BKatSchiff-Hafen
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung (Bußgeldkatalog-LSchiffV/LHafenV - BKatSchiff-Hafen)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung (Bußgeldkatalog-LSchiffV/LHafenV - BKatSchiff-Hafen)
vom 11. Mai 2023 ( ABl./23, [Nr. 22] , S.539)
Aufgrund der
§§
56 und 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), des §
89 der Landesschifffahrtsverordnung und des § 41 der Landeshafenverordnung macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung in den jeweils geltenden Fassungen bekannt:
1 Allgemeines
Ziel dieses Bußgeldkataloges ist es, eine Grundlage für die Ermessensausübung der zuständigen Behörden bei der Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu legen, die auf oder an schiffbaren Landesgewässern und in Häfen des Landes Brandenburg durch Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrts- und Landeshafenverordnung begangen werden.
Als Ordnungswidrigkeit können nur die Tatbestände geahndet werden, die in den Ordnungswidrigkeitenkatalogen der genannten Verordnungen mit Geldbußen bewehrt sind. Das Bußgeldverfahren und das Verwarnungsgeldverfahren werden nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes durchgeführt.
2 Erteilung von Verwarnungen
2.1 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen,
kann
von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden. Eine Verwarnung kann nur dann erteilt werden, wenn im nachfolgenden Katalog für den betreffenden Tatbestand nicht ausschließlich ein Bußgeld vorgesehen ist.
Verwarnungsgeld soll erhoben werden, wenn zur angemessenen Ahndung des geringfügigen Verstoßes eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend ist.
2.2 Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig anzusehen ist, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung des Verstoßes zu beurteilen. Maßgebend für diese Beurteilung sind die Bedeutung der Handlung und der Grad der Vorwerfbarkeit des Verstoßes.
2.3 Eine Handlung ist insbesondere dann als geringfügig zu beurteilen, wenn sie:
von geringer Dauer war,
nur ein geringes Maß an Gefährdung verursachte,
keine Behinderung der Schifffahrt verursacht hat,
mit Wasserfahrzeugen, die mit Muskelkraft betrieben werden, begangen wurde, ohne Sach- oder Personenschäden zu verursachen,
eine unwesentliche Über- oder Unterschreitung einer zeitlichen, räumlichen oder sonstigen Grenze oder Frist beinhaltet.
2.4 Die Erteilung einer Verwarnung ist in der Regel ausgeschlossen:
bei vorsätzlicher Handlung, Duldung oder Unterlassung,
bei Gefährdung oder Schädigung eines anderen, ausgenommen in geringfügigen Fällen,
bei erheblicher Verkehrsbehinderung,
bei grob verkehrswidrigem Verhalten,
bei rücksichtslosem Verhalten,
bei Erzielung eines erheblichen Gewinns durch das Begehen der Ordnungswidrigkeit,
in den Fällen, in denen der Katalog ausschließlich ein Bußgeld vorsieht.
2.5 Die Höhe des im Katalog festgesetzten Verwarnungsgeldes ist verbindlich.
Für die Wirksamkeit der Verwarnung ist § 56 Absatz 2 OWiG zu beachten.
2.6 Werden durch eine Handlung mehrere geringfügige Tatbestände verwirklicht, so ist nur das höchste in Anwendung kommende Verwarnungsgeld zu erheben.
2.7 Wurden durch mehrere Handlungen mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder ist gegen dieselbe Vorschrift mehrmals verstoßen worden, so ist wegen jedes Verstoßes eine Verwarnung zu erteilen.
2.8 In den Fällen der Nummern 2.6 und 2.7 kann eine Verwarnung jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Handlung oder alle Handlungen insgesamt noch als geringfügig eingeschätzt werden.
3 Erteilung von Bußgeldbescheiden
3.1 Bei Ordnungswidrigkeiten, die im nachfolgenden Katalog aufgeführt sind, wird in der Regel eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festgesetzt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
3.2 Die im Katalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgehen.
3.3 Die Regelsätze erhöhen sich
um mindestens 25 Prozent, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet
oder
geschädigt worden ist,
um mindestens 50 Prozent, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet
und
geschädigt worden ist,
um mindestens 25 Prozent, wenn der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung oder eine Schädigung enthält und eine Schädigung oder eine Gefährdung hinzutritt,
um mindestens 50 Prozent, wenn der Schiffsführer eines Gefahrguttransportes Vorschriften über Begegnen, Wenden, Überholen oder über unangepasste Geschwindigkeit nicht beachtet, soweit hierfür nicht Sondertatbestände bestehen,
um mindestens 50 Prozent im Wiederholungsfalle bei Verstößen gegen Vorschriften über Gefahrguttransporte, es sei denn, ein Verstoß liegt erhebliche Zeit zurück,
um mindestens 20 Prozent, wenn der Betroffene bereits einmal wegen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt worden ist.
3.4 Die Regelsätze
können
ermäßigt werden, wenn:
die Auswirkungen für die Allgemeinheit sehr gering sind,
der Betroffene Einsicht zeigt und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist,
die im Katalog vorgesehene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte führen würde.
3.5 Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden. Dieser ist im Regelfall angemessen zu erhöhen.
3.6 Wurden durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestände verwirklicht oder ist gegen dieselbe Vorschrift mehrmals verstoßen worden, so ist wegen jedes Verstoßes ein Bußgeld zu erteilen.
3.7 Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß des Regelsatzes dabei nicht aus, so kann für diese Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße erhoben werden, die den wirtschaftlichen Vorteil übersteigt (§ 17 Absatz 4 OWiG).
3.8 Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige, weil der Betroffene mit einer angebotenen Verwarnung nicht einverstanden ist,
kann
eine Geldbuße in Höhe des Verwarnungsgeldes in Betracht kommen.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV (BKatSchiff-Hafen) vom 10. April 2003 ( ABl.
S.
537) außer Kraft.
Anlage
Verstöße gegen die Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) vom 25. April 2005 ( GVBl. II
S. 166), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Februar 2022 (GVBl. II Nr.
22)
lfd. Nr. Tatbestand Verstoß gegen LSchiffV Betroffener Ordnungs- widrig nach § 89 Absatz 1 Verwar- nungs- geld in Euro Geldbuße in Euro
1 Sich während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord befinden § 4 Absatz 4 Sch Nr. 42 a 55 250
2 Nichtbeachten der Vorsichtsmaßregeln § 4 Absatz 5 Sch Nr. 42 b 35 75 bis 750
3 Nichtbeachten der Anordnungen, die durch die Schifffahrtszeichen gegeben werden § 4 Absatz 6 Sch Nr. 1 55 125 bis 350
4 Die Regelungen der Landesschifffahrtsverordnung nicht befolgen § 4 Absatz 7 Sch Nr. 42 c 35 75 bis 750
5 Wer unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt § 4 Absatz 9 Sch Nr. 42 d nein 350 bis 2 500
6 Sich nicht über die Bedingungen und Verhältnisse des zu befahrenden Gewässers informieren § 4 Absatz 10 Sch Nr. 42 e 55 250 bis 2 500
7 Nichtbefolgen der Anweisungen des Schiffsführers § 5 Absatz 1 Jederm Nr. 2 25 100
8 Wer als Mitglied der Schiffsbesatzung unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt § 5 Absatz 4 Jederm Nr. 45 nein 350 bis 2 500
9 Einsetzen eines Rudergängers, der nicht geeignet ist oder nicht das vorgeschriebene Mindestalter hat § 7 Absatz 1 Sch Nr. 42 f 55 125 bis 250
10 Ohne erforderlichen Ausguck fahren § 7 Absatz 3 Sch Nr. 42 g 55 175
11 Fahren eines Fahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis § 8 Absatz 1 Jederm Nr. 3 nein 250 bis 1 500
12 Befördern von mehr als acht Personen, ohne im Besitz einer vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein § 8 Absatz 3 Sch Nr. 46 a nein 150 bis 500
13 Fahren eines Kleinfahrzeuges oder Sportbootes ohne den Sportbootführerschein - Binnen § 8 Absatz 5 Jederm Nr. 4 nein 150 bis 500
14 Nichteinhalten der Auflagen zur Fahrerlaubnis § 10 Absatz 4 Sch Nr. 42 h 55 100 bis 300
15 Nichteinhalten der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle § 14 Absatz 4 Sch Nr. 42 i 55 150 bis 1 500
16 Nichtbefolgen oder Nichteinhalten der vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen, die mit der Fahrerlaubnis verbunden sind § 14 Absatz 5 Sch/Jederm Nr. 5 55 100 bis 500
17 Anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug genutzt wird, ohne den geforderten Bau- und Ausrüstungsbestimmungen zu entsprechen § 17 Eigent Nr. 40 a 55 200 bis 500
18 Ein Fahrzeug nicht im vorschriftsmäßigen Zustand halten § 17 Absatz 3 Eigent Nr. 6 nein 75 bis 500
19 Ein Binnenschiff oder ein Fahrgastschiff in Verkehr bringen, welches nicht geeicht ist § 18 Eigent Nr. 39 a nein 75 bis 200
20 Ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage in Verkehr bringen, welches oder welche nicht ausreichend schwimmfähig ist § 19 Absatz 1 Eigent Nr. 39 b nein 200 bis 1 000
21 Ein Fahrzeug führen, das über die zulässige Belastung hinaus beladen ist oder so beladen ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gefährdet ist § 19 Absatz 2 Sch Nr. 44 a 55 100 bis 500
22 Nichteinhalten des festgelegten Mindestfreibords oder ohne festgelegten Mindestfreibord fahren oder Fahrzeuge in Verkehr bringen ohne Freibordmarkierungen § 19 Absatz 3 und 5 Sch/Eigent Nr. 39 c; Nr. 42 k 20 75
23 Mehr Fahrgäste befördern als zugelassen sind § 20 Sch/Eigent Nr. 39 d; Nr. 42 l 55 100 je FG, mindestens 1 000
24 Ein Fahrzeug führen oder in Verkehr bringen, das nicht ausreichend manövrierfähig ist § 21 Sch/Eigent Nr. 39 e; Nr. 44 c nein 150 bis 750
25 Keinen ordnungsgemäßen Steuerstand besitzen § 23 Jederm Nr. 39 f 55 500 bis 2 500
26 Durch die bauliche Beschaffenheit des Fahrzeuges ein Gewässer nachteilig verändern § 24 Absatz 1 Eigent Nr. 39 g nein 150 bis 1 500
27 nicht besetzt
28 Einen Innenbordmotor ohne Ölauffangeinrichtungen betreiben § 24 Absatz 2 Eigent Nr. 39 h nein 100 bis 400
29 Zweitaktmotor mit höherem Ölanteil als 2 Prozent ohne Genehmigung betreiben § 25 Eigent Nr. 39 i nein 100
30 Eine nicht regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfte Flüssiggas- oder Druckluftanlage betreiben § 29 Sch/Eigent Nr. 41 a 35 250
31 Eine Flüssiggas- oder Druckluftanlage betreiben, ohne das aktuelle Überprüfungsprotokoll an Bord mitzuführen § 29 Sch/Eigent Nr. 42 m 35 75 bis 250
32 Auf Fahrgastschiffen Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger verwenden § 32 Eigent Nr. 7 35 100
33 Ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung führen § 33 Sch/Eigent Nr. 41 b; Nr. 44 d 35 50 bis 150
34 Nichtbekanntmachen der zulässigen Höchstzahl zu befördernder Personen auf Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung zugelassen sind § 33 Absatz 2 Nr. 2 Eigent Nr. 40 b 55 100
35 Ein Kleinfahrzeug ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Betrieb nehmen § 34 Sch/Eigent Nr. 41 c 55 125 bis 200
36 Nicht mit den notwendigen optischen oder akustischen Geräten zur Abgabe der Signale der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ausgerüstet sein § 35 Absatz 1 Eigent Nr. 44 e 25 100
37 Ohne oder mit nicht geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein oder keinen vorgeschriebenen Verbandskasten an Bord mitführen § 35 Absatz 2 und 3 Sch/Eigent Nr. 41 d; Nr. 44 f und h nein 200
38 Nicht die erforderlichen geeigneten Rettungsmittel an Bord mitführen § 36 Sch/Eigent Nr. 41 e; Nr. 44 g 35 100
39 Kein geeignetes Lenzgerät an Bord mitführen § 38 Sch/Eigent Nr. 39 k; Nr. 44 i 35 100 bis 750
40 Ein Fahrzeug ohne zahlenmäßig ausreichende oder mit ungeeigneter Besatzung führen § 39 Sch/Eigent Nr. 42 o nein 100 bis 500
41 Besatzungsmitglieder ohne gültiges Schifferdienstbuch beschäftigen § 39 Sch/Eigent Nr. 42 o 35 75 bis 250
42 Mit einem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder einem Sondertransport ohne gültige Zulassung am Verkehr teilnehmen § 40 Absatz 1 Sch Nr. 8 nein 250
43 Einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführen § 40 Absatz 1 Nr. 2 Jederm Nr. 9 35 75 bis 1 000
44 Ein Sportboot in Verkehr bringen ohne CE-Kennzeichnung § 40 Absatz 3 Jederm Nr. 10 35 100
45 Tatsachen zur Änderung der Zulassung oder die Tatsache, dass das Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen wird, der Zulassungsbehörde nicht anzeigen § 40 Absatz 10 Eigent Nr. 40 c 20 100 bis 500
46 Fristen der Nachuntersuchung nicht einhalten § 41 Absatz 1 und 2 Eigent Nr. 40 d 35 100 bis 400
47 Eine Sonderuntersuchung nicht durchführen lassen § 41 Absatz 3 Eigent Nr. 40 e nein 250
48 Eine vollziehbar angeordnete Untersuchung von Amts wegen nicht durchführen lassen § 41 Absatz 4 Eigent Nr. 40 f nein 100 bis 400
49 Nichtbefolgen des Verbots oder der Beschränkung einer Nutzung § 42 Absatz 1 Eigent Nr. 40 g nein 200 bis 1 000
50 Die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr auf dem Wasser nicht beachten § 43 Absatz 1 Sch Nr. 42 p
mit Behinderung 35 75 bis 750
mit Gefährdung oder mit Schaden 35 75 bis 750
51 Andere Fahrzeuge oder Fischfanggeräte belästigend umfahren § 43 Absatz 2 Sch Nr. 42 q 35 150
52 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von § 45 Sch Nr. 42 r
mehr als 2 km/h 35 100
mehr als 3 km/h 55 150
mehr als 6 km/h nein 225
mehr als 10 km/h nein 300
mehr als 15 km/h nein 375
mehr als 20 km/h nein 400
mehr als 25 km/h nein 500
mehr als 30 km/h nein 600
je weitere 5 km/h nein 100
53 Die geltenden Fahrregeln nicht einhalten § 44 Sch Nr. 11 55 125 bis 350
54 Nichteinhalten der Regeln über das Stillliegen § 46 Sch Nr. 12 35 100 bis 300
55 Die Schutzgebiete unerlaubt befahren § 47 Absatz 1 Sch Nr. 13 55 125 bis 350
56 Ein Sportboot in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung in Betrieb nehmen § 47 Absatz 2 Sch Nr. 14 35 100
57 Auf dem Mellensee in der Zeit von 12 Uhr bis 15 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung ein Sportboot mit Verbrennungsmotor in Betrieb nehmen § 47 Absatz 3 Sch Nr. 15 35 150
58 Ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ohne Ausnahmegenehmigung auf den genannten Gewässern in Betrieb nehmen § 47 Absatz 4 Sch Nr. 16 35 100 bis 250
59 Gegenstände über die seitliche Bordwand hinausragen lassen § 48 Absatz 1 Sch Nr. 42 s 55 150
60 Den aufgeholten Anker unter den Boden oder unter den Kiel des Fahrzeuges reichen lassen § 48 Absatz 2 Sch Nr. 42 t 25 150
61 Schifffahrtszeichen entfernen, verändern, beschädigen, unbrauchbar machen oder an ihnen festmachen oder verholen § 49 Absatz 1 Jederm Nr. 17 35 150 bis 500
62 Nicht oder nicht unverzüglich die zuständigen Stellen informieren § 48 Absatz 3 und 4; § 49 Absatz 2 und 3; § 50 Sch Nr. 42 u 20 100 bis 250
63 Nichtbefolgen oder Missachten einer vollziehbaren Anordnung der oberen Verkehrsbehörde oder der Polizei §§ 54, 56 Jederm Nr. 18 55 250 bis 500
64 Nichtbefolgen der Aufforderung zum Anhalten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, zur Prüfung des Zustandes des Fahrzeuges, der Ausrüstung, der Dokumente, der Fahrgastzahl sowie das Nicht-an-Bord-Kommen-Lassen der Dienstkräfte der Polizei oder der Verkehrsbehörden § 55 Sch Nr. 42 v 55 125 bis 500
65 Ohne Erlaubnis an unerlaubten Stellen laden, löschen oder leichtern § 57 Jederm Nr. 19 nein 200
66 Veranlassen oder Zulassen des Fahrens seines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis § 58 Eigent Nr. 40 h nein 150 bis 500
67 Nicht die vorgeschriebenen Bezeichnungen führen § 59 Sch Nr. 44 j 55 125 bis 250
68 Bei Gefahrguttransporten die Gefahrgutverordnung-Binnenschifffahrt nicht einhalten § 60 Sch Nr. 42 w nein 150 bis 1 500
69 Ohne Genehmigung Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern durchführen § 60 Absatz 2 Sch Nr. 20 nein 150 bis 1 500
70 Nichtmitführen der vorgeschriebenen Urkunden an Bord oder diese nicht zur Einsicht aushändigen § 61 Sch Nr. 42 x 35 100 bis 500
71 Andere Lichter als vorgeschrieben oder verbotene Lichter oder Sichtzeichen benutzen § 62 Sch/Eigent Nr. 21 25 100
72 Ohne Genehmigung Schilder oder Tonnen aufstellen sowie Auflagen einer Aufstellgenehmigung nicht einhalten § 63 Absatz 6 Jederm Nr. 22 55 250
73 Einer Anordnung zur Aufstellung, Unterhaltung oder Beseitigung von Schifffahrtszeichen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen § 63 Absatz 7 Jederm Nr. 23 35 100 bis 500
74 Nichtgeben der vorgeschriebenen Schallzeichen § 64 Sch Nr. 24 35 150
75 Feste Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Stoffe von Fahrzeugen in das Gewässer einbringen oder einleiten § 65 Absatz 1 Jederm Nr. 25 55 100 bis 500
76 Rückstände von Öl, flüssigen Brennstoffen oder ölhaltigen Abwässern nicht oder nicht regelmäßig gegen Quittung an zugelassenen Stellen abgeben § 65 Absatz 2 Sch Nr. 42 y 35 100 bis 500
77 Das Ölkontrollbuch nicht ordnungsgemäß führen oder gar kein Ölkontrollbuch führen § 65 Absatz 2 Sch Nr. 42 z 10 100
78 Erforderliche Maßnahmen nicht durchführen, die Benachrichtigung einer zuständigen Behörde unterlassen oder den Ort der Gewässerverschmutzung verlassen § 65 Absatz 3 Sch Nr. 43 a 20 100 bis 500
79 Ein im Wasser liegendes Fahrzeug mit Öl als Außenanstrich versehen § 65 Absatz 4 Sch/Eigent Nr. 26; Nr. 39 l nein 100 bis 500
80 Fettlösende emulgierende Reinigungsmittel in die Bilge einbringen oder zur Außenreinigung verwenden § 65 Absatz 5 Jederm Nr. 27 nein 250 bis 500
81 Durch den Betrieb des Fahrzeuges übermäßig Lärm, Rauch, Abgas oder Gerüche erzeugen § 66 Jederm Nr. 28 35 100 bis 750
82 Die Meldung eines Unfalls unterlassen § 67 Absatz 1 Sch Nr. 29 nein 150 bis 500
83 Verlassen des Unfallortes, Feststellung der Art und Weise der Beteiligung und der Umstände an einem Unfall verhindern § 67 Absatz 2 Sch Nr. 43 b nein 150 bis 500
84 Außerhalb genehmigter und gekennzeichneter Strecken und genehmigter Zeiträume oder bei unsichtigem Wetter Wasserski laufen oder anderweitig gleitend über das Wasser gezogen werden § 68 Absatz 1 Jederm Nr. 30 55 150
85 Auflagen und Nebenbestimmungen einer Genehmigung nicht einhalten § 68 Absatz 2 Jederm Nr. 31 nein 100 bis 350
86 Schleppen von Wasserski ohne Begleitperson zur Beobachtung des Seils und des Wasserskiläufers § 68 Absatz 3 Sch Nr. 44 k 55 150
87 Schleppen von mehr als zwei Wasserskiläufern § 68 Absatz 5 Sch Nr. 44 l nein 200
88 Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen oder ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing ohne Erlaubnis § 69 Absatz 1 Sch Nr. 32 nein 200
89 Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen oder ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart ohne Erlaubnis § 69 Absatz 2 Sch Nr. 33 55 150 bis 250
90 Eine Anlegestelle nicht verkehrs- und betriebssicher errichten und erhalten und diese bei Nacht oder unsichtigem Wetter nicht ausreichend beleuchten § 70 Absatz 2 Eigent Nr. 40 i 55 150 bis 350
91 Mit einem Fahrgastschiff an einer nicht speziell als Anlegestelle für Fahrgastschiffe genehmigten Anlegestelle anlegen § 70 Absatz 1 Sch/Eigent Nr. 41 g 55 150 bis 300
92 Unberechtigt an Anlegestellen ankern oder festmachen § 71 Absatz 1 Sch Nr. 43 c 25 75 bis 150
93 An Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt oder der Personenkähne baden oder angeln § 71 Absatz 3 Jederm Nr. 34 35 150
94 Die Besatzung und das Bordpersonal nicht oder nicht regelmäßig über Aufgaben bei Notfällen einweisen und belehren § 74 Absatz 4 Sch Nr. 40 j 30 100 bis 250
95 Gesperrte oder teilweise gesperrte Gewässer ohne Genehmigung befahren § 75 Sch Nr. 43 d 55 125 bis 350
96 Ohne Genehmigung sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser durchführen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt beeinträchtigen können § 76 Absatz 1 Jederm Nr. 36 nein 100 bis 1 000
97 Nichteinhalten von Nebenbestimmungen einer Genehmigung § 76 Absatz 3 Jederm Nr. 37 nein 200 bis 1 000
98 Nichteinhalten der besonderen Fahrregeln des Spreewaldes § 77 Sch Nr. 46 b 55 125 bis 250
99 Im Schleusenbereich stillliegen, ohne zur Schleusung anzustehen § 78 Absatz 4 Sch Nr. 43 e 35 150
100 Fahrgäste vor dem Schleusen nicht belehren § 78 Sch Nr. 46 c 10 100 bis 150
101 Verhaltens- und Bedienungsvorschriften beim Schleusen nicht einhalten § 78 Sch Nr. 46 c 35 150
102 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von § 79 Sch Nr. 46 d
mehr als 2 km/h 55 125
mehr als 3 km/h nein 150
mehr als 6 km/h nein 225
mehr als 10 km/h nein 300
mehr als 15 km/h nein 375
mehr als 20 km/h nein 425
mehr als 25 km/h nein 525
mehr als 30 km/h nein 625
je weitere 5 km/h nein 125
103 Ohne gültige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb betreiben § 80 Sch Nr. 46 e nein 150 bis 200
104 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von § 80 Absatz 4 Nr. 1 Sch Nr. 46 f
mehr als 2 km/h 55 125
mehr als 3 km/h nein 150
mehr als 6 km/h nein 225
mehr als 10 km/h nein 300
mehr als 15 km/h nein 375
mehr als 20 km/h nein 425
mehr als 25 km/h nein 525
mehr als 30 km/h nein 625
je weitere 5 km/h nein 125
105 An unübersichtlichen Stellen den Maschinenantrieb nicht rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl drosseln § 80 Absatz 4 Nr. 2 Sch Nr. 46 g 10 100
106 Keine gültige Kennzeichnung am Spreewaldkahn oder Personenkahn führen § 81 Sch Nr. 46 h 35 100
107 Nichteinhalten der Bau- und Ausrüstungsvorschriften § 82 Sch Nr. 46 i 20 100 bis 200
108 Nichtmitführen der erforderlichen Sonderausrüstung § 83 Sch Nr. 46 j 20 100
109 Ohne Genehmigung Nachtfahrten durchführen § 84 Sch Nr. 46 k 20 100 bis 500
110 Zulassen, dass an Bord von Personenkähnen gegrillt oder offenes Feuer entzündet wird § 85 Sch Nr. 46 l 35 100 bis 500
111 Ohne Genehmigung mit einem Kleinfahrzeug auf der Neiße von der Stadt Guben, km 14,80 bis zum km 0,665 fahren § 86 Absatz 4 Jederm Nr. 38 20 100
Legende: Sch: Schiffsführer; Eigent: Eigentümer; Jederm: Jedermann; FG: Fahrgast; Hafenb: Hafenbetreiber; EigGG: Eigentümer oder Verlader gefährlicher Güter; Sa: Sachkundiger
Verstöße gegen die Landeshafenverordnung (LHafenV) vom 18. April 1997 (GVBl. II S. 306), geändert durch die Verordnung vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 270)
lfd. Nr. Tatbestand Verstoß gegen §§ der LHafenV Betroffener Ordnungswidrig nach § 41 Absatz 1 Verwarnungsgeld in Euro Geldbuße in Euro
1 Auskunft über Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über Besatzung verwehren § 5 Absatz 1 Sch Nr. 2 20 100 bis 150
2 Keinen Einblick in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere gewähren § 5 Absatz 1 Sch Nr. 3 20 100 bis 250
3 Das Betreten, das Besichtigen von Fahrzeugen und das Mitfahren auf Fahrzeugen im Hafengebiet verwehren § 5 Absatz 2 Sch Nr. 4 20 100 bis 250
4 Einer vollziehbaren Anordnung zum Verlassen des Hafens nicht nachkommen § 5 Absatz 5 Jederm Nr. 5 nein 100 bis 500
5 Zuwiderhandlung einer Vorschrift über das Verhalten im Hafengebiet § 6 Jederm Nr. 1 a 20 100 bis 200
6 Nichteinhalten von Vorschriften über die Benutzung des Hafens § 7 Absatz 1; § 9 Jederm Nr. 1 b; Nr. 7 20 100 bis 250
7 Keine Hafenordnung erlassen § 7 Absatz 2 Hafenb Nr. 33 a nein 250 bis 500
8 Gegen eine Einschränkung des Aufenthaltes von Fahrzeugen verstoßen § 8 Absatz 1 Sch Nr. 6 35 100 bis 300
9 Verunreinigung des Hafens § 10 Jederm Nr. 1 c; Nr. 1 d; Nr. 8; Nr. 32 a 35 100 bis 500
10 Die obere Verkehrsbehörde, die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde nicht unterrichten, dass wasserverunreinigende oder wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangen oder gelangt sind § 10 Absatz 5 Verursacher Hafenb Nr. 9; Nr. 33 b 35 150 bis 300
11 Einer vollziehbaren Auflage zur Entfernung ausgetretener wasserverunreinigender oder wassergefährdender Stoffe oder gefährlicher Güter nicht nachkommen § 10 Absatz 5 Verursacher Hafenb Nr. 10 nein 150 bis 400
12 Nichteinhalten von Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Hafengebiet § 11 Sch Nr. 1 e 30 100 bis 250
13 Nichteinholen der Zulassung für die Liegestelle zur Begasung von Wasserfahrzeugen im Hafengebiet § 11 Sch Nr. 1 e nein 100 bis 500
14 Keine geeigneten Rettungsmittel und -geräte bereitstellen § 12 Absatz 1 Hafenb Nr. 33 c nein 150 bis 450
15 Rettungsmittel und -geräte nicht in gebrauchsfähigem Zustand halten § 12 Absatz 2 Hafenb Nr. 33 d nein 100 bis 450
16 Bei besonderen Vorfällen nicht den Hafenbetreiber und die zuständigen Behörden informieren § 13 Absatz 1 und 2 Sch Nr. 32 b 30 100 bis 250
17 Einer Anordnung des Hafenbetreibers zum Heben und Entsorgen gesunkener Gegenstände nicht nachkommen § 13 Absatz 2 Sch Nr. 32 c 35 100 bis 500
18 Keinen Einsatzplan erarbeiten und nicht jährlich präzisieren sowie nicht regelmäßig Einsatzübungen durchführen § 13 Absatz 4 Hafenb Nr. 33 e nein 100 bis 300
19 Durchführen von Reparaturarbeiten an Schiffen ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers § 14 Jederm Nr. 11 35 100 bis 450
20 Nichteinholen der Genehmigung für Reparaturarbeiten von der Hafenbehörde § 14 Jederm Nr. 11 35 100 bis 200
21 Ohne An- und Abmeldung den Hafen befahren oder verlassen § 15 Absatz 1 Sch Nr. 32 d 35 100 bis 300
22 Gefahrgüter, die in den Hafen eingefahren werden sollen, nicht rechtzeitig vorher anmelden § 16 Absatz 1 Sch Nr. 12 35 100 bis 500
23 Die Anmeldung nicht mit den vollständigen Angaben machen § 16 Absatz 1 Sch Nr. 13 20 100
24 Keine Beförderungspapiere für gefährliche Güter vorlegen § 16 Absatz 3 Sch Nr. 14 35 100 bis 500
25 Ohne erforderliche Erlaubnis in den Hafen einlaufen § 17 Sch Nr. 15 30 100 bis 200
26 Stillgelegte Fahrzeuge nicht in sicherem und schwimmfähigem Zustand halten § 18 Absatz 2 Eigentümer Nr. 1 g 35 100 bis 300
27 Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stilllegen § 18 Absatz 1 Jederm Nr. 16 nein 200 bis 1 000
28 Nichteinhalten einer Vorschrift über Fahrten im Hafen § 19 Sch Nr. 1 h 30 100 bis 150
29 Nichteinhalten einer Vorschrift über den Schlepp- und Schubverkehr im Hafengebiet § 20 Sch Nr. 1 i; Nr. 17 35 100 bis 250
30 Den Liegeplatz ohne Erlaubnis wechseln § 21 Absatz 1 Sch Nr. 18 20 100 bis 150
31 Liegeplätze, die für Gefahrgutumschlag oder Fischereifahrzeuge oder Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, nutzen § 21 Absatz 2 Sch Nr. 19 35 100 bis 350
32 Nichteinhalten von Vorschriften über das Festmachen und Ankern im Hafengebiet § 22 Sch Nr. 1 j 20 100 bis 250
33 Ohne Erlaubnis im Hafengewässer ankern § 22 Absatz 2 Sch Nr. 20 20 100 bis 250
34 Über Gleise hinweg Fahrzeuge festmachen § 22 Absatz 3 Sch Nr. 21 35 100 bis 400
35 Nichteinhalten einer Vorschrift über das Besetzen und Bewachen der Fahrzeuge im Hafengebiet § 23 Sch Nr. 1 k; Nr. 32 f 30 100 bis 300
36 Nichteinhalten von Vorschriften über die Verkehrssicherheit bei Landgängen § 24 Sch Nr. 1 l; Nr. 32 g 25 100 bis 200
37 Bei festgemachtem Fahrzeug unberechtigt die Propulsionsorgane benutzen § 25 Absatz 1 Sch Nr. 32 h 35 100 bis 300
38 Keine Aufsichtsperson einsetzen § 25 Absatz 2 Sch Nr. 32 i 35 100 bis 250
39 Nichteinhalten von Vorschriften über den Brandschutz an Bord § 26 Sch Nr. 1 m 20 150
40 Nichteinhalten von Vorschriften über den Brandschutz an Land § 27 Hafenb Nr. 1 n 20 150
41 Keine Verbotstafeln aufstellen zur Untersagung des Rauchens und von offenem Feuer § 27 Absatz 1 Hafenb Nr. 33 f 30 100
42 Nichteinhalten von Vorschriften über die Versorgung mit Treibstoffen § 28 Sch Nr. 1 o 30 200
43 Auf anderen als den zugelassenen Plätzen be- und entladen sowie Güter bereitstellen § 29 Absatz 1 Jederm Nr. 1 p; Nr. 22 25 100 bis 200
44 Nicht für ausreichende Beleuchtung sorgen § 29 Absatz 2 Hafenb Nr. 33 g 20 100 bis 150
45 Waagen unbefugt überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufhalten und Gleisanlagen unbefugt betreten § 29 Absatz 4 Jederm Nr. 23 30 100 bis 200
46 Nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgen § 29 Absatz 5 Hafenb Nr. 33 h 30 100 bis 300
47 Beschädigungen von Hafenanlagen nicht dem Hafenbetreiber melden § 29 Absatz 7 Verursacher Nr. 24 20 150
48 Ohne Genehmigung des Hafenbetreibers allgemein zugängliche Flächen zweckentfremdet nutzen § 30 Absatz 1 Jederm Nr. 25 35 100
49 Güter so lagern oder bereitstellen, dass von ihnen Gefahren ausgehen § 30 Absatz 2 Jederm Nr. 26 nein 150 bis 500
50 Landgänge, Uferwege und Gleisanlagen nicht freihalten § 30 Absatz 3 und 4 Jederm Nr. 27 25 100
51 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern nicht ausreichend kennzeichnen § 32 Absatz 1 Hafenb Nr. 33 i 35 100 bis 300
52 Nichteinhalten von Vorschriften über das Festmachen von Binnenschiffen im Hafen, die gefährliche Güter an Bord haben § 33 Sch Nr. 1 q nein 150 bis 450
53 Keine Warntafeln anbringen § 34 Absatz 1 Hafenb Nr. 33 j 35 100
54 Nichteinhalten von Vorschriften über den Mindestabstand zu Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen haben § 34 Absatz 2 Sch Nr. 1 r nein 150 bis 450
55 Keine festen Fluchtwege zur Verfügung stellen § 35 Hafenb Nr. 33 k nein 150
56 Plätze, an denen gefährliche Güter bereitgestellt werden, nicht kennzeichnen § 37 Absatz 1 EigGG Nr. 34 a nein 100 bis 300
57 Ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers beschädigte Versandstücke umschlagen § 37 Absatz 2 EigGG Nr. 29 35 100 bis 200
58 Bereitgestellte gefährliche Güter nicht täglich kontrollieren § 37 Absatz 2 EigGG Nr. 34 b nein 150 bis 300
59 Vorfälle nicht unverzüglich dem Hafenbetreiber melden § 38 Absatz 1 Sa Nr. 35 a 25 100 bis 250
60 Einer Anordnung des Hafenbetreibers zur Beseitigung von Beschädigungen, zum Umpacken oder Umfüllen gefährlicher Güter nicht nachkommen § 38 Absatz 3 EigGG Nr. 30 nein 150 bis 500
61 Bei Freiwerden gefährlicher Güter den Unfallort nicht absperren und absichern § 38 Absatz 4 Sa Nr. 35 b nein 200 bis 500
62 Vorfälle mit gefährlichen Gütern nicht der oberen Verkehrsbehörde sowie der zuständigen Wasserbehörde anzeigen § 38 Absatz 5 Hafenb Nr. 33 l nein 150 bis 400
63 Ohne Erlaubnis Reinigungen oder Entgasungen von Tankschiffen im Hafen vornehmen § 39 Sch Nr. 31 35 100 bis 200
64 Anordnungen des Hafenbetreibers zur Vermeidung von Gefahren bezüglich Reinigungen oder Entgasungen von Tankschiffen nicht nachkommen § 39 Sch Nr. 31 nein 100 bis 300
65 Das Gasfreiheitszeugnis nicht für jedermann sichtbar an Bord aushängen § 40 Absatz 5 Sch Nr. 32 j nein 150 bis 200
Legende: Sch: Schiffsführer; Eigent: Eigentümer; Jederm: Jedermann; FG: Fahrgast; Hafenb: Hafenbetreiber; EigGG: Eigentümer oder Verlader gefährlicher Güter; Sa: Sachkundiger
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