Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
DE - Landesrecht Brandenburg

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 4. April 2000 (GVBl.I/00, [Nr. 12], S.150)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle
Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden “Zentrale Koordinierungsstelle” genannt, werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde wahrgenommen.
Artikel 2 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle
(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen gemäß § 6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen werden kann.
(2) Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener Zuständigkeit durch. Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen Konsultationen mit den betroffenen Staaten. Dabei werden durch Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dessen Belange aufgrund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des Bundes aufgrund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik gewahrt. Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder und das Umweltbundesamt.
(3) Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu ausreicht:
Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde.
Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Abfallverbringungsgesetz bestimmte Behörde.
Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln, wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koordinierungsstelle an diese rückübertragen.
Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit.
(4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Wiedereinfuhrpflicht für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens nach Maßgabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz.
Artikel 3 Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder
Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.
Artikel 4 Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle
(1) Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen Festkosten (Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle wird ein jährlicher Betrag von 200 000 Deutsche Mark (=102 258,37 Euro) festgesetzt. Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985: 100) gegenüber dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages, so ist die Zentrale Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des Betrages nach Satz 1 in demselben prozentualen Verhältnis zu verlangen. Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4.
(2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten, insbesondere Kosten für Reisen, Gutachten, Rückführung und Entsorgung der Abfälle, erstatten die Länder dem Land Baden-Württemberg gegen Nachweis.
(3) Tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer der Wirksamkeit des Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt.
(4) Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen Ländern nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen. Die anteiligen Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden Quartals für das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen für das zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung folgenden Kalendermonats fällig.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen gegenüber Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten geltend. Die von diesen erhaltenen Beträge werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet. Ein nach Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im Verhältnis der von ihnen erbrachten Zahlungen erstattet.
(6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach Artikel 3 Unterstützung gewährenden Behörden angefallen sind, findet nicht statt.
Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.
(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten.
Artikel 6 Ratifikation, In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hinterlegt ist. Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Für das Land Baden-Württemberg: Der Minister für Umwelt und Verkehr Stuttgart, den 26. Oktober 1999 Ulrich Müller
Für den Freistaat Bayern: Der Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen Augsburg, den 27. Oktober 1999 Dr. Werner Schnappauf
Für das Land Berlin: Der Regierende Bürgermeister vertreten durch das für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsmitglied Augsburg, den 28. Oktober 1999 Peter Strieder
Für das Land Brandenburg: Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Augsburg, den 27. Oktober 1999 Wolfgang Birthler
Für die Freie Hansestadt Bremen: Die Senatorin für Bau und Umwelt Augsburg, den 27. Oktober 1999 Christine Wischer
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für den Senat Präses der Umweltbehörde Hamburg, den 22. Dezember 1999 Alexander Porschke
Für das Land Hessen: Der Minister für Umwelt, Landwirtschaft, und Forsten Augsburg, den 27. Oktober 1999 Wilhelm Dietzel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für den Ministerpräsidenten Der Umweltminister Augsburg, den 27. Oktober 1999 Prof. Dr. Methling
Für das Land Niedersachsen: Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Umweltminister Augsburg, den 27. Oktober 1999 Wolfgang Jüttner
Für das Land Nordrhein-Westfalen: Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Augsburg, den 27. Oktober 1999 Bärbel Höhn
Für das Land Rheinland-Pfalz: In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt und Forsten Mainz, den 15. Dezember 1999 Klaudia Martini
Für das Saarland: Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Umwelt Saarbrücken, den 8. November 1999 Stefan Mörsdorf
Für den Freistaat Sachsen: Der Ministerpräsident in Vertretung der Minister für Umwelt und Landwirtschaft Dresden, den 4. April 2000 Steffen Flath
Für das Land Sachsen-Anhalt: Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Raumordnung und Umwelt Augsburg, den 27. Oktober 1999 Ingrid Häußler
Für das Land Schleswig-Holstein: Für die Ministerpräsidentin Der Minister für Umwelt, Natur und Forsten Augsburg, den 27. Oktober 1999 Rainder Steenblock
Für den Freistaat Thüringen: Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Erfurt, den 25. Januar 2000 Dr. Volker Sklenar
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