Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und des Ministeriums der Justiz zur Tätigkeit von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Forstdienst
DE - Landesrecht Brandenburg

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und des Ministeriums der Justiz zur Tätigkeit von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Forstdienst

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und des Ministeriums der Justiz zur Tätigkeit von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Forstdienst
vom 22. Juli 2024 ( JMBl/24, [Nr. 9] , S.86)
I.
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG)
Nach § 152 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten (Aufnahme der Ermittlungen) verpflichtet, sobald sie vom Verdacht einer Straftat Kenntnis hat (sogenanntes Legalitätsprinzip). Bei der Erfüllung ihrer strafrechtlichen Aufgaben wird sie durch sogenannte Ermittlungspersonen unterstützt. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind als „verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft“ solche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die - teilweise in Personalunion mit einer anderen beruflichen (Haupt-)Aufgabe - die Befugnis zu Anordnung und Durchführung von besonderen Maßnahmen in der Strafverfolgung haben, insbesondere auch bei Gefahr im Verzuge.
Verordnung des Landes Brandenburg
In der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 ( GVBl. II
Nr.
70) werden folgende Personen als Ermittlungspersonen benannt, sofern sie im forstlichen Außendienst tätig sind:
Oberforsträtinnen und Oberforsträte, Forsträtinnen und Forsträte
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte, Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte, Forstamtfrauen und Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren, Forstinspektorinnen und Forstinspektoren.
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind danach auch Tarifbeschäftigte, denen die Funktion einer Beamtin oder eines Beamten übertragen worden ist. Rechtsgrundlage für die Ernennung der Ermittlungspersonen ist § 152 Absatz 2 GVG.
Ausgangslagen für die Tätigkeit
Ermittlungspersonen im Forstdienst werden tätig entweder
auf Weisung der Staatsanwaltschaft oder
aufgrund eigener Initiative.
Tätigkeiten auf Weisung der Staatsanwaltschaft
Nach § 152 Absatz 1 GVG sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Forstdienst verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft (sogenannte „Herrin des Ermittlungsverfahrens“) Folge zu leisten. Danach haben die Beschäftigten der unteren Forstbehörde, soweit sie Ermittlungspersonen sind, die Aufgabe, in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Aufträgen der Staatsanwaltschaft zur Durchführung bestimmter Ermittlungshandlungen (zum Beispiel Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen) Folge zu leisten. Dabei ist es - im Gegensatz zur Tätigkeit aufgrund eigener Initiative - ohne Belang, um welches Delikt es sich handelt.
Tätigkeiten aufgrund eigener Initiative (von Amts wegen)
Die Verfolgung und Ahndung bestimmter forstnaher Straftaten ist ein unmittelbares Anliegen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz. Die vorliegende Verordnung verpflichtet deshalb alle Beschäftigten der unteren Forstbehörde, soweit sie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Forstdienst sind, über die oben genannte Weisungslage hinaus, von Amts wegen bei einem (Anfangs-)Verdacht bestimmter Straftaten (vergleiche hierzu den nachstehenden Deliktskatalog) tätig zu werden. Zuwiderhandlungen können disziplinar- und strafrechtlich (Strafvereitelung im Amt) geahndet werden. Die Pflicht zur Ermittlung bezieht sich gegebenenfalls auch auf Sachverhalte, in denen Beschäftigte der Forstbehörde als Tatverdächtige in Betracht kommen. In diesen Fällen ist die Leiterin oder der Leiter der unteren Forstbehörde frühzeitig über den Sachverhalt zu informieren.
Anfangsverdacht (§ 152 Absatz 2 StPO)
Die Verpflichtung zum Einschreiten (Vorlage einer Strafanzeige/Aufnahme der Ermittlungen) wird durch einen sogenannten strafrechtlichen Anfangsverdacht ausgelöst. Dabei handelt es sich um die zusammenfassende Bewertung von - auch im Einzelnen noch unbestätigten - Informationen und Fakten, die nach der Lebenserfahrung den Verdacht einer Straftat nahelegen. Überzogene Anforderungen sind an einen Anfangsverdacht nicht zu stellen. Voraussichtliche Schwierigkeiten bei der Nachweisbarkeit der Straftat entbinden die Beschäftigten der unteren Forstbehörde nicht von ihrer Verpflichtung zum Tätigwerden. In Zweifelsfällen ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu kontaktieren.
Deliktskatalog
Da die Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungspersonen sich regelmäßig an andere berufliche Aufgaben anlehnen, wird die Verpflichtung zum strafrechtlichen Einschreiten von Amts wegen nur bei solchen Straftaten ausgelöst, die mit den Aufgaben im Hauptamt in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Für Beschäftigte der unteren Forstbehörde ist ein solcher - die Einschreitenspflicht auslösender - Zusammenhang beim (Anfangs-)Verdacht insbesondere folgender Straftaten gegeben:
Diebstahl (§ 242 des Strafgesetzbuches [StGB]) insofern die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im forstlichen Zusammenhang zu sehen ist
Jagdwilderei und Fischwilderei (§§ 292 und 293 StGB)
Sachbeschädigung und gemeinschädliche Sachbeschädigung (§§ 303 und 304 StGB)
Brandstiftung (§ 306 StGB)
Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB)
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB) insbesondere bezüglich Jagd- und Arbeitsunfällen
Straftaten gegen die Umwelt (zum Beispiel Gewässer-/Bodenverunreinigung gemäß § 324 StGB)
unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB)
Schonzeitvergehen (§ 38 des Bundesjagdgesetzes [BJagdG])
Vergehen nach dem Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG)
Straftaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 66 BNatSchG).
Jede Ermittlungsperson im Forstdienst sollte schnellen Zugriff auf die vorgenannten Vorschriften haben. Die untere Forstbehörde hält darüber hinaus gängige Kommentare zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung bereit. Regelmäßige Schulungsmaßnahmen durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz sind vorgesehen, die durch die Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt werden.
Strafprozessuale Befugnisse der Ermittlungspersonen im Forstdienst
Die Befugnis zur Anordnung strafprozessualer Eingriffe steht grundsätzlich dem Gericht beziehungsweise der Staatsanwaltschaft zu. Bei Gefahr im Verzug gilt diese Befugnis bei bestimmten Maßnahmen als auf Ermittlungspersonen übertragen. Gefahr im Verzuge ist dann gegeben, wenn die Durchführung und Effektivität der jeweiligen Maßnahme im Falle der (verzögernden) Einholung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Anordnung gefährdet wäre.
Der Ermittlungsperson im Forstdienst kommen in Eilfällen insbesondere folgende Anordnungsbefugnisse zu:
Anordnung der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO) (zum Beispiel die Untersuchung des Verdächtigen und seiner Kleidung auf Tatspuren, die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt)
Anordnung der Untersuchung anderer Personen als der Beschuldigten (§ 81c StPO)
Anordnung der Beschlagnahme (§ 98 StPO)
Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen (§ 105 StPO).
Eine Kurzkommentierung zu den jeweiligen Bestimmungen aus der Strafprozessordnung ist als Anlage 1 beigefügt.
Ohne konkrete Gefahr im Verzug macht die forstliche Ermittlungsperson von strafprozessualen Befugnissen nur mit zuvor eingeholter richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Genehmigung Gebrauch. Ohnehin hält sie engen Kontakt zur Staatsanwaltschaft, mit der sie sich insbesondere in Zweifelsfällen zeitnah telefonisch ins Benehmen setzt.
Soweit die Realisierung strafprozessualer Maßnahmen auf technische Schwierigkeiten stößt (zum Beispiel bei der Sicherung von Spuren am Tatort, Entnahme einer Blutprobe, Gewässerproben), hierzu eine ganz besondere Sachkunde erforderlich ist (zum Beispiel bei der Verfolgung von Umweltstraftaten) oder bei Sicherheitsbedenken bedient sich die Ermittlungsperson der Amtshilfe durch die Polizei, ohne dieser die weitere Sachbearbeitung des Falles zu übertragen. Eine Abgabe des Falles an die Polizei oder eine sonstige Behörde kommt nur mit Einverständnis der zuständigen Staatsanwaltschaft in Betracht.
Örtliche Zuständigkeit der Beschäftigten der unteren Forstbehörde
Die strafrechtliche Tätigkeit der Ermittlungspersonen im Forstdienst ist, sofern sie nicht auf Weisung der Staatsanwaltschaft handeln, auf den Bereich des betroffenen Forstamtes bzw. Forstbetriebes beschränkt. Den Bereich eines anderen Forstamtes bzw. Forstbetriebes der unteren Forstbehörde tangierende Ermittlungshandlungen werden im gegenseitigen Einvernehmen erledigt.
Beachtung der Eigensicherung
Die Ermittlungsperson beachtet bei ihrer Tätigkeit, dass unter Umständen der Schutz des eigenen Lebens einem Eingreifen und weiterem Handeln entgegenstehen kann. Verteidigungshandlungen bis zum Gebrauch der Schusswaffe (Jagdwaffe) sind nur im Umfang der allgemeinen Notwehrrechte gerechtfertigt, nicht bei der Verfolgung der Täter.
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Ansprechpersonen bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sind
zu den Dienstzeiten die von den Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten für einschlägige Verfahren bestellten (Sonder-)Dezernentinnen und Dezernenten oder, sofern diese nicht erreichbar sind, der Tages-Bereitschaftsdienst der jeweiligen Staatsanwaltschaft (Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam oder Neuruppin),
außerhalb der Dienstzeit der Besondere Bereitschaftsdienst der jeweiligen Staatsanwaltschaft.
Die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte unterrichten die Verantwortlichen der unteren Forstbehörde regelmäßig über die Erreichbarkeit der vorgenannten Dezernenten ihrer Behörden (Bereitschaftsdienstplan).
II.
Dieser Gemeinsame Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums der Justiz zur Tätigkeit von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Forstdienst vom 29. Juli 2009 (JMBl. S. 99) außer Kraft.
Potsdam, den 22. Juli 2024
Ministerin der Justiz Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Susanne Hoffmann Axel Vogel
Anlagen
Anlage 1 Kurzkommentierung
Anlage 2 Übersicht der Gerichtsbezirke
Anlage 3 Übersicht der Polizeistandorte
Anlage 4 Anschriften der Staatsanwaltschaften
Anlage 5 Schaublatt
Anlage 6 Formular Strafanzeige
Anlage 7 Formular Niederschrift über eine Beschuldigtenvernehmung
Anlagen
1
Anlage 1 Kurzkommentierung 230.5 KB
2
Anlage 2 Übersicht der Gerichtsbezirke 627.0 KB
3
Anlage 3 Übersicht der Polizeistandorte 373.0 KB
4
Anlage 4 Anschriften der Staatsanwaltschaften 155.1 KB
5
Anlage 5 Schaublatt 215.4 KB
6
Anlage 6 Formular Strafanzeige 168.5 KB
7
Anlage 7 Formular Niederschrift über eine Beschuldigtenvernehmung 161.8 KB
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