Staatsvertrag über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)
DE - Landesrecht Brandenburg

Staatsvertrag über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)

Staatsvertrag über die Errichtung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)
vom 13. Januar 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 07], S.79)
Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Das Land Berlin und das Land Brandenburg errichten eine gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239, S. 252).
(2) Die gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle wird beim Landesjugendamt Brandenburg in Oranienburg eingerichtet und führt die Bezeichnung "Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)".
(3) Für die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
Artikel 2
(1) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg erfüllt alle Aufgaben, die den zentralen Adoptionsstellen durch die §§ 10 bis 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugewiesen sind. Sie hat insbesondere
im Rahmen des § 10 schwer zu vermittelnde Kinder sowie die Adoptionsbewerber, denen die Adoptionsvermittlungsstellen kein Kind vermitteln konnten, zu erfassen und nach geeigneten Adoptionsbewerbern und geeigneten Kindern zu suchen,
im Rahmen des § 11 die Adoptionsvermittlungsstellen in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen zu unterstützen und
im Rahmen des § 12 unbeschadet der Verantwortung der Jugendämter in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern und ihren für die Heimaufsicht zuständigen Stellen zu prüfen, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereichs die Annahme als Kind in Betracht kommt.
Die sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchungen werden durch die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg oder in ihrem Auftrag durch die örtlichen Stellen durchgeführt.
(2) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg hat darüber hinaus in Abstimmung mit den Landesjugendämtern der beiden Länder
Richtlinien für die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen und der Landesjugendämter im Rahmen des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu erarbeiten; deren Erlaß bleibt den zuständigen Behörden der beteiligten Länder vorbehalten,
Fortbildungsveranstaltungen für das mit der Durchführung des Adoptionsvermittlungsgesetzes betraute Personal der in den Ländern zuständigen Stellen durchzuführen.
(3) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg ist für die beteiligten Länder diejenige Behörde, der die Ersuchen nach Artikel 14 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 (BGBl. 1980 II S. 1093) übermittelt werden.
Artikel 3
(1) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Belange wird ein Kuratorium gebildet, dem Vertreter Berlins und Brandenburgs angehören. Die Obersten Landesjugendbehörden benennen je zwei Mitglieder und Stellvertreter; sie unterliegen den Weisungen ihrer Behörden.
(2) Die Leitung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitz im Kuratorium wechselt jährlich. Im ersten Jahr übernimmt Brandenburg den Vorsitz.
(3) Die Leitung der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg führt die Geschäfte für das Kuratorium.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums kommen nur bei Einstimmigkeit zustande; das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn jedes Land durch wenigstens ein Mitglied vertreten ist.
Artikel 4
(1) Das Kuratorium berät über grundsätzliche Fragen der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg und beschließt Empfehlungen.
(2) Das Kuratorium befaßt sich insbesondere
mit Grundsätzen für die Arbeit der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg sowie
mit Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg.
(3) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg erstattet dem Kuratorium jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr.
Artikel 5
(1) Das Land Brandenburg stellt für die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
(2) Die durch die Errichtung, Unterhaltung und Tätigkeit der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg entstehenden Kosten tragen beide Länder gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Maßgebend sind die von den Statistischen Landesämtern für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgestellten Bevölkerungszahlen.
(3) Der Voranschlag für den gesonderten Haushalt der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg einschließlich des Entwurfs des Stellenplans wird zunächst vom Kuratorium beraten und mit einer Stellungnahme versehen. Der Voranschlag bedarf der Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörden.
(4) Die jährlichen Kostenbeiträge werden abschlagsweise in zwei Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres an die Landeshauptkasse Brandenburg abgeführt. Die endgültige Abrechnung wird jeweils zum 30. Juni des auf das Ende des Haushaltsjahres folgenden Jahres vorgenommen.
Artikel 6
(1) Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes. Der Rechnungshof des Sitzlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er unterrichtet den Rechnungshof von Berlin. Der Rechnungshof von Berlin hat im übrigen die Rechte gemäß § 91 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg ist Bestandteil des Landesjugendamtes Brandenburg und arbeitet in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Kuratoriums.
Artikel 7
(1) Jedes Land kann diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt, wenn die Kündigung dem anderen Land zugegangen ist.
(2) Nach einer Kündigung hat eine Auseinandersetzung über die Ausstattungsgegenstände der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg stattzufinden. Das Land Brandenburg hat für die in Brandenburg verbleibenden Ausstattungsgegenstände Ersatz zu leisten.
(3) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.
Artikel 8
Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Potsdam, den 13. Januar 1994
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Jugend und Familie gez. Thomas Krüger
Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Bildung, Jugend und Sport gez. Roland Resch
zum Gesetz
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