vom 29.12.2003, BStBl I 2004, 120
DE - Landesrecht Brandenburg

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004 (Stand Haushaltsbegleitgesetz 2004 - HBeglG 2004 - vom 29.12.2003, BStBl I 2004, 120)

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004 (Stand Haushaltsbegleitgesetz 2004 - HBeglG 2004 - vom 29.12.2003, BStBl I 2004, 120)
vom 17. Februar 2004
Anlage: Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer- Ehegatten für das Jahr 2004
Anliegend übersende ich das auf der Grundlage des HBeglG 2004 überarbeitete Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Bei Anfragen von Bürgern bitte ich, entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Anlage

Aktuelles Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004 (Stand Haushaltsbegleitgesetz 2004)
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v. H.
, der in Steuerklasse V eingestufte 40 v. H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann im übrigen für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z. B.
wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.
In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 2004 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2003 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem 1. Januar 2004 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2004 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2004, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2004 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November 2004 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Die Ehegatten müssen in jedem Falle bei der Gemeinde beide Lohnsteuerkarten vorlegen.
Tabellen zur Steuerklassenwahl
Da die Höhe der Lohnsteuer auch davon abhängt, ob der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, oder nicht, sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist.
Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A *) des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B *) des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den geringer Verdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; ist der geringer verdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.
Tabelle I: bei Rentenversicherungspflicht des höherverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A *) €Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei ... des geringer verdienenden EhegattenMonatlicher Arbeitslohn A *) €Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei ... des geringer verdienenden Ehegatten
RentenversicherungspflichtRentenversicherungsfreiheitRentenversicherungspflichtRentenversicherungsfreiheit
123456
1.250 461 461 3.050 2.059 2.213
1.300 530 530 3.100 2.079 2.232
1.350 608 608 3.150 2.100 2.251
1.400 696 696 3.200 2.121 2.272
1.450 786 786 3.250 2.157 2.308
1.500 856 882 3.300 2.192 2.343
1.550 889 936 3.350 2.227 2.382
1.600 932 993 3.400 2.263 2.421
1.650 973 1.045 3.450 2.298 2.460
1.700 1.016 1.135 3.500 2.336 2.503
1.750 1.041 1.188 3.550 2.375 2.545
1.800 1.077 1.244 3.600 2.414 2.590
1.850 1.116 1.303 3.650 2.456 2.638
1.900 1.160 1.369 3.700 2.499 2.686
1.950 1.205 1.434 3.750 2.542 2.735
2.000 1.255 1.504 3.800 2.588 2.788
2.050 1.301 1.571 3.850 2.635 2.844
2.100 1.351 1.620 3.900 2.684 2.901
2.150 1.423 1.669 3.950 2.736 2.963
2.200 1.499 1.715 4.000 2.789 3.026
2.250 1.578 1.760 4.050 2.843 3.093
2.300 1.631 1.802 4.100 2.902 3.165
2.350 1.675 1.844 4.150 2.963 3.242
2.400 1.717 1.883 4.200 3.028 3.325
2.450 1.756 1.922 4.250 3.095 3.415
2.500 1.795 1.959 4.300 3.168 3.515
2.550 1.832 1.994 4.350 3.243 3.625
2.600 1.871 2.030 4.400 3.325 3.755
2.650 1.905 2.063 4.450 3.415 3.915
2.700 1.927 2.084 4.500 3.511 4.135
2.750 1.944 2.102 4.550 3.620 -
2.800 1.962 2.118 4.600 3.745 -
2.850 1.982 2.137 4.650 3.891 -
2.900 2.001 2.155 4.700 4.070 -
2.950 2.019 2.174 4.750 4.363 -
3.000 2.039 2.192 4.800 - -
*) Nach Abzug etwaiger Freibeträge
Tabelle II: bei Rentenversicherungsfreiheit des höherverdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A *) €Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei ... des geringer verdienenden EhegattenMonatlicher Arbeitslohn A *) €Monatlicher Arbeitslohn B *) in € bei ... des geringer verdienenden Ehegatten
RentenversicherungspflichtRentenversicherungsfreiheitRentenversicherungspflichtRentenversicherungsfreiheit
123456
1.250 627 627 3.100 1.962 2.118
1.300 703 703 3.150 1.998 2.153
1.350 779 779 3.200 2.035 2.190
1.400 850 871 3.250 2.072 2.224
1.450 878 917 3.300 2.109 2.260
1.500 909 965 3.350 2.146 2.296
1.550 950 1.016 3.400 2.181 2.333
1.600 966 1.036 3.450 2.218 2.372
1.650 982 1.062 3.500 2.255 2.412
1.700 997 1.093 3.550 2.293 2.453
1.750 1.012 1.126 3.600 2.330 2.495
1.800 1.029 1.162 3.650 2.371 2.541
1.850 1.046 1.198 3.700 2.410 2.586
1.900 1.070 1.233 3.750 2.453 2.634
1.950 1.097 1.272 3.800 2.497 2.684
2.000 1.122 1.312 3.850 2.542 2.736
2.050 1.149 1.350 3.900 2.589 2.790
2.100 1.176 1.390 3.950 2.638 2.846
2.150 1.202 1.430 4.000 2.689 2.907
2.200 1.230 1.471 4.050 2.741 2.968
2.250 1.258 1.509 4.100 2.796 3.035
2.300 1.287 1.551 4.150 2.853 3.103
2.350 1.315 1.586 4.200 2.913 3.178
2.400 1.355 1.622 4.250 2.975 3.258
2.450 1.407 1.660 4.300 3.043 3.345
2.500 1.467 1.696 4.350 3.111 3.437
2.550 1.525 1.729 4.400 3.187 3.543
2.600 1.586 1.765 4.450 3.267 3.662
2.650 1.629 1.801 4.500 3.353 3.800
2.700 1.665 1.835 4.550 3.445 3.975
2.750 1.704 1.871 4.600 3.545 4.240
2.800 1.739 1.907 4.650 3.655 -
2.850 1.778 1.942 4.700 3.778 -
2.900 1.815 1.977 4.750 3.918 -
2.950 1.852 2.012 4.800 4.098 -
3.000 1.887 2.047 4.850 4.400 -
3.050 1.925 2.083 4.900 - -
*) Nach Abzug etwaiger Freibeträge
Beispiele:
1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide rentenversicherungspflichtig, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.800 €. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.039 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.
Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 275,50 €,
für 1.800 € nach Steuerklasse V 487,33 €,
insgesamt also 762,83 €.
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 582,83 €,
für 1.800 € nach Steuerklasse IV 210,66 €
insgesamt also 793,49 €.
2. Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.
Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 275,50 €,
für 2.500 € nach Steuerklasse V 789,25 €,
insgesamt also 1.064,75 €.
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 582,66 €,
für 2.500 € nach Steuerklasse IV 416,58 €,
insgesamt also 999,24 €.
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