Einführung des leistungsbezogenen Besoldungselementes Prämien im Ministerium der Finanzen und seinem Geschäftsbereich
DE - Landesrecht Brandenburg

Einführung des leistungsbezogenen Besoldungselementes Prämien im Ministerium der Finanzen und seinem Geschäftsbereich

Einführung des leistungsbezogenen Besoldungselementes Prämien im Ministerium der Finanzen und seinem Geschäftsbereich
vom 7. August 2002
Mit dem In-Kraft-Treten der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV), der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung (BbgLStV), der Bekanntgabe der Durchführungshinweise und dem Rundschreiben des MdF
zur Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Arbeitnehmer vom 15.11.2001 wurden auch im Land Brandenburg die Voraussetzungen zur Einführung leistungsbezogener Besoldungselemente geschaffen.
Das MdF nutzt die damit eröffnete Möglichkeit und führt als erstes leistungsbezogenes Besoldungselement die Leistungsprämie im gesamten Geschäftsbereich ein. Für die Vergabe der Leistungsprämien stehen im Haushaltsjahr 2002 ausreichend Mittel zur Verfügung; Mittel für Beförderungen und Höhergruppierungen sind hierdurch nicht tangiert.

1. Zahl der Empfänger

Die Leistungsprämie darf nach den Bestimmungen der o. g.
Verordnung, des o. g. Rundschreibens und dem Haushaltsgesetz 2002/2003 in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 5 v. H.
der Beamten und 5 v. H. der Angestellten/Arbeiter vergeben werden, die nicht den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B angehören oder außertariflich vergütet werden. Danach können im Geschäftsbereich im Jahr 2002 maximal 135 Beamte und 122 Angestellte und Arbeiter prämiert werden.
Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Mittelfristig soll eine Verteilung erreicht werden, in die alle Laufbahngruppen gleichwertig einbezogen sind. Entsprechendes gilt für Angestellte und Arbeiter.
Die Anzahl der Empfänger in den einzelnen Behörden richtet sich nach der Anzahl der in den Behörden Beschäftigten (getrennt nach Statusgruppen) und wird - mit Ausnahme der einzelnen Finanzämter - vom MdF ermittelt. Eine zahlenmäßige Berechnung für alle Behörden (ohne Finanzämter) für das Jahr 2002 ist als Anlage 1 beigefügt. Die bei der Ermittlung der Zahlen entstandenen "Rundungsreste" wurden zusammengefasst und bereits einzelnen Behörden zugeordnet. Für den Bereich der Finanzämter ermittelt die OFD
Cottbus die Zahl der Empfänger je Finanzamt und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Vergabe der zusammengefassten "Rundungsreste" .
In einzelnen Behörden ist die Anzahl der Beamten so gering, dass nach den gesetzlichen Vorgaben zunächst keine Leistungsprämien gewährt werden dürfen. Um diese Beamten jedoch nicht unberücksichtigt zu lassen, erfolgt in diesen Fällen eine ämterübergreifende Zuweisung der Zahl der Empfänger, die in der Anlage 1 gesondert ausgewiesen ist.
Die zugewiesene Zahl von Prämienempfängern darf nicht überschritten werden.

2. Zuständigkeiten

Nach der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung ist für die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie der jeweilige Dienstvorgesetzte, d. h.
der jeweilige Behördenleiter zuständig. Vergabeberechtigte im Geschäftsbereich des MdF sind danach:
in den Finanzämtern die Vorsteher,
in der OFD Cottbus der Oberfinanzpräsident,
in den GVÄ und LBÄ die Amtsleiter,
im BZKW der Leiter,
im LARoV Brandenburg der Präsident und
in der Landeshauptkasse der Leiter.
Bei ämterübergreifender Zuweisung der Vergabemöglichkeiten (siehe Anlage) erfolgt eine gemeinsame Entscheidung zur Gewährung einer Leistungsprämie durch die jeweiligen Amtsleiter. Für die weitere Bearbeitung im Einzelfall ist der Amtsleiter zuständig, zu dessen Behörde der Empfänger der Prämie gehört.
Für das MdF ist die Vergabeberechtigung auf die Abteilungsleiter delegiert.

3. Vergabekriterien

Prämien können an Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten vergeben werden, die eine herausragende Einzelleistung (§ 3 BbgLPZV) erbringen. Dabei kann es sich um ein Einzelarbeitsergebnis, aber auch um eine über einen Zeitraum erbrachte Leistung handeln.
Nach den Ausführungen in den Durchführungshinweisen zur o. g. Verordnung lässt die Vielfalt der Aufgaben innerhalb der öffentlichen Verwaltung eine Festlegung auf einen einheitlichen Leistungsbegriff oder auf bestimmte allgemein gültige Leistungskriterien nicht zu. Damit bestehen für die Vergabeberechtigten weitgehende Handlungsspielräume zur flexiblen und sachgerechten Umsetzung der Leistungsbesoldung.

4. Prämienhöhe

Die Prämienhöhe zur Honorierung von Einzelleistungen beträgt einheitlich für alle Empfänger 650 €. Bei Teilzeitbeschäftigten mindert sich dieser Betrag entsprechend.
Gruppenleistungen werden im Allgemeinen mit einer Prämie honoriert, die gleichmäßig auf alle Gruppenmitglieder aufzuteilen ist. Die Prämie darf die Hälfte des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe bzw.
der in Tz. 3 der Anlage 1 des o. g. Rundschreibens genannten Vergütung des "ranghöchsten" Gruppenmitgliedes nicht überschreiten. Dieser Betrag kann unter der Voraussetzung ausgeschöpft werden, dass die auf den Einzelnen entfallende Prämie nicht höher als 650 € ist. Die Entscheidung über die Höhe der Gruppenprämie trifft der zuständige Vergabeberechtigte. Ein Beispiel für die Berechnung der Prämienhöhe der einzelnen Gruppenmitglieder ist als Anlage 2 beigefügt.

5. Verfahren

Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie ist durch den Vergabeberechtigten aktenkundig zu machen, wobei die besondere Leistung hinreichend detailliert und nachvollziehbar darzustellen ist. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten des/der zu prämierenden Beschäftigten gehört werden.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vergabe einer Leistungsprämie innerhalb des Kalenderjahres besteht keine datumsmäßige Vorgabe; die Vergabe soll allerdings in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
Die Entscheidung ist dem Beschäftigten (§ 6 Abs. 3 BbgLPZV) und der personalaktenführenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Auf die Durchführungshinweise (Tz. I.6) wird verwiesen. Die Beteiligungsrechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten, die in den Durchführungshinweisen näher ausgeführt sind, sind zu beachten.
Die Meldung an die Zentrale Bezügestelle erfolgt durch die personalaktenführende Stelle.

6. Statistische Angaben

Die unter Tz. V. der Durchführungshinweise aufgeführten Angaben bitte ich mit einem Erfahrungsbericht bis zum 31.01. des Folgejahres an das Personalreferat des MdF zu senden.
Hinweis für das MdF:
Für das MdF ist die Zahl der Empfänger in Anlage 3 zum Einführungsschreiben abteilungsweise aufgeschlüsselt. Die Anlage 4 enthält Verfahrenshinweise zur Vergabe von Leistungsprämien im MdF.
Anlagen
1
Anlage 1 - Übersicht über die Zahl der Empfänger in den einzelnen Behörden für das Jahr 2002 147.5 KB
2
Anlage 2 - Beispiel für die Berechnung der Höhe der Prämie einzelner Gruppenmitglieder 69.3 KB
3
Anlage 3 - Übersicht über die Zahl der Empfänger im MdF für das Jahr 2002 25.2 KB
4
Anlage 4 - Verfahrenshinweise zur Vergabe von Leistungsprämien im MdF 22.6 KB
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