Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und des Ministeriums des Innern über die Zuständigke...
DE - Landesrecht Brandenburg

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und des Ministeriums des Innern über die Zuständigkeiten und die Koordination von Einsätzen bei Verkehrsunfälle (Autobahnerlass)

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und des Ministeriums des Innern über die Zuständigkeiten und die Koordination von Einsätzen bei Verkehrsunfälle (Autobahnerlass)
vom 20. Juni 1997
Mit den Festlegungen dieses Runderlasses soll das Zusammenwirken der Einsatzkräfte sowie die Koordination von Einsätzen bei Verkehrsunfällen auf Bundesautobahnen mit dem Ziel geregelt werden, langfristige Sperrungen von Bundesautobahnen zu vermeiden. Dazu werden die Zuständigkeiten, die Maßnahmen der Leitung und Koordination sowie die Informationswege der beteiligten Stellen definiert.

1. Festlegung der Zuständigkeiten

1.1 Polizei
Die Polizei nimmt Aufgaben zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahr. Bei Gefahr im Verzuge nimmt die Polizei im Rahmen ihrer "Eilzuständigkeit" gem.
§ 44 Abs.
2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kurzfristig die Aufgaben der Verkehrssicherung oder -lenkung der an sich zuständigen Verkehrsbehörde wahr und kann in diesem Rahmen gegenüber den Bediensteten der Autobahnmeistereien, die auf den Bundesautobahnen (BAB) als Teil der Straßenbaubehörde tätig sind, Anordnungen treffen. § 44 Abs. 2 StVO konkretisiert die allgemeine Polizeiklausel für den Straßenverkehrsbereich, das heißt die Polizei wird tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1 StVO) - das Brandenburgische Autobahnamt - nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Leitstelle der Polizei informiert die örtlich zuständige Autobahnmeisterei. Weiterhin leitet sie Verkehrswarnmeldungen an die Rundfunksender weiter. In den Warnmeldungen sind die Verkehrsteilnehmer besonders auf die Bildung der Rettungsgasse hinzuweisen.
Unter "Eilzuständigkeit" wird verstanden:
Die Polizei kann und muss im Rahmen ihrer öffentlichen Schutzaufgabe bei Gefahr im Verzuge Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehren, d. h.
in diesem Rahmen kann die Polizei anstelle der Straßenverkehrsbehörde als auch der Straßenbaubehörde von sich aus geeignete vorläufige Maßnahmen treffen.
Der Begriff "Gefahr im Verzuge" definiert sich wie folgt:
"Gefahr im Verzuge" liegt dann vor, wenn bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten wird, der durch sofortiges Tätigwerden der Polizei verhindert werden kann.
1.2 Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
Aufgrund der Zuweisung von Autobahnabschnitten gemäß § 18 Brandschutzgesetz (BSchG) oder der Verpflichtung zur überörtlichen Hilfe (§ 17 BSchG) nimmt die zuständige Feuerwehr die Menschenrettung, die Bekämpfung von Schadenfeuer und die technische Hilfeleistung wahr (§ 1 BSchG). Die Einsatzgrundsätze für die Feuerwehren richten sich nach dem Runderlass des Ministeriums des Innern III Nr.
02/1997 vom 22. Mai 1997.
Der örtlich zuständige Träger des Rettungsdienstes oder die von ihm beauftragten Leistungserbringer nehmen die Aufgaben der Notfallrettung und der Sofortreaktion wahr (§ 2 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz vom 08. Mai 1992).
Wenn Kräfte des Rettungsdienstes und des Brandschutzes die Störung der öffentlichen Sicherheit nicht in angemessener Zeit beseitigen können, setzt die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde alle zur Bewältigung der komplexen Schadenslage erforderlichen Fachdienste, wie z. B.
Sanität, Betreuung, Technik, Verpflegung, ein (§§ 1, 2 Brandenburgisches Katastrophenschutzgesetz vom 11. Oktober 1996).
Die Zuständigkeiten der eingesetzten Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes enden mit der Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (keine Nachfolgemaßnahmen!).
1.3 Straßenverkehrsbehörde
Zuständige Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 StVO auf den BAB ist gem. § 3 Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung (StVRZV) vom 14. August 1996 das Brandenburgische Autobahnamt (BABA).
1.4 Straßenbaubehörde
Zuständige Straßenbaubehörde im Sinne von § 45 Abs. 2 StVO ist gemäß § 1 Abs. 3 Fernstraßenzuständigkeitsverordnung (FstrZVO) vom 14. August 1996 das Brandenburgische Autobahnamt, in der Regel vertreten durch die Autobahnmeistereien, die u. a.
Maßnahmen zur Räumung und Reinigung von Unfallstellen treffen.
Vor Aufhebung der Verkehrsbeschränkung beurteilt die Autobahnmeisterei, ob die Fahrbahn und die anderen Anlagen keine Schäden erlitten haben, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder eine Absperrung z. B. eines Fahrstreifens erfordern. Die dann erforderlichen länger dauernden Maßnahmen werden durch die Autobahnmeisterei eingeleitet, die hierzu so bald wie möglich eine Anordnung der unteren Straßenverkehrsbehörde im Brandenburgischen Autobahnamt einholt. Nähere Ausführungen sind der Anlage zu entnehmen.

2. Leitung und Koordination

Jede Führungskraft der beteiligten Stellen leitet den Einsatz der ihr unterstellten Einsatzkräfte. Kommen Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes zusammen zum Einsatz, übernimmt gemäß § 19 der Verordnung über den Rettungsdienstplan des Landes Brandenburg vom 24. Februar 1997 der Einsatzleiter Feuerwehr für diese Kräfte die Einsatzleitung.
Die Führungskräfte der beteiligten Stellen treffen sich unverzüglich am Führungsfahrzeug der zuerst am Ort eingetroffenen Organisationseinheit (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) und bilden dort eine gemeinsame Befehlsstelle. Durch gegenseitige Informationen und Absprachen über zu treffende Maßnahmen soll ein koordiniertes Vorgehen gewährleistet werden. Eine Schadenslage kann die Hinzuziehung von Fachberatern (z. B. Umweltamt, untere Wasserbehörde, Amt für Immissionsschutz) erfordern.
Der deutlich sichtbaren Kennzeichnung der Befehlsstelle und des Personals kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Arbeit in der Befehlsstelle ist durch den Einsatz technischer Hilfsmittel der Feuerwehr (z. B. Einsatzleitwagen) sicherzustellen.
Fallvarianten:
Verkehrsunfall ohne Koordinierungsbedarf
Erfordert ein Verkehrsunfall lediglich den Einsatz einer der o. g.
Stellen, so besteht kein Koordinierungsbedarf.
Verkehrsunfall mit normalem Koordinierungsbedarf
Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste und gegebenenfalls Autobahnmeisterei sind vor Ort. Ausmaß und Intensität des Ereignisses sind begrenzt. Die Koordinierung der Maßnahmen ist ohne größeren organisatorischen Aufwand möglich. Die Verantwortlichen oder Einsatzleiter der beteiligten Stellen treten am Einsatzort miteinander in Kontakt, stellen jeweils Namen und Dienststellen fest und gewährleisten durch Austausch der Lageerkenntnisse und gegebenenfalls Abstimmung über erforderliche Maßnahmen die Bewältigung der Lage. Die vereinbarten oder getroffenen Maßnahmen dokumentiert jede Stelle in eigener Zuständigkeit.
Verkehrsunfall mit erhöhtem Koordinierungsbedarf
Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst und Autobahnmeisterei sowie lagebedingt weitere erforderliche Behörden sind vor Ort. Ausmaß und Intensität des Verkehrsunfalls gehen über das übliche Maß hinaus (z. B. Massenunfall, Gefahrgutunfall usw.
). Ein ständiger Informationsaustausch und die Koordinierung der Maßnahmen der beteiligten Stellen sind erforderlich und erfordern ein enges organisatorisches Zusammenwirken in der gemeinsamen Befehlsstelle.
Die Namen und die Dienststellen der jeweiligen Leiter sind auszutauschen. Die Einsatzdokumentation wird von jeder Stelle in eigener Zuständigkeit vorgenommen. Ein Einsatzleitwagen der Feuerwehr ist unverzüglich vor Ort zum Einsatz zu bringen. Dieser ist - auch bei Dunkelheit - weiterhin sichtbar zu kennzeichnen.
Die Feststellung, ob ein
Verkehrsunfall ohne Koordinierungsbedarf
Verkehrsunfall mit normalem Koordinierungsbedarf oder
Verkehrsunfall mit erhöhtem Koordinierungsbedarf
vorliegt, treffen die Einsatzleiter der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie der Polizei nach gegenseitiger Absprache. Die Feststellung ist durch die Einsatzbearbeiter der Leitstellen zu protokollieren.

3. Presse

Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist grundsätzlich organisatorisch und
inhaltlich
zwischen den beteiligten Stellen abzusprechen. Jede beteiligte Stelle ist für ihren Bereich zuständig. Die Koordinierung der Pressearbeit vor Ort erfolgt durch die Polizei (Einrichten einer Anlaufstelle, Pressebetreuung).

4. Informationsbeziehungen während eines Einsatzes

Der Einsatzleiter der Feuerwehr hat die Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz zu informieren (Lageberichte, Anforderung weiterer Kräfte und Mittel, Einsatzmaßnahmen, Wechsel des Einsatzleiters und Beendigung des Einsatzes). Der Einsatzleiter der Polizei hat die Leitstelle des Polizeipräsidiums zu informieren (Lageberichte, Anforderung weiterer Kräfte und Mittel, Einsatzmaßnahmen, Wechsel des Einsatzleiters und Beendigung des Einsatzes). Bei Vorliegen von Erkenntnissen, dass bereits Behinderungen (Stau) auf den Bundesautobahnen bestehen, verständigen sich die Leitstellen der Landkreise und kreisfreien Städte und der Polizei. Die Leitstellen informieren die alarmierten Kräfte über den bestmöglichen Anfahrtsweg.
Ebenso haben die genannten Leitstellen Rückmeldungen über ihre getroffenen Maßnahmen (z. B. Alarmierung von weiteren Kräften und Mitteln, Spezialtechnik) zu geben. Die Leitstellen für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz und die Leitstellen der Polizei führen einen ständigen Informationsaustausch über wichtige, für die erfolgreiche Bekämpfung des Schadensereignisses relevante Maßnahmen durch. Das trifft insbesondere für die Weitergabe des Notrufs an die jeweils andere Leitstelle zu.
Ist der Einsatz von schwerer Hebe- oder Bergetechnik für die Menschenrettung und Brandbekämpfung notwendig, fordert der Einsatzleiter der Feuerwehr diese unverzüglich bei der Leitstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an. Ist der Einsatz schwerer Hebe- oder Bergetechnik für die Räumung der Unfallstelle notwendig, fordert der Einsatzleiter der Polizei diese zeitgerecht bei der Leitstelle des Polizeipräsidiums an.
Über die erfolgte Anforderung sind die Beteiligten zu informieren. Es ist zu prüfen, inwieweit die für die Menschenrettung oder Brandbekämpfung eingesetzte Hebe- oder Bergetechnik auch für Räum- und Bergungsmaßnahmen genutzt werden kann. Nach nochmaliger Lagefeststellung (z. B. Wiederaufflackern eines Brandes ausgeschlossen) teilt der Einsatzleiter der Feuerwehr dem Einsatzleiter der Polizei den Abschluss der Arbeiten im Brandschutz und Rettungsdienst mit.

5. Einsatzvorbereitende Maßnahmen

Zur Vorbereitung von Einsätzen haben die Träger des Brandschutzes für ihren zugewiesenen Autobahnabschnitt und die Träger des Rettungsdienstes für ihren Rettungsdienstbereich entsprechende Einsatzpläne zu erstellen. Diese Einsatzpläne sind mit den Leitstellen für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz abzustimmen, bei Erfordernis zu aktualisieren sowie durch Übungen zu erproben. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Übungen entfällt nur dann, wenn die Träger des Brandschutzes und des Rettungsdienstes durch häufige praktische Einsätze auf BAB die störungsfreie Funktionsfähigkeit von Einsatzmaßnahmen nachweisen können.
Die Polizeipräsidien führen, in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten, jährlich eine Einsatzübung unter Einbindung von Feuerwehr, Rettungsdienst und Autobahnmeisterei durch. In Vorbereitung dieser Übungen hat ein Erfahrungsaustausch über das taktische und organisatorische Zusammenwirken der beteiligten Stellen zu erfolgen. Die erkannten Schwerpunkte sind zum Gegenstand der Übung zu machen.
Das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau (BLVS) stellt die Listen über verkehrseinschränkende Maßnahmen sowohl auf den Bundesautobahnen als auch Bundes- und Landesstraßen dem Lagezentrum des Ministeriums des Innern, den Leitstellen der Polizeipräsidien und den Leitstellen für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz zur Verfügung.

6. Kosten

Grundsätzlich gilt, dass jede beteiligte Stelle die Kosten selbst trägt, die durch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben entstanden sind. Schäden an der Autobahn (z. B. Durchtrennen der Schutzplanken durch die Feuerwehr) trägt der Straßenbaulastträger. Der Rückgriff auf Dritte (Verursacher) sowie die Festlegungen gemäß § 17 Abs. 2 BSchG bleiben davon unberührt.
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
gez.
Vollpracht
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
gez. Dr.
Stepphuhn
Ministerium des Innern
gez. Dr. Muth

Anlage

Aufgaben der Autobahnmeistereien zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, insbesondere bei der Absicherung, Räumung und Reinigung von Unfallstellen sowie der Beseitigung von Schäden an Verkehrsanlagen
Im Rahmen der Durchführung des Unterhaltungs- und Betriebsdienstes auf den Bundesautobahnstrecken und deren Nebenanlagen obliegen den Autobahnmeistereien auch Aufgaben zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, insbesondere zur Absicherung, Räumung und Reinigung von Unfallstellen sowie zur Beseitigung von Schäden an Verkehrsanlagen.
Die Autobahnmeistereien sind Einrichtungen des Brandenburgischen Autobahnamtes und vertreten dessen Aufgaben als Straßenbaubehörde gemäß Fernstraßenzuständigkeitsverordnung - FStrZV - im jeweiligen Streckenbereich.
Den Autobahnmeistereien stehen die Leiter der Autobahnmeistereien vor. Die strukturmäßige Vertretung erfolgt durch den Technischen Sachbearbeiter.
Außerhalb der normalen Dienstzeit (von Montag bis Donnerstag in der Zeit zwischen 06.00 bis 15.30 Uhr und Freitag von 06.00 bis 13.00 Uhr) ist eine Rufbereitschaft zur Aktivierung des diensthabenden Leiters und von mindestens zwei Mitarbeitern der Autobahnmeisterei organisiert. Weitere Mitarbeiter können in der Regel relativ kurzfristig hinzugezogen werden. Die Entgegennahme von Hilfeersuchen und die Verständigung der Rufbereitschaft erfolgen über die Telefonanlage der Autobahnmeisterei, die im 24-Stunden-Dauerbetrieb tätig ist.
Aufgaben der Autobahnmeisterei bei Hilfeersuchen
Hilfeersuchen gehen i der Autobahnmeisterei in der Regel über die Streckenfernsprecheinrichtungen (Rufsäulen) an den Bundesautobahnen ein, gegebenenfalls auch über Telefon oder Funk von auf der Strecke tätigen Bediensteten.
Die Mitarbeiter der Telefonie versuchen, möglichst umfangreiche Informationen über Unfallort und -lage zu erfassen. Dieses wird durch die Abfrage gemäß Checklisten unterstützt.
Bei Verkehrsunfällen und anderen Unglücksfällen wird die Information unmittelbar an die Leitstelle des zuständigen Polizeipräsidiums weitergegeben.
Nach Legeeinschätzung oder Anforderung durch Polizei oder Rettungswesen wird die Rufbereitschaft verständigt.
Zeitpunkt, Gesprächspartner und wesentlicher Gesprächsinhalt werden protokolliert.
Die Telefonie übernimmt im Falle weiterer Anrufe zum Unfall auch deren Weiterleitung. Sie kann bei Ausfall anderer Systeme, z. B. der Funkverbindungen von Polizei und Rettungsdienst, gegebenenfalls auch als Informationsknotenpunkt handeln.
Aufgaben der Autobahnmeisterei bei der Absicherung, Räumung und Reinigung

1. Unfallstellenabsicherung

Die Mitarbeiter der Autobahnmeisterei übernehmen auf Anforderung durch die Polizei oder Feuerwehr, bei zufälligem Eintreffen an Unfallstellen auch eigenständig, die Absicherung, in der Regel unter Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln (Zeichen 615/616 der Straßenverkehrs-Ordnung), gemäß den Regelplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.
Je nach Unfalllage erfolgt die zeitweilige Sperrung von Stand- oder Fahrstreifen (gegebenenfalls beide), nach besonderer Anforderung durch die Polizei auch die Sperrung von Richtungsfahrbahnen und Zufahrten oder die Ableitung des Verkehrs an Anschlussstellen.
Ebenfalls auf besondere Aufforderung durch die Polizei kann durch die Autobahnmeisterei an geeigneten Punkten die Öffnung der Mittelschutzplanke oder von Schutzwänden erfolgen, soweit dieses nicht bereits als Sofortmaßnahme zur Gefahrenabwehr oder zur Schaffung von Rettungswegen durch die Feuerwehr erfolgt ist.

2. Räumung und Reinigung der Fahrbahn

Um Gefahrenstellen zu beseitigen und die Fahrbahn nach Unfällen schnellstmöglich wieder für den Verkehr verfügbar zu machen, ist unmittelbar nach Rettung und Unfallaufnahme mit der Räumung der Unfallstelle zu beginnen, nach Absprache zwischen Polizei, Feuerwehr, Rettungswesen, Bergungsdienst und Autobahnmeisterei gegebenenfalls in Teilabschnitten.
Deshalb sollten geeignete technische Mittel, die bereits zur Rettung und Bergung durch Polizei, Feuerwehr oder Rettungswesen herangezogen wurden, auch zur Beräumung von Unfallstellen eingesetzt werden.
Maßnahmen zur Räumung der Fahrbahn oder angrenzender Bereiche, die noch nach Beseitigung der unmittelbaren Gefahrenstellen durch Polizei, Feuerwehr und Bergungsdienst verblieben sind, werden durch die Autobahnmeisterei ausgeführt oder durch diese beauftragt.
Reinigungsarbeiten führt die Autobahnmeisterei in der Regel eigenständig durch. Maßnahmen zur Vorhaltung geeigneter eigener Technik und von Bedienkräften werden in den Autobahnmeistereien getroffen. Für Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen wird im Bedarfsfall auf Spezialfirmen zurückgegriffen.
Rückbau der Unfallstellenabsicherung und Beseitigung von Schäden an den Verkehrsanlagen
Der Rückbau von Sicherungsmaßnahmen erfolgt nach Aufforderung durch die oder in Abstimmung mit der Polizei. Bei langandauernden Maßnahmen oder notwendigen nachfolgenden Baumaßnahmen, ist die Verkehrssicherung in eine Arbeitsstelle der Kategorie "längerer Dauer" umzubauen. Dazu ist eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenbaubehörde - gemäß § 45 Abs. 2 StVO - oder Straßenverkehrsbehörde des Brandenburgischen Autobahnamtes - gemäß § 45 Abs. 1 StVO - einzuholen.
Die Einrichtung und Wartung von Arbeitsstellen längerer Dauer erfolgt in der Regel im Auftrage des Brandenburgischen Autobahnamtes durch vertraglich gebundene Verkehrssicherungsunternehmen mit Rufzeiten von zur Zeit ab fünf Stunden.
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