Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
vom 26. April 2004 ( GVBl.I/04, [Nr. 13] , S.281, 283) geändert durch Staatsvertrag (Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2011) vom 7. Februar 2011 ( GVBl.I/11, [Nr. 18] )
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg gehören historisch zusammen und stehen nicht zuletzt in einer gemeinsamen Rechtstradition. Sie bilden für viele Menschen einen einheitlichen Lebensraum. Sie sind natürliche Partner für eine landesgrenzenübergreifende Zusammenarbeit.
Deshalb sind die Länder Berlin und Brandenburg übereingekommen, gemeinsame Fachobergerichte zu errichten. Dies geschieht nicht nur in dem Willen, eine effizientere Justizstruktur in der Region Berlin-Brandenburg aufzubauen, sondern auch in der Hoffnung, das weitere Zusammenwachsen der Länder zu fördern.
Zur Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte schließen die Länder Berlin und Brandenburg den nachfolgenden Staatsvertrag:
I. Abschnitt Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
Artikel 1 Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel
(1) Es werden folgende gemeinsame Fachobergerichte errichtet:
zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht mit der Bezeichnung „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin,
zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Landessozialgericht mit der Bezeichnung „Landessozialgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Potsdam,
zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Finanzgericht mit der Bezeichnung „Finanzgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Cottbus,
zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Landesarbeitsgericht mit der Bezeichnung „Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin.
Werden die Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit ganz oder teilweise vereinigt, bestehen die in Satz 1 genannten Gerichtssitze als Sitze entsprechender Fachsenate fort.
(2) Ein gemeinsames Fachobergericht führt ein Siegel mit dem Berliner und dem Brandenburger Landeswappen.
Artikel 2 Richterwahl, Richterernennung
(1) Die planmäßigen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes stehen im Dienste beider Länder. Sie werden auf einvernehmlichen Vorschlag des zuständigen Senators und des zuständigen Ministers durch den gemeinsamen Richterwahlausschuss gewählt. Der gemeinsame Richterwahlausschuss besteht aus den Mitgliedern der Richterwahlausschüsse beider Länder. Erforderlich für die Wahl ist die Mehrheit der Berliner und die Mehrheit der Brandenburger Mitglieder des gemeinsamen Richterwahlausschusses. Der zuständige Senator und der zuständige Minister haben kein Stimmrecht. Die Richter werden gemeinschaftlich von den Landesregierungen ernannt und entlassen; die Urkunden werden gemeinsam vollzogen.
(2) Der Präsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird auf einvernehmlichen Vorschlag der Landesregierungen durch den gemeinsamen Richterwahlausschuss gewählt.
(3) Der gemeinsame Richterwahlausschuss tagt als Richterwahlausschuss für das Fachobergericht. Den Vorsitz führen der zuständige Senator und der zuständige Minister im Wechsel von Sitzung zu Sitzung; der Beginn liegt beim Sitzland des Fachobergerichtes.
(4) Das Nähere zur Richterwahl regelt eine Geschäftsordnung, die sich der gemeinsame Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der stimmberechtigten ständigen Mitglieder aus Berlin und der Mehrheit der stimmberechtigten ständigen Mitglieder aus Brandenburg gibt und die der Zustimmung beider Landesregierungen bedarf.
(5) Freie Planstellen werden ausgeschrieben.
Artikel 3 Abordnung von Richtern, Richter auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt
Abordnungen von Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht werden einvernehmlich vom zuständigen Senator und zuständigen Minister ausgesprochen. Für die Wahl und Ernennung von Richtern auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt gilt Artikel 2 entsprechend.
Artikel 4 Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter, Disziplinarmaßnahmen gegen Richter
(1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten. Die Länder Berlin und Brandenburg sind bestrebt, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen.
(2) Die Dienstaufsicht über die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes übt das Sitzland im Namen beider Länder aus.
(3) Vor Erlass einer Disziplinarverfügung durch die oberste Dienstbehörde oder vor Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Richter ist das Einvernehmen mit dem anderen Land herzustellen. Das Gnadenrecht wird von beiden Ländern gemeinschaftlich ausgeübt.
Artikel 5 Richteranklage
Verstößt ein Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag kann gestellt werden
bei einem Verstoß gegen die Grundsätze des Grundgesetzes von der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin oder der Mehrheit der Mitglieder des Landtages Brandenburg,
bei einem Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin von der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin,
bei einem Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Brandenburg von der Mehrheit der Mitglieder des Landtages Brandenburg.
Artikel 6 Vereidigung
Die Richter und die ehrenamtlichen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes leisten ihren Eid oder ihr Gelöbnis nach den im Deutschen Richtergesetz vorgesehenen Formeln mit der Maßgabe, dass nach der Verpflichtung auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein Komma und die Worte „getreu den Verfassungen der Länder Berlin und Brandenburg“ eingefügt werden.
Artikel 7 Nichtrichterliche Bedienstete
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter eines gemeinsamen Fachobergerichtes stehen im Dienst des Sitzlandes.
Artikel 8 Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz
(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.
(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.
Artikel 9 Dienstaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte, Beurteilungswesen, Übertragung von Justizverwaltungsaufgaben
(1) Soweit das Bundes- oder Landesrecht dies vorsehen, nimmt der Präsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes die übergeordnete Dienstaufsicht über die dem Gericht zugeordneten erstinstanzlichen Gerichte wahr. Die den Ländern Berlin und Brandenburg zustehende Aufsicht über diese Gerichte wird durch die Aufsichtsbefugnisse des Präsidenten des gemeinsamen Fachobergerichtes nicht berührt.
(2) Zur Wahrung der Chancengleichheit zwischen den Berliner und Brandenburger Richtern werden nach Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Richter des jeweiligen Gerichtszweiges in beiden Ländern neu beurteilt. Der Fachobergerichtspräsident gewährleistet durch Überbeurteilungen einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab, soweit er die Neubeurteilungen nicht selbst vornimmt. Dem Präsidenten eines gemeinsamen Fachobergerichtes obliegt auch später die Überbeurteilung der an den erstinstanzlichen Gerichten tätigen Richter, soweit er diese nicht beurteilt. Der zuständige Senator und der zuständige Minister erlassen bis spätestens zur Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes übereinstimmende Beurteilungsrichtlinien für den jeweiligen Gerichtszweig. Soweit die Beurteilungsrichtlinien bis zur Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes noch nicht erlassen werden konnten, erlässt der Präsident des gemeinsamen Fachobergerichtes sie umgehend nach Errichtung des Gerichtes im Einvernehmen mit dem zuständigen Senator und dem zuständigen Minister.
(3) Die zuständigen Senatoren und Minister können einem gemeinsamen Fachobergericht einvernehmlich weitere Aufgaben der Justizverwaltung übertragen. Das gemeinsame Fachobergericht unterliegt insoweit der Aufsicht des übertragenden Landes. Der Kreis der aus Berlin und Brandenburg übertragenen Aufgaben muss sich nicht decken.
Artikel 10 Präsidialräte
(1) Die Präsidialräte bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht, gemeinsamen Landessozialgericht und gemeinsamen Landesarbeitsgericht bestehen jeweils aus dem Präsidenten als Vorsitzendem sowie aus je zwei Richtern, die von den Berliner und Brandenburger Richtern der betreffenden Fachgerichtsbarkeit nach Landesrecht gewählt werden. Die Richter des gemeinsamen Fachobergerichtes sind bei den Wahlen im Sitzland aktiv und passiv wahlberechtigt.
(2) Soweit ein Präsidialrat bei den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Fachobergerichten sich mit Angelegenheiten aus dem jeweiligen Gericht befasst, sind alle Mitglieder des Präsidialrates stimmberechtigt; die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren richten sich nach dem Recht des Sitzlandes.
(3) Soweit ein Präsidialrat bei den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Fachobergerichten sich mit Angelegenheiten aus einem erstinstanzlichen Gericht befasst, sind nur der Präsident und die von den Richtern des betroffenen Landes gewählten Mitglieder stimmberechtigt. Die übrigen Präsidialratsmitglieder können mit beratender Stimme mitwirken. Die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren richten sich nach dem Recht des betroffenen Landes.
(4) Der Präsidialrat bei dem gemeinsamen Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und vier Richtern, die von der Richterschaft des gemeinsamen Finanzgerichtes nach dem Recht des Landes Brandenburg gewählt werden; die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren richten sich ebenfalls nach dem Recht des Landes Brandenburg.
Artikel 11 Richterräte, Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
(1) Bei einem gemeinsamen Fachobergericht wird nach dem Landesrecht des Sitzlandes ein Richterrat gebildet und beteiligt.
(2) Bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht, dem gemeinsamen Landessozialgericht und dem gemeinsamen Landesarbeitsgericht wird jeweils auch ein Gesamtrichterrat gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Richterrates des gemeinsamen Fachobergerichtes sowie aus je drei Richtern, die von den erstinstanzlichen Richtern der betreffenden Fachgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg nach Landesrecht aus ihrer Mitte gewählt werden.
(3) Der Gesamtrichterrat bei einem gemeinsamen Fachobergericht ist in folgenden Fällen zu beteiligen:
Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die neben dem Fachobergericht auch erstinstanzliche Gerichte betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des Sitzlandes des gemeinsamen Fachobergerichtes.
Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die nur die erstinstanzlichen Gerichte im Sitzland des Fachobergerichtes betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des Sitzlandes.
Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die nur die erstinstanzlichen Gerichte im anderen Land betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des anderen Landes.
Als Stufenvertretung, wenn der Präsident oder Direktor eines erstinstanzlichen Gerichtes und der dort gebildete Richterrat sich nicht über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einigen können; die Beteiligung des Gesamtrichterrates richtet sich nach dem Recht des betroffenen Landes.
Betrifft die Entscheidung des Gesamtrichterrates nur die erste Instanz eines Landes, können die von den erstinstanzlichen Richtern des anderen Landes gewählten Mitglieder des Gesamtrichterrates mit beratender Stimme mitwirken.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 beschließt die Einigungsstelle des Sitzlandes eine Empfehlung. Die abschließende Entscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des anderen Landes.
(5) Der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und die Gesamtrichterräte bei den übrigen gemeinsamen Fachobergerichten entsenden in beiden Ländern Mitglieder in den jeweiligen Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat. Es können nur Mitglieder entsandt werden, die auch im Dienst des Landes stehen, in dem der jeweilige Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gebildet ist.
Artikel 12 Personalräte
(1) Bei jedem gemeinsamen Fachobergericht wird nach dem Landesrecht des Sitzlandes ein Personalrat gebildet und beteiligt.
(2) Soweit ein gemeinsames Fachobergericht die Aufgaben einer Mittelbehörde für das Sitzland wahrnimmt, beteiligt der Präsident die nach dem Personalvertretungsrecht des Sitzlandes zuständige Personalvertretung nach dem Recht des Sitzlandes. Soweit ein gemeinsames Fachobergericht die Aufgaben einer Mittelbehörde für das andere Land wahrnimmt, beteiligt der Präsident die nach dem Personalvertretungsrecht des anderen Landes zuständige Personalvertretung nach dem Recht des anderen Landes. Diese kann bei dem gemeinsamen Fachobergericht angesiedelt werden; für sie sind nur die nichtrichterlichen Bediensteten der erstinstanzlichen Gerichte des anderen Landes aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3) Für das Verfahren bei Nichteinigung in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten gilt jeweils das Recht des betroffenen Landes.
II. Abschnitt Regelungen für einzelne Fachobergerichte
Artikel 13 Landesrechtliche Regelungen zur Verwaltungsgerichtsordnung
Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung landesrechtliche Regelungen zulässt, können Berlin und Brandenburg diese unabhängig voneinander treffen.
Artikel 14 Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes
Der Wahlausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht besteht aus dessen Präsidenten als Vorsitzendem, je einem vom Senat von Berlin und von der Landesregierung Brandenburg entsandten Verwaltungsbeamten sowie je vier Vertrauensleuten aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg, die nach Landesrecht gewählt werden. Der Senat von Berlin und die Landesregierung Brandenburg können die Entsendung des Verwaltungsbeamten auf den zuständigen Senator oder Minister übertragen.
Artikel 15 Fachsenate für Personalvertretungs- und Disziplinarsachen am gemeinsamen Oberverwaltungsgericht
(1) Die ehrenamtlichen Richter des Fachsenates oder der Fachsenate für Bundespersonalvertretungssachen werden vom Präsidenten des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes berufen.
(2) Die Beamtenbeisitzer des Fachsenates oder der Fachsenate für Bundesdisziplinarsachen werden in entsprechender Anwendung von Artikel 14 gewählt. Die Vorschlagsliste wird durch den Senator für Inneres des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister des Landes Brandenburg erstellt. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Liste Vorschläge unterbreiten.
(3) In Landespersonalvertretungs- und Landesdisziplinarsachen richten sich die Zuständigkeit, die Besetzung und das Verfahren des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes nach den Vorschriften des Landes, aus dem die jeweilige Sache stammt.
Artikel 16 Gemeinsames Flurbereinigungsgericht beim gemeinsamen Oberverwaltungsgericht
(1) Bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht besteht ein Fachsenat als gemeinsames Flurbereinigungsgericht der Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichtes sowie deren Stellvertreter ernennt oder beruft der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes auf die Dauer von fünf Jahren. Artikel 2 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Der ehrenamtliche Richter im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes und sein Stellvertreter werden auf einvernehmlichen Vorschlag des für die Landwirtschaft zuständigen Senators und des für die Landwirtschaft zuständigen Ministers ernannt. Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (§ 109 des Flurbereinigungsgesetzes) stellen jeweils eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter im Sinne des § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes mit einer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes bestimmten Anzahl von Vorschlägen auf. Jede Vorschlagsliste soll dieselbe Anzahl von Vorschlägen umfassen. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll unbeschadet des Satzes 4 das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und der Stellvertreter betragen.
Artikel 17 Angliederung von Heilberufsobergerichten an das gemeinsame Oberverwaltungsgericht
Die Länder Berlin und Brandenburg können durch Landesgesetz ihre oberen Berufsgerichte für die Heilberufe an das gemeinsame Oberverwaltungsgericht angliedern.
Artikel 18 Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Finanzgerichtes
Der Wahlausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem gemeinsamen Finanzgericht besteht aus dessen Präsidenten als Vorsitzendem, je einem von der Oberfinanzdirektion Berlin und der Oberfinanzdirektion Cottbus entsandten Beamten der Finanzverwaltung sowie je vier Vertrauensleuten aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg, die nach Landesrecht gewählt werden. § 23 Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.
Artikel 19 Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Landessozialgerichtes
Die ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichtes werden von dessen Präsidenten berufen.
Artikel 20 Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes
Die ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes werden von dessen Präsidenten berufen.
III. Abschnitt Kostentragung
Artikel 21 Geschäftsräume, Informationstechnik
(1) Das Sitzland eines gemeinsamen Fachobergerichtes stellt die erforderlichen Geschäftsräume einschließlich der für die Informationstechnik notwendigen aktiven und passiven Verkabelung, die zur Ausstattung notwendigen Einrichtungsgegenstände sowie die Bücherei; die anfallenden Kosten werden nicht umgelegt.
(2) Das Sitzland beschafft die für ein gemeinsames Fachobergericht notwendige Computerhard- und -software. Die Auswahl der Software erfolgt im Einvernehmen beider Länder, falls dieses nicht erreichbar ist, durch die zuständige Senatsverwaltung oder das zuständige Ministerium des Sitzlandes.
Artikel 22 Umlage der sächlichen Kosten, der Personalkosten für das aktive Personal und Kosten für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Die laufenden Betriebskosten der Geschäftsräume, die Kosten für etwaige Schönheitsreparaturen, die Kosten für die Beschaffung und Nutzung der Informationstechnik sowie die sächlichen Kosten des Geschäftsbetriebes werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen gedeckt sind, im Verhältnis der Eingangszahlen auf die beiden Länder verteilt. Dasselbe gilt für die Umlage der Personalkosten für das aktive Personal und die Kosten für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Artikel 23 Umlage der Versorgungslasten
(1) Die Versorgungsbezüge der nichtrichterlichen Bediensteten der gemeinsamen Fachobergerichte trägt das jeweilige Sitzland; § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Für die Versorgungsbezüge der Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes gilt § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Zeit ab der Übernahme eines Richters an das gemeinsame Fachobergericht die Länder Berlin und Brandenburg gemeinschaftlich als aufnehmendes Land gelten. Der von ihnen in dieser Eigenschaft nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zu tragende Anteil an den Versorgungsbezügen wird zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg nach dem Verhältnis der Eingangszahlen des betreffenden Fachobergerichtes aus Berlin und Brandenburg aufgeteilt. Maßgeblich für die Ermittlung des Verhältnisses der Eingangszahlen ist der Zeitraum von der Übernahme des Richters an das gemeinsame Fachobergericht bis zu seiner Zurruhesetzung. Die Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgt durch das Sitzland.
Artikel 24 Umlageverfahren
(1) Die umzulegenden Personalkosten und sächlichen Kosten eines gemeinsamen Fachobergerichtes werden vom Sitzland vorschussweise geleistet. Die Einnahmen fließen dem Sitzland zu.
(2) Nach Beendigung des Haushaltsjahres stellt das Sitzland fest, welcher Betrag der umlagefähigen Personalkosten und sächlichen Kosten durch die Einnahmen nicht gedeckt ist. Es legt diesen Betrag in dem Verhältnis auf beide Länder um, in dem Verfahren aus jedem der Länder im Haushaltsjahr bei dem gemeinsamen Fachobergericht anhängig geworden sind. Dabei sind die Verfahren dem Land zuzurechnen, in dem sie anhängig geworden wären, wenn es ein eigenes Fachobergericht gehabt hätte.
(3) Das Sitzland kann am Schluss eines jeden Vierteljahres vom anderen Land Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Umlagebetrag anfordern.
Artikel 25 Anzahl der Spruchkörper, Haushaltsplan
(1) Die Anzahl der Spruchkörper des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Finanzgerichtes und des gemeinsamen Landessozialgerichtes legen der jeweilige Gerichtspräsident, der zuständige Senator und der zuständige Minister einvernehmlich fest. Die Anzahl der Spruchkörper des gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes legen der zuständige Senator und der zuständige Minister einvernehmlich fest.
(2) Der Entwurf des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes für ein gemeinsames Fachobergericht wird von dem für das Gericht und dem für Finanzen zuständigen Ressort des Sitzlandes im Einvernehmen mit den entsprechenden Ressorts des anderen Landes aufgestellt und im Haushaltsplan des Sitzlandes ausgebracht.
(3) Für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof des Sitzlandes. Die Regierung des Sitzlandes leitet das ihr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens übermittelte Prüfungsergebnis der Regierung des anderen Landes zu.
IV. Abschnitt Folgeänderung
Artikel 26 Änderung des Landesplanungsvertrages
Der am 6. April 1995 unterzeichnete Landesplanungsvertrag, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001, wird zum 1. Juli 2005 wie folgt geändert:
In Artikel 3 Abs. 2 werden die Wörter „Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg als gemeinsames Gericht“ durch die Wörter „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ ersetzt.
In Artikel 3 Abs. 3 werden die Wörter „Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg“ durch die Wörter „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ ersetzt.
V. Abschnitt In-Kraft-Treten, Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 27 In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Artikel 28 Übergang anhängiger Verfahren
Mit der Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes gehen die bei den bisherigen Fachobergerichten der Länder Berlin und Brandenburg anhängigen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das gemeinsame Fachobergericht über.
Artikel 29 Übernahme von planmäßigen Richtern
(1) Mit der Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes werden die planmäßigen Richter der bisherigen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg planmäßige Richter des gemeinsamen Fachobergerichtes. Erster Präsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird jeweils der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem Sitzland. Erster Vizepräsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird jeweils der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem anderen Land. Die Vizepräsidenten der bisherigen Fachobergerichte werden Vorsitzende Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten.
(2) Artikel 2 Abs. 1 Satz 6 und Artikel 6 gelten entsprechend.
Artikel 30 Übernahme von ehrenamtlichen Richtern
Die Übernahme von ehrenamtlichen Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht richtet sich nach Artikel 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung (BGBl. III 300-4). Artikel 6 gilt entsprechend.
Artikel 31 Übergangsregelung zu den Beteiligungsgremien
(1) Die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden ebenso wie die übrigen richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien in den Ländern Berlin und Brandenburg im Jahr des Inkrafttretens der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt.
(2) Bis zum Tag der Konstituierung der nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten Beteiligungsgremien bleiben die bisherigen Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten im Amt. Für diese gelten ab Inkrafttreten der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg deren Rechte und Verfahrensbestimmungen vorbehaltlich des Satzes 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten der genannten Gesetze geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.
Artikel 32 Übergangsregelung zur sächlichen Ausstattung
Soweit planmäßige Richter eines bisherigen Fachobergerichtes der Länder Berlin und Brandenburg an ein gemeinsames Fachobergericht übernommen werden, stellt das Herkunftsland die Einrichtungsgegenstände der Dienstzimmer mit Ausnahme der Computerhardware.
Artikel 33 Kündigung, Auseinandersetzung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einjähriger Frist zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Bei Beendigung des Staatsvertrages übernehmen die beiden Länder nach einem für jedes gemeinsame Fachobergericht von dem zuständigen Senator oder Minister des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Senator oder Minister des anderen Landes aufzustellenden Plan die vorhandenen Richter. Durch einen entsprechenden Plan wird auch die gemeinsam finanzierte Sachausstattung auseinandergesetzt. Die von den Ländern Berlin und Brandenburg jeweils alleine finanzierte Sachausstattung fällt an das Land zurück, das sie finanziert hat.
Berlin, den 26. April 2004
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit | Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck |
zum Gesetz
Feedback