Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz
DE - Landesrecht Brandenburg

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz
vom 4. Mai 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 16], S.214)
Zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen wird unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es die Länder bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1
(1) Die Apostolische Administratur Görlitz wird Bistum mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel. Das bestehende Kanonikerkapitel wird Kathedralkapitel. Bischof und Kathedralkapitel erhalten ihren Sitz bei der Kathedrale St. Jakobus in Görlitz.
(2) Das Bistum Görlitz ist Rechtsnachfolger der Apostolischen Administratur Görlitz. Bistum, Bischöflicher Stuhl und Kathedralkapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Artikel 2
(1) Das Gebiet des Bistums Görlitz. derzeit gegliedert in die Dekanate Cottbus, Finsterwalde-Lübben, Görlitz, Neuzelle und Senftenberg, erstreckt sich auf Teile des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen.
(2) Die im Bereich des Bistums Görlitz gelegenen Gebietskörperschaften des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen ergeben sich aus dem Schlußprotokoll.
(Schlußprotokoll)
Artikel 3
Die Besetzung des Bischöflichen Stuhles erfolgt entsprechend .Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14 Juni 1929.
(Schlußprotokoll)
Artikel 4
(1) Das Kathedralkapitel besteht aus dem Dompropst und fünf residierenden Domkapitularen.
(2) Der Diözesanbischof ernennt den Dompropst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
(Schlußprotokoll)
Artikel 5
Das Bistum Görlitz ist der Kirchenprovinz Berlin zugeordnet.
Artikel 6
Die Regelung der Staatsleistungen an das Bistum Görlitz bleibt weiteren Verträgen zwischen den jeweils beteiligten Ländern Brandenburg und Freistaat Sachsen und der katholischen Kirche vorbehalten.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung
Görlitz, am 4. Mai 1994
Für den Heiligen Stuhl Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg gez. Manfred Stolpe
Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident vertreten durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Professor Dr. Hans Joachim Meyer

Schlußprotokoll

Die Vertragschließenden streben den Abschluß von Verträgen zwischen der katholischen Kirche und den einzelnen Ländern an, um noch offene Grundfragen ihres Verhältnisses partnerschaftlich zu regeln.
Zu Artikel 2
Das Bistum Görlitz umfaßt vom Land Brandenburg folgende Gebietskörperschaften:
die kreisfreie Stadt Cottbus
;
den Landkreis Spree-Neiße
; vom
Landkreis Dahme-Spreewald
die Stadt Lübben/Spreewald, die Ämter Golßener Land, Heideblick, Lieberose, Luckau, Märkische Heide, Oberspreewald, Straupitz, Unterspreewald sowie von dem Amt Friedersdorf die Gemeinden Friedersdorf, Blossin, Streganz und Wolzig; vom
Landkreis Elbe-Elster
die Stadt Finsterwalde, die Ämter Doberlug-Kirchhain, Elsterland, kleine Elster, Sonnewalde sowie die zum Amt Plessa gehörende Gemeinde Staupitz; den
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
ohne die Stadt Lauchhammer außer dem Ortsteil Kostebrau und ohne die Stadt Ortrand und die Gemeinde Großkmehlen; vom
Landkreis Oder-Spree
die Städte Beeskow und Eisenhüttenstadt, das Amt Brieskow-Finkenheerd ohne die Gemeinden Brieskow-Finkenheerd und Groß-Lindow, das Amt Friedland, vom Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf, die Gemeinden Ahrensdorf, Birkholz, Buckow, Glienicke, Görzig, Groß Rietz, Herzberg ohne die Ortsteile Hartensdorf und Krachtsheide sowie den zu Neubrück (Spree) gehörenden Ortsteil Raßmannsdorf, das Amt Neuzelle, das Amt Schlaubetal ohne die Stadt Müllrose, vom Amt Scharmützelsee die Gemeinden Dahmsdorf, Wendisch-Rietz und Reichenwalde ohne den Ortsteil Neu-Reichenwalde sowie die Ämter Storkow und Tauche-Trebatsch; vom
Landkreis Teltow-Fläming
die Ämter Dahme (Mark), Baruth/Mark, von dem Amt Niederer Fläming die Gemeinden Herbersdorf, Hohenseefeld, Ihlow, Meinsdorf, Nonnendorf, Wiepersdorf, Waltersdorf und von der Gemeinde Nuthe-Urstromtal der Ortsteil Lynow.
Das Bistum Görlitz umfaßt vom Freistaat Sachsen folgende Gebietskörperschaften
:
die
kreisfreie Stadt Görlitz
, die
Landkreise Hoyerswerda, Niesky und Weißwasser
sowie den
Landkreis Görlitz-Land
ohne die Stadt Ostritz und die Gemeinden Schönau-Berzdorf auf dem Eigen und Sohland am Rotstein.
Diese Zuordnung erfolgt unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestehenden staatlichen Gliederung der Gebietskörperschaften.
Zu Artikel 3
Die Ernennung eines Koadjutors erfolgt entsprechend Artikel 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
Die Länder Brandenburg und Freistaat Sachsen wenden Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933 nicht an.
Zu Artikel 3 und 4
Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen erklären, daß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder unberührt bleiben.
Görlitz, am 4. Mai 1994
Für den Heiligen Stuhl Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg gez. Manfred Stolpe
Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident vertreten durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Professor Dr. Hans Joachim Meyer
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