Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg
vom 30. September 2008 ( GVBl.I/08, [Nr. 16] , S.294)
Das Land Berlin (im Folgenden: „Berlin“)
und
das Land Brandenburg (im Folgenden „Brandenburg“)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Mobilität von Menschen, Waren und Dienstleistungen stellt die Region Berlin-Brandenburg vor neue Herausforderungen beim Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und der natürlichen Ressourcen. Die Länder Berlin und Brandenburg tragen dieser Entwicklung durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit beim gesundheitlichen Verbraucherschutz und Umweltschutz Rechnung. Durch Zusammenführung des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und des Landeslabors Brandenburg zu einer gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts sollen die hohen Anforderungen an die zur ordnungsbehördlichen Überwachung erforderlichen Untersuchungen in der Region Berlin-Brandenburg durch gemeinsame Nutzung personeller und apparativer Ressourcen trotz schwieriger personalwirtschaftlicher und haushälterischer Rahmenbedingungen dauerhaft als öffentliche Daseinsvorsorge im Umweltschutz und gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz gewährleistet werden.
I. Abschnitt Organisation, Veröffentlichungen
Artikel 1 Errichtung, Name und Sitz der Anstalt, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel, Dienstherrnfähigkeit
(1) Berlin und Brandenburg errichten zum 1. Januar 2009 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Landeslabor Berlin-Brandenburg - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt“ (LLBB, im Folgenden „Anstalt“). Die Anstalt wird errichtet durch Zusammenführung des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen (ILAT) des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben (BBGes) und des Landeslabors Brandenburg (LLB). Anzahl und Wertigkeit der auf die Anstalt zum Errichtungszeitpunkt überzuleitenden Beschäftigten ergeben sich aus dem Stellenplan in Anhang 1 zu diesem Staatsvertrag. Die Anstalt regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung.
(2) Sitz der Anstalt ist Berlin. Sie unterhält einen weiteren Standort in Frankfurt (Oder). Weitere, bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Standorte können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auf Grundlage des aus Anhang 2 zu diesem St
aatsvertrag ersichtlichen Standortkonzepts übergangsweise be
ibehalten werden.
(3) Auf Errichtung und Betrieb der Anstalt findet, soweit in diesem Staatsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, das Recht des Sitzlandes Anwendung. Soweit die Durchführung der Fachaufgaben nicht bundes- oder europarechtlich geregelt ist, richtet sich diese nach dem Recht des Landes, für das die Untersuchungen durchgeführt werden.
(4) Die Anstalt führt ein Siegel. Die Verwendung beider Landeswappen soll beantragt werden.
(5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt nicht begründen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat mit Zustimmung der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs.
Artikel 2 Trägerschaft, Haftung und Anstaltslast
(1) Träger der Anstalt sind Berlin und Brandenburg.
(2) Das Vermögen Berlins, soweit es den Aufgabenbereichen des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben zuzuordnen ist, und das Vermögen Brandenburgs, soweit es den Aufgabenbereichen des Landeslabors Brandenburg zuzuordnen ist, gehen in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Anstalt über. Der Übergang erfolgt auf der Grundlage einer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten konsolidierten Eröffnungsbilanz sowie eines Überleitungsplanes. Die Anstalt tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen ein, soweit sie den bisherigen Aufgabenbereichen des Landeslabors Brandenburg oder des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge) und soweit nicht dieser Staatsvertrag abweichende Regelungen trifft. Die Anstaltsträger werden die Einzelheiten jeweils gegenüber dem anderen Träger feststellen.
(3
) Die Träger gewähren entsprechend der Kostenverteilung na
ch Artikel 9 Abs. 2 Ausgleich nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer pflichtigen Aufgaben nach Artikel 3 nicht aus eigener Kraft in der Lage ist, ihre Aufwendungen zu decken (Anstaltslast). Eine darüber hinausgehende Haftung der Träger besteht nicht.
(4) Eine Kreditaufnahme durch die Anstalt ist ausgeschlossen.
Artikel 3 Aufgaben der Anstalt
(1) Die Anstalt erfüllt die ihr oder amtlichen Untersuchungseinrichtungen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes obliegenden Untersuchungsaufgaben im gesundheitlichen Verbraucherschutz, im umweltbezogenen Gesundheitsschutz, im Arzneimittelwesen, im Veterinärwesen, in der Umweltüberwachung, in der Landwirtschaft und in der Geologie. Die demnach der Anstalt bei Abschluss des Staatsvertrages obliegenden Aufgaben sind dem Anhang 3 zu entnehmen. Sie vertritt im Rahmen ihrer fachlichen Aufgaben die Interessen der Vertrag schließenden Länder in Fachgremien und unterstützt und berät diese als fachkundige Stelle. Nähere Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.
(2) Mit dem Ziel, durch die gemeinsame Nutzung personeller und apparativer Ressourcen Synergien zu erschließen, kooperiert die Anstalt mit anderen amtlichen Untersuchungseinrichtungen und übernimmt Aufträge anderer Länder sowie öffentlicher Stellen. Sie nutzt dazu insbesondere die bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Laboruntersuchungen im Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung nach den bestehenden Vereinbarungen, insbesondere der Norddeutschen Kooperation (NoKo). Untersuchungen sollen in den Fällen, in denen andere Länder diese wirtschaftlicher durchführen, dort wahrgenommen werden.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 kann die Anstalt einzelne Untersuchungsaufgaben an andere Untersuchungseinrichtungen vergeben, soweit dies rechtlich zulässig und insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig ist.
(4) Die Anstalt kann in ihrem Aufgabenbereich weitere Dienstleistungen für Berlin und Brandenburg erbringen.
(5) Die Anstalt kann in ihren Aufgabenbereichen Dienstleistungen für Dritte erbringen, soweit dies wirtschaftlich ist, die Unabhängigkeit sowie die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 nicht beeinträchtigt werden und sonstige öffentliche Interessen oder Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(6) Die Anstalt soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit die von den Landesverwaltungen Berlins und Brandenburgs angebotenen Dienstleistungen nutzen. Andere Behörden im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1, § 113 Abs. 3 und § 118 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin sind auch die Behörden des Landes Brandenburg.
(7) Soweit Dienststellen und Einrichtungen Berlins oder Brandenburgs der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Sofern die Anstalt gemäß Absatz 6 Leistungen von Stellen Berlins oder Brandenburgs bezieht oder diesen Stellen Aufgaben überträgt, gilt Satz 1 sinngemäß.
Artikel 4 Organe der Anstalt
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat sowie die Direktorin oder der Direktor.
Artikel 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils drei von Berlin und von Brandenburg benannten und zwei von der Beschäftigtenvertretung entsandten Vertreterinnen oder Vertretern.
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen auch der Mehrheit der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter eines Landes. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.
Artikel 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:
Erlass und Änderungen der Satzung,
die Auswahl, Einstellung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und die Bestellung oder Abberufung der Vertreterin oder des Vertreters,
wesentliche Änderungen des Standortkonzeptes,
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der tarif-, arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
die Entlastung der Direktorin oder des Direktors sowie der Vertreterin oder des Vertreters.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors und der Vertreterin oder des Vertreters.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Artikel 7 Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Anstalt und führt die Geschäfte. Die Direktorin oder der Direktor wird für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs vom Verwaltungsrat bestellt. Die Vertreterin oder der Vertreter wird auf Vorschlag der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Berlins vom Verwaltungsrat aus dem Kreis der Leiterinnen oder Leiter der der Direktorin oder dem Direktor unterstehenden Organisationseinheiten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Die Direktorin oder der Direktor wird für die Dauer des Zeitraumes nach Absatz 1 in einem entsprechend befristeten Angestelltenverhältnis eingestellt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor ist oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten; sie oder er übt das Ernennungsrecht aus (§ 11 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Berlin). Die Direktorin oder der Direktor entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplanes über die Einstellung und Kündigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Auszubildenden und trifft alle sonstigen beamten-, tarif- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildenden der Anstalt.
Artikel 8 Veröffentlichungen
Die Satzung und ihre Änderungen sowie der Jahresabschluss nach Artikel 10 werden im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.
II. Abschnitt Finanzausstattung und Rechnungswesen, Datenschutz
Artikel 9 Finanzausstattung
(1) Die Anstalt wird auf Grundlage einer fünfjährigen Finanzierungsvereinbarung gemeinsam von den Vertrag schließenden Ländern finanziert. Die Vertrag schließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung der Anstalt zu schaffen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Grundlage von EU-, Bundes- oder Landesrecht nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 schließt die Anstalt mit den für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs jährlich eine Vereinbarung über die zu erbringenden Untersuchungsleistungen und Begutachtungen sowie deren Finanzierung. Der jeweils auf die Vertrag schließenden Parteien entfallende Anteil ergibt sich aus den Produktkosten der Kosten- und Leistungsrechnung und den in Berlin einschließlich seiner Bezirke sowie in Brandenburg einschließlich der Kommunen entstehenden Fallzahlen; er ist erstmalig spätestens zur Errichtung der Anstalt durch die Vertragsparteien festzustellen. Von diesem Betrag sind die auf das jeweilige Land voraussichtlich
entfallenden und vereinnahmten Leistungsentgelte abzuziehen.
Sich hiernach ergebende Über- oder Unterzahlungen sind durch die Aufsichtsbehörden einvernehmlich festzustellen und im übernächsten Jahr zu verrechnen. Soweit die nach Satz 2 vorzunehmende Kostenaufteilung nicht bis zur Errichtung der Anstalt nach Produktkosten ermittelbar ist, beteiligen sich Berlin und Brandenburg einmalig im Jahr 2009 an den sich ergebenden Kosten in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.
(3) Die Anstalt erhebt kostendeckende Leistungsentgelte auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung für alle von ihr erbrachten Leistungen. Diese werden in ein einheitliches Leistungsverzeichnis aufgenommen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Art und Umfang ihrer Geltendmachung richten sich nach den europa- und bundesrechtlichen Vorgaben sowie den im jeweiligen Land geltenden gebührenrechtlichen Regelungen.
(4) Die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 5 deckt die Anstalt über die Erhebung von Leistungsentgelten, die alle kalkulatorischen Aufwendungen berücksichtigen, die vergleichbaren Wirtschaftsunternehmen entstehen.
(5) Jährliche Überschüsse bzw. Unterdeckungen der Anstalt werden zwischen den Vertrag schließenden Parteien im jeweils folgenden Haushaltsjahr auf Grundlage des testierten Jahresabschlusses spätestens bis zum 30. September auf Grundlage der Kostenaufteilung nach Absatz 2 aufgeteilt und ausgeschüttet oder ausgeglichen.
Artikel 10 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Sie führt als einheitliches betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument eine Kosten- und Leistungsrechnung ein. Die Anstalt soll kostendeckend wirtschaften; die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.
(2) Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Die Direktorin oder der Direktor erstellt spätestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und legt diesen den für gesundheitlichen Verbraucherschutz und für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden vor.
(3) Die Direktorin oder der Direktor erstellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) einschließlich Anhang und Lagebericht und fertigt einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der Buchführung und der genannten Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
(4) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und des Lageberichtes gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend.
(5) Auf die Jahresabschlussprüfung finden die Grundsätze erweiterter Rechnungsprüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anwendung.
Artikel 11 Anwendbarkeit der Landeshaushaltsordnung
Für die Anstalt gilt Teil VI (§§ 105 bis 112) der Landeshaushaltsordnung Berlins.
Artikel 12 Finanzkontrolle
Die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Brandenburg sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen. Sie können auf der Grundlage von § 93 der jeweiligen Landeshaushaltsordnungen Prüfungsvereinbarungen treffen und sich gegenseitig Prüfungsaufgaben übertragen.
Artikel 13 Datenschutz, Akteneinsichts- und Informationsrecht
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt, für die Akteneinsicht und für die Informationsfreiheit gelten die entsprechenden Vorschriften Berlins. Soweit bei der Wahrnehmung von Fachaufgaben anzuwendendes Brandenburger Landesrecht bereichspezifische Datenschutzregelungen enthält, sind diese vorrangig anzuwenden.
(2) Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht. Für im Land Brandenburg gelegene Teile der Anstalt kann der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg mit dessen Zustimmung mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.
Artikel 14 Freiheit von Abgaben und Gebühren
Für Rechtshandlungen, die infolge der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, werden vorbehaltlich abweichenden Bundesrechts Abgaben und Gebühren nicht erhoben.
III. Abschnitt Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern
Artikel 15 Aufsicht
(1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht. Soweit sie Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Die Anstalt berichtet der Aufsicht jährlich über das Erreichen der vereinbarten Ziele.
(2) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Länder. Die Aufsicht wird für beide Länder durch die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Berlins nach Berliner Recht im Einvernehmen mit der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs wahrgenommen. Soweit die Anstalt Aufgaben ausschließlich für oder bezogen auf eines der beiden Länder wahrnimmt, übt die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde des jeweils betroffenen Landes die Aufsicht eigenständig aus.
IV. Abschnitt Personal
Artikel 16 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden, Stellenbesetzungen
(1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und im Landeslabor Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden nach Maßgabe des Anhangs 1 mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf die Anstalt bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen weiter.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim Land Berlin oder beim Land Brandenburg so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären. Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Anstalt im unmittelbaren Anschluss zurück in die Landesverwaltung, werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Anstalt so angerechnet, als wenn sie beim Land Berlin oder beim Land Brandenburg geleistet worden wären.
(5) Stellenausschreibungen der Anstalt erfolgen bevorzugt verwaltungsintern in Berlin und Brandenburg. § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes Berlin ist zu beachten. Eine Besetzung von Stellen mit Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im unmittelbaren Landesdienst eines der Trägerländer stehen, ist nur zulässig, wenn dort kein entsprechendes, qualifiziertes und geeignetes Personal zur Verfügung steht. Übergeleitete Beschäftigte der Anstalt, die zum Zeitpunkt der Überleitung unbefristet beschäftigt waren, werden bei Stellenausschreibungen in den jeweils abgebenden Ländern wie Bewerberinnen oder Bewerber behandelt, die dem unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer angehören.
(6) Der Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse n
ach Absatz 1 ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten des Staatsvertrages durch die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 3 und 4 aufzunehmen.
(7) Das Einkommensangleichungsgesetz vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 68), in seiner jeweiligen Fassung findet nur auf die von Berlin auf die Anstalt übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden entsprechende Anwendung.
Artikel 17 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Artikel 16 Abs. 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.
(2) Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist unverzüglich zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL weiterzuversichern.
Artikel 18 Überleitung der Beamtinnen und Beamten, Stellenbesetzungen
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beim Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und im Landeslabor Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Anstalt übernommen. Die Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt. Von den Vorschriften des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 97 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg, des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes Berlin sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern und der Anstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(3) Öffentliche Stellenausschreibungen der Anstalt sind im
Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen. Im Übrigen finden die Sätze 2 bis 4 des Artikels 16 Abs. 5 entsprechend Anwendung.
Artikel 19 Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Frauenvertreterin
(1) Der Personalrat ist nach dem Recht des Landes Berlin zu bilden.
(2) Für die zu wählende Schwerbehindertenvertretung ist das Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(3) Die Frauenvertreterin wird nach dem Recht des Landes Berlin gewählt.
V. Abschnitt Übergangsregelungen
Artikel 20 Erste Direktorin oder erster Direktor
Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bestimmt die für gesundheitli
chen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde
Brandenburgs die erste Direktorin oder den ersten Direktor und die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Berlins die erste Vertreterin oder den ersten Vertreter für die Dauer von fünf Jahren.
Artikel 21 Einberufung des ersten Verwaltungsrates, Fortgeltung von Dienstvereinbarungen und Leistungsentgelten
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg und die Beschäftigtenvertretungen benennen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ihre Vertreter im Verwaltungsrat und laden unverzüglich nach Errichtung der Anstalt zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein. Bis zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates werden seine Aufgaben von der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Berlins im Einvernehmen mit der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs wahrgenommen.
(2) Die bei Errichtung der Anstalt bestehenden Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und des Landeslabors Brandenburg nach den Personalvertretungsgesetzen Berlins und Brandenburgs gelten für die jeweiligen Standorte der Anstalt bis zum Inkrafttreten der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen durch die Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011. Nach diesem Termin gelten ausschließlich die Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen der Anstalt.
(3) Die bei Errichtung der Anstalt gültige Entgeltordnung des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und die für das Landeslabor Brandenburg geltenden Gebührenregelungen finden für den jeweiligen Standort bis zur Festsetzung der sie ersetzenden Leistungsentgelte durch die neue Anstalt weiterhin Anwendung.
Artikel 22 Personalvertretungen, Frauenvertreterin, Gleichstellungsbeauftragte
(1) Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Anstalt zu wählenden Personalrates, maximal für sechs Monate nach Errichtung der Anstalt, werden dessen Aufgaben durch einen Übergangspersonalrat wahrgenommen. Ihm gehören die Mitglieder der bis zur Errichtung der Anstalt amtierenden Personalräte bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und bei dem Landeslabor Brandenburg an. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den bis zur Errichtung der Anstalt amtierenden Vorsitzenden der jeweiligen Personalräte wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates bei der Anstalt. Für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Brandenburger und Berliner Beschäftigten im Übergangspersonalrat freigestellt.
(2) Bis zur Wahl einer neuen Frauenvertreterin werden deren Aufgaben durch die Frauenvertreterin bei der Senatsverwal
tung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und die
Gleichstellungsbeauftragte beim Landeslabor Brandenburg gemeinsam wahrgenommen. Es ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu bestellen.
VI. Abschnitt Inkrafttreten, Laufzeit
Artikel 23 Laufzeit, Kündigung
Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werden. Das bei Wirksamwerden der Kündigung des Staatsvertrages vorhandene Anstaltsvermögen wird zu gleichen Teilen oder - soweit dies unangemessen erscheint - im Verhältnis der in den beiden letzten Jahren vor Aufhebung von den Ländern geleisteten Finanzierungsbeiträge auf die Träger der Anstalt verteilt.
Artikel 24 Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Berlin, den 30. September 2008
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Katrin Lompscher | Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke |
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