Prüfungsordnung des Senators für Finanzen für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialversicherungsfacha...
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Prüfungsordnung des Senators für Finanzen für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialversicherungsfachangestellter

Prüfungsordnung des Senators für Finanzen für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialversicherungsfachangestellter Vom 12. August 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund des § 47 Absatz 4 in Verbindung mit § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 10a G v. 16. August 2023 I Nr. 217 in Verbindung mit

§ 1 der Verordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen durch den Senator für Finanzen als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes

vom 25. August 2020 (Brem.GBl. S. 924) wird nach Zustimmung des Berufsbildungsausschusses verordnet:
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Prüfungsordnung ist bei Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialversicherungsfachangestellter anzuwenden.
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Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
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§ 2 Errichtung

(1) Für die Abnahme der Zwischen - und Abschlussprüfungen errichtet der Senator für Finanzen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (nachfolgend zuständige Stelle) nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum und zur Sozialversicherungsfachangestellten (nachfolgend AO-SozV) vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975) bezeichneten Fachrichtungen.
(2) Sofern mehrere zuständige Stellen für eine Fachrichtung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.
(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.
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§ 3 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Zwischenprüfung besteht aus drei Mitgliedern - je eine beauftragte Person der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
(3) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Abschlussprüfung besteht aus fünf Mitgliedern - je zwei beauftragten Personen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung haben jeweils Stellvertretungen. Die Absätze 5 bis 8 gelten für sie entsprechend.
(5) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.
(6) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Die Beauftragten der Arbeitgeber beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Senators für Finanzen festgesetzt wird.
(10) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(11) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder sowie ggf. weiteren Prüfenden berufen wurden.
(12) Von den Absätzen 2 und 3 darf hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
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§ 3a Prüferdelegationen

(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist

§ 3

Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertretungen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle berufen worden sind. Für die Berufungen gilt

§ 3

Absätze 4 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich.

§ 3

Absatz 9 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren stellvertretende Mitglieder zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.
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§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu Prüfenden nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selbst durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
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§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme von Zwischenprüfungen ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken.
(3) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme von Abschlussprüfungen ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
(6) Für Prüferdelegationen gelten die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
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§ 6 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 31

Absatz 5 bleibt unberührt.
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§ 7 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
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Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Abschlussprüfung
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§ 8 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses, den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführen, die Prüfungstermine.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags auf Teilnahme an der Prüfung verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
(4) Die Termine für die mündliche Abschlussprüfung bestimmt der Prüfungsausschuss.
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§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die auszubildende Person noch deren gesetzliche Vertretung zu verantworten haben.
(2) Menschen mit Behinderungen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.
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§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Einrichtung, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführt, vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen zu sein, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
1.
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung für Sozialversicherungsfachangestellte entspricht.
Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf, wenn er
a)
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
2.
wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
(4) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen und Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die sich bewerbende Person berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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§ 11 Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden fristgerecht bei der zuständigen Stelle unter Verwendung des Anmeldevordrucks zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht von Menschen mit Behinderungen nach

§ 13

.
(2) In den Fällen des

§ 10

und wenn bei Wiederholungsprüfungen kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, kann die sich um Zulassung zur Prüfung bewerbende Person selbst die Zulassung zur Prüfung auf einem Vordruck der zuständigen Stelle beantragen.
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich
1.
In den Fällen der

§§ 9

und
10
Absatz 1 die Ausbildungsstätte liegt,
2.
In den Fällen des

§ 10

Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der zu prüfenden Personen liegt.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
in den Fällen des

§ 9

und des

§ 10

Absatz 1
a)
die Bestätigung des Ausbildenden über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
b)
die Bestätigung des Ausbildenden, dass der vorgeschriebene Ausbildungsnachweis geführt worden ist und
c)
im Fall des

§ 13

eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;

§ 9

Absatz 2 bleibt unberührt;
2.
im Fall des

§ 10

Absatz 1 zusätzlich das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule;
3.
in den Fällen des

§ 10

Absätze 2 bis 4
a)
Nachweise oder glaubhafte Darlegung im Sinne des

§ 10

Absatz 2 beziehungsweise 4 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des

§ 10

Absatz 3,
b)
Lebenslauf in tabellarischer Form und
c)
im Fall des

§ 13

eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;
4.
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach

§ 33

.
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§ 12 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der sich um die Zulassungen zur Prüfung bewerbenden Person schriftlich oder elektronisch mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich oder elektronisch widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
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§ 13 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen

(1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche im Prüfungsverfahren einzuräumen.
(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen - grundsätzlich mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung -, dass über den Nachteilsausgleich entschieden und dieser vorbereitet werden kann. Die Art der Behinderung ist nachzuweisen.
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Dritter Abschnitt: Durchführung der Abschlussprüfung
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§ 14 Prüfungsziel

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die an der Prüfung teilnehmende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Prüfung soll die an der Prüfung teilnehmende Person nachweisen, dass sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas Anderes vorsieht.
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§ 15 Prüfungsgegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten Lerninhalte, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas Anderes vorsieht.
(3) Die Abschlussprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Abschlussprüfung soll an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Abschlussprüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Abschlussprüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.
(4) Die Prüfungsfächer für die schriftliche Abschlussprüfung, die jeweilige Prüfungsdauer sowie die jeweiligen Anforderungen ergeben sich aus § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 AO-SozV.
(5) Für die mündliche Abschlussprüfung ist § 9 Absatz 4 AO-SozV hinsichtlich Dauer, Vorbereitungszeit und Anforderungen anzuwenden. Die Prüfungsausschussmitglieder bewerten die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten und kundenorientiertes Gesprächsverhalten. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der mündlichen Prüfung haben der fachliche und der kommunikative Teil das gleiche Gewicht. Näheres zur Gestaltung der Belastungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, bestimmt der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.
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§ 16 Prüfungsgegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten Lerninhalte, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas Anderes vorsieht.
(3) Die Abschlussprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Abschlussprüfung soll an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Abschlussprüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Abschlussprüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.
(4) Die Prüfungsfächer für die schriftliche Abschlussprüfung, die jeweilige Prüfungsdauer sowie die jeweiligen Anforderungen ergeben sich aus § 10 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 AO-SozV.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten für die einzelne an der Prüfung teilnehmende Person. In diesem Gespräch soll sie auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Findet die Prüfung in einer Gruppe statt, erhalten die an der Prüfung teilnehmenden Personen dieselbe Aufgabe als Grundlage für das Prüfungsgespräch; mehr als drei Teilnehmende sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.
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Vierter Abschnitt: Vorbereitung der Zwischenprüfung
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§ 17 Zeitpunkt des Prüfungstermins

(1) Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Vorschriften nach

§ 8

Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
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§ 18 Anmeldung zur Zwischenprüfung

(1) Die zuständige Stelle fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Zwischenprüfung anzumelden.
(2) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden fristgerecht mit den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der zuständigen Stelle anzumelden und sie hiervon zu unterrichten; dabei sind die Auszubildenden auf die Folgen einer Nichtteilnahme an der Zwischenprüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz) hinzuweisen. Die Anmeldevordrucke enthalten einen Hinweis auf das Antragsrecht von Menschen mit Behinderungen nach

§ 13

.
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Fünfter Abschnitt: Durchführung der Zwischenprüfung
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§ 19 Zweck der Zwischenprüfung

Durch die Zwischenprüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden, um erforderlichenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
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§ 20 Prüfungsgegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 AO-SozV in der jeweiligen Fachrichtung während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln sind sowie der im ersten Schuljahr in der Berufsschule, entsprechend dem Rahmenplan, zu vermittelnde Lerninhalt, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
a)
Versicherung und Finanzierung,
b)
Leistungen und
c)
Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120 Minuten, für das dritte Prüfungsfach 60 Minuten.
(3) Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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§ 21 Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung

(1) Die zuständige Stelle stellt über die Teilnahme an der Zwischenprüfung eine Bescheinigung aus.
(2) Die Bescheinigung enthält:
a)
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“ ergänzt um die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
b)
den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der geprüften Person,
c)
das Datum der Zwischenprüfung,
d)
die in den Prüfungsarbeiten erzielten durchschnittlichen Punktzahlen,
e)
gegebenenfalls Hinweise über in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellte wesentliche Mängel im Ausbildungsstand oder Hinweise, die der Ausbildung förderlich sind,
f)
das Datum der Ausfertigung der Bescheinigung,
g)
die Unterschrift der mit der Vertretung der zuständigen Stelle beauftragten Person,
h)
das Siegel der zuständigen Stelle.
(3) Jeweils eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung erhalten
a)
die geprüfte Person,
b)
sofern die geprüfte Person noch nicht volljährig ist, ihre gesetzliche Vertretung,
c)
der Ausbildende,
d)
die Berufsschule.
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Sechster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 22 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung nach

§ 28

sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die sich zusammensetzen aus Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Beginn einer Prüfung geheim zu halten.
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§ 23 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Personen, die die obersten Landesbehörden oder die zuständige Stelle vertreten sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keine zu prüfende Person widerspricht. Für anwesende Dritte gilt

§ 7

sinngemäß.
(3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
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§ 24 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die zu prüfende Person selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(3) Über den formalen Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen nicht mit dem Namen der zu prüfenden Person, sondern mit einer Kennziffer versehen werden.
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§ 25 Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
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§ 26 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht eine an der Prüfung teilnehmende Person während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht sie zu täuschen, protokolliert die aufsichtführende Person dies in der anzufertigenden Niederschrift und teilt dies im Anschluss an die Prüfung dem Prüfungsausschuss mit. Die an der Prüfung teilnehmende Person darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung weiterhin teilnehmen.
(2) Eine Täuschungshandlung liegt insbesondere vor, wenn das Prüfungsergebnis beeinflusst oder zu beeinflussen versucht wird, indem nicht zugelassene Arbeits- oder Hilfsmittel verwendet werden oder einem anderen zu Prüfenden bei einer Täuschungshandlung oder einem Täuschungsversuch Hilfe geleistet wird. Das Beisichführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel während der Prüfung steht der Benutzung gleich.
(3) Begeht eine zu prüfende Person einen Ordnungsverstoß und stört damit den Prüfungsablauf erheblich, kann die aufsichtführende Person sie vorläufig von der Prüfung ausschließen. Die aufsichtführende Person berichtet hierüber unverzüglich dem Prüfungsausschuss und protokolliert dies in der Niederschrift.
(4) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der an der Prüfung teilnehmenden Person. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ bewerten.
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§ 27 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann vor Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle oder dem Prüfungsausschuss von der Prüfung zurücktreten. Der wichtige Grund ist unverzüglich nachzuweisen, bei einer Erkrankung durch ein ärztliches Attest. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Die Prüfung beginnt mit der erstmaligen Aushändigung der Prüfungsaufgaben.
(3) Tritt die zu prüfende Person aus wichtigem Grund nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt aus wichtigem Grund nicht an der Prüfung teil, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; bereits erbrachte, selbstständige Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Der wichtige Grund ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, im Falle einer Erkrankung durch ein ärztliches Attest. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(4) Liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vor oder wird der wichtige Grund nicht unverzüglich nachgewiesen, werden die vom Rücktritt oder von der Nichtteilnahme betroffenen Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Unverzüglichkeit des Nachweises und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Bedarf ist der zu prüfenden Person die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle über die Nachholung der versäumten Prüfungsleistung.
(6) Liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme bei einer Zwischenprüfung vor, gilt die Zwischenprüfung als nicht abgelegt.
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Siebter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
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§ 28 Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nacheinander und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse.
(2) Die Leistungen in einer mündlichen Prüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu beurteilen und zu bewerten. In Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung auch von mindestens vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die nach

§ 4

von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachterin oder Gutachter tätig werden.
(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
100 bis 87,5 Punkte - eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut (Note 1),
unter 87,5 bis 75 Punkte - eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut (Note 2),
unter 75 bis 62,5 Punkte - eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend (Note 3),
unter 62,5 bis 50 Punkte - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend (Note 4),
unter 50 bis 25 Punkte - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft (Note 5),
unter 25 bis 0 Punkte - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend (Note 6).
(5) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.
(6) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die Anzahl der jeweils beteiligten Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden.
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§ 29 Teilnahme an der mündlichen Prüfung

Die an der mündlichen Prüfung Teilnehmenden sollen mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit eingeladen werden. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen. Ferner sind sie auf das Recht hinzuweisen, eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung zu erfragen. Erforderlichenfalls ist zudem auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, hinzuweisen.
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§ 30 Ergänzungsprüfung

(1) Sind Prüfungsleistungen der schriftlichen oder elektronischen Abschlussprüfung in einem oder zwei Prüfungsfächern mit mangelhaft und in einem dritten Fach mindestens mit ausreichend bewertet worden, ist die schriftliche oder elektronische Prüfung auf Antrag der an der Prüfung teilnehmenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses zu ergänzen. Die Ergänzung ist in dem beziehungsweise in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten Länge vorzunehmen, wenn dieses für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt die zu prüfende Person, in welchem Fach sie geprüft werden will.
(2) Der Antrag ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.
(3)

§ 28

Absatz 2 sowie

§ 27

Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der beteiligten Ausschussmitglieder zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen der schriftlichen Arbeit und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Ergeben sich Bruchteile von Punkten ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden.
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§ 31 Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation mindestens zwei seiner oder ihrer Mitglieder mit der Bewertung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen beauftragen.
(3) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in
a)
der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung zu addieren und durch fünf zu dividieren,
b)
der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung:
die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Punkte zu addieren und durch vier zu dividieren.
Ergeben sich Bruchteile von Punkten ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Ist die Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit „ungenügend“ bewertet worden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(6) Der an der Prüfung teilnehmenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung bekannt gegeben werden, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Hierbei wird das Gesamtergebnis, die Abschlussnote sowie die in der mündlichen Prüfung erreichte durchschnittliche Punktzahl und auf Wunsch auch die Begründung für die Bewertung der mündlichen Leistung mitgeteilt. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz.
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§ 32 Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person ein von der zuständigen Stelle ausgestelltes Prüfungszeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
a)
die Bezeichnung: Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
die Personalien der geprüften Person (Name, Vorname, Geburtsdatum),
c)
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
d)
die Gesamtnote der Prüfung,
e)
das Datum des Bestehens der Prüfung,
f)
die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
g)
die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle,
h)
das Siegel der zuständigen Stelle.
Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Auf Antrag der geprüften Person ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Hierzu hat sie den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.
(4) Auf Antrag der geprüften Person ist dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
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§ 33 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person, sofern die geprüfte Person minderjährig ist ihre gesetzliche Vertretung, von der zuständigen Stelle einen Bescheid. Eine Mehrausfertigung davon geht den Ausbildenden zu. Im Bescheid sind die einzelnen erzielten Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis anzugeben.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach

§ 34

ist hinzuweisen.
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Neunter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
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§ 34 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat eine zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern oder in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht, sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen. Dies gilt nur, sofern sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Ergebnisse von Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Wiederholungsprüfung nicht mehr erbracht werden müssen, sind zu übernehmen.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
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Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
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§ 35 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die zu prüfende beziehungsweise geprüfte Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß

§ 37 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

zu versehen.
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§ 36 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist der geprüften Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Während der Einsicht ist es nicht gestattet, Kopien oder Fotos der Unterlagen zu erstellen. Es dürfen keine Änderungen an den Unterlagen vorgenommen werden. Es ist lediglich die Anfertigung eigener Notizen erlaubt.
(3) Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen erfolgt nach Terminabsprache und unter Aufsicht bei der zuständigen Stelle.
(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle ein Jahr aufzubewahren. Die Anmeldungen zur Prüfung, die Niederschriften gemäß

§ 31

Absatz 5 und das Prüfungszeugnis werden in elektronischer Form für einen Zeitraum von 30 Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung oder mit dem Tag des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
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§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 11. Dezember 2018 (Brem. ABl. 2019 S. 19) außer Kraft.
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