Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
DE - Landesrecht Brandenburg

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
vom 23. August 1994 (GVBl.I/95, [Nr. 1], S.2)
Das Land Berlin und das Land Brandenburg sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Errichtung
(1) Das Land Berlin und das Land Brandenburg errichten die rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit dem Namen "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg".
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam.
(3) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
Artikel 2 Aufgaben und Vermögen
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars, soweit die vertragschließenden Länder verfügungsberechtigt sind, unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen:

1. im Land Brandenburg

Park Sanssouci (289 ha) mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden,
Neuer Garten einschließlich des Heiligen Sees (146 ha) mit Marmorpalais, Schloß Cecilienhof, Meierei, Orangerie und diversen Gartenarchitekturen und -gebäuden,
Park Babelsberg (114 ha) mit Schloß Babelsberg einschließlich Küchengebäude, Dampfmaschinenhaus, Flatowturm, Gerichtslaube, Kleines Schloß, Matrosenhaus, Havelhaus sowie diversen Nebengebäuden,
historische Gebäude in der Stadt Potsdam: Jagdschloß Stern, ehemaliger Marstall des Stadtschlosses, Dampfmaschinenhaus (Moschee), Kopfbau zum Langen Stall, Schloß Lindstedt, Belvedere auf dem Pfingstberg, Thiemann-Haus,
Schloß und Park Rheinsberg (27 ha) einschließlich aller Nebengebäude, Wasserflächen und Brücken,
Schloß und Park Sacrow (38 ha), Schloß und Park Caputh (5 ha), Schloß und Park Königs Wusterhausen (5 ha) einschließlich Nebenanlagen,

2. im Land Berlin

Schloß Charlottenburg mit den Nebengebäuden Belvedere, Mausoleum und Schinkelpavillon,
Jagdschloß Grunewald, Pfaueninsel (76 ha) mit Schloß und Parkgebäuden, Schloß Glienicke und Parkgebäude.
Die Stiftung ist berechtigt und auf übereinstimmenden Wunsch der vertragschließenden Länder verpflichtet, das Eigentum an weiteren Grundstücken und Gebäuden nebst Inventar zu erwerben. Das Eigentum an den das Schloß Charlottenburg und das Schloß Glienicke umgebenden Schloßgärten sowie die Zuständigkeit für ihre Verwaltung ist der Stiftung erst zu einem von den Vertragsparteien noch zu bestimmenden Zeitpunkt zu übertragen. Die Nutzung der Schloßgärten und Parkanlagen auch als Erholungsgebiete ist weiterhin zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Stiftung kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken vertraglich die Verwaltung weiterer Schlösser und Gärten in den Ländern Berlin und Brandenburg übernehmen. Die Stiftung kann öffentliche Träger von bedeutenden historischen und kulturhistorischen Schloß-, Park- und Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg auf Wunsch beraten. Die Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden wird hiervon nicht berührt.
(4) Jedes der vertragschließenden Länder kann Zuständigkeiten für Bau- und Gartendenkmalschutz und -pflege der auf seinem Gebiet liegenden im Vermögen der Stiftung befindlichen Gebäude und Gartenanlagen auf die Stiftung übertragen.
(5) Hinsichtlich der von der Stiftung gemäß Absatz 3 verwalteten Schlösser und Gärten sowie hinsichtlich der Schloßgärten Charlottenburg und Glienicke - solange diese noch nicht gemäß Absatz 2 Satz 3 übertragen sind - treffen die zuständigen Denkmalschutzbehörden ihre Entscheidungen im Benehmen mit der Stiftung.
(6) Bei der Vergabe von Schloßräumen und Freiflächen ist den denkmalpflegerischen und konservatorischen Belangen Rechnung zu tragen. Die Vergabe wird auf eine Nutzung durch die obersten Organe des Bundes, der vertragschließenden Länder bzw. der Bundeshauptstadt Berlin beschränkt. Der Stiftungsrat kann Ausnahmen zulassen. Das Nähere über Vergabe und Nutzungsgebühren regeln Vergaberichtlinien des Stiftungsrates, deren Erlaß nicht gegen sämtliche Stimmen des Bundes oder eines Landes erfolgen kann.
Artikel 3 Finanzierung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse des Landes Berlin und des Landes Brandenburg. Die Stiftung wird im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen des Bundes und Dritter entgegennehmen. Das Nähere regelt ein Finanzierungsabkommen.
Artikel 4 Rechtsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes (Aufsichtsbehörde). Diese übt die Aufsicht im Einvernehmen mit der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Berlins aus. Für Umfang und Mittel der Aufsicht sind die im Sitzland für landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Berlins entscheidet.
Artikel 5 Organe
Organe der Stiftung sind
der Stiftungsrat,
der Generaldirektor.
Artikel 6 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat erläßt eine Satzung nach Maßgabe dieses Vertrages. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Berlins entscheidet. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen, die durch den Stiftungsrat vorgenommen werden können.
(2) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Er kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen und kann von ihm jederzeit Auskunft und Bericht verlangen. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung.
(3) Der Stiftungsrat entscheidet über
die jährlichen und mehrjährigen Arbeits- und Veranstaltungsprogramme,
die Feststellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung,
die Einstellung und Entlassung des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters nach den dienstrechtlichen Vorschriften,
die Entlastung des Generaldirektors,
alle nicht nach Artikel 9 dem Generaldirektor obliegenden Geschäfte.
(4) Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen
die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3,
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
Die Satzung kann weitere Rechtsgeschäfte an die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates binden.
Artikel 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates
(1) Dem Stiftungsrat gehören an
drei Vertreter Berlins,
drei Vertreter Brandenburgs,
drei Vertreter des Bundes.
Die in Nummer 1 genannten Mitglieder werden vom Senat von Berlin entsandt und abberufen, die in Nummer 2 genannten von der Regierung des Landes Brandenburg. Im Falle der Verhinderung können die Mitglieder des Stiftungsrates von mit Vollmacht versehenen Angehörigen der Verwaltung der sie entsendenden Gebietskörperschaft vertreten werden.
(2) Das Land Berlin, das Land Brandenburg und der Bund haben jeweils drei Stimmen.
Artikel 8 Verfahren im Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte alternierend für die Dauer von zwei Jahren den Vertreter eines Landes zum Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus dem anderen vertragschließenden Land.
(2) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren vorsehen, jedoch nur mit der Maßgabe, daß im Einzelfall die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates zu dieser Abstimmungsart erforderlich ist.
(3) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von jeweils mindestens drei Mitgliedern muß der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen zusammentreten.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn je zwei Vertreter des Landes Berlin, des Landes Brandenburg und des Bundes anwesend oder vertreten sind. Er faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Entscheidungen des Stiftungsrates nach Artikel 6 Abs. 3 Nr. 2 und 4 sowie über den Inhalt der Satzung können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates getroffen werden, wobei Beschlüsse gegen sämtliche Stimmen eines vertragschließenden Landes oder des Bundes nicht möglich sind. Die Stimmen der im Stiftungsrat vertretenen Gebietskörperschaften können bei diesen Entscheidungen nur einheitlich abgegeben werden.
Artikel 9 Generaldirektor
(1) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen.
(2) Der Generaldirektor und sein ständiger Vertreter werden vom Stiftungsrat mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Eine Entscheidung gegen die Stimmen eines vertragschließenden Landes ist nicht möglich. Sie sind zu Beamten auf Lebenszeit zu berufen. In Ausnahmefällen ist auch ein privatrechtlicher Dienstvertrag zulässig.
(3) Der Generaldirektor nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil. Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
(4) Stellung und Aufgaben des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters regelt die Satzung.
Artikel 10 Personal
(1) Die Stiftung hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen, und ist Arbeitgeber ihrer Angestellten und Arbeiter.
(2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfange eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.
(3) Für die Beamten der Stiftung mit Ausnahme derer, die bei Errichtung der Stiftung aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin übernommen werden, gilt das Beamtenrecht des Sitzlandes; für die aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin übernommenen Beamten gilt das Beamtenrecht Berlins.
(4) Oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde und Ernennungsbehörde ist für den Generaldirektor und seinen ständigen Vertreter der Stiftungsrat. Diese Aufgabe - mit Ausnahme der in Artikel 6 Abs. 3 Nr. 3 genannten - nimmt für den Stiftungsrat der Vorsitzende wahr. Oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde und Ernennungsbehörde für die übrigen Beamten der Stiftung, Personalstelle für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung sowie Personalwirtschaftsstelle ist der Generaldirektor.
(5) Für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sowie die Vertragsverhältnisse der Auszubildenden der Stiftung mit Ausnahme derer, die bei Errichtung der Stiftung aus einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin übernommen werden, sind die im Sitzland jeweils geltenden Regelungen maßgebend; für die aus einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin übernommenen Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die bisher maßgebenden Regelungen weiter. Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Arbeitsverhältnissen und Berufsausbildungsverhältnissen
der beim Land Berlin - Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten - beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden,
der beim Land Brandenburg - Stiftung Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci - beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden unter Wahrung des Besitzstandes hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen ein.
(6) Für die Bediensteten der Stiftung gilt das Personalvertretungsrecht des Sitzlandes.
Artikel 11 Haushalt
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung und die Rechnungsprüfung bei der Stiftung finden die für die Verwaltung des Sitzlandes geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; zuständiger Rechnungshof ist der des Sitzlandes. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben. Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.
(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres von dem Generaldirektor im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Artikel 12 Beirat
(1) Für die Beratung des Stiftungsrates und des Generaldirektors in wichtigen Fragen wird ein Beirat aus sachverständigen Persönlichkeiten gebildet. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Stiftungsrat berufen. Der Vorsitzende des Beirates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
Artikel 13 Vertragsdauer
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann zum Schluß des Haushaltsjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens zum 31.Dezember 1999. Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung wirksam wird, ist die Stiftung aufgelöst.
(2) Wird die Stiftung aufgelöst, so werden ihre Bediensteten jeweils in den Dienst des Landes übernommen, in dem ihre Beschäftigungsstelle liegt. Soweit das Personal der Stiftung nicht bestimmten Schlössern und Gärten zugeordnet war, wird es nach besonderer Vereinbarung der vertragschließenden Länder anteilig in deren Dienst übernommen.
(3) Die gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Stiftung übereigneten Grundstücke und Gebäude, einschließlich ihres Inventars, sind in das Eigentum jeweils des Landes zurückzuführen, von dem die Stiftung sie erworben hat. Das sonstige Vermögen steht anteilig den vertragschließenden Ländern zu.
(4) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.
Protokollnotiz zu Artikel 13 Abs. 4: Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, bedürfen Erlaß oder Änderung von Vergaberichtlinien nach Artikel 2 Abs. 6 Satz 4 der Zustimmung Berlins. Das gemeinsame Land gewährleistet eine angemessene Vertretung Berlins im Stiftungsrat.
Artikel 14 Schlußbestimmung
(1) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zu bilden.
(2) Bis sie handlungsfähig sind, wird die Funktion des Generaldirektors durch den Generaldirektor der Stiftung Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci wahrgenommen. Die Funktion des Stiftungsrates wird gemeinsam von den für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder wahrgenommen.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Potsdam, den 23. August 1994
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident
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