Wegstreckenentschädigung im Rahmen der Neuregelung des Reisekostenrechts vom 01.09.2005 i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGV...
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Wegstreckenentschädigung im Rahmen der Neuregelung des Reisekostenrechts vom 01.09.2005 i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) vom 02.08.2005 Hinweise zum Wegfall der „dienstlich anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuge“ und Neuregelung des erheblichen Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens

Wegstreckenentschädigung im Rahmen der Neuregelung des Reisekostenrechts vom 01.09.2005 i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) vom 02.08.2005 Hinweise zum Wegfall der „dienstlich anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuge“ und Neuregelung des erheblichen Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens
vom 19. Oktober 2005
Zum 1. September 2005 ist das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten ist das Institut des „dienstlichen anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuges“ (bisher § 6 Abs.
2 BRKG) weggefallen.
Künftig wird für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Durchführung einer Dienstreise auf Folgendes hingewiesen:

1. Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG

Die „kleine“ Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro für die gesamte Dienstreise.
Dienstreisende sind vor Antritt der Dienstreise darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Gewährung der „kleinen“ Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG eine Sachschadenshaftung des Dienstherrn nicht gegeben ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Gleichzeitig ist mit der Anordnung/Genehmigung der Dienstreise festzulegen, ob die Dienstreise an der Dienststätte beginnt oder endet.

2. Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG

Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse (Tz 5.2.1 BbgBRKGVwV), beträgt die Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke; eine Begrenzung der Wegstreckenentschädigung durch einen Höchstbetrag wird nicht vorgenommen. Im Schadensfalle besteht Anspruch auf Sachschadenshaftung nach den jeweils hierfür geltenden Bestimmungen.
Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens obliegt grundsätzlich dem für die Anordnung/ Genehmigung zuständigen Vorgesetzten. Wird die Anerkennung allgemein erteilt, muss das hier zu erledigende Dienstgeschäft hinreichend bestimmt sein.
Ein erhebliches dienstliches Interesse kann im Einzelfall vorliegen, aber auch nach der Art des Dienstgeschäftes oder aus zwingenden anderen, auch in der Person Dienstreisender liegenden Gründen allgemein oder für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Die Feststellung ist ausschließlich vor Beginn der Reise zu treffen.
Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs:
eine organisatorische Verbesserung,
eine Steigerung der Dienstleistung oder
eine Einsparung personeller und sächlicher Art
erzielt wird.
Beispielsweise:
Ohne Benutzung des privaten PKW
s
werden gegenüber der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel Reisetage und zusätzliche Übernachtungen eingespart,
kann ein Dienstgeschäft ansonsten nicht durchgeführt werden,
wird der Sinn und Zweck eines Dienstgeschäftes nicht erreicht.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
schweres (mindestens 25 kg
) und/oder sperriges Dienstgepäck (kein persönliches Reisegepäck) mitzuführen ist,
die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten,
eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen - aG - vorliegt.
Zwingende Vorraussetzung ist, dass ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.
Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines privaten Kraftwagens besteht ( z. B.
bei Beschäftigten im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit); grundsätzlich aber nicht, wenn lediglich mehr Gepäck mitgenommen wird oder mehrere Dienstreisende in einem Kraftwagen zusammen eine Dienstreise durchführen wollen.
An das Vorliegen eines "erheblichen dienstlichen Interesses" sind strengere Anforderungen zu stellen, als an das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des bisherigen § 6 Abs. 1 BRKG. Eine Gleichsetzung würde dem von der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten Ziel zuwider laufen.
Zu beachten ist, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Dies bedeutet, dass auch in anderen Fällen ein erhebliches dienstliches Interesse anerkannt werden kann, sofern die Entscheidung hierzu nachvollziehbar und begründet aktenkundig gemacht wird.

3. Allgemeine Regelung für die Bediensteten im Außendienst

3.1 Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses
Für die Bediensteten im Außendienst kann ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG an der Benutzung eines privaten Kraftwagens für alle Dienstreisen im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit allgemein anerkannt werden, es sei denn, die Außendiensttätigkeit erfolgt ausschließlich im Stadtgebiet des Einsatzfinanzamtes (z. B. Potsdam). Insoweit erhalten die Außendienstmitarbeiter vom Dienstherrn/Arbeitgeber beschaffte Fahrausweise (Einzel-, Mehrfach- oder Umweltkarten), die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Für die Übergangszeit werden nachgewiesene Fahrkosten nach § 4 Abs. 1 BRKG erstattet oder Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG gewährt.
Ungeachtet dieser Einschränkung besteht insoweit im Einzelfall die Möglichkeit, bei Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen das erhebliche dienstliche Interesse anzuordnen.
3.2 Bedienstete im Außendienst
Bedienstete im Außendienst im Sinne der vorstehenden Tz 3.1 sind alle Betriebsprüfer, Lohnsteueraußenprüfer, Umsatzsteuer- und Investitionszulagensonderprüfer ( einschl.
Umsatzsteuerinspektoren), Steuerfahndungsprüfer, Vollziehungsbeamte, Bausachverständige und amtlich landwirtschaftliche Sachverständige.
Die allgemeine Regelung gilt nicht für deren Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter.
3.3 Außendiensttätigkeit
Zur Außendiensttätigkeit im Sinne der vorstehenden Tz 3.1 gehören ausschließlich Fahrten zur Erfüllung der eigentlichen Prüfungs- bzw.
Vollziehungsaufgaben der Bediensteten. Hierzu gehören auch Fahrten zu anderen Finanzämtern zur Erledigung im Rahmen der übertragenen Dienstaufgaben, nicht jedoch die Fahrten zu den Betreuungsfinanzämtern.
Diese Regelung gilt nicht für sonstige Dienstreisen, z. B. Fahrten zu Dienstbesprechungen, Fortbildungsreisen, Fahrten zum Finanzgericht, Fahrten im Rahmen einer Multiplikatorentätigkeit, u. a.
3.4 Dienstreisegenehmigungen
Dienstreisen der Betriebsprüfer, Fachprüfer für Umsatzsteuer und Lohnsteueraußenprüfer im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit gelten weiterhin mit dem Prüfungsgeschäftsplan oder Einsatzplan als angeordnet/genehmigt (§ 2 Abs. 1 BRKG).
Grundsätzlich sind alle Dienstreisen an der Dienststätte/am abweichenden dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 2 BBesG
) anzutreten, es sei denn, der Beginn bzw. das Ende der Dienstreise an der Wohnung ist wirtschaftlicher (kürzeste zumutbare Entfernung). Dies gilt unabhängig davon, von wo aus der Außendienstmitarbeiter die Dienstreise tatsächlich antritt.
Für alle übrigen Dienstreisen ist jeweils ein Einzelantrag zu stellen und das Vorliegen eines evtl. erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines privaten Kraftwagens gesondert und einzelfallbezogen zu prüfen.
Sämtliche Verfügungen der OFD
im Zusammenhang mit Reisekosten werden hiermit aufgehoben. Sofern weiterer reisekostenrechtlicher Regelungsbedarf besteht, werden im Interesse einer einheitlichen Anwendung ergänzende Hinweise erlassen.
Ich bitte um Beachtung.
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