Erlass zur Anwendung des § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Bio...
DE - Landesrecht Brandenburg

Erlass zur Anwendung des § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“

Erlass zur Anwendung des § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“
vom 8. Dezember 2016 ( ABl./17, [Nr. 02] , S.28)
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ vom 12. September 1990 ( GBl.
, Sonderdruck Nr.
1473), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2014 ( GVBl. II
Nr. 28), - im Folgenden Biosphärenreservatsverordnung genannt - gibt das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft folgenden Erlass zur Anwendung der Ausnahmeregelung für das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat bekannt:

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Die Wasserwege des Biosphärenreservats dürfen mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Fließe grundsätzlich nicht mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen befahren werden.
1.2 Die ausnahmsweise Befahrung der Wasserwege des Biosphärenreservats mit motorgetriebenen Spreewaldkähnen ist auf unbedingt notwendige Fahrten zu beschränken. Hierauf ist bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung hinzuweisen.
1.3 Ab dem 1. Januar 2017 sind bei der Neuerteilung von Ausnahmegenehmigungen ausschließlich Elektromotore als Antriebsmaschinen für Spreewaldkähne zuzulassen. Zur Vermeidung von Härtefällen und unzumutbaren Belastungen kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Verwendung eines Elektromotors für den beabsichtigten Zweck nicht ausreicht oder sonstige Gründe, insbesondere sozialer Art, einer Verwendung von Elektromotoren entgegenstehen.
1.4 Übergangsregelung
Bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen für die Benutzung von Verbrennungsmotoren können nach dem 1. Januar 2017 einmalig für einen Zeitraum von maximal 15 Jahren verlängert werden.
1.5 Klarstellung zu § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Biosphärenreservatsverordnung
Die Fahrzeuge der Biosphärenreservatsverwaltung, der Mitarbeiter der Naturwacht Spreewald, der Wasser- und Bodenverbände, der Fischereibehörden sowie der Forstbehörden oder deren Beauftragter sind neben den in § 87 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166) aufgeführten Behördenfahrzeugen vom Verbot des § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Biosphärenreservatsverordnung ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für Fließe in Kernzonen gemäß § 4 Absatz 2 der Biosphärenreservatsverordnung und für Fließe, die auf Grundlage des § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 ( GVBl. I
Nr. 3) gesperrt wurden.

2 Kein Befahrungsverbot für bestimmte Fließe

Auf die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Fließe ist das Befahrungsverbot des § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Biosphärenreservatsverordnung für motorgetriebene Spreewaldkähne nicht anzuwenden (siehe Karte in der Anlage 1 zu diesem Erlass).
Nr.FließAnfangEnde
1 Hauptspree Kreuzspree Abzweig Zerniasfließ
2 Zerniasfließ Abzweig Hauptspree Mündung Zerniasfließ in Hauptspree
3 Hauptspree Zufluss Zerniasfließ Wehr Leibsch
4 Kreuzspree Hauptspree Schutzgraben
5 Hauptspree Zufluss Bürgerfließ in Hauptspree Abzweig Kreuzspree von Hauptspree
6 Nordumfluter Nordfließ Einmündung in Hauptspree
7 Burg-Lübbener Kanal Barzlinschleuse Nordumfluter
8 Puhlstrom Unteres Puhlstromwehr Spree oberhalb Leibsch

3 Ausnahmen für das Führen von motorgetriebenen Spreewaldkähnen

3.1 Wer auf Fließen, die nicht in der Liste in Nummer 2 aufgeführt sind, im Biosphärenreservat einen motorgetriebenen Spreewaldkahn führt, muss im Besitz einer Ausnahmegenehmigung sein. Die Regelungen über die wasserrechtliche Gestattung gemäß § 43 Absatz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5), bleiben unberührt.
3.2 Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dem Einsatz eines motorgetriebenen Spreewaldkahns nachweist und dieser Einsatz mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere für nachfolgende Nutzer- und Personengruppen anzunehmen:
3.2.1 Kahnfährleute mit Gewerbeanmeldung auf den folgenden Fließen mit folgenden Beschränkungen (siehe Karte in der Anlage 1 zu diesem Erlass)
Nr.FließAnfangEndeBedingung
9 Puhlstrom Hauptspree/Dümmecke Quaasspree nur Bergfahrt
10 Puhlstrom Schiwanstrom Unteres Puhlstromwehr nur Bergfahrt
11 Schiwanstrom Schnelle Kathrin Puhlstrom nur Bergfahrt bei ungünstigen Strömungsverhältnissen, Geschwindigkeit 4 km/h
12 Schnelle Kathrin Zerniasfließ Schiwanstrom nur Bergfahrt
13 Pfahlspree Langes Horstfließ Wasserburger Spree nur Bergfahrt
14 Wasserburger Spree Pfahlspree Schleuse Groß Wasserburg nur Bergfahrt
15 Randkanal Schleuse Groß Wasserburg Köthener See nur Bergfahrt Festlegung der Geschwindigkeit auf 4 km/h
16 Hauptspree Burg, Mühle Untere RadduscherKahnfahrt
17 Untere Radduscher Kahnfahrt Südumfluter Hauptspree Geschwindigkeit 4 km/h nur Bergfahrt ab 17 Uhr
18 Südumfluter Untere RadduscherKahnfahrt Uska Luke nur Bergfahrt ab 17 Uhr
19 Burg-Lübbener Kanal Kalkofenschleuse Barzlinschleuse
20 Großes Fließ Waldhotel Eiche Weidengraben nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
21 Weidengraben Großes Fließ Burg-Lübbener Kanal nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
22 Burg-Lübbener Kanal Weidengraben Kleine Spree nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
23 Kleine Spree Burg-Lübbener Kanal Nahkes Graben nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
24 Nahkes Graben Kleine Spree Stilles Fließ nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
25 Stilles Fließ Nahkes Graben Neue Spree nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
26 Neue Spree Stilles Fließ Große Wildbahn nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
27 Große Wildbahn Neue Spree Stauensfließ nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
28 Stauensfließ Große Wildbahn Neue Wildbahn nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
29 Neue Wildbahn Stauensfließ Krummes Fließ nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
30 Krummes Fließ Neue Wildbahn Ostgraben nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
31 Ostgraben Krummes Fließ Hauptspree nur für Leerfahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang
3.2.2 Einwohner mit Hauptwohnsitz in Lübbenau/Spreewald Ortsteil Lehde sowie Einwohner mit Hauptwohnsitz in Lübbenau/Spreewald, Kaupen Nr. 6, 8, 9, 9 a, 9 b und 10 für alle Fließe in der Gemarkung Lehde, Flur 1 bis 3, Lübbenau, Flur 1, 3 und 4 sowie die Zufahrt zur Verladestelle an der Schneidemühle mit Ausnahme der unter Nummer 4 genannten Fließe (siehe Karte in der Anlage 2 zu diesem Erlass);
3.2.3 Mitglieder in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft im Besitz eines Fischereischeins gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG) vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28), zur Ausübung der traditionellen Fischerei für alle Fließe innerhalb des Geltungsbereiches ihres Fischereischeines mit Ausnahme der unter Nummer 4 genannten Fließe;
3.2.4 Jagdausübungsberechtigte und Jagderlaubnisscheininhaber für alle Fließe innerhalb des jeweiligen Jagdbezirkes und der Räume von Wildfolgevereinbarungen einschließlich der kürzesten Hin- und Rückfahrt von und zu der jeweiligen Liegestelle des Kahns, mit Ausnahme der unter Nummer 4 genannten Fließe;
3.2.5 Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Haupt- und Nebenerwerb unter Angabe der betrieblichen Steuernummer und der gültigen Betriebsnummer sowie ihre Mitarbeiter oder Beauftragten für alle Fließe in den Gemarkungen Lübbenau, Lehde und Leipe, mit Ausnahme der unter Nummer 4 genannten Fließe;
3.2.6 sonstige Nutzer für zwingend notwendige Fahrten mit motorgetriebenen Spreewaldkähnen für besondere, zeitlich begrenzte Einsatzzwecke wie Brennholzwerbung oder Baumaßnahmen, mit Ausnahme der unter Nummer 4 genannten Fließe.

4 Nicht mit Motor befahrbare Fließe

Folgende Fließe sind von der Befahrung mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen ausgeschlossen (siehe Karten in der Anlage zu diesem Erlass):
alle Fließe innerhalb des Geltungsbereichs der Schutzzone I, insbesondere: Schogna, Lehder Fließ (Dolzke), Henska Tschummi, Querkanal, Huschepusch-Fließ, Gurkengraben
Holmachs Fließ
Groß Japan
Klein Japan
Grebbinfließ
Wolschina
Doninka
Leiper Wegegraben
A-Graben (Kamske)
Bancerowa.

5 Frist, Personenbindung

5.1 Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel für die Dauer von fünfzehn Jahren erteilt. Für sonstige Nutzer im Sinne der Nummer 3.2.6 sind auch wesentlich kürzere Fristen möglich.
5.2 Die Ausnahmegenehmigung ist personengebunden und nicht übertragbar.

6 Nebenbestimmungen

Ausnahmegenehmigungen können mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen sein, die die Benutzung der motorgetriebenen Spreewaldkähne zeitlich und örtlich beschränken.

7 Zuständigkeit

Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Biosphärenreservatsverordnung werden von der unteren Naturschutzbehörde erteilt.
Der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde ist zuständig für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Fließe Nummern 16 bis 19. Im Falle des Fließes Nummer 19 (Burg-Lübbener Kanal zwischen Kalkofenschleuse und Barzlinschleuse) bezieht sich die Zuständigkeit auch auf Anträge aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz auf kreisübergreifende Ausnahmegenehmigungen für das Befahren in Richtung Unterspreewald. Im Falle des Fließes Nummer 16 (Hauptspree von der Unteren Radduscher Kahnfahrt bis Burg, Mühle) bezieht sich die Zuständigkeit auch auf Anträge aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz auf kreisübergreifende Ausnahmegenehmigungen für das Befahren bis nach Burg in den Landkreis Spree-Neiße.
Der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als allgemeine untere Landesbehörde ist zuständig für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Fließe Nummern 9 bis 15 sowie Nummer 19. Im Falle des Fließes Nummer 19 (Burg-Lübbener Kanal zwischen Kalkofenschleuse und Barzlinschleuse) bezieht sich die Zuständigkeit auch auf Anträge aus dem Landkreis Dahme-Spreewald auf kreisübergreifende Ausnahmegenehmigungen für das Befahren in Richtung Lübbenau-Lehde (Oberspreewald).
Im Falle des Fließes Nummer 16 (Hauptspree von Burg, Mühle bis Untere Radduscher Kahnfahrt) bezieht sich die Zuständigkeit auf Anträge aus dem Landkreis Spree-Neiße auf kreisübergreifende Ausnahmegenehmigungen für das Befahren bis nach Lübbenau/Lehde in den Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

8 Antragstellung

8.1 Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
8.2 Antragsberechtigt sind Personen, Nutzer oder Nutzergruppen nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.6. Nutzergruppen (zum Beispiel Fischergemeinschaften) können einen Vertreter für die Antragstellung bevollmächtigen.
8.3 Aus dem Antrag müssen der Antragsteller oder der Bevollmächtigte mit Vollmacht sowie der Antragsgrund, woraus sich das berechtigte Interesse an einer Ausnahmegenehmigung ergibt und auf welchen Fließen von dem Befahrungsverbot eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll, hervorgehen. Wird die Benutzung eines Verbrennungsmotors beantragt, ist im Antrag nachzuweisen, welche Gründe einer Verwendung eines Elektromotors entgegenstehen.

9 Widerruf

Die Ausnahmegenehmigung kann jederzeit bei Verstoß gegen Bestimmungen des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes, Vorschriften aufgrund des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes oder festgesetzte Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

10 Gebühren

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), und der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 40), eine Gebühr zu entrichten.

11 Kontrolle der Bestimmungen des Erlasses

Mit der Ausnahmegenehmigung wird eine Plakette ausgegeben. Personen, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, werden durch Nebenbestimmungen verpflichtet, während der Fahrt diese Plakette deutlich sichtbar an ihrem Fahrzeug anzubringen.

12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 BbgNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung mit motorgetriebenen Spreewaldkähnen fährt oder sonst gegen die Bestimmungen dieses Erlasses verstößt. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 40 BbgNatSchAG mit einer Geldbuße bis zu dreizehntausend Euro geahndet werden.

13 Aufhebung des bisherigen Erlasses

Der Erlass über die Anwendung des § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ vom 16. April 1997 ( ABl.
S. 429), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 7. November 2011 (ABl. S. 2150) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.
Anlagen
1
Anlage 1 - Übersichtskarte der mit Motor befahrbaren, mit Ausnahmegenehmigung befahrbaren und nicht mit Motor befahrbaren Fließe (zu Nummer 2, Nummer 3.2.1 und Nummer 4 des Erlasses) 378.3 KB
2
Anlage 2 - Karte der Gemarkung Lübbenau, Flure 1, 3 und 4 sowie der Gemarkung Lehde, Flur 1 bis 3 (zu Nummer 3.2.2. und Nummer 4 des Erlasses) 424.2 KB
Markierungen
Leseansicht