HG 2013/2014
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014)
vom 18. Dezember 2012 ( GVBl.I/12, [Nr. 42] ) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2013 ( GVBl.I/13, [Nr. 33] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und
2014 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf:
10 318 623 500 Euro für das Haushaltsjahr 2013,
10 469 231 300 Euro für das Haushaltsjahr 2014.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf:
1 989 575 700 Euro für das Haushaltsjahr 2013,
1 369 692 800 Euro für das Haushaltsjahr 2014.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2013 Kredite
aufzunehmen bis zur Höhe von 80 958 800 Euro. Die Inanspruchnahme der
Kreditaufnahme ist nur zulässig zur Deckung von Zuweisungen an die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2013
und 2014 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den
Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro
aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge
anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur
Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Der Umfang derartiger Vereinbarungen darf keine
Nettoforderungen aus diesen Vereinbarungen begründen, die höher als 100 000 000
Euro im jeweiligen Haushaltsjahr sind. Auf diese Grenze werden Verträge nicht
angerechnet, für die ein Besicherungsvertrag nach Absatz 7 besteht. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder
Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von
Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Diese
Ermächtigung gilt auch, soweit Geschäfte getätigt werden, deren Einnahmen die
Ausgaben für das jeweilige Kreditgeschäft übersteigen. Die Kreditermächtigung
nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese
Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens
vorgesehene Kreditaufnahme.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen
und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 bis zur Höhe von
12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von
Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen
sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu
stellen.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften für Kredite
an die Wirtschaft, die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur
Höhe von insgesamt 425 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften für Kredite
zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 3 000 000
Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften im Falle
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für
Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu
übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung
durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den
einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur
Höhe von 65 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Garantien zur Finanzierung
von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich
bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß den
Absätzen 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen,
Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und
Kreativwirtschaft zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistung bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für
Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 80 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer
Brandenburg nach
§ 7 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000
000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 4
genannten Voraussetzungen übernommen werden.

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet.
In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen
Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den
Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet. Werden die
Ausgaben des Personalbudgets und des Verwaltungsbudgets beim Jahresabschluss
unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung anteilig einer
Rücklage zugeführt werden. Die Rücklagenbildung erfolgt grundsätzlich in Höhe
von 50 Prozent der Unterschreitung. Das Ministerium der Finanzen kann einen
höheren Rücklagesatz bestimmen. Die Bestimmung eines geringeren Rücklagensatzes
ist nur zur Vermeidung oder Begrenzung eines ansonsten entstehenden Fehlbetrages
nach § 25 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulässig.
(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4.
Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus
dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene
Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr
auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder
unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf
das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Aus
Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte Personalausgaben können
vom Personalbudget ausgenommen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben
der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne
gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der
Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten des Titels 518 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der
Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne
Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51
bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen
des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder
sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame
Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets
beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020
Titel 519 61 - Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und
Räumen - und Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von
Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln
finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten
Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit
keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils nur mit ihrem
Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen
werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan als
Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6
entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(11) Die Ausgaben des Titels 919 35 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Werden die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss
zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den
nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können bei
Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer
Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht
anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für
Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppen 432 und 453, wird innerhalb des
jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb
des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen
zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr
sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag
bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den
nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben
der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne
gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51
bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet
werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder
eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den
Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und
Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die
Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB
gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel 518 25 stellen
keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom
Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder
Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(5) Vom BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 518 25
und bei Kapitel 12 020 bei Titel 518 61 abzusetzen.

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500
000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten
diese Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
Mehrausgaben (bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag) zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen, die einen Betrag von 15 000 000
Euro Landesmittel überschreiten, sind vor Einwilligung des Ministeriums der
Finanzen dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zur Unterrichtung
vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß
§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung, bei denen Ausgabemittel von
anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden und ein Betrag von 15
000 000 Euro überschritten wird, bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,
wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,
überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung
von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke
erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,
zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen
Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden,
soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens
zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur
Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.
(5) Die dem Land Brandenburg gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 der
Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) zustehenden Mittel
dürfen vom Land bis zur Höhe von 42 919 000 Euro vorfinanziert werden.

§ 9 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für
Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre
eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen
im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase
umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend
von § 8 Absatz 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

§ 10 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit
finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für
Wirtschaft und Europaangelegenheiten ermächtigt, über
Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im
Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche
Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.

§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium
gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils
vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für
andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen
verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der
Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher
Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlagen B 2
und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne Angaben des Entgelts
ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der
vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige Abweichungen
bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen eine
Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg
und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen und
Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der
Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung
und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für
die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.
Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das
Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und
Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für
Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den
Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in
Titelgruppen zu:
Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder
nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten,
für die die Einstufung nach Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006
geltenden Fassung zu heben.

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwer
behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote
gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und
Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem Fall ist der
schwer behinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle
der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des
Einzelplans zu führen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe
abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie
nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist der Stelleninhaber auf der
nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder
nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu
führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für
Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere
Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht
Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen
sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen
Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O
beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben
oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs-
oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach
dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit
einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion
oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und
Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür
gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei
sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit
diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich
beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
Beamte nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder
Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind und nach § 121 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 63 Absatz 5, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einen Anspruch auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis haben oder
Beamte aus sonstigen persönlichen Gründen länger als ein Jahr beurlaubt werden oder
die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als
ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung
an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1
gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 4
Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.
(5) Für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung
am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine
Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum
Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Diese
Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf diesen Leerstellen zu führen.
(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten
Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die
Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische
Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen
Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1
Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02
bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Ausgabenhöhe
in Satz 1 Ausnahmen zulassen.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen
bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen
Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu
decken.

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem
vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke
unentgeltlich abgegeben werden;
bei Sicherstellung der dauerhaften Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit im Falle von Seegrundstücken nebst Umgriff, die nicht dem Forstvermögen zuzuordnen sind und nicht dauerhaft für Landeszwecke benötigt werden, um bis zu 100 Prozent unter dem vollen Wert an kommunale Träger, Naturschutzeinrichtungen oder gemeinnützige Träger veräußert werden, wenn der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in die Veräußerung einwilligt;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt
werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2 Prozent,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 Prozent für die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren
ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesene
Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass bebaute und
unbebaute Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert oder
im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke
vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den
Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und
unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem vollen Wert veräußert, im
Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet
oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei
der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,
Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche
Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die
Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im
Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen;
dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesenen
Vermögensmasse gehören.

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu
haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des
Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des
Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder
dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach
§ 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung sowie
der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung
bleibt unberührt.

§ 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2013 und 30. Juni 2014 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. In diesem Bericht sollen auch Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung sowie Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende enthalten sein;
über die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1 allerdings ohne Prognoseaussage;
mit Stand 31. Dezember 2013 für das Haushaltsjahr 2013 und mit Stand 31. Dezember 2014 für das Haushaltsjahr 2014 über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4;
mit Stand 31. Dezember 2013 und mit Stand 31. Dezember 2014 über die nach § 2 Absatz 4 abgeschlossenen Optimierungsgeschäfte. Der Bericht enthält eine Risikobewertung und eine Darstellung der anfallenden Kosten für das Land;
mit Stand 31. Dezember 2013 im Rahmen eines Berichtes über die Beteiligungen des Landes.
(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligungen bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro und den aktuellen Mittelabfluss,
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen,
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro,
mit Stand 31. Mai 2013 und mit Stand 31. Mai 2014 im Rahmen eines Berichtes über die Besetzung der Planstellen und Stellen.
(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2013 und mit Stand 30. Juni 2014 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung,
mit Stand 31. Dezember 2013 und mit Stand 31. Dezember 2014 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten berichtet dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages
zum 30. Juni 2013 und zum 30. Juni 2014 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Der Bericht erfolgt in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro. In der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und
der Fördersatz anzugeben;
zum 30. September 2013 und zum 30. September 2014 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1;
zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.

§ 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2, §§ 11 bis 15 und 17
gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2015 weiter.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Potsdam, den 18. Dezember 2012
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch

Anlage

Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

Gesamtplan

I. Haushaltsübersicht
(§ 13 Absatz 4 Nummer 1 LHO)
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne
und deren Inanspruchnahme
II. Finanzierungsübersicht
(§ 13 Absatz 4 Nummer 2 LHO)
III. Kreditfinanzierungsplan
(§ 13 Absatz 4 Nummer 3 LHO)

Teil I Haushaltsübersicht 2013

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzelplan Einnahmen Ausgaben
0 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben 1 Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. 2 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen 3 Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmen Summe Einnahmen 4 Personalausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7
01 24.500 128.500 135.000 288.000 23.291.600
02 13.600 123.700 137.300 11.815.300
03 51.139.000 13.051.300 64.190.300 434.814.500
mehr(+) / weniger(-) +253.600
03 neuer Ansatz 51.139.000 13.051.300 64.190.300 435.068.100
04 103.206.300 27.667.200 212.700 131.086.200 248.350.600
05 2.620.000 23.104.400 8.981.300 34.705.700 996.687.000
06 7.996.300 128.800.700 71.117.200 207.914.200 33.976.200
07 15.349.800 118.551.000 22.683.600 156.584.400 47.756.800
08 12.472.700 1.786.100 295.114.400 309.373.200 24.439.900
10 10.000.000 26.793.600 3.135.100 55.364.500 95.293.200 80.159.400
11 1.060.000 12.423.700 531.173.300 318.363.900 863.020.900 64.159.500
12 21.226.800 19.263.200 3.071.700 43.561.700 183.524.700
mehr(+) / weniger(-)
12 neuer Ansatz 21.226.800 19.263.200 3.071.700 43.561.700 183.524.700
13 17.000 1.000.000 1.017.000 10.315.300
14 457.500
20 5.981.800.000 95.553.300 2.212.619.900 461.209.400 8.751.182.600 189.989.200
mehr(+) / weniger(-) -339.731.200 -339.731.200 -572.400
20 neuer Ansatz 5.981.800.000 95.553.300 2.212.619.900 121.478.200 8.411.451.400 189.416.800
Summe 2013 5.992.860.000 348.836.600 3.079.404.400 1.237.253.700 10.658.354.700 2.349.737.500
mehr(+) / weniger(-) -339.731.200 -339.731.200 -318.800
Summe 2013 neu 5.992.860.000 348.836.600 3.079.404.400 897.522.500 10.318.623.500 2.349.418.700
Summe 2012 5.689.560.000 364.285.000 3.040.542.600 1.097.176.100 10.191.563.700 2.267.520.400
Vgl. zu 2012 neu +303.300.000 -15.448.400 +38.861.800 -199.653.600 +127.059.800 +81.898.300

Teil I Haushaltsübersicht 2013

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzelplan Ausgaben + Überschuss - Zuschuss
5 Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 7 Baumaßnahmen 8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions- förderungs- maßnahmen 9 Besondere Finanzierungs- ausgaben Summe Ausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 8 9 10 11 12 13 14
01 4.612.700 7.010.500 3.809.900 206.300 38.931.000 -38.643.000
02 3.153.700 211.800 119.000 46.900 15.346.700 -15.209.400
03 165.490.800 9.109.400 9.471.200 19.042.600 6.063.000 643.991.500 -579.801.200
mehr(+) / weniger(-) +600.000 +447.600 +1.301.200 -1.301.200
03 neuer Ansatz 166.090.800 9.109.400 9.471.200 19.490.200 6.063.000 645.292.700 -581.102.400
04 157.181.400 29.729.800 418.500 4.645.200 3.163.700 443.489.200 -312.403.000
05 13.696.400 455.297.100 12.424.000 23.129.100 1.501.233.600 -1.466.527.900
06 9.526.700 598.988.100 90.501.800 5.274.400 738.267.200 -530.353.000
07 11.467.500 604.981.100 3.635.000 20.428.900 688.269.300 -531.684.900
08 17.152.500 117.110.200 1.300.000 320.280.200 290.400 480.573.200 -171.200.000
10 45.974.800 77.861.700 15.035.500 158.785.300 -15.269.800 362.546.900 -267.253.700
11 45.483.300 775.977.600 41.912.000 414.600.000 -14.643.500 1.327.488.900 -464.468.000
12 48.056.500 25.866.700 108.554.500 1.596.400 367.598.800 -324.037.100
mehr(+) / weniger(-) -220.000 -220.000 +220.000
12 neuer Ansatz 48.056.500 25.866.700 108.334.500 1.596.400 367.378.800 -323.817.100
13 1.264.000 2.000 518.900 19.500 12.119.700 -11.102.700
14 214.900 672.400 -672.400
20 696.494.100 2.568.328.100 2.000.000 564.038.000 16.976.900 4.037.826.300 +4.713.356.300
mehr(+) / weniger(-) -140.700.000 +24.310.000 -223.850.000 -340.812.400 +1.081.200
20 neuer Ansatz 555.794.100 2.592.638.100 2.000.000 340.188.000 16.976.900 3.697.013.900 +4.714.437.500
Summe 2013 1.219.769.300 5.270.474.100 70.137.200 1.700.954.400 47.282.200 10.658.354.700 0
mehr(+) / weniger(-) -140.100.000 +24.310.000 -223.622.400 -339.731.200 0
Summe 2013 neu 1.079.669.300 5.294.784.100 70.137.200 1.477.332.000 47.282.200 10.318.623.500 0
Summe 2012 1.198.135.800 5.218.782.300 106.201.100 1.384.476.200 16.447.900 10.191.563.700 0
Vgl. zu 2012 neu -118.466.500 +76.001.800 -36.063.900 +92.855.800 +30.834.300 +127.059.800 0
Teil I Haushaltsübersicht 2014
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzelplan Einnahmen Ausgaben
0 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben 1 Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. 2 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen 3 Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmen Summe Einnahmen 4 Personal- ausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7
01 24.500 128.500 600.000 753.000 25.154.600
02 13.600 87.700 101.300 11.886.900
03 51.259.000 7.758.600 59.017.600 434.465.800
mehr(+) / weniger(-) +1.176.400
03 neuer Ansatz 51.259.000 7.758.600 59.017.600 435.642.200
04 103.193.500 27.231.500 212.700 130.637.700 246.517.200
mehr(+) / weniger(-) +12.000
04 neuer Ansatz 103.193.500 27.231.500 212.700 130.637.700 246.529.200
05 2.500.500 22.856.700 25.357.200 985.087.500
mehr(+) / weniger(-) +16.250.000
05 neuer Ansatz 2.500.500 22.856.700 25.357.200 1.001.337.500
06 7.996.300 131.648.000 70.393.700 210.038.000 35.017.800
07 15.262.900 150.724.000 20.042.600 186.029.500 46.800.800
mehr(+) / weniger(-)
07 neuer Ansatz 15.262.900 150.724.000 20.042.600 186.029.500 46.800.800
08 12.165.700 1.602.200 285.448.100 299.216.000 24.776.700
mehr(+) / weniger(-) +29.000.000 +29.000.000
08 neuer Ansatz 12.165.700 1.602.200 314.448.100 328.216.000 24.776.700
10 10.000.000 26.727.300 2.140.500 55.364.500 94.232.300 79.546.100
11 1.060.000 14.536.200 490.546.900 212.432.800 718.575.900 63.966.800
mehr(+) / weniger(-)
11 neuer Ansatz 1.060.000 14.536.200 490.546.900 212.432.800 718.575.900 63.966.800
12 21.248.000 17.643.200 1.225.700 40.116.900 182.687.200
mehr(+) / weniger(-)
12 neuer Ansatz 21.248.000 17.643.200 1.225.700 40.116.900 182.687.200
13 8.000 500.000 508.000 10.578.300
14 20.100 20.100 492.300
20 6.197.700.000 84.789.700 2.118.676.900 59.867.900 8.461.034.500 248.361.700
mehr(+) / weniger(-) +43.800.000 -22.010.000 +192.803.300 +214.593.300 -7.205.600
20 neuer Ansatz 6.241.500.000 84.789.700 2.096.666.900 252.671.200 8.675.627.800 241.156.100
Summe 2014 6.208.760.000 339.725.200 2.971.044.700 706.108.100 10.225.638.000 2.395.339.700
mehr(+) / weniger(-) +43.800.000 -22.010.000 +221.803.300 +243.593.300 +10.232.800
Summe 2014 neu 6.252.560.000 339.725.200 2.949.034.700 927.911.400 10.469.231.300 2.405.572.500
Summe 2013 5.992.860.000 348.836.600 3.079.404.400 897.522.500 10.318.623.500 2.349.418.700
Vgl. zu 2013 neu +259.700.000 -9.111.400 -130.369.700 +30.388.900 +150.607.800 +56.153.800
Teil I Haushaltsübersicht 2014
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzelplan Ausgaben + Überschuss - Zuschuss
5Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst 6Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 7Baumaßnahmen 8Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions- förderungs- maßnahmen 9Besondere Finanzierungs- ausgaben Summe Ausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 8 9 10 11 12 13 14
01 4.742.500 6.836.500 1.045.000 206.300 37.984.900 -37.231.900
02 3.470.600 451.800 35.300 46.900 15.891.500 -15.790.200
03 157.145.700 11.882.200 171.700 5.821.500 8.040.500 617.527.400 -558.509.800
mehr(+) / weniger(-) +7.575.000 +288.700 +9.040.100 -9.040.100
03 neuer Ansatz 164.720.700 11.882.200 171.700 6.110.200 8.040.500 626.567.500 -567.549.900
04 156.416.900 29.954.800 203.400 4.582.900 4.301.800 441.977.000 -311.339.300
mehr(+) / weniger(-) +12.000 -12.000
04 neuer Ansatz 156.416.900 29.954.800 203.400 4.582.900 4.301.800 441.989.000 -311.351.300
05 14.047.700 458.071.000 2.142.700 29.866.700 1.489.215.600 -1.463.858.400
mehr(+) / weniger(-) +693.600 +16.943.600 -16.943.600
05 neuer Ansatz 14.047.700 458.764.600 2.142.700 29.866.700 1.506.159.200 -1.480.802.000
06 12.305.700 602.842.100 91.736.400 6.284.600 748.186.600 -538.148.600
07 11.496.300 608.400.200 3.663.000 17.830.700 688.191.000 -502.161.500
mehr(+) / weniger(-) +23.214.700 +23.214.700 -23.214.700
07 neuer Ansatz 11.496.300 631.614.900 3.663.000 17.830.700 711.405.700 -525.376.200
08 15.758.600 132.366.900 1.000.000 276.392.800 290.400 450.585.400 -151.369.400
mehr(+) / weniger(-) +29.000.000 +29.000.000 0
08 neuer Ansatz 15.758.600 132.366.900 1.000.000 305.392.800 290.400 479.585.400 -151.369.400
10 44.879.500 76.055.700 13.211.800 153.401.600 -14.722.200 352.372.500 -258.140.200
11 45.121.000 706.847.700 14.635.200 325.421.600 -15.563.600 1.140.428.700 -421.852.800
mehr(+) / weniger(-) +500.000 +500.000 -500.000
11 neuer Ansatz 45.121.000 707.347.700 14.635.200 325.421.600 -15.563.600 1.140.928.700 -422.352.800
12 46.122.200 25.056.400 88.431.500 2.252.800 344.550.100 -304.433.200
mehr(+) / weniger(-) -13.831.500 -13.831.500 +13.831.500
12 neuer Ansatz 46.122.200 25.056.400 74.600.000 2.252.800 330.718.600 -290.601.700
13 877.900 2.000 198.100 19.500 11.675.800 -11.167.800
14 224.400 716.700 -696.600
20 728.809.000 2.579.068.100 2.000.000 318.604.000 9.492.000 3.886.334.800 +4.574.699.700
mehr(+) / weniger(-) -139.970.000 +68.330.000 +10.000.000 +247.560.000 +178.714.400 +35.878.900
20 neuer Ansatz 588.839.000 2.647.398.100 12.000.000 566.164.000 9.492.000 4.065.049.200 +4.610.578.600
Summe 2014 1.241.418.000 5.237.835.400 31.222.100 1.271.476.400 48.346.400 10.225.638.000 0
mehr(+) / weniger(-) -132.395.000 +92.738.300 +10.000.000 +263.017.200 +243.593.300
Summe 2014 neu 1.109.023.000 5.330.573.700 41.222.100 1.534.493.600 48.346.400 10.469.231.300 0
Summe 2013 1.079.669.300 5.294.784.100 70.137.200 1.477.332.000 47.282.200 10.318.623.500 0
Vgl. zu 2013 neu +29.353.700 +35.789.600 -28.915.100 +57.161.600 +1.064.200 +150.607.800 0
Teil I Haushaltsübersicht 2013
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren
Inanspruchnahme
Einzel- plan Bezeichnung Ver- pflichtungs- ermächti- gungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
2013 2014 2015 2016 2017 ff.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 350,0 350,0
03 Ministerium des Innern 130,0 70,0 60,0
04 Ministerium der Justiz 803,6 401,8 401,8
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 9.615,0 3.455,0 5.620,0 520,0 20,0
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 24.389,2 19.539,2 650,0 1.900,0 2.300,0
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 60.250,5 50.682,5 8.083,0 1.485,0
08 Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten 212.306,4 76.142,9 68.905,2 67.258,3
Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) +43.000,0 +29.000,0 +14.000,0
Neuer Haushaltsansatz VE 255.306,4 105.142,9 82.905,2 67.258,3
10 Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 68.664,5 41.511,6 16.612,9 8.040,0 2.500,0
11 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 1.370.553,5 323.603,1 181.463,0 30.044,2 835.443,2
12 Ministerium der Finanzen 96.263,0 44.680,0 33.813,0 17.770,0
Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) -40.200,0 -14.600,0 -15.900,0 -9.700,0
Neuer Haushaltsansatz VE 56.063,0 30.080,0 17.913,0 8.070,0
13 Landesrechnungshof
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
20 Allgemeine Finanzverwaltung 143.450,0 129.650,0 11.800,0 2.000,0
Zusammen 1.986.775,7 690.086,1 327.408,9 129.017,5 840.263,2
Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) +2.800,0 +14.400,0 -1.900,0 -9.700,0
Neuer Haushaltsansatz VE 1.989.575,7 704.486,1 325.508,9 119.317,5 840.263,2
Teil I Haushaltsübersicht 2014
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren
Inanspruchnahme
7Einzel- plan Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
2013 2014 2015 2016 2017 ff.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 350,0 300,0 300,0
03 Ministerium des Innern 130,0 130,0 70,0 60,0
04 Ministerium der Justiz 803,6 900,0 600,0 300,0
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 9.615,0 9.495,0 3.455,0 5.520,0 520,0
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 24.389,2 19.089,2 17.989,2 400,0 700,0
Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) +22.265,0 +2.226,5 +2.226,5 +17.812,0
Neuer Haushaltsansatz VE 24.389,2 41.354,2 20.215,7 2.626,5 18.512,0
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 60.250,5 37.433,7 29.035,7 5.803,0 2.595,0
08 Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten 212.306,4 391.663,4 110.024,6 164.072,5 117.566,3
Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) +43.000,0
Neuer Haushaltsansatz VE 255.306,4 391.663,4 110.024,6 164.072,5 117.566,3
10 Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 68.664,5 83.241,5 47.488,6 21.752,9 14.000,0
11 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 1.370.553,5 750.912,0 185.124,8 66.082,0 499.705,2
Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) +500,0 +500,0
Neuer Haushaltsansatz VE 1.370.553,5 751.412,0 185.624,8 66.082,0 499.705,2
12 Ministerium der Finanzen 96.263,0 22.163,0 10.850,0 11.313,0
Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) -40.200,0
Neuer Haushaltsansatz VE 56.063,0 22.163,0 10.850,0 11.313,0
13 Landesrechnungshof
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
20 Allgemeine Finanzverwaltung 143.450,0 31.600,0 17.800,0 11.800,0 2.000,0
Zusammen 1.986.775,7 1.346.927,8 422.737,9 287.103,4 637.086,5
Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) +2.800,0 +22.765,0 +2.726,5 +2.226,5 +17.812,0
Neuer Haushaltsansatz VE 1.989.575,7 1.369.692,8 425.464,4 289.329,9 654.898,5
Teil II Finanzierungsübersicht 2013
Bisheriger Haushalts- ansatz 2013 (Mio EUR) Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) (Mio EUR) Neuer Haushalts- ansatz 2013 (Mio EUR)
I. HAUSHALTSVOLUMEN 10.658,4 -339,7 10.318,6
II. ERMITTLUNG DES FINANZIERUNGSSALDOS
1. Ausgaben 10.580,6 -339,7 10.240,9
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags und haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 10.160,9 -- 10.160,9
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und haushaltstechnischen Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo -419,7 +339,7 -80,0
III. AUSGLEICH DES FINANZIERUNGSSALDOS
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 330,0 -249,1 81,0
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) 4.819,9 -249,1 4.570,9
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt -4.489,9 -- -4.489,9
4.21 planmäßige Tilgungen -3.289,9 -- -3.289,9
4.22 mögliche vorzeitige Tilgungen -500,0 -- -500,0
4.23 Tilgungen kurzfristiger Schulden -700,0 -- -700,0
5. Rücklagenbewegung 89,7 -90,7 -0,9
5.1 Entnahmen aus Rücklagen 166,3 -90,7 75,7
5.2 Zuführungen an Rücklagen -76,6 -- -76,6
6. Abwicklung der Vorjahre -- -- --
6.1 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge -- -- --
6.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen -- -- --
7. Haushaltstechnische Verrechnungen -- -- --
7.1 Ausgaben -1,1 -- -1,1
7.2 Einnahmen 1,1 -- 1,1
Zusammen 419,7 -339,7 80,0
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen.
Teil II Finanzierungsübersicht 2014
Bisheriger Haushalts- ansatz 2014 (Mio EUR) Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) (Mio EUR) Neuer Haushalts- ansatz 2014 (Mio EUR)
I. HAUSHALTSVOLUMEN 10.225,6 +243,6 10.469,2
II. ERMITTLUNG DES FINANZIERUNGSSALDOS
1. Ausgaben 10.146,5 +243,6 10.390,1
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags und haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 10.133,5 +81,0 10.214,5
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und haushaltstechnischen Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo -13,0 -162,6 -175,6
III. AUSGLEICH DES FINANZIERUNGSSALDOS
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt -- -- --
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) 4.414,8 -- 4.414,8
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt -4.414,8 -- -4.414,8
4.21 planmäßige Tilgungen -2.214,8 -- -2.214,8
4.22 mögliche vorzeitige Tilgungen -1.000,0 -- -1.000,0
4.23 Tilgungen kurzfristiger Schulden -1.200,0 -- -1.200,0
5. Rücklagenbewegung 13,0 +162,6 175,6
5.1 Entnahmen aus Rücklagen 91,1 +162,6 253,7
5.2 Zuführungen an Rücklagen -78,1 -- -78,1
6. Abwicklung der Vorjahre -- -- --
6.1 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge -- -- --
6.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen -- -- --
7. Haushaltstechnische Verrechnungen -- -- --
7.1 Ausgaben -1,0 -- -1,0
7.2 Einnahmen 1,0 -- 1,0
Zusammen 13,0 +162,6 175,6
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen.
Teil III Kreditfinanzierungsplan 2013
Bisheriger Haushalts- ansatz 2013 (Mio EUR) Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) (Mio EUR) Neuer Haushalts- ansatz 2013 (Mio EUR)
I. EINNAHMEN AUS KREDITEN
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. -- -- --
vom Kreditmarkt 4.819,9 -249,1 4.570,9
Zusammen 4.819,9 -249,1 4.570,9
II. TILGUNGSAUSGABEN FÜR KREDITE
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. -- -- --
vom Kreditmarkt 4.489,9 -- 4.489,9
Zusammen 4.489,9 -- 4.489,9
III. NETTONEUVERSCHULDUNG insgesamt
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. -- -- --
vom Kreditmarkt 330,0 -249,1 81,0
Zusammen 330,0 -249,1 81,0
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen.
Teil III Kreditfinanzierungsplan 2014
Bisheriger Haushalts- ansatz 2014 (Mio EUR) Es treten hinzu (+) oder fallen weg (-) (Mio EUR) Neuer Haushalts- ansatz 2014 (Mio EUR)
I. EINNAHMEN AUS KREDITEN
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. -- -- --
vom Kreditmarkt 4.414,8 -- 4.414,8
Zusammen 4.414,8 -- 4.414,8
II. TILGUNGSAUSGABEN FÜR KREDITE
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. -- -- --
vom Kreditmarkt 4.414,8 -- 4.414,8
Zusammen 4.414,8 -- 4.414,8
III. NETTONEUVERSCHULDUNG insgesamt
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. -- -- --
vom Kreditmarkt -- -- --
Zusammen -- -- --
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen.
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