Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (LChartbootV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (LChartbootV)

Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (LChartbootV)
vom 19. Mai 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 14] , S.382) zuletzt geändert durch Artikel 126 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.47)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Benehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 definierten Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den in Anlage 1 genannten schiffbaren Landesgewässern.
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Sportboot ein für Sport- und Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug, das für die führerscheinfreie Vermietung vorgesehen ist, mit folgenden Parametern
Antriebsleistung größer als 11,03 Kilowatt,
Länge kleiner als 15 Meter,
Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer 12 Kilometer pro Stunde,
maximale Personenanzahl 12.
Vermietung gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes nach Absatz 1 Nr. 1 gegen Zahlung eines Entgelts.
Betriebsstätte Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einem schiffbaren Landesgewässer nach Anlage 1 liegt und an dem das Unternehmen Sportboote nach Absatz 1 Nr. 1 zur Vermietung anbietet.
Unternehmen natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vermieten.
(2) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über die Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin zu beziehen.
§ 3 Grundregel, Zuständigkeit
(1) Ein Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens von der oberen Verkehrsbehörde durch das Zulassungszeugnis nach dem Muster der Landesschifffahrtsverordnung erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist die obere Verkehrsbehörde zuständig. Diese Zuständigkeit schließt die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 11 ein.
§ 4 Zulassungszeugnis
(1) Das Zulassungszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Zulassungszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Reserveauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie z. B. verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen ein für das Fahrgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
(3) Das Unternehmen muss der oberen Verkehrsbehörde jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist von der oberen Verkehrsbehörde im Zulassungszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann die obere Verkehrsbehörde die Erteilung des Zulassungszeugnisses widerrufen.
(4) Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden, die nach bundesrechtlichen Vorschriften erteilt werden, werden als gleichwertig anerkannt. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit von Bootszeugnissen oder anderen Zulassungsurkunden, die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden, werden auf Antrag von der oberen Verkehrsbehörde festgestellt.
§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit
(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind
eine technische Untersuchung nach der Landesschifffahrtsverordnung oder
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder
ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder
eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.
(2) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.
(3) Für die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt die obere Verkehrsbehörde die Gültigkeitsdauer, für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 das Wasser- und Schifffahrtsamt. Sie beträgt in beiden Fällen längstens sechs Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 3 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 4 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 3 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre.
(4) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von der oberen Verkehrsbehörde als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 bescheinigt ist.
§ 6 Verfahren
(1) Der Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei der oberen Verkehrsbehörde zu stellen.
(2) Im Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnisses sind anzugeben
Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen,
Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Zulassungszeugnis beantragt oder ausgestellt war,
Angaben zum Sportboot
Fahrzeugart und Hauptbaustoff,
Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
Bau- oder Seriennummer oder internationale Boots identifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,
Länge gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang,
Zahl der zugelassenen Personen,
technische Daten aller Antriebsmotoren (Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in Kilowatt, Baujahr, Art des Motors) und
Angaben darüber, auf welcher Wasserstraße das Sportboot vermietet werden soll.
(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Zulassungszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Zulassungszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.
(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann die obere Verkehrsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Sie kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.
(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen gegenüber der oberen Verkehrsbehörde anzuzeigen.
§ 7 Kennzeichen
Das Unternehmen hat jedes Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Kennzeichen entsprechend der Landesschifffahrtsverordnung zu versehen.
§ 8 Pflichten des Unternehmens
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur vermieten, wenn
für das Sportboot ein gültiges Zulassungszeugnis oder ein nach § 4 Abs. 4 anerkanntes Bootszeugnis oder eine andere anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
die im Zulassungszeugnis festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind,
die im Zulassungszeugnis eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist und
für das Sportboot eine Haftpflichtversicherung besteht.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht vermieten an
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,
Jugendliche unter 16 Jahren und
Personen, die sich wiederholt rechtswidrig verhalten haben.
(4) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt,
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
sich bei einem Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Unterlagen nach Nummer 1, die Anlage 3, aktuelle Karten/Handbücher oder Merkblätter für das zu befahrende schiffbare Landesgewässer sowie eine beglaubigte Kopie des Zulassungszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrts- sowie naturschutz- und gewässerschutzrechtlichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird und
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird.
(5) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und
die nach dem Zulassungszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.
§ 9 Charterbescheinigung
(1) Für die Sportboote nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 genügt abweichend von § 8 der Landesschifffahrtsverordnung anstelle der Fahrerlaubnis die amtlich anerkannte Bescheinigung des Unternehmens über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 dieser Verordnung.
(2) Die obere Verkehrsbehörde kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 3 oder des § 8 verstoßen hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.
(3) Das zuverlässige Unternehmen darf Charterbescheinigungen unter Beachtung des § 8 nur ausstellen
zur Fahrt auf den schiffbaren Landesgewässern gemäß Anlage 1,
für Sportboote nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, für die ein gültiges Zulassungszeugnis oder ein nach § 4 Abs. 4 anerkanntes Bootszeugnis oder eine andere anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, und
an Personen,
deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen sind,
über deren ausreichende Befähigung für das zu befahrende schiffbare Landesgewässer und das zu fahrende Sportboot sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.
(4) Das Unternehmen gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.
(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.
§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers
(1) Mieter und Sportbootführer dürfen nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.
(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
die nach dem Zulassungszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
die Fahrtbereiche entsprechend Anlage 1 nicht verlassen werden und
die Natur- und Gewässerschutzbestimmungen von allen mitfahrenden Personen eingehalten werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmen
entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,
entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 ein Sportboot vermietet,
entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,
entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,
entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Zulassungszeugnisses an Bord befinden,
entgegen § 8 Abs. 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 9 Abs. 3 eine Charterbescheinigung ausstellt;
als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird,
als Sportbootführer
entgegen § 9 Abs. 5 eine in der Charterbescheinigung eingetragene Beschränkung nicht beachtet,
entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird,
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der eingetragene Fahrtbereich nicht verlassen wird.
§ 12 Gebühren
Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dieser Verordnung gilt sinngemäß die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 4. März 1997 (GVBl. II S. 148) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 19. Mai 2004
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Frank Szymanski
Anlage 1
(zu § 1)
Schiffbare Landesgewässer, die mit Charterschein befahren werden dürfen
Lfd. Nr. Schiffbares Landesgewässer von bis Beschränkungen
1 Ruppiner Wasserstraße Schleuse Altfriesack einschließlich Vielitzsee
2 Spree Schleuse Kossenblatt Einlauf Glower See Fahrzeuge ≤ 13 m
3 Spree Glower See Schleuse Neuhaus einschließlich Schwielochsee, Glower See, Leissnitzsee, Oegelnischer See, Wergensee
4 Spree Wehranlage Leibsch Einlauf Glower See Die Schleuse Kossenblatt ist beschränkt auf eine Fahrzeuglänge ≤ 10 m
5 Werbellinkanal km 0,0 km 3,028
6 Finowkanal, Abschnitt Langer Trödel Abzweig Malzer Kanal/ Voßkanal Zerpenschleuse km 10,217
7 Doberburger Mühlenfließ Auslauf Schwielochsee km 0,25
8 Sportboothafen Mildenberg Obere Havelwasserstraße km 21,670 Abzweig km 0,0 km 0,178
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 3)
Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (LChartbootV)
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen ____________________________ am Sportboot -- vorhanden
-- beantragt:
Amtlich anerkanntes Kennzeichen ____________________ am Sportboot -- vorhanden:
Name und Anschrift des Unternehmens:
____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________
1.
--
Fahrtgebiet:
___________________________________________________________________
I. Angaben über das Sportboot

1. Allgemeine Angaben

--
Fahrzeugart
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Motorboot Motorjacht Motorsegler Motorkatamaran Wassermotorrad
Segelboot Segeljolle Segeljacht Segelkatamaran Segeltrimaran
Ruderboot Faltboot Schlauchboot Paddelboot Kajak
Kanu Kanadier Tretboot Ruderjolle Angelkahn
Wasserfahrrad Kajütboot Luftkissenfahrzeug Sonstiges
--
Hersteller: ____________________________________________________________________
--
Fabrikat
(Typ): ________________________________________________________
________ 3.
-- Werftbau:
-- Eigenbau:

2. Angaben über den Schiffskörper

- Baujahr: _____________________________ 3.
-- Länge über Alles: _____________________________ m
-- Länge (Rumpflänge): _____________________________ m 3.
-- Breite über Alles (B): _____________________________ m 3.
-- maximaler Tiefgang (T): _____________________________ m 3.
--
Hauptbaustoff
(Zutreffendes bitte ankreuzen):
Holz Holz/GFK Stahl Eisen
Aluminium Hypalon Trevira GFK
Mischgewebe Gummi Polyäthylen Sonstiger
--
fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder Bootsidentifizierungsnummer: _________________ 3.

3. Angaben über den Antriebsmotor (weitere Motoren auf anliegendem Blatt)

-- Einbaumotor: 1. Motor 2. Motor
mit 1 Schraube mit 1 Schraube
mit 2 Schrauben (Duoprop) mit 2 Schrauben (Duoprop)
mit 1 Strahlpumpe mit 1 Strahlpumpe
mit 2 Strahlpumpen mit 2 Strahlpumpen
mit 1 Luftschraube mit 1 Luftschraube
mit 2 Luftschrauben mit 2 Luftschrauben
•Motornummer: ________________________ _________________________
-- Außenbordmotor: 1. Motor 2. Motor
mit 1 Schraube mit 1 Schraube
mit 2 Schrauben (Duoprop) mit 2 Schrauben (Duoprop)
•Motornummer: _________________________ _________________________
-- Fabrikat (Hersteller und Typ): _________________________ _________________________
-- Baujahr: _________________________ _________________________ 4.
-- Antriebsleistung: _________________________ kW
-- Kraftstoff:
• Diesel
• Benzin
• Sonstiger
-- Elektroantrieb:
-- Solarantrieb:
II. Schiffskörper und Ausrüstung

1. Schiffskörper

Schiffskörper in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
-- Außenhaut:
-- Schotte:
-- Deck:
-- Aufbauten:
-- erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote ohne CE-Kennzeichnung)
Bemerkungen: _________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________

2. Lenzeinrichtungen

2.1 Motorlenzpumpe
-- funktionstüchtig:
2.2 Handlenzpumpe
-- funktionstüchtig:
Bemerkungen: ________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________

3. Ankerausrüstung

3.1 Anker
-- Art der Anker: _____________________________________________
-- Anker in ausreichendem Zustand:
-- Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand:
3.2 Schleppleine
-- Länge: ________________________ m
-- Schleppleine in ausreichendem Zustand:
Bemerkungen: _________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________

4. Handfeuerlöscher

Feuerlöschtyp: ______________________________
4.1 Anzahl: ______________________________
4.2 Füllgewicht: ______________________________
4.3 Letztes Prüfdatum: ______________________________
4.4 an geeigneter Stelle

5. Erforderliche Ausrüstung

5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden
5.2 Sichtzeichen (Kegel)
5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden
5.4 Rettungsmittel
-- Art: ______________________________
-- Anzahl: ______________________________
5.5 Reservepaddel
5.6 Bootshaken
5.7 Leinen
-- Art: ______________________________
-- Anzahl: ______________________________
5.8 Fender -- Anzahl: ______________________________
5.9 Verbandskasten 6.

6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen

-- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:
-- Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor:
Ausgestellt von: ______________________________________________________________

7. Flüssiggasanlagen

-- Flüssiggasanlagen vorhanden:
-- Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor:
Prüfungszeugnis-Nr.: __________________________________________________________
III. Antriebsanlage

1. Maschineneinrichtung

1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig:
1.2 Brennstoffsystem
-- Anzahl der Tanks: ______________________________
-- dicht:
-- in betriebssicherem Zustand:
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand:
Bemerkungen: _______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________

2. E-Anlage

2.1 Batterie
-- Anzahl: ______________________________
-- in ausreichendem Zustand:
-- ordnungsgemäß aufgestellt:
-- ausreichende Belüftung:
-- Gesamtkapazität: ______________________________
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig:
-- Signalleuchten:
-- Schallsignalgerät:
-- übrige Verbraucher:
Bemerkungen: _______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________

IV. Ergebnis

1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich:
2. Auflagen erforderlich:
3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich:
4. Zugelassene Personenzahl: ____________________________
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): _______________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________
Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis: ______________________________________________
Die Abnahme erfolgte durch: ______________________________________________
Ort und Datum: ______________________________________________
Stempel Unterschrift ______________________________________________
Hinweis:
Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 4 Nr. 3)
Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften Anhang (zu Anlage 3) Regeln über das Verhalten in Schleusen
Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1 und 3 Nr. 3b)
Charterbescheinigung und Einweisung

I. Allgemeines

Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschränkungen, unter denen sie ausgestellt ist, eingehalten werden.

II. Charterbescheinigung

Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung (Abschnitt III) gültig
1. für Frau/Herrn ________________________________________________________ (Vor- und Familienname)
ausgewiesen durch: Personalausweis Nr. ________
Reisepass
Kfz-Führerschein: ja nein
Staatsangehörigkeit: ________________________________________________________
2. zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem
Kennzeichen:
auf dem schiffbaren Gewässer des Landes Brandenburg:
_________________________________________________________________________________________
von _______________________________
bis _______________________________
vom _______________________________ bis _______________________________
3. mit folgenden Beschränkungen:
Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.
Unternehmen:
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift)

III. Einweisung

Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden mindestens drei Stunden.
A. Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten
1. Theoretischer Teil
1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootführers
1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. geschützte Wehre bei hohen Wasserständen
1.3 Verkehrsregeln
1.3.1 Allgemeine Vorschriften
1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen, insbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge
1.4 Bezeichnung
1.4.1 Verkehrszeichen
1.4.2 Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich)
1.4.3 Bezeichnung von Brückendurchfahrten
1.4.4 Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich)
1.4.5 Schallzeichen
1.5 Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündungen, Ausfahrten
1.6 Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen
1.7 Vermeidung von Sog und Wellenschlag
1.8 Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich)
1.9 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet
1.9.1 "Goldene Regeln"
1.9.2 Umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen
1.10 Zuständige Behörden
2. Praktischer Teil
2.1 Motor starten und stoppen
2.2 An- und Ablegen
2.3 Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen
2.4 Festmachen, Ankern
2.5 Wenden auf engem Raum
2.6 Mann-über-Bord-Manöver
2.7 Verhalten bei
2.7.1 Begegnungen
2.7.2 Grundberührungen
2.7.3 Ausfall der Maschinenanlage
2.7.4 Motorbrand
2.7.5 Manövrierunfähigkeit
2.7.6 Schleusungen
2.8 Anlegen von Rettungswesten
B. Fahrzeug
1. Steuerstand
1.1 Alle Schalter und Instrumente erläutern
1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen
1.3 Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen
1.4 Lenzpumpe erläutern
1.5 Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern
2. Oberdeck
2.1 Maschine, Heizung, Auspuff
2.2 Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube
2.3 Anker
2.4 Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung
2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten
2.6 Anschluss für landseitige Stromversorgung
3. Innenbereich
3.1 Elektrische Einrichtungen
3.2 Gasbetriebene Einrichtungen
3.3 Bilgenkontrolle
3.4 Feuerlöscher
3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage

IV. Erklärung

Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt wurden.
__________________________________ Unterschrift Einweiser __________________________________ Unterschrift(en) Sportbootführer
Markierungen
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