PflSchV
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Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung - PflSchV)

Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung - PflSchV)
vom 10. April 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 31], S.338) zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 48] )
Hinweis: Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 48) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören neben der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern je sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen und der Träger der Pflegeeinrichtungen an.
(2) Die oder der Vorsitzende und die beiden unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Alle übrigen Mitglieder haben jeweils eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter.
(3) Im Falle eines hohen Antragsaufkommens kann die Schiedsstelle beschließen, Schiedsverfahren für einen befristeten Zeitraum zwischen der oder dem Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung zur Verfahrensleitung aufzuteilen. Für diese Verfahren nehmen jeweils beide die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass auch die Stellvertretungen der übrigen Mitglieder an den nach Satz 1 aufgeteilten Verfahren als Mitglieder teilnehmen. In dem Beschluss sind die Dauer des Zeitraums und die Kriterien für die Aufteilung der Verfahren festzulegen.

§ 2 Bestellung der Mitglieder der beteiligten Organisationen

(1) Die Geschäftsstelle fordert die nach § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befugten Organisationen spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtsperiode auf, die sie in der folgenden Amtsperiode vertretenden Personen einschließlich deren Stellvertretungen zu benennen.
(2) Soweit der Geschäftsstelle sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode keine Personen für die neue Amtsperiode benannt worden sind, bestellt die nach § 15 zuständige Behörde auf Antrag einer Organisation nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch deren jeweilige Vertretung.
(3) Zum Mitglied und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder elektronisch bereit erklärt hat. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Geschäftsstelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekanntgegeben worden sind; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die bestellten Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die nach § 15 zuständige Behörde.

§ 2a Bestellung der oder des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder

(1) Auf Aufforderung der Geschäftsstelle spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtsperiode haben die nach § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befugten Organisationen ihr die für die folgende Amtsperiode vorgesehenen Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 einschließlich deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen, auf die sich die Organisationen geeinigt haben.
(2) Soweit drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode keine Benennung nach Absatz 1 vorliegt oder zu einem früheren Zeitpunkt gemeinsam mitgeteilt wird, dass eine Einigung nicht zustande kommt, wird die Besetzung gemäß § 76 Absatz 2 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch Losverfahren nach Absatz 3 bestimmt.
(3) Die Geschäftsstelle führt das Losverfahren für jedes nach Absatz 1 zu besetzende Amt durch. Sie fordert die nach § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befugten Organisationen unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 auf, ihr innerhalb von vier Wochen Vorschläge von bereitstehenden Personen zu übermitteln. Jede Organisation kann eine Person vorschlagen. Eine Person kann mehrfach vorgeschlagen werden. Aus jedem Vorschlag ist ein Los mit dem Namen der vorgeschlagenen Person zu erstellen. Soweit eine befugte Organisation keine Person vorschlägt, wird eine Person auf Antrag dieser Organisation durch die nach § 15 zuständige Behörde vorgeschlagen. Wird von der befugten Organisation innerhalb der Frist nach Satz 2 keine Person vorgeschlagen und kein Antrag nach Satz 6 gestellt, wird für diese kein Los erstellt. Bestimmt ist, wer von der Geschäftsstelle gelost worden ist.
(4) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 3 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der Schiedsstelle.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt weiter, solange für die Zeit nach Ablauf ihrer Amtsdauer Mitglieder der Schiedsstelle noch nicht neu bestellt sind. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Amtsperiode, wenn nicht eine der beteiligten Organisationen einen Antrag nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gestellt hat.
(3) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestellt. Sofern kein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 vorliegt, haben die jeweils beteiligten Organisationen unver- züglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen. Ist innerhalb von zwei Monaten keine Benennung erfolgt, gelten die Verfahrensbestimmungen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie nach § 2a Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach der Beendigung ihres Amtes Verschwiegenheit zu wahren.

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder unparteiische Mitglieder unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolge abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die nach § 15 zuständige Behörde aus wichtigem Grund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die unparteiischen Mitglieder abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. Das gleiche gilt für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Wurde die betroffene Person nach
§ 2 Absatz 2
bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können durch schriftliche
oder durch elektronischen Schriftformersatz verfasste
Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die zuständige Behörde nach § 15 schriftlich
oder elektronisch
von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 5 Sitzungsteilnahme

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, bei deren oder dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter, sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Sie unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Organisation und Durchführung der Verfahren, in den vorbereitenden Recherchen und in der Abfassung von Beschlüssen und Gebührenfestsetzungen.
(3)
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ermöglicht die Durchführung elektronischer Verfahren sowie die audiovisuelle Online-Kommunikation (Videokonferenz) der Schiedsstelle nach § 8 Absatz 1 Satz 2.

§ 7 Antrag

(1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich
oder durch elektronischen Schriftformersatz
beantragt. Die Geschäftsstelle kann jederzeit die Vorlage eines Ausdrucks und weiterer Abschriften verlangen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
Die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners,
die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
eine Darstellung des Sachverhaltes und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,
die Angabe der Gründe, derentwegen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, und
einen bestimmten Antrag und dessen Begründung.
(3) Die Geschäftsstelle leitet den Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden sowie der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu. Sie fordert die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner auf, innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen. Äußert sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann auch ohne ihre oder seine Stellungnahme über den Antrag entschieden werden. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens wegen schwebender Verhandlungen begehrt, erfolgt abweichend von Satz 1 die Zuleitung erst dann, wenn sie oder er den Wunsch zur Fortführung des Verfahrens gegenüber der Geschäftsstelle erklärt.
(4) Der Antrag kann auch ohne Einwilligung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners jederzeit zurückgenommen werden.

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag vorbehaltlich des Absatzes 4 aufgrund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung kann in Präsenz vor Ort oder mittels Videokonferenz in zeitgleicher Übertragung von Bild und Ton durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Mitglieder vertraulich beraten können. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Zeit, den Ort sowie das Format der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle durch die Geschäftsstelle. Die stellvertretenden Mitglieder sind über den Gegenstand und den Sitzungstermin zu informieren.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann sie auf eine Woche verkürzt werden. Die Verkürzung der Frist ist in der Ladung zu begründen. Die Ladung hat Angaben über den Ort, die Zeit
und das Format
der Sitzung sowie die Tagesordnung zu enthalten
.
Ihr ist die Antragsschrift beizufügen; dies gilt nicht für die Ladung derjenigen Partei, die die Antragsschrift eingereicht hat.
(3) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzung so vor, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Sie oder er trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen und zieht nach ihrem oder seinem Ermessen auch Zeugen und Sachverständige durch Beschluss hinzu. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden ist eine Partei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
(4) Die Schiedsstelle kann durch Beschluss der oder des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung im Umlaufverfahren entscheiden, wenn
alle Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist auf Antrag einer Vertragspartei mündlich zu verhandeln.

§ 9 Mündliche Verhandlung

(1) Die oder der Vorsitzende soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, dass die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten gewährleisten auch bei einer Verhandlung als Videokonferenz die Vertraulichkeit. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 15 zuständigen Behörde ist zur Teilnahme ohne Stimmberechtigung zuzulassen. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen der Schiedsstelle, in denen sie oder er nicht den Vorsitz wahrnimmt, ohne Rederecht teilzunehmen.
(2) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Parteien verhandeln, sofern diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.
(3) Über die wesentlichen Inhalte der mündlichen Verhandlung fertigt die Geschäftsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden eine Niederschrift an. Die Niederschrift enthält Angaben über
den Tag, das Format und gegebenenfalls den Ort der mündlichen Verhandlung,
die Namen der Verhandlungsleitung, der Vertretung der erschienenen Parteien, der anwesenden Mitglieder, der schriftführenden Person sowie der gegebenenfalls weiteren Teilnehmenden,
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen sowie der Sachverständigen für den Fall, dass die Aussagen über ein vorgelegtes Gutachten hinausgehen und
den Inhalt der Einigung oder den gefassten Beschluss der Schiedsstelle.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Niederschrift verwiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Vertretung

(1) Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn den Mitgliedern eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Übermittlung ihrer Stimme zum Entscheidungsvorschlag der oder des Vorsitzenden eingeräumt wurde.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien.
(3) Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Im Falle der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne mündliche Verhandlung werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der übermittelten Stimmen der Mitglieder getroffen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Beschluss ist zu begründen, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle bekanntgeben zu lassen. Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für die Bekanntgabe gilt § 37 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung vertritt die Schiedsstelle vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
(6) Die Schiedsstelle kann beschließen, dass Beschlüsse mit grundsätzlicher Bedeutung anonymisiert und in geeigneter Form veröffentlicht werden.

§ 11 Entschädigung

(1) Die oder der Vorsitzende und die anderen unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten
als Entschädigung für den Zeitaufwand außerhalb der Sitzungen einen Pauschalbetrag, der sich aus einer Grundentschädigung und einer Entschädigung pro Verfahren zusammensetzt,
aus Anlass der Sitzung der Schiedsstelle
eine Reisekostenvergütung nach den geltenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und
eine Entschädigung für ihren etwaigen Verdienstausfall oder, sofern kein Verdienstausfall vorliegt, eine Entschädigung des Zeitversäumnisses und der etwaig entstandenen Nachteile bei der Haushaltsführung nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Die Entschädigung für den Verdienstausfall richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet. Dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem ehrenamtlichen Richter nach dem Justizvergütungs- und ˗entschädigungsgesetz als Höchstbetrag zusteht. Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Der oder dem Vorsitzenden steht des Weiteren ein Pauschalbetrag als Entschädigung für den Zeitaufwand für die Vorbereitung eines Gerichtstermins als Vertretung der klagenden oder beklagten Schiedsstelle zu. Wird die Stellvertretung tätig, steht ihr der Pauschalbetrag zu. Absatz 1 Nummer 2 gilt für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins als geladene Vertretung der klagenden oder beklagten Schiedsstelle entsprechend, wenn keine Vergütung nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt. Eine Entschädigung nach Satz 3 ist ausgeschlossen, wenn der Antrag auf Vergütung nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes versäumt wurde.
(3) Die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 legen die beteiligten Organisationen jeweils zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam fest. Mit den jeweiligen Pauschalbeträgen sind zugleich die Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Telefon- und Portokosten abgegolten. Eine Differenzierung nach der Funktion im Verfahren und der Art der Verfahrensbeendigung ist möglich. Gleiches gilt für die nur teilweise Bearbeitung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, wenn Verfahren wegen Vorsitz- oder Zuständigkeitswechsel übergeben werden. Die Festlegung der Pauschalbeträge bedarf der Einwilligung der nach § 15 zuständigen Behörde. Kommt eine gemeinsame Festlegung zwischen den beteiligten Organisationen nicht zustande, werden die Pauschalbeträge von der nach § 15 zuständigen Behörde festgesetzt.
(4) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben Anspruch auf Abgeltung ihres Zeitaufwandes und auf Erstattung ihrer baren Auslagen sowie auf Reisekostenvergütung nach den für die von ihren vertretenen Organisationen geltenden Grundsätzen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Organisation zu tragen.

§ 12 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der oder des Vorsitzenden hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.

§ 13 Gebühren

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle wird entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von mindestens 700 Euro und höchstens 7 000 Euro erhoben. Der Antragsteller hat bei Antragstellung einen Vorschuss auf die festzusetzende Gebühr in Höhe von 300 Euro zu leisten. Wird der Antrag bis zu 24 Stunden vor der Verhandlung zurückgezogen, wird nur der Vorschuss einbehalten.
(2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.
(3) Gebührenschuldner sind die Beteiligten des Verfahrens, die die Gebühr je zur Hälfte tragen. Sind auf einer Seite mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

§ 14 Kostentragung

(1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 11 sowie die Kosten der Geschäftsstelle sollen vorrangig durch die Gebühren nach § 13 gedeckt werden.
(2) Kosten der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 11 sowie die sonstigen sächlichen und personellen Kosten der Schiedsstelle, die nach Abzug der Gebühren verbleiben, tragen die Organisationen der Pflegekassen einschließlich des Verbandes der privaten Krankenversicherung und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie die
in § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch benannten
Organisationen der Pflegeeinrichtungen je zur Hälfte. Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf ihre Mitglieder nach Satz 1 entfallenden Kosten. Kommt eine Einigung nicht zustande, regelt die nach § 15 zuständige Behörde die Verteilung der Kosten. Übersteigen die Gebühreneinnahmen die Kosten, werden die übersteigenden Beträge im Folgejahr angerechnet.
(3) Die Geschäftsstelle nach § 6 legt der Schiedsstelle und nachrichtlich der nach § 15 zuständigen Behörde jährlich
bis zum Ablauf des 31. März
eine Bilanz über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie eine darauf basierende Kostenkalkulation für das laufende Jahr zur Genehmigung vor.

§ 15 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Genehmigungsbehörde nach dieser Verordnung ist das für Soziales zuständige Ministerium.

§ 16 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. Sie werden mit Zustimmung der nach § 15 zuständigen Behörde wirksam.

§ 17 Übergangsregelungen

Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 legen die beteiligten Organisationen die Pauschalbeträge für die am 1. Januar 2022 begonnene Amtsperiode der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 30. September 2024 erneut fest. § 11 Absatz 3 gilt im Übrigen entsprechend.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.
Potsdam, den 10. April 1995
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Regine Hildebrandt
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