Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
DE - Landesrecht Brandenburg

Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
vom 21. Mai 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 17], S.290) zuletzt geändert durch Staatsvertrag (Gesetz vom 07.07.2011) vom 15. April 2011 ( GVBl.I/11, [Nr. 14] )
Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden
STAATSVERTRAG
Artikel 1 Neukonstituierung
(1) Die im Jahre 1700 als Kurfürstlich-Brandenburgische Sozietät gegründete Akademie der Wissenschaften wird neu konstituiert und als gemeinsame Einrichtung der Länder Berlin und Brandenburg errichtet.
(2) Die Akademie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen "Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (vormals Preußische Akademie der Wissenschaften)".
(3) Die Akademie hat ihren Sitz in Berlin. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Der Datenschutzbeauftragte oder die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin überwacht im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
(4) Die Akademie hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
(5) Die Akademie führt ein eigenes Dienstsiegel.
Artikel 2 Aufgaben
(1) Die Akademie dient der Förderung der Wissenschaften. Sie fördert den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft und nimmt Aufgaben der Gesellschafts- und Politikberatung wahr. Sie wirkt mit anderen Akademien und wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes zusammen. Durch ihre besondere Stellung unterstützt sie die institutionelle Zusammenarbeit der außeruniversitären Forschung mit den Hochschulen Berlins und Brandenburgs. Die Akademie wird strukturelle und personelle Gleichstellungsstandards auf allen Ebenen berücksichtigen.
(2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch die Betreuung wissenschaftlicher Vorhaben sowie durch fach- und fachgruppenübergreifend angelegte wissenschaftliche Forschung. Sie bildet dazu interdisziplinäre Arbeitsgruppen und wählt weitere geeignete Arbeits- und Organisationsformen. Das Nähere zur Einrichtung und Mitarbeit in den interdisziplinären Arbeitsgruppen und anderen Arbeits- und Organisationsformen regelt die Satzung. Die Akademie stellt die Ergebnisse und Empfehlungen in Publikationen, Veranstaltungen und weiteren geeigneten Formen öffentlich zur Diskussion.
(3) Die Akademie fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs unter Beachtung der Chancengleichheit der Geschlechter.
(4) Die Akademie kann Preise verleihen und Preisaufgaben stellen.
Artikel 3 Mitglieder
(1) Die Akademie besteht aus bis zu zweihundert ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die aktive Mitgliedschaft endet drei Jahre nach Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten.
(3) Das Nähere zu Erwerb, Art, Inhalt und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Satzung.
Artikel 4 Organe
Organe der Akademie sind:
die Versammlung,
der Rat,
der Senat,
der Vorstand,
der Präsident oder die Präsidentin.
Artikel 5 Selbstorganisation
(1) Zur Pflege des disziplinären und interdisziplinären Dialogs kann sich die Akademie in Klassen gliedern. Das Nähere zur Einrichtung und personellen Zusammensetzung der Klassen wird durch Satzung geregelt.
(2) Die Klassen regeln ihre Angelegenheiten selbst. Sie werden von Sekretaren oder Sekretarinnen geleitet.
Artikel 6 Versammlung
(1) Der Versammlung gehören alle Mitglieder der Akademie an.
(2) Die Versammlung bestätigt die Wahl der Mitglieder. Sie wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen. Sie wählt die Senatsmitglieder, die wissenschaftlichen Mitglieder des Vorstandes und des Rates und beruft die für die Betreuung von langfristigen wissenschaftlichen Vorhaben verantwortlichen Mitglieder des Rates. Die Amtszeiten werden durch Satzung geregelt. Frauen und Männer sollen bei der Besetzung dieser Gremien angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Versammlung entscheidet über die Einrichtung weiterer Arbeitsformen nach Artikel 2 Absatz 2.
(4) Die Versammlung beschließt die Satzung, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin entgegen, entlastet den Präsidenten oder die Präsidentin und stellt den Haushaltsplan fest.
Artikel 7 Rat
(1) Dem Rat gehören der Vorstand, bis zu 15 wissenschaftliche Mitglieder, die Sprecher und Sprecherinnen der interdisziplinären Arbeitsgruppen sowie bis zu vier für die Betreuung von langfristigen wissenschaftlichen Vorhaben verantwortliche Mitglieder an. Vorsitzender oder Vorsitzende ist der Präsident oder die Präsidentin.
(2) Der Rat entscheidet über das wissenschaftliche Arbeitsprogramm und über wissenschaftliche Grundsatzangelegenheiten der Akademie.
(3) Der Rat wählt die Mitglieder der Akademie. Er macht Vorschläge für die Wahl neuer Mitglieder.
(4) Der Rat entscheidet über die Stiftung und Auslobung von Preisen.

Artikel 8 Senat

(1) Der Senat dient der Vernetzung der Akademie innerhalb des Systems der Wissenschafts- und Wissenschaftsförderungsorganisationen und innerhalb des für die Aufgaben der Akademie relevanten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umfelds.
(2) Der Senat nimmt seine Aufgabe durch Beratung der Akademie zu wichtigen gesellschaftlichen Fragen und durch Vermittlung der Arbeit der Akademie in die Öffentlichkeit wahr.
(3) Mitglied des Senats können Personen aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft und Politik werden.
Artikel 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen, die Sekretare und Sekretarinnen der Klassen sowie bis zu dreizehn wissenschaftliche Mitglieder an. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.
(2) Der Vorstand berät und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben.
Artikel 10 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen
(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Akademie und vertritt sie nach innen und außen. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Versammlung aus den Reihen ihrer Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er oder sie nimmt das Amt grundsätzlich hauptamtlich wahr. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
(3) Übt der Präsident oder die Präsidentin das Amt hautberuflich aus, wird er oder sie für die Dauer der Amtszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt oder als Angestellter oder Angestellte beschäftigt. Als Beamter oder Beamtin auf Zeit tritt der Präsident oder die Präsidentin nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden war. Ansonsten ist er oder sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen.
(4) Wenn mit Ablauf der Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin kein Nachfolger oder keine Nachfolgerin das Amt angetreten hat, verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Präsidenten oder der bisherigen Präsidentin bis zum Amtsantritt des Nachfolgers oder der Nachfolgerin. Sollte der Präsident oder die Präsidentin daran gehindert sein, nimmt einer oder eine der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen die Aufgaben des bisherigen Präsidenten oder der bisherigen Präsidentin wahr. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin legt der Versammlung nach Beratung im Vorstand den Entwurf des Haushaltsplans vor.
(6) Die Versammlung wählt mindestens einen, höchsten drei Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen aus den Reihen ihrer Mitglieder für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende der Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin. Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen üben ihr Amt nebenamtlich aus. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin durch die Vizepräsidenten und die Vizepräsidentinnen erfolgt nach Maßgabe der Satzung.
Artikel 11 Vermögen
(1) Die Akademie hat eigenes Vermögen.
(2) Die Akademie übernimmt die Infrastruktureinrichtungen (Bibliothek, Archiv, Kustodie) der Gelehrtensozietät der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR und führt die Langzeit- und Editionsvorhaben weiter.
(3) Die Akademie erhält das Vermögen der Preußischen Akademie der Wissenschaften, soweit es außerhalb des Beitrittsgebiets gelegen ist, das Vermögen der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR, das diese als Gelehrtensozietät und zur Durchführung der Langzeitvorhaben besaß sowie die noch vorhandenen Vermögensgegenstände der Akademie der Wissenschaften zu Berlin (aufgelöst durch Gesetz vom 17. Juli 1990, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1574).
Artikel 12 Haushalt
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Akademie nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse des Landes Berlin und des Landes Brandenburg. Das Verhältnis der von Berlin und Brandenburg zu leistenden Zuschüsse beträgt zwei Drittel zu einem Drittel. Die Länder verständigen sich über die Höhe der jährlichen Zuschüsse.
(2) Die sich aus der Ausführungsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Einrichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die gemeinsame Förderung des von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. koordinierten Programms vom 27. Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung für das Land Berlin und das Land Brandenburg ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die Verpflichtungen, die sich für das Land Berlin aus dem Gesetz über die Auflösung der Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom 17. Juli 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1574) ergeben.
(3) Die Akademie kann Zuwendungen Dritter entgegennehmen. Herkunft und Zweck der Mittel sind offenzulegen.
Artikel 13 Personalangelegenheiten
(1) Die Akademie hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Beamtenverhältnisse dürfen nur in den Fällen begründet werden, in denen Bewerber oder Bewerberinnen eingestellt werden sollen, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis befinden. Die für Landesbeamte oder Landesbeamtinnen des Sitzlandes geltenden Vorschriften finden Anwendung.
(2) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde oder Personalstelle sowie Personalwirtschaftsstelle für den Präsidenten oder die Präsidentin ist der Vorstand, für die Beschäftigten der Präsident oder die Präsidentin. Der Vorstand entscheidet ohne Mitwirkung des Präsidenten oder der Präsidentin.
(3) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Akademie sind nach den für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Sitzlandes geltenden Bestimmungen zu regeln.
Artikel 14 Rechtsaufsicht/Satzung
(1) Die Rechtsaufsicht wird von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg ausgeübt.
(2) Die Akademie gibt sich eine Satzung, die der Rechtsaufsicht nach Absatz 1 unterliegt und der entsprechenden Bestätigung bedarf.
(3) In der Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung von Wahlen, die Beschlußfassung, das Stimmrecht, die akademischen Mitbestimmungsrechte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Frauenförderung zu treffen.
Artikel 15 Vertragsdauer
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Land zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
(2) In diesem Fall kann die Akademie von dem zur weiteren Finanzierung bereiten Land fortgeführt werden.
(3) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.
Artikel 16 Übergangsregelungen
(1) Die in Artikel 4 genannten Organe treten an die Stelle der gleichnamigen Organe, die vor Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften gebildet worden sind. Mitgliedschaften gelten unverändert fort.
(2) Das Ende der Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften im Amt sind, richtet sich nach der vor diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage.
(3) Die Position des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin fällt mit Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften weg.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei Berlin hinterlegt wird.
Berlin, den 21. Mai 1992
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister
Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident
zum Gesetz
Markierungen
Leseansicht