Verordnung über die Anforderungen für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung - BbgFBAV)
Verordnung über die Anforderungen für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung - BbgFBAV)
vom 4. September 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 25] , S.564) geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. September 2008 ( GVBl.I/08, [Nr. 12] , S.202, 210)
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes vom
7. November 2001 (GVBl. I S. 226) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Errichtung und Betrieb von Feuerbestattungsanlagen
(1) Die Feuerbestattungsanlage bedarf gemäß §
24 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes der Genehmigung
für ihre Errichtung sowie der Genehmigung der nach § 24 Abs. 5
des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes zuständigen Behörde
für ihren Betrieb. Sonstige öffentlich-rechtliche Anzeige- oder
Genehmigungspflichten bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung für den Betrieb der
Feuerbestattungsanlage ist zu versagen, wenn
der antragstellende Betreiber keine Gewähr gemäß § 24
Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes dafür bietet, dass der Betrieb der
Feuerbestattungsanlage ordnungsgemäß geführt wird, weil
Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der
antragstellende Betreiber oder der von ihm benannte Leiter des
Betriebes die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2
nicht besitzt, oder
er oder der von ihm benannte Leiter des Betriebes die nach § 2 Abs. 6
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten oder sachlichen Voraussetzungen nicht aufweist,
keine Betriebsordnung mit dem nach § 4 erforderlichen Inhalt vorliegt
oder
die dem Betrieb dienenden Räume und Einrichtungen der
Feuerbestattungsanlage den Anforderungen nach dem
Brandenburgischen Bestattungsgesetz, insbesondere den Vorschriften des § 2
Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, nicht entsprechen.
(3) Der Betreiber einer bereits vor Erlass dieser Verordnung in
Betrieb genommenen Feuerbestattungsanlage hat innerhalb von drei Jahren nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung nachzuweisen, dass die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen, die das Brandenburgische Bestattungsgesetz
und diese Verordnung an den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen stellen,
erfüllt sind.
(4) Unbeschadet weiter gehender Vorschriften des
öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu
betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner,
Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.
(5) Die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 5 des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes kann den Betrieb untersagen, wenn die
Genehmigung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder der Nachweis nach Absatz 3 nicht
erbracht wurde. Die Untersagung des Betriebes nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die
Ausübung des untersagten Betriebes kann von der zuständigen
Behörde auch durch Schließung der Betriebs- und
Geschäftsräume verhindert werden.
§ 2
Anforderungen an den Betreiber
(1) Betreiber können natürliche Personen oder
juristische Personen sein.
(2) Der Betreiber muss die für den Betrieb erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen. Bei juristischen Personen ist die
Zuverlässigkeit auch in der Person des Vertreters nachzuweisen. Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel natürliche
Personen sowie Vertreter juristischer Personen nicht, die
wegen eines Verbrechens,
wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen,
wegen Störung der Religionsausübung,
wegen Störung einer Bestattungsfeier,
wegen Störung der Totenruhe,
wegen Diebstahls oder Unterschlagung,
wegen Betruges oder Untreue,
wegen Urkundenfälschung,
wegen einer Insolvenzstraftat,
wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder Herbeiführung einer
Brandgefahr,
wegen einer Straftat gegen die Umweltrechtskräftig verurteilt worden
sind oder
wiederholt oder vorsätzlich gegen die Vorschriften des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen haben,
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach sind.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit des Betreibers und
des von ihm benannten Leiters des Betriebes ist der Genehmigungsbehörde
nach § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach den Vorschriften
des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, dessen Ausstellung nicht
länger als sechs Monate zurückliegt.
(4) Werden Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 15 bekannt, so
kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Betreiber ein amts-
oder fachärztliches Zeugnis vorlegt, das aus medizinisch-psychologischer
Sicht die auf Grund dieser Tatsachen an seiner Zuverlässigkeit
entstandenen Bedenken ausschließt.
(5) Die Zuverlässigkeit von öffentlich-rechtlichen
Betreibern nach § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ist
widerlegbar zu vermuten.
(6) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie der sachlichen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines
abschließenden Konzeptes zu führen, aus dem sich ergibt, dass die
Organisationsmaßnahmen des Betreibers geeignet sind, die
Feuerbestattungsanlage personell und technisch zu betreiben. Die Vorschriften
über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden bleiben
unberührt.
§ 3
Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat
sicherzustellen, dass das Personal der Feuerbestattungsanlage über die
erforderliche Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügt.
(2) Für den Leiter des Betriebes (§ 24 Abs. 3 Satz 2
des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes) gelten die Anforderungen nach §
2 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Benennungspflicht für den Leiter nach
§ 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes gilt auch
dann, wenn der Betreiber den Betrieb in eigener Person leitet.
(3) Abschiednahmen am offenen Sarg von Leichen Verstorbener mit
Erkrankungen im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes sind vom Betreiber oder vom Personal der
Feuerbestattungsanlage zu untersagen.
§ 4
Betriebsordnung
(1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb
durch eine Betriebsordnung zu regeln, die Bestimmungen enthalten muss über
die Organisation und die Durchführung der mit dem Betrieb
zusammenhängenden Aufgaben,
das Verfahren bei der Einlieferung der Leichen,
die Verwahrung der Leichen,
das Verfahren bei der Einäscherung, insbesondere die Feststellung der
Identität der Leichen,
die Behandlung der Asche und
die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Herausgabe und den Versand der Urnen.
Kommunale Körperschaften haben die rechtlichen Vorgaben der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu beachten.
(2) Die Betriebsordnung hat sicherzustellen, dass insbesondere
durch die Einlieferung von Leichen, die Durchführung der Einäscherung
und die sonstigen Betriebsabläufe die Abschiednahmen und Trauerfeiern
innerhalb der Feuerbestattungsanlage nicht behindert, gestört oder
beeinträchtigt werden.
(3) Die Betriebsordnung ist an geeigneter Stelle in den
Räumen der Feuerbestattungsanlage auszuhängen. Der Betreiber hat
nachweisbar sicherzustellen, dass ihr vollständiger Inhalt jedem
Betriebsangehörigen der Feuerbestattungsanlage bekannt ist.
(4) Änderungen der Betriebsordnung sind der für die
Überwachung des Betriebes zuständigen Aufsichtsbehörde
anzuzeigen.
§ 5
Anforderungen an die Feuerbestattungsanlage
(1) Die Leichenhalle der Feuerbestattungsanlage muss
hinsichtlich Größe und Belichtung zur Aufbewahrung der
einzuäschernden Leichen geeignet sein und über die erforderlichen
Vorrichtungen für eine zuverlässig wirkende Be- und Entlüftung
und über eine Fußbodenentwässerung für die Beseitigung von
Flüssigkeiten verfügen. Die Temperatur in einer Leichenhalle darf 15
Grad Celsius nicht überschreiten. Die Leichenhalle muss leicht zu reinigen
und zu desinfizieren sowie gegen unbefugtes Betreten und das Eindringen von
Tieren, insbesondere von Fliegen und anderem Ungeziefer, geschützt sein.
Es ist eine Waschgelegenheit vorzusehen, die mit Seifenspender,
Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtüchern ausgestattet ist.
Für die nicht kurzfristige Aufbewahrung von Leichen ist ein Kühlraum
vorzuhalten.
(2) Die Feuerbestattungsanlage muss über einen gesonderten
und geeigneten Raum für die Vornahme der zweiten Leichenschau
verfügen, der die für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen
enthält. Soweit keine besonderen Anforderungen an diesen Raum geregelt
sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Türen sind grundsätzlich
geschlossen zu halten und eine Einsichtnahme von außen ist zu vermeiden.
Die Waschgelegenheit muss auch ohne Handbenutzung zu bedienen sein.
(3) Die Leichenhalle oder ein sonstiger Raum sind so
einzurichten, dass Verstorbene, die zuletzt an einer übertragbaren
Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes erkrankt waren, gesondert untergebracht werden können.
(4) Bestattungsfeierlichkeiten innerhalb der
Feuerbestattungsanlage dürfen nur in eigens dafür vorgesehenen und
geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Diese sind würdig
auszugestalten.
§ 6
Einäscherung
(1) Die Einäscherungskammern sind so einzurichten und zu
betreiben, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt mit
Aschenresten anderer Verstorbener entsteht.
(2) Jede Einäscherung muss ununterbrochen und
vollständig durchgeführt werden. Die Leichen sind in den Särgen
oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur
Feuerbestattungsanlage gelangen, es sei denn, diese entsprechen nicht den
Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes. Einäscherungen dürfen nur vorgenommen werden,
wenn Särge und Bekleidung der Leichen so beschaffen sind, dass bei der
Einäscherung übermäßige Rauch- und Rußentwicklung,
Geruchsbelästigung sowie Gefahren für das Personal oder
Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind.
(3) Zum Ausschluss von Verwechslungen ist an dem Sarg, ehe er
in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht
zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der
Einäscherung in das Feuerbestattungsverzeichnis (§ 8 Abs. 2) und der
Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.
(4) Die Aschenreste jeder Leiche und die Nummernmarke nach
Absatz 3 sind unverzüglich in einem zu verschließenden
Behältnis (Urne) zu sammeln. Zur eindeutigen Kennzeichnung sind auf dem
Aschebehältnis die Angaben der Nummernmarke nach Absatz 3 zu wiederholen
und zusätzlich folgende Daten aufzubringen:
Name und Vorname des Verstorbenen sowie
Tag und Jahr der Geburt, des Todes und der Einäscherung des
Verstorbenen.
§ 7
Herausgabe und Versand der Urne
(1) Die Urne darf nur zum Zwecke der Beisetzung herausgegeben
oder versandt werden, und zwar
an die Träger von Friedhöfen,
an das mit der Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen
oder an deren Beauftragte.
(2) Wenn die Urne nicht innerhalb von sechs Monaten an einen
Berechtigten nach Absatz 1 herausgegeben oder versandt werden konnte, ist dies
der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
§ 8
Nachweispflicht und Verzeichnis
(1) Die Einlieferung der Leichen ist in geeigneter Weise mit
folgenden Angaben nachzuweisen:
Vor- und Nachname des Verstorbenen,
Geburts- und Sterbedatum sowie Sterbeort des Verstorbenen,
Name oder Firma des Einlieferers und
Tag der Einlieferung.
(2) In dem Feuerbestattungsverzeichnis nach § 23 Abs. 5
Satz 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes sind aufzuzeichnen:
Vor- und Nachname des Verstorbenen,
Ort, Tag und Jahr der Geburt und des Todes des Verstorbenen,
Tag, Jahr und Nummer der Einäscherung,
Tag und Jahr des Versandes der Asche,
Name und Anschrift des Empfängers und
der Nachweis der durchgeführten zweiten Leichenschau.
(3) Der Nachweis nach Absatz 1 und das Verzeichnis nach Absatz
2 können zusammengefasst werden.
§ 9
Überwachung des Betriebes
(1) Die Überwachungsbehörde nach § 24 Abs. 5 des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes hat den ordnungsgemäßen
Betrieb der Feuerbestattungsanlage mindestens einmal jährlich zu
überprüfen. Werden ihr Tatsachen bekannt, aus denen auf einen
Verstoß gegen die Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb zu
schließen ist, hat sie unverzüglich eine außerordentliche
Prüfung des Betriebes vorzunehmen.
(2) Die Überwachungsbehörde ist befugt, zum Zwecke
der Überwachung die Räume und Einrichtungen der
Feuerbestattungsanlage zu betreten und zu besichtigen. Der Betreiber der
Feuerbestattungsanlage, der Leiter und das sonstige Personal sind verpflichtet,
der Überwachungsbehörde die Feuerbestattungsanlage zugänglich zu
machen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in den
Einlieferungsnachweis nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung und in das
Feuerbestattungsverzeichnis nach § 23 Abs. 5 Satz 4 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes zu gewähren.
(3) Werden der Überwachungsbehörde bei der
Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich die Verletzung
sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergibt, die ihrer
Überwachungspflicht nicht unterliegen, hat sie unverzüglich die
zuständige Behörde davon zu unterrichten.
(4) Die Überwachungsbehörde kann andere
Behörden, deren Belange bei dem Betrieb der Feuerbestattungsanlage
berührt werden, an der Überprüfung beteiligen. Dies gilt
insbesondere für die Gesundheitsämter und die
Immissionsschutzämter.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 19 des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
eine Änderung der Betriebsordnung gemäß § 4 Abs. 4
nicht der für die Überwachung zuständigen Behörde anzeigt,
Einäscherungen nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2
vornimmt,
entgegen § 6 Abs. 3 den Sarg vor der Einäscherung nicht
ordnungsgemäß kennzeichnet,
entgegen § 6 Abs. 4 die Asche des Verstorbenen und die
dazugehörige Nummernmarke nicht in einem ordnungsgemäß zu
verschließenden Behältnis sammelt oder das Behältnis nicht oder
falsch kennzeichnet,
entgegen § 7 Abs. 1 die Urne herausgibt oder versendet oder
entgegen § 8 Abs. 1 die Einlieferung der Leichen nicht mit den
Angaben gemäß den Nummern 1 bis 4 nachweist.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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