Integrationsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vertreten durch den Minister und der Schwerbehindertenvertretung vertreten durch die Hauptschwerbehindertenve...
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Integrationsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vertreten durch den Minister und der Schwerbehindertenvertretung vertreten durch die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung vertreten durch den Hauptpersonalrat

Integrationsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vertreten durch den Minister und der Schwerbehindertenvertretung vertreten durch die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung vertreten durch den Hauptpersonalrat
vom 18. Oktober 2006

Präambel

Die vorliegende Vereinbarung wird auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz und § 83 Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit Ziffer 37 der Schwerbehindertenrichtlinie (SchwbRL) geschlossen. Sie hat das Ziel, Menschen mit Behinderung und ihnen gleichgestellte Menschen in das Arbeitsleben, insbesondere im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg (MdF), zu integrieren, deren Arbeitsplätze und Arbeitssituation zu erhalten und zu verbessern sowie jugendlichen Menschen mit Behinderung eine Berufsausbildung im Geschäftsbereich zu ermöglichen.
Die Vertragsparteien sind sich der gesellschafts- und sozialpolitischen Aufgabe der Integration schwerbehinderter Menschen bewusst. Der besonderen Vorbildwirkung des öffentlichen Dienstes eingedenk verpflichten sich die Unterzeichner dieser Vereinbarung, aktiv und gemeinsam an der Verwirklichung der niedergelegten Ziele zu arbeiten.
Mit Hilfe dieser Integrationsvereinbarung wollen die Unterzeichner Chancengleichheit erreichen und die konkreten Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Menschen weiter verbessern. Sie stimmen darin überein, dass es sich hierbei um einen stetigen Prozess handelt, in welchem die Festlegungen und Zielfelder kontinuierlich den aktuellen Erfordernissen angepasst werden müssen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Integrationsvereinbarung gilt für diejenigen Dienststellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zum Geschäftsbereich des MdF gehören. Bei Ausgliederung von Dienststellen tragen die Unterzeichner Sorge, dass für die betroffenen behinderten Menschen Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden.
(2) Anspruchsberechtigte sind die Schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten sowie langzeiterkrankten und von Behinderung bedrohten Bediensteten; Adressat ist jede Dienstkraft der Verwaltung.
(3) Die verwendeten Bezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Beschäftigte.

§ 2 Ziele

(1) Ziele der Integrationsvereinbarung sind
Erreichen der Mindestbeschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen unter besonderer Berücksichtigung von Frauen
Erhaltung der Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderung sowie deren behinderungsgerechte technische und organisatorische Ausgestaltung
Schaffung und Gewährleistung von Ausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderung
Realisierung der Barrierefreiheit gemäß DIN 18 024 bzw.
18 030
Schaffung eines Gesundheitsmanagements, um arbeitsplatzbedingten Krankheiten und Behinderungen vorzubeugen
Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Integration von Menschen mit Behinderung.
(2) Für das Erreichen dieser Ziele arbeiten das MdF, die Schwerbehindertenvertretungen und die Personalvertretungen eng zusammen. Nach Abstimmung werden darüber hinaus in Einzelfällen Maßnahmen dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit, den Rentenversicherungsträgern, den Integrationsfachdiensten sowie anderen Leistungsträgern koordiniert.

§ 3 Maßnahmen zur Personalplanung

(1) Das MdF ist bestrebt, den Anteil schwerbehinderter Menschen an der Gesamtbeschäftigungszahl zu erhöhen und damit mindestens die vorgeschriebene Beschäftigungsquote gem.
§ 71 Abs.
1 SGB IX
zu erreichen. Dabei sind Frauen bei Unterrepräsentanz besonders zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck arbeiten die Dienststellen eng und vertrauensvoll mit der Bundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern zusammen.
(2) Jede öffentliche Ausschreibung im Bereich der Beschäftigungs- und Ausbildungsstellen wird den zuständigen Arbeitsagenturen und gegebenenfalls auch der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung Bonn zugeleitet. Zwecks Vermittlung von Menschen mit Behinderung sind frühzeitig alle geeigneten Kontakte, insbesondere zur Arbeitsagentur, zu nutzen.
(3) In Bewerberauswahlverfahren achten die zur Entscheidung befugten Personen darauf, dass bei gleicher Eignung schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt werden. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen werden dabei nicht als Nichteignungsgrund gewertet, sofern diese anderweitig ausgeglichen werden können. Das Gleiche gilt entsprechend bei Anwärtern und Auszubildenden. Die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen haben in solchen Fällen das Recht, eine Begründung der Entscheidung des Dienststellenleiters zu verlangen. Die Auswahlentscheidung soll nach Möglichkeit auch dann zugunsten eines Menschen mit Behinderung erfolgen, wenn Arbeitshilfen beschafft oder der Arbeitsplatz bzw. das Arbeitsumfeld behindertengerecht umgestaltet werden müssen.
(4) Ein Dienstposten-/Arbeitsplatzwechsel kann für einen schwerbehinderten Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Bedienstete. Es ist daher stets zu prüfen, ob dem Menschen mit Behinderung eine solche Veränderung unter Berücksichtigung seiner besonderen Lage zumutbar ist. In allen Fällen, auch bei solchen, die überwiegend im Interesse eines Menschen mit Behinderung beabsichtigt sind, sind der Schwerbehinderte und die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu hören. Menschen mit Behinderung sollen im Fall von Veränderungswünschen bei gleichen fachlichen Voraussetzungen bevorzugt berücksichtigt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hierzu gehören alle für die Wahrnehmung des konkreten Dienstpostens/Arbeitsplatzes wesentlichen Eignungs- und Befähigungsmerkmale (§ 2 Abs. 2 LVO
). Neben der Beurteilungsnote sind auch einschlägige dienstliche Verwendungen und Spezialkenntnisse/Erfahrungen von Bedeutung.
(5) Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen behinderter Menschen erfolgen in der Regel nur, wenn ihnen dabei entsprechend ihrer Behinderung gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.
(6) Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn Art oder Schwere der Behinderung dies erfordert, es sei denn, die in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX genannten Gründe stehen dem Teilzeitwunsch entgegen (§ 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX). Das Recht auf Vollzeitbeschäftigung bleibt erhalten.
(7) Anträge auf Inanspruchnahme von Altersteilzeit werden nach den jeweils geltenden Regelungen beschieden, ohne dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Nachteil des Antragstellers/der Antragstellerin berücksichtigt wird.

§ 4 Ausbildung und Fortbildung

(1) Bei Einstellung von Anwärtern und Auszubildenden werden die Vertragsparteien alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, den Anteil schwerbehinderter Menschen in Höhe von mindestens 5 % an der Gesamtzahl der Anwärter/Auszubildenden zu erreichen.
(2) Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen um Praktikumsplätze wird die Verwaltung im Rahmen der organisatorischen und fachlichen Möglichkeiten entsprechen.
(3) Der Qualifizierungs- und Fortbildungsbedarf für Menschen mit Behinderung wird durch die Schwerbehindertenvertretung einmal jährlich geprüft; sie informiert den für Fortbildung zuständigen Bereich der Dienststelle. Gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX haben Menschen mit Behinderung gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen.
(4) Die gewählten Schwerbehindertenvertreter der jeweiligen Dienststellen sind, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen und die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter erforderlich sind.

§ 5 Vergabe von Aufträgen an Werkstätten

(1) Die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für Behinderte ist gemäß der Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Mai 2001 zu prüfen.

§ 6 Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld

(1) Bei Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Rekonstruktionsmaßnahmen wird entsprechend der Brandenburgischen Bauordnung und den hierzu erlassenen Vorschriften die Barrierefreiheit gesichert. In diesem Zusammenhang ist die Schwerbehindertenvertretung in die konkrete Gestaltung bei der Errichtung bzw. Umrüstung von Arbeitsplätzen frühzeitig mit einzubeziehen. Ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, entscheidet der Dienststellenleiter nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung.
(2) Für Menschen mit Behinderung sind die jeweils geeigneten technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Bei Bedarf werden deren Arbeitsplätze entsprechend angepasst. Der technische Berater/die technische Beraterin des Integrationsamtes, der Sicherheitsingenieur/die Sicherheitsingenieurin sowie der Betriebsarzt/die Betriebsärztin werden ggf.
in Gestaltungsfragen einbezogen.
(3) An Tagen mit extremen Wetterlagen kann Menschen mit Behinderung, denen die jeweilige Wetterlage besondere Erschwernisse verursacht, in erforderlichem Umfang Dienstbefreiung oder Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. Ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, entscheidet der Dienststellenleiter, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird, nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung.
(4) Unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen können für behinderte Menschen bei Bedarf individuelle, von den Regelungen der „Dienstvereinbarung über Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit“ (GLAZ) abweichende Regelungen getroffen werden. Sie sind so flexibel zu gestalten, dass die besonderen Belange des Einzelfalles berücksichtigt werden.
(5) Behinderten Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen einen erhöhten Pausenbedarf haben, ermöglicht die Dienststellenleitung im Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem zuständigen Personalrat auf Wunsch zusätzliche Kurzpausen.
(6) Menschen mit Behinderung, die wegen einer außerordentlichen Gehbehinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, ist auf den für die Dienststelle vorhandenen Parkplätzen für private Kraftfahrzeuge oder in der Nähe der Dienststelle eine ausreichende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen. Die Abstellflächen sind besonders zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind entsprechende Abstellflächen zu mieten oder zu erwerben, wobei die dadurch entstehenden Kosten unter haushalterischen Gesichtspunkten vertretbar sein müssen.

§ 7 Prävention/Rehabilitation/Anerkennung

(1) Für die Integration von Menschen mit Behinderung sind die Dienststellenleiter zuständig.
(2) Bei Auftreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, welche zu einer Gefährdung des Arbeitsplatzes der unter diese Vereinbarung fallenden Beschäftigten führen könnte, wird die Schwerbehindertenvertretung durch die Dienststelle frühzeitig zwecks Sicherung dieses Beschäftigungsverhältnisses eingeschaltet, um mit ihr alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(3) Anerkennungsverfahren
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und deren Grad fest. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt die Beschäftigten im Antragsverfahren.
(4) Hinzuziehung des Betriebsarztes
Für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben soll, soweit erforderlich, der Betriebsarzt hinzugezogen werden.

§ 8 Umsetzung der Integrationsvereinbarung und Berichtspflicht

(1) Zur Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der vorliegenden Integrationsvereinbarung wird auf der Ebene der Ämter die Schwerbehindertenvertretung der jeweiligen Dienststelle, der jeweilige Dienststellenleiter, ein Mitglied des Personalrates und die Gleichstellungsbeauftragte mindestens einmal pro Halbjahr unter Federführung der Schwerbehindertenvertretung eine Gesprächsrunde veranstalten.
(2) Im MdF erfolgen diese Gespräche unter Federführung der Hauptschwerbehindertenvertretung mit dem Abteilungsleiter 1, dem Schwerbehindertenvertreter des MdF, eines Vertreters der Gruppe Personal, eines Vertreters des Hauptpersonalrats, eines Mitglieds des Personalrates des MdF und der Gleichstellungsbeauftragten des MdF.
(3) Mindestens alle zwei Jahre wird die Hauptschwerbehindertenvertretung für den Geschäftsbereich einen Bericht gegenüber dem Minister über die Erfüllung der Ziele erstellen und wenn notwendig, Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderung vorschlagen.
(4) Die Hauptschwerbehindertenvertretung wird auch in Personalversammlungen sowie den Jahresversammlungen der Menschen mit Behinderung berichten.

§ 9 Beteiligungsrechte

(1) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen und Gleichstellungsbeauftragten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 10 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

(1) Die Integrationsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit von drei Jahren. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
(2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. In diesem Falle verpflichten sich die Unterzeichner, umgehend Verhandlungen über den nahtlosen Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung aufzunehmen. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.
(3) Die Nachwirkung wird vereinbart nach Kündigung bis zum Abschluss einer dem § 83 SGB IX entsprechenden neuen Integrationsvereinbarung.
Potsdam, den
................................ Ministerium ......................................................... Hauptschwerbehindertenvertretung .................................... Hauptpersonalrat
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