Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über den Ausgleich von Kosten und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der in Deutschland tätigen Delegierten Europäischen Staatsanwälte
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über den Ausgleich von Kosten und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der in Deutschland tätigen Delegierten Europäischen Staatsanwälte
vom 7. Oktober 2022 ( JMBl/23, [Nr. 1] , S.28)
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ministerinnen und Ministern bzw.
Senatorinnen der Justiz des Landes Baden-Württemberg, des Freistaats Bayern, des Landes Berlin, des Landes Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Hessen, des Landes Mecklenburg-Vorpommern, des Landes Niedersachsen, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Landes Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaats Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt, des Landes Schleswig-Holstein und des Freistaats Thüringen über den Ausgleich von Kosten und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der in Deutschland tätigen Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist nach ihrem Paragraphen 9 am 7. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 21. Dezember 2022
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
Verwaltungsvereinbarung über den Ausgleich von Kosten und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der in Deutschland tätigen Delegierten Europäischen Staatsanwälte
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
treffen folgende Vereinbarung:
§ 1
Gegenstand und Zweck
(1) ¹Diese Vereinbarung regelt den Ausgleich von Kosten und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der in Deutschland tätigen Delegierten Europäischen Staatsanwälte, soweit sie nicht nach den Vorschriften der Verordnung ( EU
) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (nachfolgend: EUStA-VO) durch die Europäische Staatsanwaltschaft zu tragen sind. ²Bei der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe; die Kosten werden von den Parteien gemeinsam getragen. ³Die Vereinbarung regelt zugleich den Verbleib von Einnahmen der Staatskasse.
(2) Gegenstand dieser Vereinbarung ist insbesondere der Umgang mit folgenden Kosten und Entschädigungszahlungen:
Kosten des Ermittlungsverfahrens, insbesondere
Vergütung von Sachverständigen,
Vergütung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern,
Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Dritten,
Kosten der notwendigen Verteidigung, soweit diese vor Anklageerhebung fällig werden oder das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt wird, und
Kosten für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit in Einzelverfahren,
Kosten für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Sitzungsvertretung, sofern die Anklage nicht zu einem Gericht am Sitz des Zentrums, das die Ermittlungen geführt hat, erhoben worden ist,
Kosten des Vollzugs der Untersuchungshaft in dem Land, dessen Zentrum die Ermittlungen führt, bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens,
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, soweit diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch eine deutsche Strafverfolgungsbehörde oder ein deutsches Gericht angeordnet wurden (§ 8 Satz 2 des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes - EUStAG) und soweit das Amtsgericht am Sitz des Zentrums gemäߧ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) über die Entschädigungspflicht entschieden hat, und
sonstige Kosten der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens erforderlich werden, soweit sie der Höhe nach angemessen und nicht nach Artikel 91 Absatz 4 bis 6 EUStA-VO von der Europäischen Staatsanwaltschaft oder nach Absatz 4 von den Zentrumsländern zu tragen sind.
(3) Erfasst werden auch solche Kosten, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung seit der Aufnahme des operativen Betriebs der Europäischen Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2021 entstanden sind, und zwar auch dann, wenn ein anderes als das in § 5 Absatz 1 genannte Land in Vorleistung getreten ist.
(4) Die Kosten für die Ausstattung und den Betrieb der deutschen Zentren ( vgl.
Erwägungsgrund 113 der EUStA-VO), insbesondere die Kosten für Büroausstattung und Kommunikation sowie die Personalkosten für Folgedienste, werden von dem jeweiligen Zentrumsland getragen und nicht ausgeglichen.
(5) Die Gerichtskosten und Auslagen eines Verfahrens vor den Strafgerichten werden mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten nicht ausgeglichen.
§ 2
Kosten des Ermittlungsverfahrens; Reisekosten nach Anklageerhebung
Die Anweisung der in § 1 Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Kosten erfolgt durch die zuständige Stelle am Sitz des Zentrums, das die Ermittlungen führt, nach Maßgabe oder in entsprechender Anwendung der dort geltenden landesrechtlichen Vorgaben.
§ 3
Kosten des Vollzugs der Untersuchungshaft
¹Maßgeblich für die Berechnung der Kosten nach § 1 Absatz 2 Buchstabe c sind die länderindividuellen Tageshaftkostensätze, die auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Berechnungsschemas der Tageshaftkosten einer oder eines Gefangenen (tatsächliche Belegung) jährlich zu ermitteln sind. ²Auf dieser Basis erfolgt für jedes Jahr die Abrechnung der bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens dem jeweiligen Zentrumsland entstandenen Kosten.
§ 4
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
¹Die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) trifft die Justizverwaltung des Landes, dessen Zentrum die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. ²Landesinterne Übertragungen dieser Zuständigkeit bleiben unberührt.
§ 5
Ausgleich von Kosten und Entschädigungszahlungen
(1) Bei der Anweisung oder der sonstigen Übernahme der von den nationalen Behörden zu tragenden Kosten und Entschädigungszahlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 tritt das Land, dessen Zentrum das Verfahren, in dem die Kosten und Entschädigungszahlungen anfallen, führt oder geführt hat, in Vorleistung.
(2) Die vorgenannten Kosten und Entschädigungszahlungen werden von den Parteien anteilig nach dem jeweils gültigen Königsteiner Schlüssel getragen.
(3) ¹Jedes Zentrumsland soll bis zum 31. Juli des Folgejahres für das abgelaufene Haushaltsjahr eine Aufstellung über alle Kosten und Entschädigungszahlungen im Sinne dieser Vereinbarung erstellen sowie die angefallenen Kosten den übrigen Parteien nach Maßgabe von Absatz 2 in Rechnung stellen. ²Die Kostenschuldner begleichen die Rechnungsbeträge bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres. ³Die Zentrumsländer können im Rahmen ihrer landesrechtlichen Vorschriften vereinbaren, dass die Kosten gegenseitig aufgerechnet werden.
(4) ¹Jedes Zentrumsland benennt gegenüber den übrigen Parteien die für die Aufstellung und Abrechnung nach Absatz 3 Satz 1 zuständigen Stellen. ²Jede Partei benennt die für den Empfang der Abrechnung zuständige Stelle sowie Ansprechpersonen für sonstige Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung.
§ 6
Einnahmen
Die Einnahmen der Staatskasse verbleiben bei dem Land, in dem die Entscheidung ergangen ist.
§ 7
Salvatorische Klausel und Überprüfung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht.
(2) Die Vereinbarung ist nach Ablauf von drei Jahren und sodann alle fünf Jahre auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
§ 8
Haushaltsvorbehalt
Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den jeweiligen Haushaltsgesetzgeber.
§ 9
Inkrafttreten der Vereinbarung
¹Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. ²Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
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