Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg aus dem Europäischen Sozialfonds Plus in der EU-Förderperiode 2021 - 2027
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg aus dem Europäischen Sozialfonds Plus in der EU-Förderperiode 2021 - 2027
vom 10. August 2022 ( ABl./22, [Nr. 38] , S.799)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 - 2027, einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
159),
der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, „Freistellungsbeschluss“).
Die Zuwendungen sollen den Einsatz von Freiwilligen ermöglichen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Kultur sowie in Form des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und des Sports. Die Freiwilligen sollen unterstützt werden, sich auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren, und der Zugang zum Arbeitsmarkt soll erleichtert werden. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie den Zuwendungsbescheiden und einer weiteren Festlegung der jeweiligen Einsatzstellen zusammen.
1.4 Ziel der Förderung ist, die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit sowie die Studierfähigkeit junger Menschen zu verbessern und die Schlüsselkompetenzen und Persönlichkeitsbildung der Teilnehmenden zu fördern beziehungsweise zu entwickeln. Durch die Schaffung eines Angebots zur Berufs- und Studienorientierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten in unterschiedlichen Einrichtungen des Umwelt- und Naturschutzes, der Kultur, der Denkmalpflege, des Sports, der Kinder- und Jugendhilfe (siehe dazu im Einzelnen unter Nummer 6.2) wird dieser Zielstellung entsprochen. In den Jugendfreiwilligenjahren ist den Jugendlichen die Ausübung berufspraktischer Tätigkeiten zu ermöglichen, die auf konkrete Berufsfelder beziehungsweise Studiengänge hinführen. Damit soll die berufliche Orientierung praxisorientiert vertieft und somit die darauf bezogene Berufsvorbereitung junger Menschen verbessert werden.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird:
Die Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 ( BGBl. I
S. 842). Dazu gewährleisten die Zuwendungsempfangenden (Trägerinnen und Träger) die Durchführung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz in Einsatzstellen.
Die Trägerinnen und Träger sollen eine inhaltliche Vielfalt an Einsatzstellen und Tätigkeitsbereichen sowie eine breite regionale Verteilung der Einsatzstellen gewährleisten. Es sollen Jugendfreiwilligendienstleistenden lernzielorientierte berufspraktische Tätigkeiten angeboten werden, bei denen sie fachlich qualifiziert angeleitet werden und ihnen ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigeninitiative zugestanden wird. Anzustreben ist eine gezielte Berufs- und Studienorientierung. Während des grundsätzlich einjährigen Jugendfreiwilligendienstes muss eine partizipative, vertrauliche und wertschätzende pädagogische Betreuung auch in Bildungsseminaren sichergestellt sein.
Die Förderung von Teilzeit-Freiwilligendiensten ist unter den Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b JFDG möglich.
Landesweit kann pro Durchführungszeitraum maximal folgende Anzahl von Teilnahmemonaten je Jugendfreiwilligendienst gefördert werden.
1 440 Teilnahmemonate | im Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ), |
1 716 Teilnahmemonate | im Freiwilligen Sozialen Jahr in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Sport (FSJ KiJu sowie FSJ Sport), |
420 Teilnahmemonate | im Freiwilligen Sozialen Jahr in der Kultur (FSJ K) und |
360 Teilnahmemonate | im Freiwilligen Sozialen Jahr in der Denkmalpflege (FSJ D). |
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind nur die gemäß § 10 Absatz 1 JFDG zugelassenen privaten Trägerinnen und Träger sowie die in Brandenburg gemäß § 10 Absatz 2 beziehungsweise 5 JFDG anerkannten Trägerinnen und Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Für die nach dieser Richtlinie geförderten Teilnahmemonate muss eine denselben Durchführungszeitraum betreffende Zuwendung nach den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz ([RL-JFD] vom 1. Januar 2021 in der jeweils geltenden Fassung) für die sozialpädagogische Betreuung nachgewiesen werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Die Zuwendung ist ausschließlich für die Gewährung von Taschengeld, Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, Sozialversicherung sowie zusätzlich im Bereich des Freiwilligen Ökologischen Jahres und des Freiwilligen Sozialen Jahres in der Kinder- und Jugendhilfe und im Sport für die Unfallversicherung der Freiwilligendienstleistenden einzusetzen.
5.4.2 Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Einheit bezogenen Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen. Als Einheit gilt ein Monat der Teilnahme einer beziehungsweise eines Jugendfreiwilligendienstleistenden (Teilnahmemonat), unabhängig davon, ob der Freiwilligendienst in Vollzeit oder in Teilzeit geleistet wird. Die pauschalierten Gesamtausgaben betragen 695 Euro pro Teilnahmemonat.
5.5 Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendung beträgt
beim FÖJ 530,93 Euro pro Teilnahmemonat
beim FSJ
in der Kinder- und Jugendhilfe und im Sport 417,00 Euro pro Teilnahmemonat
in der Kultur beziehungsweise in der Denkmalpflege 496,00 Euro pro Teilnahmemonat.
5.6 Über die Zuwendung nach Nummer 5.5 hinaus stellen die Zuwendungsempfangenden jeweils die Gesamtfinanzierung durch Mittel des Bundes für die pädagogische Begleitung nach den Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste und durch private Mittel sicher. Die Ausgaben des Bundes für die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden werden zu diesem Zweck mit einer Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen und gehen in Höhe von 154 Euro je Teilnahmemonat in die förderfähigen Gesamtausgaben ein.
5.7 Anträge auf eine Zuwendung unter 50 000 Euro werden nicht bewilligt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Jugendfreiwilligendienstleistenden müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt und ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben, dürfen aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6.2 Es wird nur der Einsatz in Einsatzstellen im Land Brandenburg gefördert. Der Einsatz erfolgt
beim FÖJ in geeigneten Stellen und Einrichtungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
beim FSJ in der Kinder- und Jugendhilfe in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, im Bereich der frühkindlichen Erziehung und Bildung, der Kindertagesbetreuung zum Beispiel in Kindertagesstätten mit besonderem pädagogischen Profil, in Eltern-Kind-Gruppen, in Mehrgenerationenhäusern, in Jugendeinrichtungen, Jugendclubs, Jugendbildungsstätten sowie in den Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, zum Beispiel in Jugendwohngruppen, in der Schule, in Einrichtungen für Geflüchtete und Treffpunkten für Menschen mit Migrationshintergrund,
beim FSJ im Sport im Bereich des Kinder-, Jugend- und Breitensports in gemeinwohlorientierten Sporteinrichtungen, zum Beispiel in kleineren Vereinen, sowie im Bereich der Integration durch Sport und in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in der Schule,
beim FSJ in der Denkmalpflege in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Denkmalpflege, zum Beispiel in Betrieben, Einrichtungen und Unternehmen der Denkmalpflege,
beim FSJ in der Kultur in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Kultur, zum Beispiel in Museen, Bibliotheken, Orchestern, Theatern, Kulturzentren, kulturellen Bildungsstätten und Verbänden.
6.3 Durchführungszeiträume
Der Durchführungszeitraum beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres. Die erstmalige Förderung nach dieser Richtlinie beginnt im Jahr 2022.
6.4 Die Zuwendungsempfangenden müssen gewährleisten, dass ihre Rechte und Pflichten und die der jeweiligen Einsatzstelle und der Jugendfreiwilligendienstleistenden in einem gegenseitigen Vertrag geregelt werden. In dem Vertrag verpflichten die Zuwendungsempfangenden die betreffende Einsatzstelle insbesondere zu einer taggenauen Abrechnung (Dokumentation) der Einsatzzeiten der Jugendfreiwilligendienstleistenden. Diese Unterlagen sind durch die Zuwendungsempfangenden der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Der Abschluss des gegenseitigen Vertrages vor der Bewilligung der Zuwendung gilt nicht als unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn, jedoch geht das mit dem Vertragsabschluss verbundene Risiko ausschließlich zu Lasten der betreffenden Antragstellenden.
6.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.6 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.
„Die Liste enthält folgende Daten:
bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
[…];
Bezeichnung des Vorhabens;
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
Datum des Beginns des Vorhabens;
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
Gesamtkosten des Vorhabens;
betroffener Fonds;
betroffenes spezifisches Ziel;
Kofinanzierungssatz der Union;
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“
Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Unternehmen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderlichen Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen (siehe Anlage) sind für jeden Durchführungszeitraum zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen beziehungsweise einzureichen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de ). Dort wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.
Den Anträgen sind beizufügen
Kopie des Antrages auf Förderung nach den Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste und
eine Auflistung der voraussichtlichen Einsatzstellen.
Vorzeitiger Maßnahmebeginn für den ersten Durchführungszeitraum ab dem 1. September 2022 bis zum 31. August 2023:
Antragstellende für den ersten Durchführungszeitraum können nach einer Eingangsbestätigung der ILB auch vor der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen.
Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Fall eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegt das Risiko jedoch bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des jeweiligen Fachministeriums. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4.a der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE
(inklusive Interreg A), JTF
und EMFAF
finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Vorschussprinzip auf der Grundlage Vereinfachter Kostenoptionen.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ ist zu verwenden.
Ein Teilnahmemonat kann als voller Teilnahmemonat anerkannt werden, wenn die/der Teilnehmende mindestens an 15 Kalendertagen des Monats den Dienst absolviert hat. Wird der Jugendfreiwilligendienst an mindestens 1 und weniger als 15 Kalendertagen im Monat absolviert, kann ein halber Teilnahmemonat anerkannt werden.
Ab der zweiten Mittelanforderung ist ein Nachweis über die in den zurückliegenden Monaten geleisteten Teilnahmemonate zu erbringen. Hierzu ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular zu verwenden.
Im Freiwilligen Sozialen Jahr ist der Bescheid über die Gewährung einer Förderung nach den Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste nach Zugang des Bescheides mit der nächsten Mittelanforderung spätestens mit dem Verwendungsnachweis unaufgefordert bei der ILB einzureichen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
Mit dem Verwendungsnachweis sind von der oder dem Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle die geleisteten Teilnahmemonate im jeweiligen Durchführungszeitraum unaufgefordert nachzuweisen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.
Anlage
zu Nummer 7.1 der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg aus dem Europäischen Sozialfonds Plus in der EU-Förderperiode 2021 - 2027
Anforderungen an einzureichende Konzepte, Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung für das FSJ Kinder- und Jugendhilfe, Sport, Denkmalpflege, Kultur und das FÖJ
Mit dem Antrag auf Förderung sind die nachfolgend benannten Unterlagen vorzulegen beziehungsweise die im Folgenden genannten Angaben zu machen:
1 Trägereignung
Angabe, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Träger nach § 10 Absatz 1 JFDG oder einen nach § 10 Absatz 2 JFDG anerkannten Träger des FSJ oder FÖJ in Brandenburg handelt. Das Anerkennungsschreiben ist beizufügen.
Darstellung von Profil und Tätigkeitsfeldern des Antragstellers
Aussagen zu spezifischen Erfahrungen und Kenntnissen in den Bereichen Projektmanagement, Beratung, Organisation von Bildungsmaßnahmen, Verwaltung und Umsetzung von Fördermitteln
Darstellung beziehungsweise Nachweis der voraussichtlichen Einsatzstellen mit Angaben zu deren inhaltlicher Ausrichtung (einschließlich lernziel-/berufsorientierter Tätigkeiten) und regionaler Verteilung (Beim FSJ ist die Gemeinwohlorientierung und beim FÖJ die Tätigkeit im Bereich des Natur- und Umweltschutzes durch den Antragsteller zu bestätigen.)
2 Einsatz und Eignung des vorgesehenen Personals des Trägers
Angaben zum quantitativen Personaleinsatz
Darstellung der Erfahrungen und spezifischen Qualifikation des vorgesehenen pädagogischen Personals einschließlich der fachspezifischen Fortbildung der Mitarbeitenden
3 Konzept des Trägers für die Durchführung des FSJ oder FÖJ
Konzept für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes mit Ausführungen insbesondere zu folgenden Punkten:
Gewährleistung einer kontinuierlichen fachlichen und pädagogischen Begleitung, Beratung und Reflexionsmöglichkeiten der Freiwilligen sowie Bildungsseminararbeit durch qualifizierte Fachkräfte
Gewährleistung der Einhaltung des gesetzlichen Jugendschutzes in den Einsatzstellen
Einhaltung beziehungsweise Gewährleistung der Grundprinzipien der pädagogischen Arbeit (partizipativ, vertraulich, verständnisvoll, akzeptierend, wertschätzend) durch den Träger und durch die Einsatzstellen
Gewährleistung der Einräumung eines hohen Maßes an Eigeninitiative und -verantwortung gegenüber den Teilnehmenden in den Einsatzstellen
Gewährleistung einer gezielten Berufsorientierung der Freiwilligen in den Einsatzstellen für in der Regel ein Jahr
Auflistung der vorgesehenen Einsatzstellen
betrifft nur das FSJ in der Kinder- und Jugendhilfe:
keine Entgeltfinanzierung für den Einsatzplatz möglich
betrifft nur die Kindertagesbetreuung im FSJ in der Kinder- und Jugendhilfe:
es gibt keine bestehenden Auflagen in der Betriebserlaubnis
die Einrichtung hat sich grundsätzlich einer Qualitätsmessung gestellt und besitzt ein Gütesiegel
die Einrichtung hat eine außergewöhnliche Konzeption (naturwissenschaftlicher, musischer oder künstlerischer Schwerpunkt oder bietet projektorientierte Arbeit mit Leuchtturmcharakter an)
betrifft nur FSJ Sport:
Sportangebote richten sich vorrangig an Kinder und Jugendliche
Sportvereine halten grundsätzlich Angebote für die Integration von Migranten/Migrantinnen vor
4 Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung
Angaben zur Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung, Darstellung vorgesehener Aktivitäten
sowie beim FÖJ eine Bestätigung der Tätigkeit der Einsatzstellen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes
Die fachliche Bewertung des Konzeptes erfolgt nach den Kriterien 1 bis 4
Nummer | Bewertungskriterien | Gewichtung in Prozent | Maximal zu vergebende Punkte | Maximale Punktzahl nach Gewichtung |
1 | Trägereignung | 10 | 30 | 3 |
2 | Anzahl und Eignung des vorgesehenen pädagogischen Personals des Trägers | 20 | 30 | 6 |
3 | Konzept des Trägers für die Durchführung des FSJ oder FÖJ | 60 | 30 | 18 |
4 | Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung | 10 | 30 | 3 |
Summe | 100 | 120 | 30 |
Gewichtung im Rahmen der fachlichen Bewertung:
Die Kriterien 1 bis 4 werden einzeln bewertet. Es können gemäß der unten stehenden Einteilung maximal 30 Punkte je Kriterium vergeben werden.
Sehr gut | (30 - 25 Punkte) |
Gut | (24 - 20 Punkte) |
Befriedigend | (19 - 15 Punkte) |
Ausreichend | (14 - 10 Punkte) |
Mangelhaft | (9 - 5 Punkte) |
Ungenügend | (unter 5 Punkte) |
Die Kriterien gehen entsprechend der ihnen zugemessenen Relevanz mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung ein. Dazu werden die vergebenen Punkte je Kriterium mit dem jeweiligen, oben in Prozent ausgedrückten Gewicht multipliziert. Ein Antrag kann so mit maximal 30 Punkten bewertet werden.
Für eine Förderung kommen nur Anträge in Betracht, die nach der Gewichtung mindestens 18 Punkte (60 Prozent der möglichen Punkte) erreichen und bei denen das Kriterium 3 „Konzept des Trägers für die Durchführung des FSJ beziehungsweise FÖJ“ mindestens mit „befriedigend“ bewertet wurde.
Anträge ohne die geforderten Angaben zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung können nicht berücksichtigt werden.
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