Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der Bestimmungen der Kita-Personalverordnung durch die Oberste Landesjugendbehörde des Landes Brandenburg (VVKitaPersV)
Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der Bestimmungen der Kita-Personalverordnung durch die Oberste Landesjugendbehörde des Landes Brandenburg (VVKitaPersV)
vom 24. Juli 2015 ( Abl. MBJS/15, [Nr. 16] , S.164)
1. Maßgaben für das Verwaltungshandeln der Obersten Landesjugendbehörde
Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach 45 ff.
SGB VIII
, insbesondere für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, die Zustimmung nach § 10 KitaPersV, die Beratung von Trägern, eine Tätigkeitsuntersagung oder bei Beschwerden von Eltern stellt die KitaPersV eine Grundlage des Verwaltungshandelns dar. Die hierbei zu treffenden Beurteilungen wie auch die Ermessensausübung werden auf der folgenden Grundlage getroffen. Sie gewährleistet ein einheitliches Verwaltungshandeln und trägt zu dessen Transparenz, Planbarkeit und Verlässlichkeit bei.
Die Prüfung der Obersten Landesjugendbehörde beschränkt sich dabei auf die Gewährleistung des Kindeswohls; die grundsätzliche Verantwortung des Einrichtungsträgers für seine Personalentscheidungen und seine Personalplanung wird nicht berührt.
2. Hinweise und Erläuterungen zur Auslegung der KitaPersV
Zu Abschnitt 1 KitaPersV - Personalbemessung für Kindertagesstätten
Grundlagen eines effektiven, an den Betreuungsnotwendigkeiten orientierten Personaleinsatzes sind die Analyse der erwarteten Anwesenheitszeiten der Kinder und die pädagogische Konzeption der Einrichtung. Hieran hat sich die kurzfristige wie langfristige Personaleinsatzplanung ( z. B.
in Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung und Verteilung der Arbeitszeiten im Jahresverlauf) zu orientieren. Unabhängig von der Einhaltung der in § 10 Abs.
1 KitaG
sowie in den Regelungen der KitaPersV bestimmten Personalausstattung muss auch bei ungeplanten Personalfehlzeiten die Betreuung der Kinder sichergestellt sein.
Die in § 5 Abs. 2 KitaPersV bestimmte Ausstattung mit Stellenanteilen dient der Wahrnehmung der
pädagogischen Leitungsaufgaben
(Anregung, Anleitung, Beratung, Koordination der Aufgabenwahrnehmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Sorge für die Kommunikation zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit den Eltern …).
Der Träger entscheidet, ob und in welchem Ausmaß er der Leitungskraft
organisatorische Aufgaben
überträgt oder ob und wieweit er diese Aufgaben in seiner eigenen Verwaltung wahrnimmt. Werden z. B. Tätigkeiten der Personalverwaltung, der Finanzwirtschaft, der Beauftragung, Überwachung und Abnahme von Bau- und Reparaturmaßnahmen, der Führung von Nachweisen etc.
von der Leitung oder anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Einrichtung wahrgenommen, so darf dies nicht zu einer Minderung des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung führen, sondern das diesen übertragenen Aufgaben entsprechende Personal ist zum notwendigen pädagogischen Personal zuzuweisen.
Zu Abschnitt 2 KitaPersV - Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten
Die Eignung des pädagogischen Personals ist in Bezug auf das Aufgabenprofil der Einrichtung zu bewerten; die Eignung der einzelnen Mitarbeiterin, des einzelnen Mitarbeiters ist vor dem Hintergrund des Qualifikationsprofils des Gesamtteams und des jeweils vorgesehenen Arbeitsgebietes einzuschätzen.
Zu § 7 - Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung ist bei Erzieherinnen und Erziehern von besonderer Bedeutung, da berufliches Handeln durch die Person der Fachkraft und in der Beziehung mit den Kindern zur Wirkung kommt. Es gibt kein fachliches Handeln, das personenunabhängig wäre. Insofern reicht es nicht aus, wenn die Fachkraft die jeweils erforderliche fachliche und gesundheitliche Eignung aufweist, vielmehr muss sie darüber hinaus z. B. beziehungsfähig, feinfühlig, dialogfähig und belastbar sein.
Daneben gelten die bundesgesetzlichen Vorgaben gemäß § 72a SGB VIII unmittelbar, wodurch der Einsatz von Personen, die wegen Sexualstraftaten oder Delikten an Kindern verurteilt wurden, in der Kinder- und Jugendhilfe verhindert werden soll. Dies wird durch ein erweitertes Führungszeugnis nachgewiesen, das mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden muss.
Zur gesundheitlichen Eignung wird auf die Vorschriften zu § 8, zur fachlichen Eignung auf die zu § 9f. der KitaPersV verwiesen.
Zu § 8 - Gesundheitliche Eignung
Das pädagogische Personal muss gemäß § 7 KitaPersV gesundheitlich geeignet sein. Nach § 8 KitaPersV wird die gesundheitliche Eignung durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes belegt. Diese Bescheinigung muss belegen, dass die im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals zu beschäftigende Kraft in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einer Kindertagesstätte geeignet ist (ähnlich §§ 1, 4 BbgSozBG für die staatliche Anerkennung in Sozialberufen).
Die gesundheitliche Eignung bezieht sich auf die notwendigen körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben in einer Kindertagesstätte.
Vorübergehende Erkrankungen oder Infektionen stellen nicht die gesundheitliche Eignung generell infrage.Zwar unterliegen Kindertagesstätten den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, sodass Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden, dessen verdächtig oder verlaust sind, nicht in Kitas
tätig sein dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist (§ 34 Infektionsschutzgesetz). Auch können nach § 42 Infektionsschutzgesetz bei bestimmten Krankheiten oder Infektionen Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, weil pädagogische Kräfte bei ihrer pädagogischen Arbeit beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (Kitas gehören dazu) mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Gleichwohl ist die sogenannte seuchenhygienische Unbedenklichkeit nicht Bestandteil der grundsätzlichen Feststellung der Eignung als pädagogische (Fach-) Kraft, sofern es sich nicht um eine dauerhafte Erkrankung oder Infektion handelt.
Zu § 9 - Fachliche Eignung
Zu § 9 Abs. 1
„Staatlich anerkannte Erzieherinnen/Erzieher“
sind die Absolventinnen und Absolventen des Bildungsgangs in der Fachrichtung Sozialpädagogik einer Fachschule nach Erteilung der staatlichen Anerkennung.
„Staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen/staatlich anerkannte Kindheitspädagogen“
sind die Absolventinnen und Absolventen des
Bachelor
studiengangs „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ an verschiedenen (Fach-) Hochschulen nach Erteilung der staatlichen Anerkennung.
„Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen/staatlich anerkannte Sozialpädagogen mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit“
sind z. B. die Absolventinnen und Absolventen des
Bachelor
studiengangs „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ an der Fachhochschule Potsdam nach Erteilung der vor Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes vom 14. Mai 2012 geltenden staatlichen Anerkennung. Daneben erhalten bzw.
erhielten auch Absolventinnen und Absolventen von
Bachelor
studiengängen oder von Diplomstudiengängen ( FH
) mit einem entsprechenden Studienschwerpunkt diese staatliche Anerkennung.
Absolventinnen und Absolventen mit einem anders lautenden Abschluss oder ohne entsprechende staatliche Anerkennung sind ebenfalls
„geeignete pädagogische Fachkräfte“
, sofern ihre
(Fach-)Hochschul- oder Berufsakademie-Ausbildung im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit
erfolgt ist. Solche Studiengänge entsprechen dem Gemeinsamen Orientierungsrahmen „Bildung und Erziehung in der Kindheit“, der von der Jugend- und Familienministerkonferenz am 14. Dezember 2010 und von der Kultusministerkonferenz am 16. September 2010 beschlossen wurde. Über die Entsprechung gibt ggf. das „Diploma Supplement“ (DS) Auskunft. Im Zweifel wird dieses als ergänzende Information zu den offiziellen Dokumenten über Hochschulabschlüsse (Verleihungs-Urkunden, Prüfungs-Zeugnisse) herangezogen, um zu bewerten, ob die erforderlichen Kompetenzen im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit erworben wurden. Maßstab für die Bewertung ist, ob die Ausbildung auf die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben gemäß KitaG in erforderlichem Umfang vorbereitet hat.
Die
„gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellten Personen“
sind solche, die nur für einen
Teilbereich
der Kindertagesstätten ausgebildet sind. Sie sind für diesen Teilbereich als Fachkräfte anzusehen; also
Kindergärtnerin oder Kindergärtner für den Kindergarten;
Horterzieherin oder Horterzieher für den Hort;
Heimerzieherin oder Heimerzieher für das Heim;
Erzieherin oder Erzieher in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
Erzieherin oder Erzieher für Jugendheime für das Heim;
Gruppenerzieherin oder Gruppenerzieher für den Kindergarten;
Erzieherin oder Erzieher in Jugendwerkhöfen für das Heim;
Krippenerzieherin oder Krippenerzieher für die Krippe;
Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort für den Hort;
Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter für den Hort;
Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer für den Hort;
Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter für den Hort.
Die Gleichstellung für den Teilbereich Krippe erhalten auch
Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger mit zweieinhalbjähriger Ausbildung bis zum Abschlussjahr 1975 und Medizinischer Fachschulanerkennung auf der Grundlage des § 2 der Anordnung über die Medizinische Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte vom 21. August 1975 ( GBl.
I S.
642) oder ohne Medizinische Fachschulanerkennung, wenn sie die Fachschulanerkennung hätten erhalten können;
Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie andere mittlere medizinische Fachkräfte, die in Kindertagesstätten tätig sind und die die Teilnahme an der berufsbegleitenden Stufenausbildung, Qualifizierungsabschnitt A 3, im Umfang von insgesamt 485 Stunden theoretischer Ausbildung, auf der Grundlage der „Grundsätze für die Weiterentwicklung der Erwachsenenqualifizierung der mittleren medizinischen Fachkräfte und der Mitarbeiter ohne Hochschulbildung“, herausgegeben vom Ministerium für Gesundheitswesen im April 1963, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nachweisen können.
Absolventinnen und Absolventen von durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zugelassenen Qualifikationsmaßnahmen für ein oder mehrere Teilgebiete der Fachschulausbildung im Bereich Sozialpädagogik können gemäß § 7 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes gleichwertige Fähigkeiten bescheinigt werden. Diese Absolventinnen und Absolventen zählen zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften, wenn sich ihre Qualifizierung auf die Kindertagesbetreuung in der Kindertageseinrichtung bezogen hat. Dies sind insbesondere die Absolventinnen und Absolventen der „tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg“ („Profis für die Praxis“).
Nicht
ohne Weiteres
geeignete pädagogische Fachkräfte sind Absolventinnen und Absolventen von
Bachelor
studiengängen oder von Diplomstudiengängen (FH) ohne entsprechende Studienschwerpunkte oder Absolventinnen und Absolventen mit der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge. Fehlen also einzelne wesentliche Bestandteile, ist aber die persönliche und gesundheitliche Eignung gegeben, so kann der Kraft die Möglichkeit gegeben werden, auf dem Weg einer individuellen Bildungsplanung gem.
§ 10 Abs. 3 KitaPersV die gleichartige Qualifikation zu erlangen. Bezieht sich die erlangte Qualifikation nur auf einen
Teilbereich der Erziehungsarbeit
in der Kindertagesstätte, ist § 10 Abs. 6 KitaPersV entsprechend anzuwenden, wobei für Art und Umfang der Vorbereitung auf weitere Teilbereiche das Hochschulniveau der erlangten Ausbildung zu berücksichtigen ist.
Die
„staatliche Anerkennung“
ist ein Indikator für die erlangte jeweilige Qualifikation sowie für das Vorliegen weiterer Eignungsmerkmale, aber nicht unbedingte Voraussetzung. (Die/der Betreffende hat sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, ist nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet und verfügt über die für die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Sozialberufsgesetz). Liegt die „staatliche Anerkennung“ nicht vor, kann die Qualifikation durch das entsprechende Abschlusszeugnis o. Ä.
nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Bestätigung des Trägers erforderlich, dass er sich über das Vorliegen der o. g.
Eignungsvoraussetzungen überzeugt hat. - Für im Ausland erworbene Berufs- oder Bildungsabschlüsse in Erziehungsberufen sollte i. d. R.
eine Bewertung durch die jeweils zuständige Behörde (z. B. Landesamt für Schule und Lehrerbildung) vorliegen.
Zu § 9 Abs. 2
Die Angemessenheit des Umfangs, in dem auch
Säuglings- und Kinderkrankenschwestern/Säuglings- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenschwestern und -pfleger
als notwendiges pädagogisches Personal im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder beschäftigt werden können, richtet sich nach der Zusammensetzung des Personals der Einrichtung sowie der Erfahrung und den Fähigkeiten der betreffenden Personen. Angemessen ist ein Umfang, bei dem der Anteil pädagogischer Kräfte in dem betreffenden Betreuungsbereich überwiegt.
Zu § 9 Abs. 3
Gem. § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz sind die Gruppengröße und die personelle Besetzung in Gruppen den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen, wenn
Kinder mit einem besonderen Förderbedarf
nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch betreut werden. Bei entsprechenden Anforderungen ist also neben der Regelpersonalausstattung gem. § 10 KitaG ggf.
zusätzliches Personal erforderlich. Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten nur für dieses ggf. erforderliche zusätzliche, d. h.
über die Regelpersonalausstattung gem. § 10 KitaG und § 5 KitaPersV hinausgehende Personal. Die Oberste Landesjugendbehörde nimmt hinsichtlich der fachlichen Eignung dieses zusätzlichen Personals keine eigene, von der Entscheidung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe unabhängige Bewertung vor. Der individuellen Unterschiedlichkeit des Förderbedarfs wird durch die Bestimmung der speziellen erforderlichen Qualifikation der zusätzlichen Fachkräfte durch den Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe entsprochen.
Die in § 9 Abs. 3 beispielhaft genannten Qualifikationen bezeichnen solche Kräfte, die insbesondere für die Arbeit mit Kindern mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind. Dies schließt aber z. B. keineswegs aus, dass Heilpädagoginnen/Heilpädagogen auch ohne einschlägige Aus- oder Fortbildung und Berufserfahrung im Bereich der Kindertagesbetreuung als zusätzliches Förderpersonal vom örtlichen Träger der Sozialhilfe angesehen werden. Auch der Einsatz anderer Kräfte wird durch die KitaPersV nicht ausgeschlossen, wenn der zuständige Träger der Sozialhilfe dies so festlegt.
Zu § 10 - Fachliche Eignung anderer Kräfte
Soll eine nicht gleichartig und gleichwertig qualifizierte Kraft im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals Berücksichtigung finden, so muss sie persönlich und gesundheitlich geeignet sowie fachlich vorbereitet sein. Zur Feststellung der persönlichen und gesundheitlichen Eignung wird auf die Hinweise zu den §§ 7 und 8 verwiesen. Der Träger ist darauf hinzuweisen, dass gem. Abschnitt 2 KitaG die Eltern bzw.
der Kita-Ausschuss unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange über den Einsatz von anderen Kräften informiert werden sollen.
Dem Antrag eines Trägers auf vollständige bzw. anteilige Berücksichtigung von Kräften im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals wird stattgegeben, wenn er die Eignung durch eine nachvollziehbare Darstellung der Vorbildung, der angeleiteten begleiteten Praxistätigkeit und/oder der abgeleisteten Fortbildungen belegen kann. Dabei kommt es nicht vorrangig darauf an, in welcher Art und Weise die jeweiligen Qualifikationen erreicht wurden, sondern vielmehr auf den Erwerb sowohl praktischer Kompetenzen als auch der erforderlichen theoretischen Fundierung und der Fähigkeit zur Reflektion.
Zu § 10 Abs. 1
Soll eine Kraft im vollen Umfang im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals Berücksichtigung finden, so muss sie
zum Zeitpunkt der Antragstellung über gleichartige und gleichwertige Qualifikationen verfügen.
Als gleichartig ist eine Qualifikation anzusehen, die sich auf die selbstständige, verantwortliche pädagogische Arbeit in dem vorgesehenen Arbeitsgebiet der Kindertageseinrichtung bezieht. Soll beispielsweise die betreffende Kraft ausschließlich mit Schulkindern arbeiten, so muss sie hierfür die einer Fachkraft gleichartige Qualifikation besitzen. Gleichwertig ist eine Qualifikation, die mindestens einem Fachschulniveau entspricht. Eine Orientierung, ob das geforderte Maß der Qualifikation erreicht ist, gibt die positive Beantwortung der Frage, ob die betreffende Kraft im vorgesehenen Arbeitsgebiet mindestens ebenso einsetzbar ist wie eine Absolventin/ein Absolvent der Fachschulausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik.
Zu § 10 Abs. 2 bis 4
Die geforderte
fachliche Vorbereitung
muss sich im Wissen und Können der betreffenden Kraft ausdrücken. Diese gilt insbesondere dann als fachlich vorbereitet, wenn sie ihre Dienstpflichten kennt, einen Kurs „Erste-Hilfe- am Kind“ absolviert hat und in ihrem Handeln genügend sicher und reflektiert ist, damit das Wohl der von ihr betreuten Kinder gewährleistet ist und die Aufgaben und Ziele gem. § 3 KitaG umgesetzt werden können. Die fachliche Vorbereitung kann durch eine entsprechende Vorbildung und durch eine i. d. R. vierwöchige angeleitete Praxistätigkeit erlangt worden sein und bezieht sich im Wesentlichen auf den konkreten Einsatz in dem beantragten Arbeitsbereich (ggf. in einem Teilbereich, z. B. Krippe, Hort etc.).
Zu § 10 Abs. 2
Persönlich und gesundheitlich geeignete und fachlich vorbereitete Kräfte sollen die Möglichkeit erhalten, durch die Teilnahme an einer
tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung
gleichartige und gleichwertige Qualifikationen zu erlangen. Dies sind
der Bildungsgang in der Fachrichtung Sozialpädagogik einer Fachschule,
der
Bachelor
studiengang „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ an der Fachhochschule Potsdam,
die Hochschulstudiengänge sowie Studiengänge an Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg (z. B. „Profis für die Praxis“).
Personen, die an einer entsprechenden tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung teilnehmen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Sie gelten demnach sowohl in Bezug auf die Mindestpersonalausstattung der Einrichtung als auch im Hinblick auf die finanzielle Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu 70 % als Fachkraft ( Bsp.
: Bei einem praktischen Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden können 14 Wochenstunden auf die Personalausstattung angerechnet werden, also 35 % einer Fachkraft.)
Der Anteil des tatsächlichen praktischen Beschäftigungsumfangs, der zu 70 % als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden kann, ist die Zeit, die die Kraft regelmäßig in der Einrichtung verbringt. Diese Zeit ist nicht zwangsläufig mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang gleichzusetzen.
Zu § 10 Abs. 3
Die
individuelle Bildungsplanung
ist eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung
außerhalb formaler Bildungsgänge.
Sie beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Anstellungsträger und der einzustellenden Fachkraft und hat die Vorerfahrungen und Vorkenntnisse der betreffenden Kraft zu berücksichtigen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben, mit denen eine Qualifikation angestrebt wird, die einer Fachkraft in dem Arbeitsgebiet, für das der Einsatz beantragt wird, gleichartig und gleichwertig ist.
Die Qualifizierung über eine individuelle Bildungsplanung ist - im Gegensatz zur tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung nach Absatz 2 - vorrangig dann angezeigt, wenn kein neuer selbstständiger Abschluss, z. B. als Erzieherin/Erzieher, angestrebt wird und wenn in nennenswertem Umfang bereits relevante Kenntnisse vorliegen (z. B. wegen einer Berufsausbildung in einem verwandten Beruf wie der Heilerziehungspflege). Dieser Weg ist ebenfalls geeignet als Berufseinmündung für Hochschulabsolventinnen und -absolventen nicht unmittelbar einschlägiger Ausbildungen (z. B. „Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ und „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“; BA der Universität Potsdam ...).
Die Bildungsplanung kann sich aus verschiedenen Modulen zusammensetzen, wie z. B. aus dem Besuch von Bildungsveranstaltungen, einer supervidierten oder von besonders kompetenten Fachkräften angeleiteten relevanten, praktischen Tätigkeit und auch aus dem Selbststudium mit nachgewiesener eigener Bearbeitung der Inhalte.
Eine individuelle Bildungsplanung ist auch dann anzunehmen, wenn organisierte Qualifizierungsmaßnahmen besucht werden, die zum Übergang in die neue Tätigkeit eingerichtet werden („Brückenkurse“). Hierbei ist darauf zu achten, dass der Bildungsträger über die Voraussetzungen verfügt, damit die Kräfte die gleichartige und gleichwertige Qualifikation erlangen können.
Zu § 10 Abs. 4
Nicht gleichartig und gleichwertig qualifizierte Kräfte mit anderen Fähigkeiten und Fertigkeiten können im Einzelfall mit einem Anteil von 70 % ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn dies der
Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung
dient. Die seit langem von der Fachwissenschaft wie von der Fachpolitik geforderte Erweiterung des Angebotsspektrums der Einrichtungen sowie die Entwicklung zu multiprofessionellen Teams können auf diesem Weg gefördert werden. Die Beschäftigung geeigneter Kräfte zur fachlichen Ergänzung kann sowohl dauerhaft als auch zeitlich befristet für vorübergehende Vorhaben und Projekte erfolgen.
Die Kräfte müssen persönlich und gesundheitlich geeignet sowie fachlich vorbereitet sein. Die fachliche Vorbereitung muss ausreichend umfangreich bemessen sein, wenn keine pädagogischen Vorkenntnisse und Vorerfahrungen bestehen.
Die Bestimmung „im Einzelfall“ weist darauf hin, dass im Regelfall die Erlaubnis für eine Kraft pro Einrichtung erteilt werden kann. Ausnahmen können in sehr großen Einrichtungen mit mehreren Abteilungen genehmigt werden, wenn die Kräfte jeweils nur kurzfristig oder in einem geringen Stundenumfang tätig werden sollen oder wenn sich dies aus den Anforderungen hinsichtlich der Profilergänzung ergibt.
Kräften, die eine längerdauernde qualifizierte Tätigkeit in diesem Rahmen ausgeübt haben, kann der Weg über eine individuelle Bildungsplanung zu gleichartigen und gleichwertigen Kräften gemäß Absatz 1 eröffnet werden, sofern nicht eine tätigkeitsbegleitende Ausbildung zu einem Abschluss nach § 9 angestrebt wird.
Zu § 10 Abs. 5
Die Grundlage für eine Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung rechtzeitig vor Beschäftigungsbeginn gestellter, entsprechend und
hinreichend begründeter Antrag
bei der Obersten Landesjugendbehörde. Auf der
Homepage
des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlichte Hinweisblätter sollen dem Träger die Antragstellung erleichtern. Die für eine Genehmigung erforderlichen Nebenbestimmungen (Auflagen, Befristungen) werden im Bescheid dargestellt. Eine Befristung erfolgt i. d. R. in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3.
Dieser Antrag soll im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellt werden, um die Abstimmung beider Seiten über Voraussetzungen und Folgen des Antrages zu dokumentieren. Die Oberste Landesjugendbehörde kann den entsprechenden Teil ihres Bescheides der betreffenden Mitarbeiterin/dem betreffenden Mitarbeiter nachrichtlich übermitteln.
Wenn die angestrebte Qualifikation über das jeweilige Arbeitsfeld und/oder über das Einsatzgebiet in der speziellen Einrichtung hinausreicht, so kann eine entsprechende Erstreckung der Tätigkeitserlaubnis im Bescheid ausgesprochen werden, um bei einem späteren Wechsel des Arbeitsfeldes oder Wechsel der Einrichtung ein vereinfachtes Beantragungs- und Genehmigungsverfahren zu ermöglichen.
Zu § 10 Abs. 6
Die Vorbereitung von Fachkräften, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, auf die Arbeit mit Kindern einer anderen Altersgruppe oder mit Kindern mit besonderem Förderbedarf ist analog zur fachlichen Vorbereitung gemäß den Absätzen 2 bis 4 zu bewerten.
Zu § 11 - Qualifikation von Leitungskräften
Grundsätzlich kommen für die Übernahme der
pädagogischen Leitungsaufgaben
Personen infrage, die über eine pädagogische Ausbildung gemäß § 9 Absatz 1 oder über eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation in Bezug auf die pädagogischen Leitungsaufgaben gemäß § 10 Abs. 1 verfügen. Wird aufgrund des fachlichen Profils der Einrichtung und des Profils der übertragenen Leitungsaufgaben eine Kraft mit der Leitungsaufgabe betraut, die nicht diese Voraussetzungen erfüllt, so muss doch die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben insgesamt in dem in § 5 Abs. 2 bestimmten Umfang (ggf. ergänzend durch eine andere besonders geeignete pädagogischen Fachkraft) sichergestellt sein.
Die Ausübung der pädagogischen Leitungsaufgaben erfordert im Regelfall eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit sowie Kenntnisse der pädagogischen Arbeit mit Kindern der Altersstufen, die in der Einrichtung betreut werden, Kenntnisse der Aufgaben der Kindertagesbetreuung im System der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kenntnisse der Förderung, Koordination, Anleitung und Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wegen der besonderen Bedeutung der Leitung für die Qualitätsentwicklung und -sicherung ist eine zusätzliche ergänzende Qualifizierung dringend geraten.
Die in Satz 3 genannten „
anerkannten Integrationseinrichtungen“
sind nur die Kindertagesstätten, die gleichzeitig teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe sind. Zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen für die Ausübung der pädagogischen Leitungstätigkeit müssen solche behindertenspezifischen Befähigungen oder Erfahrungen in der Behindertenarbeit vorhanden sein, die der Träger der Eingliederungshilfe verlangt.
Günter Baaske
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
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