Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6.GemGebRefGBbg)
DE - Landesrecht Brandenburg

Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6.GemGebRefGBbg)

Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.93)

Kapitel 1 Änderung von Gemeinden und Ämtern

Abschnitt 1 Landkreis Dahme-Spreewald

§ 1 Verwaltungseinheit Amt Friedersdorf

(1) Die Gemeinden Dolgenbrodt, Gräbendorf, Gussow,
Streganz und Wolzig werden in die zum Tag der nächsten landesweiten
Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Heidesee eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Pätz wird in die Gemeinde Bestensee
eingegliedert.
(3) Das Amt Friedersdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde
Heidesee ist amtsfrei.

§ 2 Verwaltungseinheit Amt Heideblick

(1) Die Gemeinde Walddrehna wird in die Gemeinde Heideblick
eingegliedert.
(2) Das Amt Heideblick wird aufgelöst. Die Gemeinde
Heideblick ist amtsfrei.

§ 3 Verwaltungseinheiten Ämter Lieberose und Oberspreewald

(1) Die Gemeinde Doberburg wird in die Stadt Lieberose
eingegliedert.
(2) Aus den Gemeinden Goyatz, Lamsfeld-Groß Liebitz,
Jessern, Mochow, Ressen-Zaue und Speichrow wird die neue Gemeinde Schwielochsee
gebildet.
(3) Die Gemeinden Ullersdorf und Leeskow werden in die Gemeinde
Jamlitz eingegliedert.
(4) Die Gemeinde Briesensee wird in die Gemeinde Neu Zauche
eingegliedert.
(5) Die Ämter Lieberose und Oberspreewald werden zu dem
neuen Amt Lieberose/Oberspreewald zusammengeschlossen.
(6) Die Gemeinde Jamlitz, die Stadt Lieberose und die neue
Gemeinde Schwielochsee des Amtes Lieberose und die Gemeinden Neu Zauche,
Straupitz und die sich zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
neu gebildeten Gemeinden Alt Zauche-Wußwerk, Byhleguhre-Byhlen sowie
Spreewaldheide des Amtes Oberspreewald werden dem neuen Amt
Lieberose/Oberspreewald zugeordnet.

§ 4 Verwaltungseinheit Amt Luckau

(1) Die Gemeinden Cahnsdorf, Duben, Görlsdorf und Schlabendorf werden in die Stadt Luckau eingegliedert.
(2) Das Amt Luckau wird aufgelöst. Die Stadt Luckau ist
amtsfrei.

§ 5 Verwaltungseinheit Amt Märkische Heide

(1) Die Gemeinden Alt-Schadow, Dollgen, Dürrenhofe,
Gröditsch, Groß Leine, Hohenbrück-Neu Schadow, Krugau, Kuschkow
und Pretschen werden in die zum Tag der nächsten landesweiten
Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Märkische Heide eingegliedert.
(2) Das Amt Märkische Heide wird aufgelöst. Die Gemeinde Märkische Heide ist amtsfrei.

§ 6 Verwaltungseinheit Amt Mittenwalde

(1) Die Gemeinden Brusendorf, Gallun, Motzen, Ragow,
Schenkendorf, Telz und Töpchin werden in die Stadt Mittenwalde
eingegliedert.
(2) Das Amt Mittenwalde wird aufgelöst. Die Stadt Mittenwalde ist amtsfrei.

§ 7 Verwaltungseinheit Amt Schenkenländchen

(1) Die Gemeinden Briesen, Freidorf und Oderin werden in die
Gemeinde Halbe eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Löpten wird in die Gemeinde Groß Köris eingegliedert.

§ 8 Verwaltungseinheit Amt Schönefeld

(1) Aus den Gemeinden Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf wird die neue
Gemeinde Schönefeld gebildet.
(2) Das Amt Schönefeld wird aufgelöst. Die Gemeinde
Schönefeld ist amtsfrei.

§ 9 Verwaltungseinheit Amt Unteres Dahmeland und Stadt Königs Wusterhausen

(1) Die Gemeinden Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf,
Zeesen und Zernsdorf werden in die Stadt Königs Wusterhausen
eingegliedert.
(2) Das Amt Unteres Dahmeland wird aufgelöst.
Abschnitt 2 Landkreis Elbe-Elster

§ 10 Verwaltungseinheit Amt Doberlug-Kirchhain und Umland

(1) Die Gemeinden Arenzhain, Trebbus und Lugau werden in die
Stadt Doberlug-Kirchhain eingegliedert.
(2) Das Amt Doberlug-Kirchhain und Umland wird aufgelöst.
Die Stadt Doberlug-Kirchhain ist amtsfrei.

§ 11 Verwaltungseinheit Amt Falkenberg/Elster

(1) Die Gemeinde Schmerkendorf wird in die Stadt Falkenberg/Elster eingegliedert.
(2) Das Amt Falkenberg/Elster wird aufgelöst. Die Stadt
Falkenberg/Elster ist amtsfrei.

§ 12 Verwaltungseinheit Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

(1) Die Gemeinde Gahro wird in die Gemeinde Crinitz
eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Göllnitz wird in die Gemeinde Sallgast
eingegliedert.

§ 13 Verwaltungseinheit Amt Sonnewalde

(1) Die Gemeinden Münchhausen und Breitenau werden in die
Stadt Sonnewalde eingegliedert.
(2) Das Amt Sonnewalde wird aufgelöst. Die Stadt Sonnewalde ist amtsfrei.
Abschnitt 3 Landkreis Oberspreewald-Lausitz

§ 14 Verwaltungseinheit Amt Calau

(1) Die Gemeinden Bolschwitz, Groß-Mehßow, Kemmen,
Mlode, Saßleben und Werchow werden in die Stadt Calau eingegliedert.
(2) Das Amt Calau wird aufgelöst. Die Stadt Calau ist
amtsfrei.

§ 15 Verwaltungseinheit Amt Lübbenau/Spreewald

(1) Die Gemeinden Bischdorf, Boblitz, Groß Beuchow,
Groß Lübbenau, Groß-Klessow, Hindenberg, Kittlitz, Klein
Radden, Leipe und Ragow werden in die Stadt Lübbenau/Spreewald
eingegliedert.
(2) Das Amt Lübbenau/Spreewald wird aufgelöst. Die
Stadt Lübbenau/Spreewald ist amtsfrei.

§ 16 Verwaltungseinheit Amt Vetschau

(1) Die Gemeinden Koßwig, Laasow, Missen und Raddusch
werden in die Stadt Vetschau/Spreewald eingegliedert.
(2) Das Amt Vetschau wird aufgelöst. Die Stadt Vetschau/Spreewald ist amtsfrei.
Abschnitt 4 Landkreis Oder-Spree

§ 17 Verwaltungseinheit Amt Friedland (Niederlausitz)

(1) Die Gemeinde Groß Muckrow wird in die Stadt Friedland
eingegliedert.
(2) Das Amt Friedland (Niederlausitz) wird aufgelöst. Die
Stadt Friedland ist amtsfrei.

§ 18 Verwaltungseinheit Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf

(1) Die Gemeinden Alt Golm und Glienicke werden in die Gemeinde
Rietz-Neuendorf eingegliedert.
(2) Das Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf wird aufgelöst. Die
Gemeinde Rietz-Neuendorf ist amtsfrei.

§ 19 Verwaltungseinheit Amt Grünheide (Mark)

(1) Die Gemeinden Hangelsberg, Mönchwinkel und Spreeau
werden in die Gemeinde Grünheide (Mark) eingegliedert.
(2) Das Amt Grünheide (Mark) wird aufgelöst. Die Gemeinde Grünheide (Mark) ist amtsfrei.

§ 20 Verwaltungseinheit Amt Neuzelle

Die Gemeinde Ossendorf wird in die Gemeinde Neuzelle
eingegliedert.

§ 21 Verwaltungseinheit Amt Odervorland

(1) Die Gemeinde Falkenberg wird in die Gemeinde Madlitz-Wilmersdorf eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Sieversdorf wird in die Gemeinde Jacobsdorf
eingegliedert.

§ 22 Verwaltungseinheit Amt Schlaubetal

Aus den Gemeinden Grunow und Dammendorf wird die neue Gemeinde
Grunow-Dammendorf gebildet.

§ 23 Verwaltungseinheit Amt Spreenhagen

(1) Die Gemeinde Markgrafpieske wird in die Gemeinde
Spreenhagen eingegliedert.
(2) Aus den Gemeinden Gosen und Neu Zittau wird die neue
Gemeinde Gosen-Neu Zittau gebildet.

§ 24 Verwaltungseinheit Amt Steinhöfel/Heinersdorf

(1) Die Gemeinden Buchholz, Demnitz und Neuendorf im Sande
werden in die Gemeinde Steinhöfel eingegliedert.
(2) Das Amt Steinhöfel/Heinersdorf wird aufgelöst.
Die Gemeinde Steinhöfel ist amtsfrei.

§ 25 Verwaltungseinheit Amt Storkow (Mark)

(1) Die Gemeinden Bugk, Görsdorf bei Storkow, Groß
Eichholz, Groß Schauen, Kehrigk, Kummersdorf, Philadelphia, Rieplos und
Selchow werden in die Stadt Storkow (Mark) eingegliedert.
(2) Das Amt Storkow (Mark) wird aufgelöst. Die Stadt
Storkow (Mark) ist amtsfrei.

§ 26 Verwaltungseinheit Amt Tauche

(1) Die Gemeinde Stremmen wird in die Gemeinde Tauche
eingegliedert.
(2) Das Amt Tauche wird aufgelöst. Die Gemeinde Tauche ist
amtsfrei.
Abschnitt 5 Landkreis Spree-Neiße

§ 27 Verwaltungseinheit Amt Schenkendöbern

(1) Die Gemeinde Gastrose-Kerkwitz wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde
Schenkendöbern eingegliedert.
(2) Das Amt Schenkendöbern wird aufgelöst. Die Gemeinde Schenkendöbern ist amtsfrei.

§ 28 Verwaltungseinheit Amt Welzow

(1) Die Gemeinde Proschim wird in die Stadt Welzow
eingegliedert.
(2) Das Amt Welzow wird aufgelöst. Die Stadt Welzow ist
amtsfrei.

§ 29 Verwaltungseinheit Amt Döbern-Land

(1) Die Gemeinde Reuthen des Amtes Döbern-Land wird in die
Gemeinde Felixsee des Amtes Döbern-Land eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Wolfshain des Amtes Döbern-Land wird in
die Gemeinde Tschernitz des Amtes Döbern-Land eingegliedert.

§ 30 Verwaltungseinheiten Ämter Jänschwalde und Peitz

(1) Aus den Gemeinden Grießen, Drewitz und Jänschwalde des Amtes Jänschwalde wird die neue Gemeinde
Jänschwalde gebildet.
(2) Die neue Gemeinde Jänschwalde wird dem Amt Peitz
zugeordnet.
(3) Das Amt Jänschwalde wird aufgelöst.
(4) Die Gemeinde Grötsch des Amtes Peitz wird in die
Gemeinde Heinersbrück des Amtes Peitz eingegliedert.
(5) Das Amt Peitz ist Rechtsnachfolger des Amtes Jänschwalde. § 38 findet entsprechende Anwendung.

Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 31 Rechtsnachfolge

(1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an
der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist
Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen
ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden
Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde
auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden
aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 32
vorzunehmen.
(2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende
Anwendung.

§ 32 Auseinandersetzung von Ämtern

(1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden
Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden
Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung
über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt
angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen
über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung
beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten.
Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.
(2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält
er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde
die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die
Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen
fest.
(3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes
ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:
Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen
oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass
es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher
verwendet worden ist.
Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet
werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen
der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und
Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen
gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung dieses
Gesetzes.
Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die
einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.

§ 33 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses

(1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung
beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz
nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages
können insbesondere sein:
der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,
die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen,
Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und
Gestaltungssatzungen,
die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen
sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits
begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,
die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur
Stadtentwicklung,
die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in
Zweckverbänden und Unternehmen,
die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur
Umlage der Verbandslasten eines Wasser- und Bodenverbandes bei Mitgliedschaft
der beteiligten Gemeinden in verschiedenen Gewässerunterhaltungs- und
Bodenverbänden,
die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und
Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von
fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen
über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen
über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten
Kommunalwahlen vorliegen.
(2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 34 Gemeindenamen

Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann
abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber
bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des
Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.

§ 35 Ortsrecht

(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der
aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 33
gesonderte Regelungen getroffen worden sind.
(2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den
beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der
Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus
anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für
einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung
beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher
Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen
Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.
(3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der
eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31.
Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.

§ 36 Bildung von Ortsteilen

(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss
ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die
jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird,
oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen
Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der
aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit
die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde
bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt,
kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs.
1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 33 geregelt
werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu
gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist
unverzüglich entsprechend zu ändern.
(2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen
ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der
Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 33 die
Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.

§ 37 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen

(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung
beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten
Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 36 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,
gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.
§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 38 Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der
Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten
auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
Dienstherrn wahr.
(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den
aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu
erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen
Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten
Amtes.
(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder
mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum
30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von
der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
stimmberechtigten Vertretern der betroffenen Ämter und amtsfreien
Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem
je ein von den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit
beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen.
Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine neutrale
Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission
mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des
Schlichters nicht zustande, so benennt die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

§ 39 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft

(1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer
Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort,
längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.
(2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse
für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen
zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das Vermögen der
einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde sowie
des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffenen Amtes
erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen Körperschaften
nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die
zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der Mehrheit der
betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein Amt ist
betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen
Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige Gemeinde
über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
zugeordnet wird.

§ 40 Stellenbewirtschaftung

(1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung
beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme
betroffene Amt dürfen
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen,
für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben
wurde,
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines
entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im
Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen
Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde
über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
zugeordnet wird.
(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in
dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.
Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 41 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.

§ 42 Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
entstandene Gebiet.

§ 43 Wahlbehörde

(1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der
Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und
Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung
von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden
und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine
Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten
Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde
oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt
des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.

§ 44 Wahlleiter und Wahlkreis

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher
dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter
Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen
übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der
bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
vorzunehmen.
(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende
der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer
Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder
Dienstvorgesetzten wahrgenommen.
(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
§§ 20 und 21 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben
unberührt. Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der
Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft
die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen
Festlegungen.

Kapitel 3 Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage

§ 45 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen

(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der
Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger
Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober
1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern
die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen
Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach
Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20.
Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des
Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3.
Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg
geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der
Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.
(2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern entsprechend.
(3) Die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße des Landes Brandenburg
bestehen zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem
Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage
zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Ämtern.

§ 46 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

Die Vorschriften der §§ 31, 32 und 38 gelten für Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage
entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der
Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Anlage zum Sechsten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform
Gebietsstand am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungen
Bearbeitungsstand : 21.02.2003
Schlüsselnummer Amtsnummer Verwaltungsbezirk
12 0 61 000 Landkreis Dahme-Spreewald
12 0 61 020 00 Bestensee
12 0 61 112 00 Eichwalde
12 0 61 260 00 Königs Wusterhausen, Stadt
12 0 61 316 00 Lübben (Spreewald), Stadt
12 0 61 444 00 Schulzendorf
12 0 61 540 00 Wildau
12 0 61 572 00 Zeuthen
12 0 61 000 01 Amt Friedersdorf
12 0 61 088 01 Dolgenbrodt
12 0 61 184 01 Gräbendorf
12 0 61 212 01 Gussow
12 0 61 217 01 Heidesee
12 0 61 372 01 Pätz
12 0 61 480 01 Streganz
12 0 61 552 01 Wolzig
12 0 61 000 02 Amt Golßener Land
12 0 61 097 02 Drahnsdorf
12 0 61 164 02 Golßen, Stadt
12 0 61 244 02 Kasel-Golzig
12 0 61 471 02 Steinreich
12 0 61 000 03 Amt Heideblick
12 0 61 219 03 Heideblick
12 0 61 512 03 Walddrehna
12 0 61 000 04 Amt Lieberose
12 0 61 084 04 Doberburg
12 0 61 180 04 Goyatz
12 0 61 224 04 Jamlitz
12 0 61 228 04 Jessern
12 0 61 288 04 Lamsfeld-Groß Liebitz
12 0 61 296 04 Leeskow
12 0 61 308 04 Lieberose, Stadt
12 0 61 336 04 Mochow
12 0 61 400 04 Ressen-Zaue
12 0 61 468 04 Speichrow
12 0 61 508 04 Ullersdorf
12 0 61 000 05 Amt Luckau
12 0 61 068 05 Cahnsdorf
12 0 61 100 05 Duben
12 0 61 168 05 Görlsdorf
12 0 61 320 05 Luckau, Stadt
12 0 61 424 05 Schlabendorf
12 0 61 000 06 Amt Märkische Heide
12 0 61 008 06 Alt-Schadow
12 0 61 092 06 Dollgen
12 0 61 104 06 Dürrenhofe
12 0 61 188 06 Gröditsch
12 0 61 196 06 Groß Leine
12 0 61 220 06 Hohenbrück-Neu Schadow
12 0 61 272 06 Krugau
12 0 61 280 06 Kuschkow
12 0 61 329 06 Märkische Heide
12 0 61 384 06 Pretschen
12 0 61 000 07 Amt Mittenwalde
12 0 61 052 07 Brusendorf
12 0 61 144 07 Gallun
12 0 61 332 07 Mittenwalde, Stadt
12 0 61 340 07 Motzen
12 0 61 392 07 Ragow
12 0 61 416 07 Schenkendorf
12 0 61 484 07 Telz
12 0 61 496 07 Töpchin
12 0 61 000 08 Amt Schenkenländchen
12 0 61 044 08 Briesen
12 0 61 128 08 Freidorf
12 0 61 192 08 Groß Köris
12 0 61 216 08 Halbe
12 0 61 312 08 Löpten
12 0 61 328 08 Märkisch Buchholz, Stadt
12 0 61 344 08 Münchehofe
12 0 61 368 08 Oderin
12 0 61 448 08 Schwerin
12 0 61 492 08 Teupitz, Stadt
12 0 61 000 09 Amt Schönefeld
12 0 61 080 09 Diepensee
12 0 61 208 09 Großziethen
12 0 61 248 09 Kiekebusch
12 0 61 432 09 Schönefeld
12 0 61 452 09 Selchow
12 0 61 521 09 Waltersdorf
12 0 61 528 09 Waßmannsdorf
12 0 61 000 10 Amt Oberspreewald
12 0 61 005 10 Alt Zauche-Wußwerk
12 0 61 048 10 Briesensee
12 0 61 061 10 Byhleguhre-Byhlen
12 0 61 352 10 Neu Zauche
12 0 61 470 10 Spreewaldheide
12 0 61 476 10 Straupitz
12 0 61 000 11 Amt Unteres Dahmeland
12 0 61 236 11 Kablow
12 0 61 360 11 Niederlehme
12 0 61 460 11 Senzig
12 0 61 536 11 Wernsdorf
12 0 61 564 11 Zeesen
12 0 61 568 11 Zernsdorf
12 0 61 000 12 Amt Unterspreewald
12 0 61 017 12 Bersteland
12 0 61 265 12 Krausnick-Groß Wasserburg
12 0 61 405 12 Rietzneuendorf-Staakow
12 0 61 428 12 Schlepzig
12 0 61 435 12 Schönwald
12 0 61 510 12 Unterspreewald
12 0 62 000 Landkreis Elbe-Elster
12 0 62 024 00 Bad Liebenwerda, Stadt
12 0 62 124 00 Elsterwerda, Stadt
12 0 62 140 00 Finsterwalde, Stadt
12 0 62 224 00 Herzberg/Elster, Stadt
12 0 62 341 00 Mühlberg/Elbe, Stadt
12 0 62 410 00 Röderland
12 0 62 461 00 Schönewalde, Stadt
12 0 62 500 00 Uebigau-Wahrenbrück, Stadt
12 0 62 000 01 Amt Doberlug-Kirchhain und Umland
12 0 62 012 01 Arenzhain
12 0 62 092 01 Doberlug-Kirchhain, Stadt
12 0 62 312 01 Lugau
12 0 62 488 01 Trebbus
12 0 62 000 02 Amt Elsterland
12 0 62 219 02 Heideland
12 0 62 417 02 Rückersdorf
12 0 62 440 02 Schilda
12 0 62 453 02 Schönborn
12 0 62 492 02 Tröbitz
12 0 62 000 03 Amt Falkenberg/Elster
12 0 62 128 03 Falkenberg/Elster, Stadt
12 0 62 448 03 Schmerkendorf
12 0 62 000 05 Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
12 0 62 088 05 Crinitz
12 0 62 168 05 Gahro
12 0 62 172 05 Göllnitz
12 0 62 293 05 Lichterfeld-Schacksdorf
12 0 62 333 05 Massen-Niederlausitz
12 0 62 425 05 Sallgast
12 0 62 000 07 Amt Plessa
12 0 62 177 07 Gorden-Staupitz
12 0 62 240 07 Hohenleipisch
12 0 62 372 07 Plessa
12 0 62 464 07 Schraden
12 0 62 000 09 Amt Schlieben
12 0 62 134 09 Fichtwald
12 0 62 237 09 Hohenbucko
12 0 62 282 09 Kremitzaue
12 0 62 289 09 Lebusa
12 0 62 445 09 Schlieben, Stadt
12 0 62 000 11 Amt Schradenland
12 0 62 196 11 Gröden
12 0 62 208 11 Großthiemig
12 0 62 232 11 Hirschfeld
12 0 62 336 11 Merzdorf
12 0 62 000 12 Amt Sonnewalde
12 0 62 068 12 Breitenau
12 0 62 345 12 Münchhausen
12 0 62 469 12 Sonnewalde, Stadt
12 0 66 000 Landkreis Oberspreewald-Lausitz
12 0 66 112 00 Großräschen, Stadt
12 0 66 176 00 Lauchhammer, Stadt
12 0 66 285 00 Schipkau
12 0 66 296 00 Schwarzheide, Stadt
12 0 66 304 00 Senftenberg, Stadt
12 0 66 000 01 Amt Altdöbern
12 0 66 008 01 Altdöbern
12 0 66 041 01 Bronkow
12 0 66 202 01 Luckaitztal
12 0 66 226 01 Neu-Seeland
12 0 66 228 01 Neupetershain
12 0 66 000 03 Amt Calau
12 0 66 032 03 Bolschwitz
12 0 66 052 03 Calau, Stadt
12 0 66 100 03 Groß-Mehßow
12 0 66 148 03 Kemmen
12 0 66 216 03 Mlode
12 0 66 280 03 Saßleben
12 0 66 324 03 Werchow
12 0 66 000 05 Amt Lübbenau/Spreewald
12 0 66 024 05 Bischdorf
12 0 66 028 05 Boblitz
12 0 66 084 05 Groß Beuchow
12 0 66 092 05 Groß Lübbenau
12 0 66 096 05 Groß-Klessow
12 0 66 128 05 Hindenberg
12 0 66 152 05 Kittlitz
12 0 66 156 05 Klein Radden
12 0 66 180 05 Leipe
12 0 66 196 05 Lübbenau/Spreewald, Stadt
12 0 66 252 05 Ragow
12 0 66 000 06 Amt Ortrand
12 0 66 064 06 Frauendorf
12 0 66 104 06 Großkmehlen
12 0 66 168 06 Kroppen
12 0 66 188 06 Lindenau
12 0 66 240 06 Ortrand, Stadt
12 0 66 316 06 Tettau
12 0 66 000 07 Amt Ruhland
12 0 66 116 07 Grünewald
12 0 66 120 07 Guteborn
12 0 66 124 07 Hermsdorf
12 0 66 132 07 Hohenbocka
12 0 66 272 07 Ruhland, Stadt
12 0 66 292 07 Schwarzbach
12 0 66 000 09 Amt Vetschau
12 0 66 164 09 Koßwig
12 0 66 172 09 Laasow
12 0 66 212 09 Missen
12 0 66 248 09 Raddusch
12 0 66 320 09 Vetschau/Spreewald, Stadt
12 0 67 000 Landkreis Oder-Spree
12 0 67 036 00 Beeskow, Stadt
12 0 67 120 00 Eisenhüttenstadt, Stadt
12 0 67 124 00 Erkner, Stadt
12 0 67 144 00 Fürstenwalde/Spree, Stadt
12 0 67 440 00 Schöneiche bei Berlin
12 0 67 544 00 Woltersdorf
12 0 67 000 01 Amt Brieskow-Finkenheerd
12 0 67 076 01 Brieskow-Finkenheerd
12 0 67 180 01 Groß Lindow
12 0 67 508 01 Vogelsang
12 0 67 528 01 Wiesenau
12 0 67 552 01 Ziltendorf
12 0 67 000 02 Amt Friedland (Niederlausitz)
12 0 67 137 02 Friedland, Stadt
12 0 67 184 02 Groß Muckrow
12 0 67 000 03 Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf
12 0 67 008 03 Alt Golm
12 0 67 152 03 Glienicke
12 0 67 426 03 Rietz-Neuendorf
12 0 67 000 04 Amt Grünheide (Mark)
12 0 67 201 04 Grünheide (Mark)
12 0 67 212 04 Hangelsberg
12 0 67 332 04 Mönchwinkel
12 0 67 464 04 Spreeau
12 0 67 000 05 Amt Neuzelle
12 0 67 292 05 Lawitz
12 0 67 338 05 Neißemünde
12 0 67 357 05 Neuzelle
12 0 67 364 05 Ossendorf
12 0 67 000 06 Amt Odervorland
12 0 67 040 06 Berkenbrück
12 0 67 072 06 Briesen (Mark)
12 0 67 132 06 Falkenberg
12 0 67 237 06 Jacobsdorf
12 0 67 310 06 Madlitz-Wilmersdorf
12 0 67 460 06 Sieversdorf
12 0 67 000 07 Amt Scharmützelsee
12 0 67 024 07 Bad Saarow
12 0 67 112 07 Diensdorf-Radlow
12 0 67 288 07 Langewahl
12 0 67 413 07 Reichenwalde
12 0 67 520 07 Wendisch Rietz
12 0 67 000 08 Amt Schlaubetal
12 0 67 104 08 Dammendorf
12 0 67 204 08 Grunow
12 0 67 324 08 Mixdorf
12 0 67 336 08 Müllrose, Stadt
12 0 67 397 08 Ragow-Merz
12 0 67 438 08 Schlaubetal
12 0 67 458 08 Siehdichum
12 0 67 000 09 Amt Spreenhagen
12 0 67 172 09 Gosen
12 0 67 312 09 Markgrafpieske
12 0 67 344 09 Neu Zittau
12 0 67 408 09 Rauen
12 0 67 469 09 Spreenhagen
12 0 67 000 10 Amt Steinhöfel/Heinersdorf
12 0 67 080 10 Buchholz
12 0 67 108 10 Demnitz
12 0 67 352 10 Neuendorf im Sande
12 0 67 473 10 Steinhöfel
12 0 67 000 11 Amt Storkow (Mark)
12 0 67 088 11 Bugk
12 0 67 164 11 Görsdorf b.Storkow
12 0 67 176 11 Groß Eichholz
12 0 67 192 11 Groß Schauen
12 0 67 252 11 Kehrigk
12 0 67 284 11 Kummersdorf
12 0 67 380 11 Philadelphia
12 0 67 420 11 Rieplos
12 0 67 456 11 Selchow
12 0 67 481 11 Storkow (Mark), Stadt
12 0 67 000 12 Amt Tauche
12 0 67 488 12 Stremmen
12 0 67 493 12 Tauche
12 0 71 000 Landkreis Spree-Neiße
12 0 71 057 00 Drebkau, Stadt
12 0 71 076 00 Forst (Lausitz), Stadt
12 0 71 160 00 Guben, Stadt
12 0 71 244 00 Kolkwitz
12 0 71 372 00 Spremberg, Stadt
12 0 71 000 01 Amt Burg (Spreewald)
12 0 71 028 01 Briesen
12 0 71 032 01 Burg (Spreewald)
12 0 71 041 01 Dissen-Striesow
12 0 71 164 01 Guhrow
12 0 71 341 01 Schmogrow-Fehrow
12 0 71 412 01 Werben
12 0 71 000 02 Amt Döbern-Land
12 0 71 044 02 Döbern, Stadt
12 0 71 074 02 Felixsee
12 0 71 153 02 Groß Schacksdorf-Simmersdorf
12 0 71 185 02 Hornow-Wadelsdorf
12 0 71 189 02 Jämlitz-Klein Düben
12 0 71 294 02 Neiße-Malxetal
12 0 71 328 02 Reuthen
12 0 71 392 02 Tschernitz
12 0 71 414 02 Wiesengrund
12 0 71 416 02 Wolfshain
12 0 71 000 05 Amt Jänschwalde
12 0 71 064 05 Drewitz
12 0 71 120 05 Grießen
12 0 71 192 05 Jänschwalde
12 0 71 000 06 Amt Neuhausen/Spree
12 0 71 008 06 Bagenz
12 0 71 068 06 Drieschnitz-Kahsel
12 0 71 080 06 Frauendorf
12 0 71 088 06 Gablenz
12 0 71 096 06 Gallinchen
12 0 71 124 06 Groß Döbbern
12 0 71 132 06 Groß Gaglow
12 0 71 148 06 Groß Oßnig
12 0 71 168 06 Haasow
12 0 71 212 06 Kathlow
12 0 71 224 06 Kiekebusch
12 0 71 228 06 Klein Döbbern
12 0 71 248 06 Komptendorf
12 0 71 252 06 Koppatz
12 0 71 260 06 Laubsdorf
12 0 71 300 06 Neuhausen
12 0 71 332 06 Roggosen
12 0 71 360 06 Sergen
12 0 71 000 07 Amt Peitz
12 0 71 052 07 Drachhausen
12 0 71 060 07 Drehnow
12 0 71 156 07 Grötsch
12 0 71 176 07 Heinersbrück
12 0 71 304 07 Peitz, Stadt
12 0 71 384 07 Tauer
12 0 71 386 07 Teichland
12 0 71 401 07 Turnow-Preilack
12 0 71 000 08 Amt Schenkendöbern
12 0 71 098 08 Gastrose-Kerkwitz
12 0 71 337 08 Schenkendöbern
12 0 71 000 09 Amt Welzow
12 0 71 172 09 Haidemühl
12 0 71 320 09 Proschim
12 0 71 408 09 Welzow, Stadt
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