Prüfungsrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie für die Prüfung der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg
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Prüfungsrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie für die Prüfung der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg

Prüfungsrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie für die Prüfung der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg
vom 22. Oktober 2019 ( ABl./19, [Nr. 45] , S.1230)

1 Geltungsbereich

Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern (nachfolgend IHKs), die von einem Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben absehen und gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Anwendung des Finanzstatuts in der jeweils geltenden Fassung verfahren, wird nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 ( BGBl. I
S.
626), und § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg vom 13. September 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1998, sowie § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1991 die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Düsseldorf (nachfolgend RP-Stelle) nach Maßgabe folgender Richtlinien beauftragt.

2 Gegenstand und Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, jeweils unter Beachtung der funktionalen Selbstverwaltung der IHKs. Sie erstreckt sich auch auf die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die Einhaltung der Bestimmungen des Finanzstatuts (nachfolgend FS) und der Richtlinien zum Finanzstatut (nachfolgend RFS) sowie der Grundsätze des öffentlichen Haushaltsrechts und der für die IHKs geltenden übrigen Rechtsvorschriften.

3 Terminierung der Prüfungen der IHKs

Alle IHKs sind in dem auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahr zu prüfen. Den Beginn und den zeitlichen Ablauf der Prüfung vereinbart die RP-Stelle rechtzeitig mit der IHK. Die Rechtsaufsicht ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

4 Prüfungsplanung und -durchführung

Für die Planung und Durchführung der Prüfungen sowie für die Berichterstattung gelten neben den Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) (insbesondere §§ 316 bis 324a HGB) und den spezifischen Regelungen für die IHKs (FS und RFS) sinngemäß die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), insbesondere die sogenannten Prüfungsstandards (PS). Bei deren Anwendung sind Aufgabenstellung und Organisation der IHKs zu beachten. In entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sind ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der IHKs zu prüfen und die dort genannten Sachverhalte darzustellen. Die Berichterstattung erfolgt sinngemäß nach dem IDW PS 720 in der jeweils geltenden Fassung der Anlage und ist dem Prüfbericht beizufügen. Darüber hinaus erfolgt die Prüfungsdurchführung unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtsprechung.
Die RP-Stelle und die Rechtsaufsicht können unabhängig voneinander und jeweils unabhängig von den IHKs eigene Prüfungsschwerpunkte setzen. Die Rechtsaufsicht ist frühzeitig über die Prüfungsplanung in Kenntnis zu setzen. Die Prüfungsleitung hat Art und Umfang der im Einzelfall durchzuführenden Prüfungshandlungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Werden Verstöße oder Fehler aufgedeckt, so sind die Prüfungshandlungen auszudehnen.
Die Abschlussprüfung kann als vorgezogene Teilprüfung im zu prüfenden Geschäftsjahr und nach Erstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der Hauptprüfung erfolgen. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in den Räumen der IHK. Es ist zulässig, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit folgend, Teile der Prüfung in den Räumen der RP-Stelle durchzuführen.
Die IHK unterstützt die Prüferinnen und Prüfer bei der Wahrnehmung des Prüfungsauftrages. Dabei hat sie insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen und auch Einsicht in beziehungsweise Zugriff auf die IT
-gestützte Buchhaltung zu ermöglichen sowie Einsicht in die Belege, Akten und Urkunden zu gewähren.
Unwesentliche Beanstandungen sind im Rahmen der Prüfung unmittelbar zu erledigen.
Die Prüferinnen und Prüfer sind nicht zu Weisungen und Anordnungen an Kammerbedienstete berechtigt. Sie sollen aber gegebenenfalls Anregungen und Vorschläge unterbreiten.
Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung teilt die RP-Stelle unverzüglich der zuständigen Rechtsaufsicht der IHK mit.

5 Vollständigkeitserklärung

Die IHK gibt spätestens bis zum Ende der Prüfung eine Vollständigkeitserklärung ab.

6 Schlussbesprechung

Zum Ende der Prüfung hat die Prüfungsleitung alle wesentlichen Punkte, die für die Bildung eines Gesamturteils über die Prüfung und für die Aufnahme in den Prüfungsbericht in Betracht kommen, in einer Schlussbesprechung der IHK vorzutragen und zu erläutern. Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer und - sofern eine solche/ein solcher bestellt ist - die/der Beauftragte für die Wirtschaftsführung haben an der Schlussbesprechung teilzunehmen. Die Präsidentin oder der Präsident der IHK ist zur Teilnahme an der Schlussbesprechung verpflichtet, wenn durch die RP-Stelle Feststellungen zu treffen sind, die den Bestätigungsvermerk tangieren oder die von besonderer Bedeutung sind und daher der gleichzeitigen, unmittelbaren Unterrichtung beider Organe bedürfen. Davon unberührt bleibt das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten zur Teilnahme. Den ehrenamtlichen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern wird empfohlen, an der Schlussbesprechung teilzunehmen. Die Geschäftsführung der RP-Stelle sowie die Rechtsaufsicht sind berechtigt, an der Schlussbesprechung teilzunehmen. Über die Schlussbesprechung ist ein Ergebnisprotokoll für die Unterlagen der RP-Stelle zu fertigen.

7 Prüfungsbericht

Die Prüfungsleitung hat nach Beendigung der Prüfung unverzüglich einen schriftlichen Berichtsentwurf über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen. Er beinhaltet eine Begründung und eine abschließende Darstellung des Prüfungsergebnisses sowie Angaben über Art und Umfang der Prüfung. Für die Berichterstattung gelten die Regelungen des Dritten Buches des HGB (insbesondere § 321 HGB) entsprechend. Die Berichterstattung folgt hinsichtlich Gliederung und Aufbau grundsätzlich den IDW-PS unter Beachtung der für die Rechnungsprüfung maßgeblichen Bestimmungen. Es ist ein einheitliches Berichtsmuster zu verwenden, das jedoch die Darstellungs- und Beurteilungsfähigkeit der Prüferin oder des Prüfers nicht einschränken soll.
Im Prüfungsbericht ist ferner darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen Feststellungen früherer Prüfungsberichte noch unerledigt sind.
Die Erläuterung der Jahresabschlussposten (Bilanz, Erfolgs- und Finanzrechnung) erfolgt als Anlage zum Prüfungsbericht.
Der Prüfungsbericht ist von der Geschäftsführung der RP-Stelle und der Prüfungsleitung zu unterzeichnen.
Die Geschäftsführung der RP-Stelle legt den Prüfungsbericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der zuständigen Rechtsaufsicht und in dreifacher Ausfertigung der geprüften IHK vor. Ein Exemplar verbleibt bei den Unterlagen der RP-Stelle. Weitere Exemplare können von der Rechtsaufsicht angefordert werden.

8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie gilt erstmals für Prüfungen, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahre betreffen.
Die Prüfungsrichtlinien des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten für die Prüfung der Jahresrechnungen der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg vom 17. August 2012 ( ABl.
S. 1247) treten am 1. Januar 2020 außer Kraft. Für Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahre betreffen, gelten die Prüfungsrichtlinien vom 17. August 2012 weiter.
Anlagen
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Prüfung nach § 53 HGrG bei den brandenburgischen Industrie- und Handelskammern 261.4 KB
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