Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
DE - Landesrecht Brandenburg

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
vom 11. Dezember 1996 (GVBl.I/97, [Nr. 4], S.33)
Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:

§ 1

Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 2

Der Zuschußbedarf für Neubauten und ihre Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.

§ 3

Der verbleibende Zuschußbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:
Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 240 Mio. DM tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (=180 Mio. DM) und die Länder 25 vom Hundert (=60 Mio. DM).
Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.

§ 4

Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 60 Mio. DM wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.

§ 5

Mit Zustimmung aller anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.

§ 6

Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlußfinanzierung treffen.

§ 7

Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern abzugeben.
Für die Bundesrepublik Deutschland Bonn, den 11. Dezember 1996 gez. Helmut Kohl
Für das Land Baden-Württemberg gez. Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern gez. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin gez. Volker Kähne
Für das Land Brandenburg gez. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen gez. Henning Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat gez. Voscherau
Für das Land Hessen gez. Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern gez. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen gez. Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen gez. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz gez. Kurt Beck
Für das Saarland gez. i. V. Christiane Krajewski
Für den Freistaat Sachsen unter dem Vorbehalt der Protokollnotiz gez. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt gez. Reinhard Höppner
Für das Land Schleswig-Holstein gez. Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen gez. Bernhard Vogel
Protokollnotiz des Freistaates Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein:
Sachsen und Schleswig-Holstein behalten sich abweichend von dem in § 4 festgelegten Verteilungsschlüssel vor, beginnend mit dem Jahr 2000 einen geringeren Festbetrag zu leisten.
Erfurt, den 24. Oktober 1996
Anlage

Festbeträge der einzelnen Länder

TDM
Baden-Württemberg 6 200
Bayern 350
Berlin 20 900
Brandenburg 1 400
Bremen 250
Hamburg 1 300
Hessen 3 600
Mecklenburg-Vorpommern 1 000
Niedersachsen 4 500
Nordrhein-Westfalen 10 650
Rheinland-Pfalz 2 300
Saarland 350
Sachsen 2 600
Sachsen-Anhalt 1 600
Schleswig-Holstein 1 600
Thüringen 1 400
60 000 =====
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