Verfahrensweise bei längerfristigen Erkrankungen von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten einschließlich Prävention gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX und amts- bzw. vertraue...
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Verfahrensweise bei längerfristigen Erkrankungen von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten einschließlich Prävention gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX und amts- bzw. vertrauensärztlichen Untersuchungen

Verfahrensweise bei längerfristigen Erkrankungen von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten einschließlich Prävention gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX und amts- bzw. vertrauensärztlichen Untersuchungen
vom 7. Juni 2007 ( JMBl/07, [Nr. 7] , S.106) geändert durch Allgemeine Verfügung vom 6. Dezember 2017 ( JMBl/18, [Nr. 1] , S.4)
Aus Gründen der Fürsorge entsprechend meinen Verpflichtungen gemäß § 84 Abs.
2 SGB IX
, zur Prüfung einer zeitnahen personellen Ersatzgestellung bei längerfristigen krankheitsbedingten Fehlzeiten (befristete Hilfsstellen, Abordnungen, Dienstleistungsaufträge usw.
) sowie zur Einleitung ggf.
notwendiger dienst- bzw.
arbeitsrechtliche Schritte soll zukünftig wie folgt verfahren werden:

I. Verfahrensweise bei längerfristigen Erkrankungen

Sind Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen(Kalendertage) ununterbrochen oder wiederholt dienst- bzw. arbeitsunfähig, ist mir dies unter Ausweisung der Zahl der Kalendertage und Arbeitstage per
E-Mail
an das jeweilige Personaldezernat zu berichten. Soweit der Bericht - mit Ausnahme des Amtsgerichts Potsdam - vom Amtsgericht ausgeht ist er nachrichtlich an das Landgericht zu übermitteln. Soweit zu diesem Zeitpunkt bereits Erkenntnisse über die Art der Erkrankung und den Krankheitsverlauf vorliegen, bitte ich, diese mitzuteilen.
Vor Ablauf der genannten Frist ist zu berichten, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen ( z. B.
wegen des Beginns einer Rehabilitationsmaßnahme etc.
).
Soweit die Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit andauert, besteht monatliche Berichtspflicht bis zur Wiederaufnahme des Dienstes.
Ich rege an, die Meldungen aus den dortigen Personalakten zu verfassen, da in diesen die Krankentage erfasst werden.

II. Prävention gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX

Sind die in Abschnitt I bezeichneten Personen über den o. g.
Zeitraum dienst- bzw. arbeitsunfähig, hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte ein Gespräch mit dem betroffenen Menschen zu suchen, um behutsam die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeit und mögliche Perspektiven der Wiederherstellung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. In diesem Gespräch sind die Mitarbeiter über Sinn und Zweck des § 84 Abs. 2 SGB IX zu informieren und über die Möglichkeiten eines Wiedereingliederungsmanagements zu unterrichten. Jeder Betroffene hat eine unbeeinflusste Erklärung abzugeben, ob er die Beteiligung von Personal- und ggf. Schwerbehindertenvertretung an diesem Verfahren wünscht. Sollte die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches nicht bestehen, so können Anhörung und Information auch schriftlich erfolgen.
Der Bericht zu I. - ggf. ein Folgebericht - ist um detaillierte Angaben zu den eingeleiteten Maßnahmen zur Umsetzung des § 84 Abs. 2 SGB IX (Art der Erkrankung, Ursache am bzw. Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, eingeleitete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, wie Änderung der Arbeitsplatzgestaltung und -ausstattung, Änderung der Geschäftsverteilung etc.) zu ergänzen. Bei Erforderlichkeit sind die Integrationsämter, der Integrationsfachdienst, der Betriebsarzt und die “Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation“ in diese Überlegungen einzubeziehen.
Haben die betroffenen Beschäftigten der Beteiligung der Personal- und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zugestimmt, so sind diese Gremien von Beginn an am Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB zu beteiligen. Ihnen sind alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, sie sind am Entscheidungsfindungsprozess und an den Maßnahmen zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement zu beteiligen.

III. Amts- und vertrauensärztliche Untersuchungen

Amtsärztliche bzw. vertrauensärztliche Untersuchung bei vermuteter dauernder Dienst- bzw. Arbeits
un
fähigkeit bei Richtern, Beamten und Beschäftigten
Richter und Beamte: Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung von Richtern und Beamten bei bestehenden Zweifeln an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit erfolgt durch mich nach Auswertung der Berichte zu I. und des bisherigen Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX. Insbesondere sollen Gründe ermittelt werden, die es rechtfertigen könnten, von einer amtsärztlichen Untersuchung vorerst abzusehen.
Beschäftigte: Bei lang andauernden Erkrankungen und bei vermuteter dauernder Arbeitsunfähigkeit von Angestellten der Entgeltgruppen 9 bis 14 TV-L
gilt Ziffer 1 a) entsprechend (vergleiche vertrauensärztliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 5 TV-L, § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
). Bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 ist die Personalakte an mich zu übersenden.
Amtsärztliche bzw. vertrauensärztliche Untersuchung bei vermuteter Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit bei Beamten und Beschäftigten trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Beamte: Beamte haben ihre Dienstunfähigkeit wegen Krankheit unverzüglich dem Dienstherrn anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen (vergleiche § 61 und § 2 Abs. 2 Satz 2 LBG
). Da es im Ermessen des zuständigen Behördenleiters steht, die Art des Nachweises zu bestimmen, kann er aus besonderem Anlass auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein solcher Anlass könnte bei begründeten Zweifeln an der tatsächlichen Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegen. Ist dies der Fall, bitte ich, ein amtsärztliches Attest anzufordern und mich hierüber zu unterrichten. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist als Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Beschäftigte: Beschäftigte haben ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitzuteilen (vergleiche § 10 Abs. 4 TV-L entsprechend). Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist dann vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Bei begründeten Zweifeln an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit ist eine vertrauensärztliche Untersuchung - in der Regel durch das Gesundheitsamt - anzuordnen (vergleiche § 3 Abs. 5 TV-L, § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Es ist zu beachten, dass der Untersuchungsauftrag auf die Überprüfung des Bestehens der Arbeits
un
fähigkeit gerichtet ist. Daher sind die von dem Beschäftigten regelmäßig auszuführenden Tätigkeiten näher zu beschreiben. Im Interesse der Gleichbehandlung übertrage ich dem jeweiligen Behördenleiter die Zuständigkeit für die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung auch für den Bereich der Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 14 TV-L.
Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 28. Juli 1992 ( JMBl.
1992 Seite 119) in der Fassung vom 12. November 1993 (JMBl. 1993 Seite 215) durch diese Allgemeine Verfügung nicht berührt wird.
Brandenburg an der Havel, den 7. Juni 2007
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Prof.
Dr.
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