HG 1995
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995 - HG 1995)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995 - HG 1995)
vom 30. März 1995 (GVBl.I/95, [Nr. 06], S.54)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 20 355 266 700 Deutsche
Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
beläuft sich auf 12 137 558 900 Deutsche Mark.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 Kredite bis zur Höhe
von 2 999 900 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung
wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig
werdenden Krediten in Höhe von 2 110 000 000 Deutsche Mark zu.
(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als
Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der
Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 5 Abs.
1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000
Deutsche Mark im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der
Minister der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen soweit
dies im Zuge von Zinsanpassungen oder bei vorzeitigen Darlehenskündigungen
zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die
Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der
vorzeitig getilgten Beträge.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober
des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des im §
1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1995 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 Satz
1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig
werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche
Mark zu übernehmen.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in
Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, in Höhe bis zu 100 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten.
(5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Der
Minister der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zu 30 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen
werden.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 1 800 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von
Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von
Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und
Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 10
000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur
Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der
Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
Kreditinstituten zu übernehmen.
(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.

§ 5 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sind von dieser
Höchstgrenze die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen,
die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften
oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel
aufbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare
Verwaltungsausgaben.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers
der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht
erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht mehr als 2
000 Deutsche Mark oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten
werden soll.
(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine und
große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung des
Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in
der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese
Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen.
(4) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni, zum 30. September
und zum 31. Dezember über den aktuellen Mittelabfluß aus dem
Landeshaushalt. Die Ressorts berichten auch über den Stand der
Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die
Ressorts zum 30. September 1995 über die Besetzung der Planstellen und
Stellen und der Minister der Finanzen über die Inanspruchnahme der
Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September 1995.
(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß
§§ 3 und 4 Haushaltsgesetz per 30. September 1995.
(6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von
dreißig vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur
Finanzierung des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt
der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
(7) Zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe für
sächliche Verwaltungsausgaben von 48 886 900 Deutsche Mark sind die
Gesamtausgaben bei den Obergruppen 51 bis 54 in den jeweiligen
Einzelplänen - mit Ausnahme der Einzelpläne 01, 13 und 14 - in
Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.
(8) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung darf der Minister der Finanzen seine Einwilligung
in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(9) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFG) vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung des Ministers der
Finanzen im gleichen oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern
die Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.

§ 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des
Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu
Lasten des Landes einzugehen.

§ 7 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem
der Zuwendungsbedarf vom Land mehrheitlich gedeckt wird, sind gesperrt, bis der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem
zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der Finanzen
gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Der Minister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Der Minister der Finanzen kann
Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen und Stellen zulassen.

§ 8 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

§ 9 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 und
für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung
und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen
ausgebrachten Stellen verbindlich. Als Ausnahme können auf Planstellen
auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für
Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die Ausgaben
bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungsfähig.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die
Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei
Titel 427 10 veranschlagten Ausgaben,
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426 zur Verstärkung der
bei Titeln der Gruppen 441 bis 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf
der Einwilligung der Landesregierung. Hiervon ausgenommen sind der Landtag, das
Landesverfassungsgericht und der Landesrechnungshof.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die
Dauer des Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz und für Beamte nach der
Erziehungsurlaubsverordnung.
(6) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der
Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl.
Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
(7) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen
für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die § 2 der
Zweiten Besoldungsübergangsverordnung nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 10 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für Angestellte und
Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu
ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und
Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.
(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können
nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 11 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu
besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamten Leerstellen
der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine
Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land überwiegend
gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz langfristig beurlaubt werden oder
wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz
1 Landesbeamtengesetz ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.
(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.

§ 12 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Bei der Landesverwaltung mit Ausnahme der Kapitel 05 321
bis 05 332 (Schulen) sind bis zum 31. Dezember 1996, bei den Kapiteln 05 321
bis 05 332 sind bis zum 31. Dezember 1998 1,15 vom Hundert der im Haushaltsplan
1995 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
und für Arbeiter einzusparen.
(2) Das Einsparvolumen nach Absatz 1 wird auf die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des
jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im Haushalt
entspricht.
(3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden
Einsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen
vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser
Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen
und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.
(4) Im Haushaltsplan 1995 erstmals ausgebrachte Planstellen und
Stellen sind nicht einzusparen.
(5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Vermerks wegfallen, werden auf
die jeweilige Einsparungsquote nach den Absätzen 2 und 3 nicht
angerechnet.
(6) Freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen
nicht wieder besetzt werden, bis die jeweiligen Einsparungsquoten des
Einzelplanes erbracht sind; diese Regelung gilt für den Lehrerstellenplan
der Kapitel 05 321 bis 05 332 ab 1. August 1998. 296 der in den Kapiteln 05 321
bis 05 332 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für
Angestellte sind künftig wegfallend (kw) zum 1. August 1998. Planstellen
und Stellen, die nicht wieder besetzt werden dürfen, fallen weg. Eine
freie oder freiwerdende Behördenleiterstelle darf wieder besetzt werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 5 und des Absatzes 6 Satz 3
vermindert sich die Einsparungsquote nicht.
(8) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewordenen
Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich, kann mit Zustimmung des
Ministers der Finanzen eine später freiwerdende Planstelle oder Stelle
derselben Laufbahngruppe oder vergleichbarer Vergütungsgruppen im Rahmen
der Quote eingespart werden.
(9) Würde bei Wegfall der freien oder freiwerdenden
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
statt dieser Planstelle die nächste freiwerdende geeignete Planstelle
einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. Einsparungen von Stellen
müssen in angemessenem Umfang auf Vergütungsgruppen entfallen, die
den Beförderungsämtern entsprechen.
(10) Von der Einsparung ausgenommen sind der Landtag, der
Landesrechnungshof und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
(11) Das Nähere bestimmt der Minister der Finanzen.

§ 13 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Für Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der
Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.
(2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen
Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu
fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden. Sie können
betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die
Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen,
Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich
Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau
für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von
Erbbaurechten für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen.
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wertveräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes
verwendet werden.
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn
sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land
gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von
Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute
Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden.
bei einer Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Altenheime,
Pflegeheime; Heime, Einrichtungen und Werkstätten für geistig und
körperlich Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter
dem vollen Wert veräußert werden.
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen.
(3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in
seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstücksfonds
Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber
hinaus dürfen
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen
des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können.
Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden
einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen
Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an
kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.
(4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt.
(5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.
(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das
Nähere zu den Absätzen 2 und 4 durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

§ 14 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.

§ 15 Übergangsregelung zur Funktionalreform

(1) Soweit im Laufe des Jahres 1995 Aufgaben im Zuge der
Funktionalreform übertragen werden und nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll der Minister
der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
Höhe der Erstattung der Personalausgaben bildet die Anzahl und Wertigkeit
der durch die Überleitung betroffenen Planstellen und Stellen die
Obergrenze.
(2) Für die von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die von den
kommunalen Gebietskörperschaften nicht übernommen werden oder gegen
die Überleitung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine
besetzbare Planstelle oder Stelle der entsprechenden Wertigkeit innerhalb des
jeweiligen Einzelplanes zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche
Planstelle oder Stelle nicht zur Verfügung, wird die Landesregierung
ermächtigt, die betroffenen Beschäftigten vorübergehend solange
neben den Stellenplänen zu führen, bis die nächste besetzbare
Planstelle oder Stelle zur Verfügung steht. Dies gilt abweichend von
§ 9 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung.
Satz 2 gilt entsprechend für von der Funktionalreform betroffene
Bedienstete in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, deren Stellen
im Haushalt bereits in Abgang gestellt sind, die Aufgabenübertragung aber
noch nicht erfolgt ist.

§ 16 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in §§ 3, 4, 5 Abs. 1, §§ 7, 9, 11, 13 und 15 gelten bis zur Verkündung des
Haushaltsgesetzes 1996 weiter.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Potsdam, den 30. März 1995
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
Anm.:
Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
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