Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung
DE - Landesrecht Bremen

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung

Vom 16. August 2024

1.

Förderzweck, Rechtsgrundlage

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der

§§ 23

und
44 der Landeshaushaltsordnung
und der dazugehörigen aktuellen
Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Infrastrukturmaßnahmen in Form von Sachanschaffungen,
a)
die der Weitergabe von für den menschlichen Verzehr geeignete Lebensmitteln dienen beziehungsweise diese ermöglichen, sowie
b)
einen Einzelanschaffungswert ab 200 Euro haben.

3.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine und gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz in Bremen oder Bremerhaven, die ausschließlich oder unter anderen in folgendem Bereich tätig sind: Weitergabe von für den menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittel an Menschen mit Bedarf.

4.

Fördervoraussetzungen

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn dargelegt wird, dass im Land Bremen für den menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittel an Menschen mit Bedarf weitergegeben werden und die beantragten Sachanschaffungen der Umsetzung dieser Tätigkeit dienen.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn dargelegt wird, dass die Weitergabe der Lebensmittel unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag erfolgt und damit bedürftige Menschen im Sinne des § 53 Abgabenordnung unterstützt werden.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährung der Lebensmittelsicherheit eingehalten werden.
Die Förderung wird nur gewährt, wenn der zuwendungsfähige Betrag 500 Euro überschreitet und die Sachmittel ohne die Förderung nicht angeschafft werden können.
Einnahmen aus dem Lebensmittelweitergabe oder Zuwendungen Dritter für das Vorhaben sind zu verwenden und nachzuweisen.

5.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Gefördert werden Anschaffungen, die bis zum 31. Dezember 2024 getätigt werden. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Die Förderung kann nicht erneuert oder verlängert werden.
Förderfähig sind grundsätzlich nur Sachkosten. Die Inventarisierungspflichten gemäß
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen
sind zu beachten.
Personalkosten und Gemeinkosten sind grundsätzlich nicht förderfähig.

6.

Antragsverfahren

Anträge sind bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz anhand eines vorgegebenen Antragsformulars einzureichen. Die Antragsfrist ist der 09. Oktober 2024. Später eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Antragsfrist entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
-
Vorhabenbeschreibung
-
Kostenberechnung
-
Darstellung der Gesamtfinanzierung sowie
-
eine Darlegung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen.

7.

Sonstige Förderbestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Förderung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten

§ 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz

i. V. m. §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz,

§ 44 Landeshaushaltsordnung

(LHO) und die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
sowie die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.

8.

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Bremen, den 16. August 2024
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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