut für Schule und der Referendarin oder dem Referendar gegeben sowie
5.
für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik bis zu vier Wochen Ausbildung in einer anderen Schule gemäß

§ 2

Absatz 7 Nummer 3.
(3) Das zweite und dritte Halbjahr der Ausbildung umfassen
1.
Ausbildungsveranstaltungen am Landesinstitut für Schule im Umfang von in der Regel sieben Stunden in der Woche bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes,
2.
Ausbildungsunterricht im Umfang von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche in der Schule, davon zehn Unterrichtsstunden pro Woche selbständigen Unterricht, der sich im Verlauf der Ausbildung nach Möglichkeit zu gleichen Teilen auf die Fächer der Referendarin oder des Referendars verteilt, wobei im Lehramt an Grundschulen vorwiegend in den zwei vertieft ausgebildeten Fächern unterrichtet werden soll; hierbei werden geleistete Unterrichtsstunden nach Absatz 2 Nummer 4 auf die gesamte Verpflichtung zu selbständigem Unterricht angerechnet,
3.
innerhalb des zweiten Halbjahres ein Feedback- und Perspektivgespräch nach

§ 2

Absatz 2 Nummer 5 mit der Referendarin oder dem Referendar über den jeweils erreichten Ausbildungsstand und
4.
innerhalb des dritten Halbjahres die Prüfungen für die Zweite Staatsprüfung.
(4) Zwischen dem 13. bis 18. Monat der Ausbildung werden zusätzlich zu der Ausbildung im gleichbleibenden Umfang das Kolloquium zu einer eigenen Präsentation gemäß

§ 11

, die Unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß

§ 12

und das Prüfungsgespräch gemäß

§ 13

abgenommen.
(5) Hospitationen, Praktika, Studientage oder Studienwochen sowie Lehrgänge können nach Maßgabe ausbildungsdidaktischer Erfordernisse durchgeführt werden.
(6) Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule haben Vorrang vor Schulveranstaltungen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Referendarin oder der Referendar an Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen oder an Abschlussprüfungen der Schule für Klassen oder Gruppen teilnehmen muss, in denen sie oder er für Beurteilungen verantwortlich ist.
(7) Termine der Zweiten Staatsprüfung haben Vorrang vor allen anderen Terminen. An den Tagen, an denen eine Prüfung nach

§ 9

abgenommen wird, ist die Referendarin oder der Referendar von allen Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und schulischen Veranstaltungen befreit.
(8) Die Heranziehung zu Vertretungsunterricht erfolgt nach

§ 14 Absatz 3 Satz 3 der Lehrerdienstordnung

und soll im Rahmen des Ausbildungsunterrichts nicht mehr als vier Unterrichtsstunden pro Monat umfassen. Der Umfang des Ausbildungsunterrichts darf durch Vertretungsunterricht nicht überschritten werden. Es soll nur in den Fächern vertreten werden, in denen die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird, und soweit möglich in einer Lerngruppe, die der Referendarin oder dem Referendar bekannt ist. Während der ersten drei Monate der Eingangsphase findet kein Vertretungsunterricht statt. Ab dem vierten Ausbildungsmonat kann die Referendarin oder der Referendar zu Vertretungsunterricht herangezogen werden und wird daran in für die Ausbildung geeigneter Weise herangeführt. Vertretungsunterricht bedarf bei Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Referendarinnen und Referendaren ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
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§ 4 Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule

(1) Die kompetenzorientierte Ausbildung am Landesinstitut für Schule hat bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Schwerpunkte. Gesellschafts-, kommunikationswissenschaftliche und rechtliche Aspekte sind eingeschlossen. Die inklusive Schule und der datengestützte sowie digitalisierungsbezogene Unterricht mit ihren Voraussetzungen, Anforderungen und Wirkungen stehen in allen Veranstaltungen im Mittelpunkt. Das Landesinstitut für Schule erstellt dafür ein Ausbildungscurriculum, das an den Standards der Lehrkräftebildung ausgerichtet ist.
(2) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards in Pflichtveranstaltungen, in Wahlpflicht- und ergänzenden Wahlveranstaltungen. Die Pflichtveranstaltungen beziehen sich auf Bildungswissenschaften, auf die Fachdidaktiken und auf das Schul- und Dienstrecht. Der ausreichende Erwerb der Kenntnisse im Fachgebiet Schul- und Dienstrecht unter Einbeziehung der Grundrechte von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten und den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Schule und des öffentlichen Dienstes ist nachzuweisen und wird vom Landesinstitut für Schule testiert.
(3) Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in einem engen Zusammenhang mit der Schulpraxis stehen. Sie sollen in Inhalt und Form Bezug nehmen auf schüleraktivierendes und sprachförderndes Unterrichten und dabei der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler, der Individualisierung des Lernens sowie der Digitalität Rechnung tragen. Sie unterstützen die Reflexion unterschiedlicher Praxiserfahrungen.
(4) Der Unterricht der Referendarin oder des Referendars wird von der jeweils zuständigen Ausbilderin oder dem jeweils zuständigen Ausbilder der beiden Fachdidaktiken und für die Bildungswissenschaften je fünfmal hospitiert und unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen. Wenn Referendarinnen oder Referendare im Ausbildungsunterricht anteilig als Team eingesetzt werden, besteht die Möglichkeit, je eine der Hospitationen mit einem Team aus zwei Referendarinnen oder Referendaren durchzuführen, die dafür gemeinsam eine Unterrichtsstunde planen und durchführen. Für das Lehramt an Grundschulen bei einer Ausbildung in drei Fächern wird in diesem Rahmen auch im nicht vertieft ausgebildeten Fach zweimal hospitiert. Bei Bedarf können weitere Hospitationen stattfinden. Zusätzlich werden mindestens vier Gruppenhospitationen unter den Referendarinnen und Referendaren durchgeführt und gemeinsam unter Ausbildungsgesichtspunkten reflektiert.
(5) Ausbilderinnen und Ausbilder sind die am Landesinstitut für Schule tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Ausbildungsbeauftragte.
(6) Neben Hospitationen können ergänzend Ausbildungsveranstaltungen wie Lehrgänge, Studienwochen und Studientage sowie Praktika durchgeführt werden.
(7) Die weiteren von der Referendarin oder dem Referendar während ihrer oder seiner Ausbildung zu erbringenden Ausbildungsleistungen sowie die Konkretisierung der allgemeinen Ausbildungsanforderungen regelt das Landesinstitut für Schule.
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§ 5 Ausbildung an der Schule

(1) Ausbildungsschule im Sinne dieser Verordnung ist die Schule, der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Sollten zwei Schulen an der Ausbildung beteiligt sein, ist eine der beiden Schulen die Ausbildungsschule; für die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen findet in diesem Fall selbstständiger oder begleiteter Ausbildungsunterricht auch in der Gymnasialen Oberstufe statt, von dem nach Möglichkeit mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Woche selbstständig erteilter Unterricht sind. Ist es schulorganisatorisch nicht anders möglich, ist abweichend von Satz 2 in der Gymnasialen Oberstufe seitens der Referendarin oder des Referendars Unterricht unter Anleitung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b durchzuführen. Die Ausbildung der Referendarin oder des Referendars in der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule. Sie oder er sorgt für ein Ausbildungskonzept der Schule und bewirkt, dass die Referendarin oder der Referendar in die Arbeit der Schule eingeführt, bei der Unterrichtstätigkeit unterstützt, in Arbeiten an der Schulentwicklung eingebunden und an der Vorbereitung und Durchführung von Klassen- oder Studienfahrten beteiligt wird.
(2) Grundlage für die schulische Ausbildung ist das Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungszielen nach

§ 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

ausgerichtet ist. Sind mehrere Schulen an der Ausbildung einer Referendarin oder eines Referendars beteiligt, sind die Ausbildungskonzepte aufeinander abzustimmen. Kooperierende kleinere Schulen können ein gemeinsames Ausbildungskonzept entwickeln.
(3) Zu Ausbildungsbeginn stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Basis des Ausbildungskonzeptes einen den schulischen Teil der Ausbildung betreffenden individuellen Ausbildungsplan auf, der mit der Referendarin oder dem Referendar besprochen wird. Bei Bedarf ist der Ausbildungsplan im Laufe der Ausbildung anzupassen.
(4) Der individuelle Ausbildungsplan umfasst:
1.
die Festlegung der an der individuellen Ausbildung beteiligten Schulen,
2.
für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik im Falle des

§ 2

Absatz 7 Nummer 3 die Terminierung der bis zu vierwöchigen Ausbildung in einer anderen Schule,
3.
die Festlegung der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators,
4.
die Festlegung der Mentorin oder des Mentors pro Fach,
5.
die Festlegung des Ausbildungsunterrichts der Referendarin oder des Referendars, der gegliedert ist in:
a)
Hospitationen im Unterricht der Mentorin oder des Mentors oder bei weiteren Lehrkräften und an kooperierenden Schulen,
b)
Unterricht unter Anleitung, bei dem die Mentorin oder der Mentor oder die anleitende Lehrerin oder der anleitende Lehrer die Verantwortung für den Unterricht behält,
c)
selbständiger Unterricht, der im Stundenplan ausgewiesen ist und der von der Referendarin oder dem Referendar selbst verantwortet wird,
6.
die folgenden weiteren Ausbildungsinhalte:
a)
regelmäßige strukturierte Feedbackgespräche der Referendarin oder des Referendars mit den Schülerinnen und Schülern in jedem Unterrichtsfach,
b)
Führen von beratenden und konfliktbezogenen Gesprächen mit Schülerinnen und Schülern und gegebenenfalls Erziehungsberechtigten oder Ausbildungsbetrieben,
c)
Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule einschließlich der Moderation oder von Anteilen der Moderation einer Arbeitssitzung,
d)
Konkretisierung der Mitwirkung am Schulentwicklungsprozess der Ausbildungsschule,
e)
nach Möglichkeit die Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt mit Schülerinnen und Schülern, die der Referendarin oder dem Referendar durch vorherige Unterrichtstätigkeit bekannt sein sollen,
f)
Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen,
7.
die Hospitationsbesuche durch die Ausbildungsmentorin oder den Ausbildungsmentor nach Absatz 6 Satz 4,
8.
die Terminierung des Feedback- und Perspektivgesprächs nach

§ 3

Absatz 3 Nummer 3.
(5) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator sorgt für die gesamte schulische Koordination der Ausbildung von Referendarinnen oder Referendaren, der Qualifizierungen von Lehrkräften zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach gemäß

§ 29

Absatz 3 sowie der berufsbezogenen Anpassungslehrgänge für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation.
(6) Die Mentorin oder der Mentor hat die Aufgabe, die jeweilige Referendarin oder den jeweiligen Referendar in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele nach

§ 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Der selbständige Unterricht der Referendarin oder des Referendars wird von den Mentorinnen und Mentoren fachbezogen acht bis elfmal in regelmäßigen Abständen hospitiert und unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen. In der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen finden die Hospitationen überwiegend in den vertieft auszubildenden Fächern statt. Mindestens eine Hospitation pro Fach ist in Abstimmung mit dem Landesinstitut für Schule durchzuführen. Die Mentorin oder der Mentor soll in der Regel für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehramtsbefähigung haben und sich inhaltlich mit der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder am Landesinstitut für Schule abstimmen.
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§ 6 Portfolio

Die Referendarin oder der Referendar führt ausbildungsbegleitend ein Professionsportfolio, das der Selbstreflexion dient und nicht benotet wird. Es sind zur Dokumentation des individuellen Lernprozesses eigene Beobachtungen zu beschreiben, Reflexionen zu entwickeln sowie Materialien zusammenzustellen, die für den Ausbildungsprozess wichtig erscheinen, hierbei sind die jeweiligen Hospitationen mit zu berücksichtigen. Diese Dokumentationen dienen der individuellen Weiterentwicklung und können nur auf eigenen Wunsch der Referendarin oder des Referendars für Entwicklungs- und Beratungsgespräche während des Vorbereitungsdienstes herangezogen werden. Das Nähere zum Inhalt und dem Umfang des Professionsportfolios regelt das Landesinstitut für Schule.
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§ 7 Duale Promotion

(1) Es besteht die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst mit einem Promotionsvorhaben zu verbinden. Der Vorbereitungsdienst wird dafür zeitlich in eine einführende und eine abschließende Promotionsphase an der Universität Bremen integriert. Inhalte in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sind eine Grundlage für die Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung im Rahmen der Promotion. Für die Promotion gelten die hochschulrechtlichen Bestimmungen.
(2) Im Rahmen der Dualen Promotion gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1.
Abweichend von

§ 2

Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 erfolgt die Ausbildung in den Bildungswissenschaften anteilig durch die Universität. Dies geschieht hinsichtlich des Umfangs, der Ziele und der Inhalte im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule.
2.
Nach Abschluss der Promotion sind wesentliche inhaltliche Ergebnisse der Promotion der jeweiligen Ausbildungsschule und dem Landesinstitut für Schule mündlich zu präsentieren.
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Abschnitt 2 Zweite Staatsprüfung
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Teil 1 Zweck, Inhalt und Umfang der Prüfung

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§ 8 Zweck der Prüfung

(1) In der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er fähig ist, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und berufspraktischer Kompetenz sein Lehramt selbstständig und verantwortlich auszuüben.
(2) Das Zeugnis am Ende der Ausbildung über die bestandene Zweite Staatsprüfung bescheinigt dem Prüfling die Qualifikation für ein Lehramt im öffentlichen Dienst. Sofern die Ausbildung nicht erfolgreich durchlaufen wird, endet die Ausbildung mit Ausgabe der Bescheinigung nach

§ 28

Absatz 3.
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§ 9 Umfang der Prüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht für das vom Prüfling gewählte Lehramt in seinen Fächern und Bildungswissenschaften aus folgenden Prüfungsteilen:
1.
dem Kolloquium zu einer Präsentation,
2.
zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen und
3.
dem Prüfungsgespräch.
(2) Ausbildungsbegleitend wird ein Gutachten der Ausbildungsschule erstellt.
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§ 10 Gutachten der Ausbildungsschule

(1) Die Ausbildungsschule erstellt ein Schulgutachten über die Kompetenzentwicklung und Leistungen der Referendarin oder des Referendars in der Schule. Bei einem Einsatz des Prüflings an anderen Schulen, ist deren Beurteilung einzuholen und angemessen zu berücksichtigen. Grundlage des Gutachtens und der Beurteilung sind die unterrichtlichen und erzieherischen Leistungen sowie die Leistungen im Rahmen der schulischen Entwicklungsarbeit.
(2) Der Beurteilungszeitraum des Schulgutachtens ist der gesamte Vorbereitungsdienst.
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§ 11 Kolloquium zu einer Präsentation

(1) In dem Kolloquium hat der Prüfling nachzuweisen, dass er den Einsatz digitaler Medien im Unterricht fachlich und pädagogisch begründen kann sowie eine komplexe Aufgabenstellung unter besonderer Berücksichtigung der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler und der Schulentwicklung auf der Grundlage fachlicher, bildungswissenschaftlicher, rechtlicher und kommunikationswissenschaftlicher Kenntnisse schriftlich bearbeiten, unter Nutzung thematisch begründeter digitaler Medien präsentieren und in dialogisch-argumentativer Form erörtern kann.
(2) Der Prüfling wählt für die individuelle Aufgabenstellung des Kolloquiums zu einer Präsentation eine bis drei aufeinander bezogene Aufgaben aus dem Aufgabenpool, der vom Landesinstitut für Schule in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung bereitgestellt wird. Die Aufgaben aus dem Aufgabenpool bilden die Kompetenzbereiche Erziehen, Beurteilen sowie Innovieren nach den Standards für die Lehrerbildung gemäß

§ 3 Absatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

ab. Sofern im Lehramt an Grundschulen ein drittes Fach studiert worden ist, ist dieses nicht vertieft ausgebildete Fach in der Aufgabenbearbeitung zu berücksichtigen und dadurch der Kompetenzbereich Unterrichten zusätzlich in der Prüfung mit abzubilden. Dies gilt entsprechend für das zweite Unterrichtsfach in der Ausbildung für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik.
(3) Das Kolloquium zu einer Präsentation umfasst die ausbildungsbegleitende schriftliche Ausarbeitung, die Präsentation und das Kolloquium.
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§ 12 Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) Es sind zwei Unterrichtspraktische Prüfungen, jeweils eine in jedem Fach, abzuleisten. Mindestens eine Unterrichtspraktische Prüfung ist an der Ausbildungsschule abzuleisten. Die weitere Konkretisierung der Unterrichtspraktischen Prüfungen erfolgt durch das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule.
(2) In den Unterrichtspraktischen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er Kompetenzen gemäß

§ 3 Absatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

entwickelt hat und im Unterricht umsetzen kann.
(3) Die Unterrichtspraktischen Prüfungen bestehen aus einer schriftlich verfassten Planung eines längeren Unterrichtsabschnitts, eines Projekts oder eines Wochen- und Tagesplans mit näheren Ausführungen zum Gegenstand der Unterrichtsdurchführung sowie der Durchführung selbst.
(4) Die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen müssen spätestens vor dem Prüfungsgespräch erfolgen.
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§ 13 Prüfungsgespräch

(1) In dem Prüfungsgespräch soll der Prüfling nachweisen, dass er die Planungen seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Durchführungen auf der Grundlage vertiefter fachlicher, fachdidaktischer, bildungswissenschaftlicher und rechtlicher Kenntnisse begründen und reflektieren kann. Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft und Entwicklungsprozesse an der Ausbildungsschule, die für die Unterrichtsgestaltung wesentlich sind, sind dabei besonders zu erörtern.
(2) Das Prüfungsgespräch ist eine Einzelprüfung und findet in zwei Teilprüfungsgesprächen jeweils nach einer Unterrichtspraktischen Prüfung statt. Das Teilprüfungsgespräch besteht aus einer mündlichen Reflexion des Prüflings zu der Planung und Durchführung des Unterrichts und dem anschließenden Prüfungsdialog, der gemäß Absatz 1 ausgehend von der Unterrichtspraktischen Prüfung inhaltlich über diese hinausweist.
(3) Das Prüfungsgespräch umfasst alle Kompetenzbereiche nach den Standards für die Lehrerbildung gemäß

§ 3 Absatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

.
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Teil 2 Durchführung der Prüfung

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§ 14 Zuständigkeit

(1) Die Prüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt organisiert und durchgeführt.
(2) Prüferinnen oder Prüfer kraft Amtes sind die Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen an Beurteilungsmaßstäbe, soweit sie das Staatliche Prüfungsamt eingeführt hat, gebunden und ansonsten an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung und das Staatliche Prüfungsamt können Beobachterinnen und Beobachter zu allen Prüfungen entsenden.
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§ 15 Prüfungskommission

(1) Das Staatliche Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfling die einzelnen Mitglieder der für ihn jeweils zuständigen Prüfungskommission.
(2) Der Prüfungskommission für die Unterrichtspraktischen Prüfungen und für die Teilprüfungsgespräche gehören an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung,
2.
eine Prüferin oder ein Prüfer nach

§ 14

Absatz 2, die oder der für den Bereich Bildungswissenschaften ausbildet,
3.
eine fachlich zuständige Prüferin oder ein fachlich zuständiger Prüfer nach

§ 14

Absatz 2, die oder der für die Fachdidaktik im jeweils zu prüfenden Fach der Referendarin oder des Referendars ausbildet und die Lehramtsbefähigung für das jeweils zu prüfende Fach besitzt,
4.
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule des Prüflings. Finden die Prüfungen an zwei Schulen statt, ist jeweils die zuständige Schulleiterin oder der zuständige Schulleiter Mitglied der Prüfungskommission. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf sich von einem Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, vertreten lassen, und
5.
falls von dem Prüfling vorgeschlagen, eine Referendarin oder ein Referendar als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
(3) Der Prüfungskommission für das Kolloquium zu einer Präsentation gehören an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung;
2.
eine Prüferin oder ein Prüfer nach

§ 14

Absatz 2, die fachlich für eines der zu prüfenden Fächer zuständig ist, und
3.
falls von dem Prüfling vorgeschlagen, eine Referendarin oder ein Referendar als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
(4) Für das Kolloquium zu einer Präsentation im dritten Fach der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik ist die Prüferin oder der Prüfer nach Absatz 2 Nummer 3 die fachlich zuständige Ausbilderin oder der fachlich zuständige Ausbilder im dritten Fach.
(5) Das Staatliche Prüfungsamt bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission sowie eine Prüferin oder einen Prüfer nach Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(6) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission längerfristig verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, bestellt das Staatliche Prüfungsamt eine Vertreterin oder einen Vertreter für alle noch abzunehmenden Prüfungsteile.
(7) Ist die fachlich zuständige Prüferin oder der fachlich zuständige Prüfer nach Absatz 2 Nummer 3 an der Teilnahme verhindert und kann ihre oder seine Fachkompetenz durch andere Mitglieder der Prüfungskommission nicht abgedeckt werden, kann die oder der Vorsitzende eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen. Diese oder dieser kann eine fachkundige Prüferin oder ein fachkundiger Prüfer nach

§ 14

Absatz 2 oder eine fachkundige Lehrerin oder ein fachkundiger Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung sein.
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§ 16 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Ein Prüfling ist ab dem 1. Tag nach zwölf Monaten Ausbildung zur Prüfung zugelassen, wenn er die Bescheinigung des Landesinstituts für Schule nach

§ 4

Absatz 2 Satz 3 erworben und beim Staatlichen Prüfungsamt vorgelegt hat. Abweichend von Satz 1 ist er ab dem 1. Tag nach acht Monaten zur Prüfung zugelassen, wenn das Landesinstitut für Schule dem Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes zugestimmt hat.
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§ 17 Gutachten der Ausbildungsschule

(1) Das Schulgutachten wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und der Ausbildungskoordinatorin oder dem Ausbildungskoordinator oder einem von der Schulleitung beauftragten Mitglied des Kollegiums unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der betreuenden Mentorinnen und Mentoren nach Maßgabe der von dem Staatlichen Prüfungsamt in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung gesetzten Beurteilungsmaßstäbe erstellt.
(2) Das Schulgutachten endet mit einer Benotung. Es ist mit der Referendarin oder dem Referendar frühestens zwei Wochen und spätestens eine Woche vor der Prüfung des letzten der Prüfungsteile gemäß

§ 9

Absatz 1 und vor Aufnahme in die Prüfungsakte mündlich zu erörtern und ihr oder ihm in Kopie auszuhändigen.
(3) Das Schulgutachten ist vor Abschluss der Prüfungsteile gemäß

§ 9

Absatz 1 dem Staatlichen Prüfungsamt durch die Schule zu übermitteln.
(4) Ist absehbar, dass das Schulgutachten nicht mit „ausreichend“ benotet werden kann, soll die Schulleitung spätestens bis zum Beginn des dritten Monats des zweiten Halbjahres der Ausbildung die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder am Landesinstitut für Schule informieren. Im Feedback- und Perspektivgespräch nach

§ 2

Absatz 2 Nummer 5, muss dies mit der Referendarin oder dem Referendar umfassend erörtert und anhand des Schulgutachtens schriftlich begründet werden. In dem Fall sollen alle zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule an dem Gespräch teilnehmen. Dabei ist zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren, wie und mit welchen Unterstützungen die festgestellten Defizite, die zu der Note „nicht ausreichend“ führen könnten, bearbeitet werden können und ob auf Wunsch der Referendarin oder des Referendars die Ausbildungsschule umgehend zu wechseln ist.
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§ 18 Kolloquium zu einer Präsentation

(1) Das Kolloquium zu einer Präsentation legt der Prüfling vor der Prüfungskommission ab.
(2) Die schriftliche Ausarbeitung ist in deutscher Sprache abzufassen und darf insgesamt einen Umfang von zwei bis vier DIN-A4-Seiten mit jeweils 28 bis 31 Zeilen nicht überschreiten. Materialien und Literaturangaben sind als Anhang beizubringen. Die Stellen der schriftlichen Ausarbeitung, die anderen Werken, auch eigenen oder fremden unveröffentlichten Prüfungsarbeiten, im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach entnommen sind, müssen mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden. Am Schluss der schriftlichen Ausarbeitung hat der Prüfling zu versichern, dass er die schriftliche Ausarbeitung selbstständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung ist in dreifacher Ausfertigung fünf Werktage vor Beginn des Kolloquiums zu einer Präsentation in Absprache mit dem Landesinstitut für Schule abzugeben. Die Absprache zum Abgabeverfahren soll schriftlich dokumentiert werden und gegenüber allen Referendarinnen und Referendaren nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Die schriftliche Ausarbeitung wird zur Prüfungsakte genommen.
(4) Das Kolloquium zu einer Präsentation beginnt mit der Präsentation der Inhalte der schriftlichen Ausarbeitung. Der Prüfling stellt der Prüfungskommission innerhalb von 15 Minuten unter fachlich angemessener Mediennutzung die gewählte Aufgabenstellung sowie die Bearbeitung und das Ergebnis vor. Die Präsentation und das weitere Kolloquium nach

§ 11

Absatz 2 haben eine Gesamtdauer von mindestens 45 Minuten bis zu maximal 60 Minuten.
(5) Das Kolloquium zu einer Präsentation ist öffentlich. Die Prüfungskommission kann mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen, wenn die Durchführung der Prüfung durch die Öffentlichkeit behindert wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Nach Abschluss des Kolloquiums benotet die Prüfungskommission die Gesamtleistung im Kolloquium zu einer Präsentation nach

§ 11

. Bei der Präsentation führen eine inhaltliche Abweichung von der Aufgabenstellung sowie gehäufte Verstöße gegen die Rechtschreibnorm zu einer Notenabstufung. Die schriftliche Ausarbeitung geht nur dann in die Benotung ein, wenn der Prüfling sie nicht oder nicht fristgerecht abgibt. In diesem Fall ist die schriftliche Ausarbeitung mit der Note „nicht ausreichend“ zu benoten, es sei denn, der Prüfling hat die Nichtabgabe oder die Fristversäumnis nicht zu vertreten.
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§ 19 Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) Die Unterrichtspraktischen Prüfungen legt der Prüfling vor der Prüfungskommission ab.
(2) Die schriftliche Planung des Prüflings soll seine Ziele und die Grobstruktur der Unterrichtseinheit, des Projektes oder des Wochenplans, ihre oder seine didaktischen und methodischen Absichten, die Einordnung des für die Unterrichtsdurchführung ausgewählten Abschnitts in den Gesamtplan der Unterrichtseinheit, des Projektplans, des Wochen- und Tagesplans und ihren oder seinen Plan für den Verlauf des Unterrichtsabschnitts enthalten. Am Schluss der schriftlichen Planung hat der Prüfling zu versichern, dass er sie selbstständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat.
(3) Die schriftliche Planung ohne Anhang nach Absatz 2 soll fünf bis sieben DIN-A-4 Seiten mit jeweils 28 bis 31 Zeilen nicht überschreiten. Materialien und Literaturangaben sind als Anhang beizubringen. Sofern eine Unterrichtsplanung für die Unterrichtspraktische Prüfung im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik besondere Schülerbeschreibungen erfordert, sind auch diese im Anhang aufzunehmen.
(4) Die schriftliche Planung ist in fünffacher Ausfertigung zwei Werktage vor Beginn der Unterrichtspraktischen Prüfung in Absprache mit dem Landesinstitut für Schule abzugeben. Die Absprache zum Abgabeverfahren soll schriftlich dokumentiert werden und gegenüber allen Referendarinnen und Referendaren nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Die schriftliche Planung wird zur Prüfungsakte genommen.
(5) Für die Notengebung gilt:
1.
In die Benotung jeder Unterrichtspraktischen Prüfung gehen die schriftliche Planung und die Unterrichtsdurchführung ein. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als die Planung.
2.
Gibt der Prüfling die schriftliche Planung nicht oder nicht fristgerecht ab, gilt die Unterrichtspraktische Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Nichtabgabe oder die Fristversäumnis nicht zu vertreten.
3.
Ist die Unterrichtsdurchführung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten, gilt die Unterrichtspraktische Prüfung als nicht bestanden.
4.
Gehäufte Verstöße gegen die Rechtschreibnorm in der schriftlichen Planung und während der Unterrichtsdurchführung führen zu einer Notenabstufung.
5.
Die Bewertung der Unterrichtsdurchführung ist im Protokoll auszuweisen. Die Benotung der Unterrichtspraktischen Prüfung kann bis zu einer Notenstufe von der Bewertung der Unterrichtsdurchführung abweichen.
(6) In der Ausbildung zum Lehramt an Gymnasien/Oberschulen findet eine Unterrichtspraktische Prüfung in der Sekundarstufe I, die andere in der Sekundarstufe II statt.
(7) Die Unterrichtsdurchführung des Prüflings umfasst eine Dauer von 45 Minuten. Eine Verlängerung um bis zu 15 Minuten bedarf der vorherigen Absprache zwischen dem Prüfling, der Schule und der fachlich zuständigen Prüferin oder dem fachlich zuständigen Prüfer, die oder der das Staatliche Prüfungsamt hierüber informiert.
(8) Während der Unterrichtsdurchführung können die jeweilige Mentorin oder der jeweilige Mentor für das Fach, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Lerngruppe und mit Zustimmung des Prüflings höchstens drei Referendarinnen oder Referendare als Beobachterinnen oder Beobachter teilnehmen.
(9) Die Prüfungskommission beurteilt und benotet unter Berücksichtigung von Absatz 5 die unterrichtspraktische Tätigkeit.
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§ 20 Prüfungsgespräch

(1) Das Prüfungsgespräch erfolgt in zwei Teilprüfungsgesprächen und dauert jeweils nach jeder Unterrichtspraktischen Prüfung 30 bis 45 Minuten. Der Prüfling legt diese vor der jeweiligen Prüfungskommission ab.
(2) Zu Beginn des Prüfungsgespräches begründet der Prüfling seine unterrichtlichen Maßnahmen und nimmt zum Verlauf des Unterrichts Stellung. Dabei soll er etwaige Abweichungen vom geplanten Vorgehen begründen, eine Selbsteinschätzung über seine Lernbegleitung der Schülerinnen und Schüler und über die Gesprächsführung mit den Schülerinnen und Schülern geben sowie Möglichkeiten der Evaluation des eigenen Unterrichts vorstellen. Das weitere Prüfungsgespräch umfasst nach

§ 13

Absatz 1 und 2, ausgehend von den Unterrichtspraktischen Prüfungen und über diese inhaltlich hinausführend, die Einordnung der Unterrichtsplanung in rechtliche und fachliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kontexte, Aspekte des Umgangs mit Heterogenität in den Lerngruppen sowie Fragen zur Unterrichts- und Schulentwicklung.
(3) Jedes Teilprüfungsgespräch nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission einzeln beurteilt und benotet. Die oder der Prüfungsvorsitzende ermittelt am Ende des zweiten Teilprüfungsgespräches die Gesamtnote für das Prüfungsgespräch.
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Teil 3 Benotung der Prüfungsleistungen und des Schulgutachtens

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§ 21 Grundsätze der Notenfindung

(1) Die Notenfindung erfolgt durch die Prüfungskommission in der jeweils bestimmten Zusammensetzung, im Fall des Gutachtens der Ausbildungsschule durch die nach

§ 17

Absatz 1 bestimmten Personen.
(2) Es sind folgende Noten zu verwenden:
1.
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung,
2.
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.
befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5.
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt.
Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen nach

§ 22

Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind ganze Noten vorzuschlagen.
(3) Für die Bestimmung der Noten gilt:
1.
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Prüfungskommission schlägt für die jeweilige Benotung der Prüfungsleistungen eine Note vor. Weichen die Vorschläge der Mitglieder für eine Prüfungsleistung voneinander ab und verständigen sich die Mitglieder nicht auf eine gemeinsame Note, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der zugrundeliegenden Notenvorschläge der jeweiligen Mitglieder. Zwischennoten sind bei der Bestimmung der Noten für die Prüfungsteile und für die Teilprüfungsgespräche zulässig.
2.
In die Gesamtnote des Prüfungsgespräches fließen die Benotungen der Teilprüfungsgespräche zu gleichen Teilen ein.
3.
Weichen für das Schulgutachten die Vorschläge der dafür Beauftragten nach

§ 17

Absatz 1 voneinander ab und verständigen sie sich nicht auf eine gemeinsame Note, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden zugrundeliegenden Notenvorschläge.
(4) Bei der Ermittlung einer Note für einen Prüfungsteil, für die Teilprüfungsgespräche und für das Schulgutachten wird von den Dezimalstellen hinter dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
1,0 bis 1,4 sehr gut,
1,5 bis 2,4 gut,
2,5 bis 3,4 befriedigend,
3,5 bis 4,4 ausreichend,
über 4,4 nicht ausreichend.
Der ermittelten Note ist die Note in Ziffern mit einer Stelle hinter dem Komma in Klammern hinzuzufügen. Bei der weiteren Berechnung von Noten für einen Prüfungsteil oder das Gesamtergebnis der Staatsprüfung ist die jeweilige Note mit einer Stelle hinter dem Komma zu verwenden.
(5) Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Beobachterinnen und Beobachter nach

§ 14

Absatz 4 haben das Recht, bei der Notenfindung anwesend zu sein. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsteile soll dem Prüfling bekannt gegeben und erläutert werden.
(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss der Prüfungskommission für fehlerhaft, setzt sie oder er diesen aus, informiert das Staatliche Prüfungsamt, das hierfür die Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung herbeiführt. Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung der Prüferin oder des Prüfers die Bewertung von Prüfungsteilen ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
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§ 22 Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung

(1) Nach Abschluss des letzten Prüfungsteils stellt die Prüfungskommission die Gesamtnote für das gewählte Lehramt fest.
(2) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile sowie das Schulgutachten nach

§ 9

Absatz 2 mit mindestens „ausreichend“ benotet wurden.
(3) Die Note für die Gesamtleistung der Zweiten Staatsprüfung im gewählten Lehramt ermittelt sich aus den Prüfungsteilen und dem Schulgutachten nach folgender Gewichtung und folgendem Berechnungsschlüssel:
1.
Gutachten der Ausbildungsschule = 25 %
2.
Kolloquium zu einer Präsentation = 25 %
davon jeweils die Hälfte für die Präsentation und für das Kolloquium oder ein Drittel für die schriftliche Ausarbeitung, für die Präsentation und für das Kolloquium, wenn der Prüfling die schriftliche Ausarbeitung nicht oder nicht fristgerecht abgibt und dieses Versäumnis selbst zu vertreten hat.
3.
Unterrichtspraktische Prüfungen = 40 %
a)
davon im Fach 1 = 20 %
b)
davon im Fach 2 = 20 %
4.
Prüfungsgespräch = 10 %
davon jeweils die Hälfte für ein Teilprüfungsgespräch.
(4) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung in dem gewählten Lehramt lautet bei einem Dezimalwert von
1,0 „mit Auszeichnung bestanden“,
1,1 bis 1,4 „sehr gut bestanden“,
1,5 bis 2,4 „gut bestanden“,
2,5 bis 3,4 „befriedigend bestanden“,
3,5 bis 4,4 „bestanden“,
über 4,4 „nicht bestanden“.
(5) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung wird dem Prüfling bekannt gegeben.
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Teil 4 Sonstige Bestimmungen

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§ 23 Niederschriften

(1) Über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen, über den Verlauf des Kolloquiums zu einer Präsentation, der Unterrichtspraktischen Prüfungen und des Prüfungsgespräches sowie über die Benotungen und der Feststellung der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften zu den Unterrichtspraktischen Prüfungen sind so differenziert anzufertigen, dass der Verlauf des Unterrichts im Nachhinein nachvollziehbar ist. Weiterhin gilt das Protokoll des Feedback- und Perspektivgesprächs nach

§ 17

Absatz 4 als Niederschrift, wenn das Schulgutachten in der Zweiten Staatsprüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ benotet wird. Dies gilt entsprechend für

§ 27

Absatz 3 Satz 4.
(2) Beschlüsse sind eindeutig zu formulieren und als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Anforderungen an die Niederschriften im Übrigen werden durch das Staatliche Prüfungsamt bestimmt.
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§ 24 Prüfungsakte

(1) Das Staatliche Prüfungsamt legt für jeden Prüfling eine Prüfungsakte an.
(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
1.
alle Prüfungsaufgaben, deren Ausarbeitungen und die Beurteilungen mit der Benotung der jeweiligen Prüfungsteile,
2.
die schriftliche Ausarbeitung für das Kolloquium zu einer Präsentation und die schriftlichen Planungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen,
3.
das Schulgutachten,
4.
alle Niederschriften.
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§ 25 Verstoß gegen die Prüfungsordnung

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung zu beeinflussen, ist die ganze Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Ein schwerer Fall von Täuschung nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling
1.
eine der Wahrheit nicht entsprechende Versicherung nach

§ 18

Absatz 2 Satz 4 und

§ 19

Absatz 2 Satz 2 abgibt oder
2.
eine Unterrichtspraktische Prüfung und die Besprechungsgegenstände des Prüfungsgespräches nicht selbstständig vorbereitet hat.
(3) Verweigert der Prüfling die Versicherung nach

§ 18

Absatz 2 Satz 4 und

§ 19

Absatz 2 Satz 2, werden das Kolloquium zu einer Präsentation und die Unterrichtspraktische Prüfung jeweils mit „nicht ausreichend“ benotet.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Durchführung eines Prüfungsteils so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihn ordnungsgemäß zu Ende zu führen, so wird der Prüfungsteil abgebrochen. Er ist mit „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Entscheidung über den Abbruch trifft die Prüfungskommission. Je nach Schwere des Verhaltens kann das Staatliche Prüfungsamt die ganze Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Der Prüfling hat das Recht, die Prüfung fortzusetzen, bis das Staatliche Prüfungsamt die notwendigen Entscheidungen getroffen hat. Vor der Entscheidung hat das Staatliche Prüfungsamt den Prüfling zu hören.
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§ 26 Rücktritt und Versäumnisse

(1) Tritt der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Will der Prüfling einen von ihm nicht zu vertretenden Grund hierfür geltend machen, so muss dieser Grund dem Staatlichen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Die Entscheidung ob der Prüfling das Versäumnis zu vertreten hat, fällt das Staatliche Prüfungsamt. Krankheit muss unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Das Staatliche Prüfungsamt kann auf die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig erkrankt ist.
(2) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung von dieser oder einzelnen Prüfungsteilen zurück, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Kann ein Prüfling das Erscheinen zu einem Termin für das Kolloquium zu einer Präsentation, die Unterrichtspraktischen Prüfungen oder den Termin für das Prüfungsgespräch oder für ein Teilprüfungsgespräch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht ermöglichen, schlägt die Prüfungskommission dem Staatlichen Prüfungsamt einen neuen Termin vor. Das Staatliche Prüfungsamt bestimmt unter Berücksichtigung des Vorschlages einen neuen Termin.
(4) Erscheint der Prüfling nicht zu einem Termin für das Kolloquium zu einer Präsentation, für die Unterrichtspraktischen Prüfungen, für das Prüfungsgespräch oder ein Teilprüfungsgespräch, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 vorliegt, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Alle weiteren Prüfungsteile müssen absolviert werden.
(5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 trifft das Staatliche Prüfungsamt.
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§ 27 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden, wobei bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsgespräches nur dieses wiederholt wird. Wird auch dieser nicht bestanden, sind für den Prüfling das Prüfungsverfahren und die Ausbildung beendet. Sind in der Zeit der Wiederholung des Schulgutachtens weitere Prüfungsteile zu wiederholen, so geschieht dies ab dem fünften Monat der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Eine zweite Wiederholung eines Prüfungsteils kann von der Senatorin für Kinder und Bildung nur in besonderen mit persönlichen Umständen begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Sie ist nur zulässig, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Antrag ist an die Senatorin für Kinder und Bildung zu richten und zu begründen. Vor der Entscheidung sind das Staatliche Prüfungsamt, das Landesinstitut für Schule und die Ausbildungsschule anzuhören. Für die Vorbereitung der zweiten Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfung kann die Ausbildung um bis zu drei Monate verlängert werden.
(3) Das Schulgutachten darf einmal wiederholt werden, eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Wiederholung des Schulgutachtens bedeutet eine Verlängerung der Ausbildung im gleichbleibenden Umfang um sechs Monate. In diesen Monaten erfolgt die Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule gemäß

§ 4

Absatz 1 bis 3, 5 und 7 sowie durch die Schule gemäß

§ 5

Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse anhand des nicht bestandenen Schulgutachtens. Nach drei Monaten findet ein Feedback- und Perspektivgespräch nach

§ 2

Absatz 2 Nummer 5 mit dem Prüfling über den erreichten Ausbildungsstand statt, an dem alle zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule teilnehmen.

§ 17

Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Wiederholungsprüfung der Prüfungsteile nach Absatz 1 und 2 werden die mit mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile oder Teilprüfungsgespräche nach dieser Verordnung anerkannt. Dies gilt auch bei einer möglichen zweiten Wiederholung des Prüfungsgespräches oder eines Teilprüfungsgespräches.
(5) Muss eine Wiederholungsprüfung zu einer Präsentation zu einem Kolloquium abgelegt werden, so ist ein neues Thema aus dem Aufgabenpool zu stellen.
(6) Die Meldung zur ersten Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung erfolgen.
(7) Für die Meldung zur Wiederholungsprüfung und die Zulassung gilt

§ 16

entsprechend.
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§ 28 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.
(2) Im Zeugnis werden folgende Noten ausgewiesen:
1.
die Aufgabenwahl für das Kolloquium zu einer Präsentation, das Fach oder Bildungswissenschaften und die Note;
2.
die Noten der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern;
3.
die Note des Prüfungsgesprächs;
4.
die Note des Schulgutachtens und
5.
die Gesamtnote.
(3) Hat der Prüfling die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, erhält er eine Bescheinigung. In der Bescheinigung sind die Dauer des Ausbildungsverhältnisses und die bestandenen Prüfungsteile auszuweisen.
(4) Als Ausstellungsdatum ist der Tag des zuletzt beendeten Prüfungsteiles einzusetzen.
(5) Die Formulare für das Zeugnis und für die Bescheinigungen legt das Staatliche Prüfungsamt im Benehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Senator für Finanzen fest.
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§ 29 Bestimmungen zu Sondermaßnahmen

(1) Für ein Unterrichtsfach, in dem ein Prüfling keine Erste Staatsprüfung abgelegt hat, kann sich an das Prüfungsgespräch eine fachwissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer im zweiten anerkannten Fach anschließen.
(2) Für einen Prüfling, dessen Hochschulabschlussprüfung gemäß

§ 6a Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

ohne Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums anerkannt wurde, schließt sich an das Prüfungsgespräch eine bildungswissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer an.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme nach

§ 6a Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

, die zu einer Lehrbefähigung in einem Fach führt, ist ein geeigneter Hochschulabschluss im Sinne des

§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

.
(4) Von der Teilnahme an der lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme in einem Fach gemäß

§ 6a Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

ist ausgeschlossen, wer nur ein Lehramtsstudium erfolgreich absolviert hat. Gleiches gilt für jene Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt, eine staatliche Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation oder eine staatliche Prüfung für eine Lehrbefähigung in einem Fach nicht bestanden haben. Gleiches gilt für jene Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Befähigung für ein Lehramt aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben.
(5) Für eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer, die oder der gemäß

§ 6a Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

eine lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahme absolviert, um die Lehrbefähigung in einem Fach zu erlangen, gelten folgende Bestimmungen:
1.
Es gelten die entsprechenden Regelungen zum Vorbereitungsdienst, sofern nichts anderes bestimmt ist.
2.
Die lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahme dauert 18 Monate und umfasst die gesamten Bildungswissenschaften für den Vorbereitungsdienst und für Qualifizierungsmaßnahmen nach

§ 6a Absatz 1 und 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

sowie die fachliche Ausbildung in einem Fach. Die Verkürzung der lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme um sechs Monate kann beim Landesinstitut für Schule beantragt werden.
3.
Die staatliche Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach umfasst:
a)
eine Unterrichtspraktische Prüfung im Fach nach

§ 12

und
b)
das Teilprüfungsgespräch nach

§ 20

Absatz 1.
Ausbildungsbegleitend wird ein Gutachten der Ausbildungsschule erstellt.
4.
Der Prüfungskommission für die Unterrichtspraktische Prüfung und für das Teilprüfungsgespräch gehören an:
a)
als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule des Prüflings; die Schulleiterin oder der Schulleiter darf sich von einem Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, vertreten lassen,
b)
eine Prüferin oder ein Prüfer nach

§ 14

Absatz 2, die oder der für den Bereich Bildungswissenschaften ausbildet,
c)
eine fachlich zuständige Prüferin oder ein fachlich zuständiger Prüfer nach

§ 14

Absatz 2, die oder der für die Fachdidaktik im jeweils zu prüfenden Fach des Prüflings ausbildet und die Lehramtsbefähigung für das jeweils zu prüfende Fach besitzt und
d)
falls von dem Prüfling vorgeschlagen, eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
5.
Das Staatliche Prüfungsamt bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission sowie eine Prüferin oder einen Prüfer nach Nummer 4 zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind.
(6) Voraussetzung für die Teilnahme an einer optionalen lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme, die von einer Lehrbefähigung in einem Fach zu einem Lehramt mit einer staatlichen Abschlussprüfung führt, ist das Bestehen der staatlichen Prüfung gemäß Absatz 5 Nummer 3. Wer mit einer staatlich zertifizierten Lehrbefähigung in einem Fach das Bundesland wechselt und in Bremen an einer optionalen lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen möchte, um das Lehramt zu erwerben, kann dies beim Staatlichen Prüfungsamt beantragen. Voraussetzung für das Ablegen der staatlichen Prüfung ist eine sechsmonatige Unterrichtstätigkeit in dem Fach und ein mindestens mit „ausreichend“ benotetes Schulgutachten. Für die optionale lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahme zu einem Lehramt mit einer staatlichen Abschlussprüfung finden die Bestimmungen dieser Verordnung zur Ausbildung und Prüfung entsprechend Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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§ 30 Erweiterungsprüfung

(1) Ein Prüfling, in dessen Zeugnis der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder der Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ein weiteres Fach ausgewiesen ist, kann im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie im Anschluss an die Zweite Staatsprüfung oder an eine vergleichbare Lehramtsprüfung eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung ablegen.
(2) Die Erweiterungsprüfung zur Zweiten Staatsprüfung für ein weiteres Fach besteht aus einer Unterrichtspraktischen Prüfung nach

§ 12

sowie dem Prüfungsgespräch nach

§ 13

von in der Regel 30 Minuten Dauer.
(3) Wer zusätzlich zu den Fächern seiner Zweiten Staatsprüfung oder einer vergleichbaren Lehramtsprüfung die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erlangen will, für das ein nichtlehramtsbezogener wissenschaftlicher Hochschulabschluss vorliegt, muss eine Erweiterungsprüfung nach Absatz 1 ablegen. Dies ist beim Staatlichen Prüfungsamt zu beantragen. Voraussetzung für das Ablegen der Erweiterungsprüfung ist eine sechsmonatige Unterrichtstätigkeit in dem Fach mit begleitender fachdidaktischer Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule.
(4) Für die Vorbereitung auf diese Erweiterungsprüfung finden die Bestimmungen dieser Verordnung zur Ausbildung sinngemäß Anwendung.
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§ 31 Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung

Über Widersprüche im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das Prüfungsergebnis entscheidet das Staatliche Prüfungsamt. Das Staatliche Prüfungsamt kann im Widerspruchsverfahren Entscheidungen der Prüfer und Prüferinnen und der Prüfungskommissionen ändern, wenn die Benotung sich aus schriftlichen Ausarbeitungen des Prüflings ableitet, oder eine neue Prüfung ansetzen, wenn und soweit sich die Benotung aus mündlichen Leistungen ableitet.
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§ 32 Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung gilt erstmals für Referendarinnen und Referendare, die ab dem 1. Februar 2024 ihren Vorbereitungsdienst aufnehmen, sowie für Teilnehmende an einer lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach gemäß

§ 6a Absatz 5 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die bis einschließlich 1. August 2023 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt durch Verordnung vom 24. April 2023 (Brem.GBl. S. 359) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
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§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt durch Verordnung vom 24. April 2023 (Brem.GBl. S. 359) geändert worden ist, außer Kraft.
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