Prüfungsordnung des Senators für Finanzen für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in der Hauswirtschaft
Prüfungsordnung des Senators für Finanzen für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in der Hauswirtschaft Vom 12. August 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund des § 47 Absatz 4 in Verbindung mit § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen durch den Senator für Finanzen als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes
vom 25. August 2020 (Brem.GBl. S. 924) wird nach Zustimmung des Berufsbildungsausschusses verordnet:
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Prüfungsordnung ist bei Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter sowie für sonstige Ausbildungsregelungen nach §§ 9 oder 66 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
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Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
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§ 2 Errichtung
(1) Für die Abnahme der Zwischen - und Abschlussprüfungen errichtet der Senator für Finanzen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (nachfolgend zuständige Stelle) nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(2) Sofern mehrere zuständige Stellen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.
(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.
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§ 3 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Zwischenprüfung besteht aus drei Mitgliedern - je eine beauftragte Person der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
(3) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Abschlussprüfung besteht aus drei Mitgliedern - je eine beauftragte Person der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
(4) Ein Prüfungsausschuss zur Feststellung der Kompetenzen in den Ausbildungsmodulen besteht aus drei Mitgliedern - je eine beauftragte Personen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
(5) Ein Aufgabenerstellungsausschuss, soweit eingerichtet, besteht aus sechs Mitgliedern - je zwei beauftragten Personen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie der Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung haben jeweils Stellvertretungen. Die Absätze 7 bis 12 gelten für sie entsprechend.
(7) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.
(8) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Die Beauftragten der Arbeitgeber beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
(9) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(11) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Senators für Finanzen festgesetzt wird.
(12) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(13) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder sowie ggf. weiteren Prüfenden berufen wurden.
(14) Von den Absätzen 2 bis 5 darf hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
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§ 3a Prüferdelegationen
(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist
§ 3
, Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertretungen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle berufen worden sind. Für die Berufungen gilt
§ 3
Absätze 7 bis 14 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich.
§ 3
Absatz 11 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren stellvertretende Mitglieder zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.
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§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu Prüfenden nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selbst durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
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§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme von Zwischenprüfungen ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken.
(3) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme von Abschlussprüfungen ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
(6) Für Prüferdelegationen gelten die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
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§ 6 Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
§ 22
Absatz 3 bleibt unberührt.
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§ 7 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
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Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Abschlussprüfung
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§ 8 Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungstermine.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
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§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die auszubildende Person noch deren gesetzliche Vertretung zu verantworten haben.
(2) Menschen mit Behinderungen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.
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§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen zu sein, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
1.
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der angestrebten Berufsausbildung entspricht.
Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf, wenn er
a)
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
2.
wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
(4) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen und Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die sich bewerbende Person berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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§ 11 Anmeldung zur Abschlussprüfung
(1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden fristgerecht bei der zuständigen Stelle unter Verwendung des Anmeldevordrucks zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht von Menschen mit Behinderungen nach
§ 13
.
(2) In den Fällen des
§ 10
und wenn bei Wiederholungsprüfungen kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, kann die sich um Zulassung zur Prüfung bewerbende Person selbst die Zulassung zur Prüfung auf einem Vordruck der zuständigen Stelle beantragen.
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich
1.
In den Fällen der
§§ 9
und
10
Absatz 1 die Ausbildungsstätte liegt,
2.
In den Fällen des
§ 10
Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der zu prüfenden Person liegt.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
in den Fällen des
§ 9
und des
§ 10
Absatz 1
a)
die Bestätigung des Ausbildenden über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
b)
die Bestätigung des Ausbildenden, dass der vorgeschriebene Ausbildungsnachweis geführt worden ist und
c)
im Fall des
§ 13
eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;
§ 9
Absatz 2 bleibt unberührt;
2.
im Fall des
§ 10
Absatz 1 zusätzlich das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule;
3.
in den Fällen des
§ 10
Absätze 2 bis 4
a)
Nachweise oder glaubhafte Darlegung im Sinne des
§ 10
Absatz 2 beziehungsweise 4 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des
§ 10
Absatz 3,
b)
Lebenslauf in tabellarischer Form und
c)
im Fall des
§ 13
eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;
4.
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach
§ 24
.
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§ 12 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der sich um die Zulassungen zur Prüfung bewerbenden Person schriftlich oder elektronisch mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich oder elektronisch widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
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§ 13 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen
(1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche im Prüfungsverfahren einzuräumen.
(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen - grundsätzlich mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung -, dass über den Nachteilsausgleich entschieden und dieser vorbereitet werden kann. Die Art der Behinderung ist nachzuweisen.
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Dritter Abschnitt: Durchführung der Abschlussprüfung
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§ 14 Prüfungsgegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung oder die entsprechende Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach der für den jeweiligen Beruf erlassenen Ausbildungsordnung oder Ausbildungsregelung.
(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung oder die Ausbildungsregelung etwas Anderes vorsieht.
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§ 15 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend
§ 3
Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
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§ 16 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keine/r der Prüfungsteilnehmerinnen oder der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Für anwesende Dritte gilt
§ 7
sinngemäß.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation sowie zur Protokollführung eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle anwesend sein.
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§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der Prüfung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(3) Über den formalen Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, sondern mit Kennziffern versehen werden.
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§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
Die zu prüfende Person hat sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
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§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuscht eine zu prüfende Person während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht sie zu täuschen, protokolliert die Aufsicht führende Person dies in der anzufertigenden Niederschrift und teilt dies im Anschluss an die Prüfung dem Prüfungsausschuss mit. Die zu prüfende Person darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung weiterhin teilnehmen.
(2) Eine Täuschungshandlung liegt insbesondere vor, wenn das Prüfungsergebnis beeinflusst oder zu beeinflussen versucht wird, indem nicht zugelassene Arbeits- oder Hilfsmittel verwendet werden bzw. einer anderen zu prüfenden Person bei einer Täuschungshandlung oder einem Täuschungsversuch Hilfe geleistet wird. Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel steht der Benutzung gleich. Eine Täuschungshandlung liegt ebenfalls vor, wenn sich die zu prüfende Person bei einer nicht unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit fremder Hilfe bedient (Ghostwriting) oder fremdes geistiges Eigentum ohne Kenntlichmachung (Plagiat) übernommen wird.
(3) Begeht eine zu prüfende Person einen Ordnungsverstoß und stört damit den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsicht führende Person sie von der Prüfung ausschließen. Die Aufsicht führende Person berichtet hierüber unverzüglich dem Prüfungsausschuss und protokolliert dies in der Niederschrift.
(4) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit null Punkten („ungenügend“) bewerten.
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§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die zu prüfende Person kann vor Beginn der Prüfung durch eine Erklärung in einer rechtsgültigen Form gegenüber der zuständigen Stelle oder dem Prüfungsausschuss zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Die Prüfung beginnt mit der erstmaligen Aushändigung der Prüfungsaufgaben.
(3) Tritt die zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt an der Prüfung nicht teil, können bereits erbrachte, selbstständige Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Will die zu prüfende Person einen wichtigen Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme geltend machen, muss dieser Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Sollte die zu prüfende Person erkrankt sein, ist dies durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Bedarf ist der zu prüfenden Person die Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Liegt für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.
(5) Liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vor, werden die vom Rücktritt oder von der Nichtteilnahme betroffenen Prüfungsleistungen mit null Punkten („ungenügend“) bewertet.
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Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
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§ 21 Bewertung
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse.
(2) Die Leistungen in einer praktischen oder mündlichen Prüfung oder in einem Prüfungsgespräch sind vom Prüfungsausschuss oder von der Prüferdelegation zu beurteilen und zu bewerten. Soweit praktische Aufgaben schriftlich zu lösen sind, ist Absatz 1 anzuwenden.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die nach
§ 4
von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachterin oder Gutachter tätig werden.
(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
100 bis 92 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, Note 1 (sehr gut);
unter 92 bis 81 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, Note 2 (gut);
unter 81 bis 67 v.H. der erreichten Gesamtpunktzahl Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, Note 3 (befriedigend);
unter 67 bis 50 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, Note 4 (ausreichend);
unter 50 bis 30 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, Note 5 (mangelhaft);
unter 30 bis 0 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen, Note 6 (ungenügend).
(5) Zur Ermittlung einer durchschnittlichen Punktzahl wird bis zu der zweiten Stelle nach dem Komma gerechnet. Die dritte Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt.
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§ 22 Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, die Noten zu Bewertung der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle im Rahmen der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen das gleiche Gewicht, sofern die Ausbildungsordnung nichts Anderes bestimmt.
(3) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(4) Der geprüften Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält die zu prüfende Person eine Bescheinigung oder einen Bescheid, in der bzw. in dem das Gesamtergebnis der Prüfung und die einzelnen Prüfungsleistungen ausgewiesen sind. Dabei ist als Termin für das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung einzusetzen. Das Berufsausbildungsverhältnis endet beim Bestehen der Abschlussprüfung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses.
(5) Unbeschadet des
§ 25
kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass das Erbringen bestimmter Prüfungsleistungen im Rahmen der Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
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§ 23 Prüfungszeugnis
(1) Bei bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3.
den Ausbildungsberuf und ggf. die Fachrichtung,
4.
das Gesamtergebnis der Prüfung,
5.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
6.
die Namenswiedergabe (Faksimile) oder die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
7.
die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle,
8.
das Siegel der zuständigen Stelle.
Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Auf Antrag der geprüften Person ist dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
(4) Auf Antrag der geprüften Person ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Hierzu hat sie den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.
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§ 24 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person, ggf. auch ihre oder seine gesetzliche Vertretung von der zuständigen Stelle einen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht erneut erbracht werden müssen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach
§ 25
ist hinzuweisen.
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Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
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§ 25 Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist sie in der Wiederholungsprüfung von selbstständigen Prüfungsleistungen zu befreien, in denen mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht wurden. Dies gilt nur, sofern sie sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Ergebnisse von Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Wiederholungsprüfung nicht mehr erbracht werden müssen, sind zu übernehmen.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (
§ 8
) wiederholt werden.
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Sechster Abschnitt: Zwischenprüfungen
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§ 26 Anmeldung und Teilnahme
(1) Die zuständige Stelle fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Zwischenprüfung anzumelden. An der Zwischenprüfung nehmen die Auszubildenden teil, die zur Prüfung von ihren Ausbildenden angemeldet worden sind.
(2) Die Anmeldung erfolgt innerhalb der von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Frist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken. Die Vordrucke enthalten einen Hinweis auf das Antragsrecht für Menschen mit Behinderung nach
§ 13
.
(3) Für Menschen mit Behinderung, die zur Zwischenprüfung angemeldet wurden, gilt
§ 13
entsprechend.
(4) Unterbleibt die Anmeldung zur Zwischenprüfung oder erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, kann die zuständige Stelle die Teilnahme an der Zwischenprüfung verweigern.
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§ 27 Zweck, Gliederung und Gegenstand der Zwischenprüfung
(1) Durch die Zwischenprüfung soll der jeweilige Ausbildungsstand ermittelt werden.
(2) Der Zeitpunkt, die Gliederung und der Gegenstand der Zwischenprüfung richtet sich nach der für den jeweiligen Ausbildungsberuf erlassenen Ausbildungsordnung oder Ausbildungsregelung.
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§ 28 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Rücktritt und Nichtteilnahme
(1) Für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße gilt
§ 19
Absatz 1 bis 4 entsprechend.
(2) Für Rücktritt und Nichtteilnahme gilt
§ 20
Absatz 1 bis 4 entsprechend. Liegt für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme kein wichtiger Grund vor, so gilt die Zwischenprüfung als nicht abgelegt.
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§ 29 Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss stellt den Stand der Ausbildung fest. Dabei werden zu jeder Prüfungsleistung folgende Feststellungen getroffen:
100 bis 67 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen;
unter 67 bis 50 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen;
unter 50 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen.
(2) Soweit die jeweilige Ausbildungsordnung oder die Ausbildungsregelung es nicht anders bestimmt, wird ein Gesamtergebnis der Zwischenprüfung gebildet; dabei haben alle erbrachten Prüfungsleistungen das gleiche Gewicht.
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§ 30 Prüfungsbescheinigung
(1) Die zuständige Stelle stellt über die Teilnahme an der Zwischenprüfung eine Bescheinigung aus.
(2) Die Bescheinigung enthält:
a)
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung in dem Ausbildungsberuf...“ (Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung),
b)
die Personalien der geprüften Person (Name, Vorname, Geburtsdatum),
c)
das Datum der Prüfung,
d)
die Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen nach
§ 21
und die Feststellung des Ausbildungsstandes nach
§ 29
Abs. 1,
e)
das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung nach
§ 29
Abs. 2,
f)
ggf. Hinweise über festgestellte Mängel im Ausbildungsstand oder Hinweise, die förderlich sind,
g)
das Datum der Ausfertigung der Bescheinigung,
h)
die Unterschrift einer beauftragten Person der zuständigen Stelle,
i)
das Siegel der zuständigen Stelle
(3) Jeweils eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung erhalten
a)
die geprüfte Person,
b)
sofern die geprüfte Person noch nicht volljährig ist, die gesetzlichen Vertreter,
c)
Ausbildende,
d)
die zuständige berufliche Schule.
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§ 31 Anwendbarkeit
Für alle Sachverhalte, die im Sechsten Abschnitt für Zwischenprüfungen nicht gesondert geregelt sind, gelten die übrigen Vorschriften für Abschlussprüfungen dieser Prüfungsordnung analog.
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Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen
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§ 32 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer Bekanntgabe an die zu prüfende oder geprüfte Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
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§ 33 Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist der geprüften Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Während der Einsicht ist es nicht gestattet, Kopien oder Fotos der Unterlagen zu erstellen. Es dürfen keine Änderungen an den Unterlagen vorgenommen werden. Es ist lediglich die Anfertigung eigener Notizen erlaubt.
(3) Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen erfolgt nach Terminabsprache und unter Aufsicht bei der zuständigen Stelle.
(4) Die schriftlich erbrachten Prüfungsleistungen sind ein Jahr aufzubewahren. Die Anmeldungen nach
§ 11
, die Niederschriften gemäß
§ 22
Absatz 3 und das Prüfungszeugnis nach
§ 23
Abs. 1 werden in elektronischer Form für einen Zeitraum von 30 Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach
§ 23
Absatz 1 bzw.
§ 24
Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
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§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen der Hauswirtschaft vom 20. April 2011 außer Kraft.
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