Verwaltungsvorschriften zu § 17 Abs. 6 bis 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Bildungsweg (VV-Fachoberschulreife ZBW)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verwaltungsvorschriften zu § 17 Abs. 6 bis 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Bildungsweg (VV-Fachoberschulreife ZBW)

Verwaltungsvorschriften zu § 17 Abs. 6 bis 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Bildungsweg (VV-Fachoberschulreife ZBW)
vom 22. März 1994 (Abl. MBJS/94, [Nr. 7], S.333)
Anmerkung:
Da die APO-ZBW durch eine andere Verordnung ersetzt wurde, ist die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften nur unter Beachtung der ZBWV möglich.
Auf Grund des § 75 Abs.
4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 ( GVBl. I
S.
258) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport zu § 17 Abs. 6 bis 10 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen in Einrichtun­gen des Zweiten Bildungs­weges (APO-ZBW) vom 1. November 1993 ( GVBl. II
S. 700):

1 - Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Abendschulen und schulabschlussbezogene Lehrgän­ge zum nach­träglichen Erwerb des Abschlusses der Fach­oberschulreife.

2 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Gemäß § 17 Abs. 6 der APO-ZBW wird die Fachoberschulreife durch eine Prüfung erworben, sofern keine Befreiung vorliegt. Von der Prüfung wird befreit, wer in allen Fächern am Ende des Lehrganges mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Die Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken und wird in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt. Zusätzliche freiwillige Prüfungen zur Leistungsverbesserung sind nicht zu­lässig.
(2) Die Bekanntgabe mangelhafter und ungenügender Lehrgangsnoten soll in der Regel sechs Wochen vor Beendigung des Lehrganges erfolgen. Der Prüfling beantragt die Prüfungsfächer bis späte­stens am zweiten Schultag nach der Bekanntgabe der Lehrgangs­noten bei der Leitung der Abendschule oder der beauf­tragten Lehrkraft.
(3) Die Fachoberschulreife wird erworben, wenn in allen geprüf­ten Fächern eine mindestens ausreichende Gesamtleistung erreicht wurde. Die Gesamtleistung in einem Fach setzt sich zu gleichen Teilen aus der Lehrgangsnote, der Note aus der schriftlichen Prüfung und der Note aus der mündlichen Prüfung zusammen. Zehn­telnoten werden zu ganzen Noten auf- oder abgerundet. Wer in einer schriftlichen oder einer mündlichen Prüfung nur eine unge­nügende oder mangelhafte Leistung erreicht, kann die Fachober­schulreife nicht erwerben.
(4) Die Schulrätin oder der Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg ist für die Durchführung der Prüfung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Festlegung und Genehmigung des Terminplanes für alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt in Absprache mit den Leitungen der Abendschulen oder den beauftragten Lehrkräften für den Zweiten Bildungs­weg auf der Grundlage der eingereichten Terminvor­schläge.
(5) Bei Versäumnissen aus vom Prüfling selbst zu vertretenden Gründen gilt die Prüfung oder ein Teil der Prüfung als nicht bestanden.
(6) Bei Täuschungshandlungen sind die Bestimmungen des § 32 der APO-ZBW entsprechend anzuwenden.
(7) Kann der Prüfling aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich der Leitung der Abendschule oder der beauftragten Lehrkraft nachgewiesen werden, gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest. Sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt oder der Grund entfallen ist, kann ein neuer Prüfungs­termin festgelegt werden.
(8) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften in einem Prüfungs­protokoll zu fertigen.

3 - Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Mitglie­der des Prüfungsausschusses sind
die Leiterin bzw.
der Leiter der Abendschule oder die beauftragte Lehrkraft oder deren jeweils ständige Vertretung, die den Vorsitz führt,
die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als Prü­ferin oder Prüfer,
eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.
Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenhei­ten mit Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(2) Die den Prüfungsvorsitz führende Person hat das Recht, Ent­scheidungen des Prüfungsausschusses bei der Schulrätin oder dem Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungs­weg zu beanstanden, wenn
wesentliche Vorschriften verletzt wurden,
von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen oder
gegen allgemein geltende Grundsätze der Bewertung verstoßen wurde.
Die Entscheidung in der Sache muss unverzüglich erfolgen. Bis zur Entschei­dung hat eine Beanstandung aufschie­bende Wir­kung.

4 - Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungen können in den Fächern gemeinsam durchgeführt werden, in denen Störungen während des Prüfungsablaufs ausgeschlossen sind, wenn dafür die räumli­chen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden können.
(2) Für jedes Fach werden je zwei Aufgabenvorschläge von der unterrichtenden Fachlehrkraft erarbeitet, von der Leitung der Abendschule oder der beauftragten Lehrkraft geprüft und an die Schulrätin oder den Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg wei­tergeleitet. Sie enthalten
die Aufgabenstellung,
das gegebenenfalls zu bearbeitende Material,
die Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen Hilfsmittel,
eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und
die Bewertungskriterien.
In den Aufgabenvorschlägen können Wahlmöglichkeiten für den Prüfling berücksichtigt werden. Ist die Auswahl mit erhöhtem Zeitaufwand gemäß Absatz 6 Satz 2 verbunden oder ist eine Ver­längerung der Bearbeitungszeit gemäß Absatz 7 erforderlich, muss die Dauer der Verlängerung der Vorbereitungszeit oder der Be­arbeitungszeit beim Einreichen der Aufgaben­vorschläge beantragt werden.
(3) Die beiden Aufgabenvorschläge werden von der Schulrätin oder dem Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg geprüft. Bei Eignung erfolgt die Genehmi­gung des jeweiligen Aufgabenvorschlages und die Kennzeichnung des Aufgabenvorschla­ges für die Prüfung und des Aufgabenvorschlages für die gegebe­nenfalls mögliche Nachprüfung auf den jeweils verschlossenen Umschlägen, die an die Einrichtung zurückgeschickt werden.
(4) Werden in Aufgabenvorschlägen Mängel festgestellt, die sich im staatlichen Schulamt nicht kurzfristig beseitigen lassen, muss die zuständige Fachlehrkraft unverzüglich erneut einen Aufgabenvorschlag oder mehrere an die Schulrätin oder den Schulrat in der Zuständig­keit für den Zweiten Bildungsweg einreichen. Ver­änderungen eines Aufgabenvorschlages sollten im Beneh­men mit der zuständigen Fachlehrkraft erfolgen.
(5) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung müssen in der Einrich­tung mindestens zwei geneh­migte Aufgabenvorschläge vorhanden sein. Die genehmigte Prüfungsfrage wird erst unmittel­bar vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch die den Vorsitz des Prü­fungsausschusses führende Person vor den Prüflingen geöffnet. Für die Prüfung gegebenenfalls benötigte Hilfsmittel, Geräte oder Versuchsaufbauten sind von der prüfenden Fachlehrkraft in der Regel am Vortag der Prüfung in einem bis zur Prüfung ver­schlossenen Raum bereitzulegen oder vorzubereiten.
(6) Die Arbeitszeit für die Prüfungsklausuren beträgt in allen Fächern drei Zeitstunden. Hat der Prüfling in der Prüfungsauf­gabe eine Auswahl unter vorliegenden Texten oder Materia­lien zu treffen, verlängert sich die Bearbeitungszeit um bis zu 30 Minu­ten.
(7) Auf Antrag der Fachlehrkraft kann die Schulrätin oder der Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg zur Durchführung von Experimenten in natur­wissenschaftlichen Fächern oder für Gestaltungsaufgaben im Fach Kunst die Bearbei­tungszeit um höchstens eine Zeitstunde verlän­gern.
(8) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht von Lehrkräf­ten statt. Die Aufsicht ist gleichzeitig für die Führung des Prüfungsprotokolls verantwortlich, das insbesondere enthal­ten soll
die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die Zeiten der Aufsicht,
den Beginn der Aufgabenstellung,
den Beginn der Arbeitszeit,
den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge die Arbeiten abgeben und
den Vermerk, dass auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschun­gen, Täuschungsversuche oder der Mit­wirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist.
(9) Stellt sich nach der schriftlichen Prüfung, aber noch vor dem Abschluss der mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgaben­stellung für die schriftliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass Prüflinge die Aufgaben­stellung oder Teile von ihr kannten, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Teile der schriftli­chen Prüfungsleistung nicht gewertet oder die ganze schriftliche Prüfung wiederholt wird.
(10) Jede Arbeit wird von der Lehrkraft, die den Prüfling zu­letzt unterrichtet hat oder bei ihrer Verhinderung von einer anderen Fachlehrkraft, die von der den Vorsitz des Prü­fungs­aus­schusses führenden Person bestimmt wird, beurteilt.
(11) Die beurteilende Lehrkraft fasst die Vorzüge und die Mängel der Arbeit in einem Gutachten zusammen und begründet die Bewer­tung der Arbeit auf der Basis der Beurteilungs­kriterien der Aufgabenstellung. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Lehr­kraf­t über die endgültige Note.

5 - Mündliche Prüfung

(1) Wer in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat, wird durch Beschluss des Prüfungsaus­schusses zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(2) Sind mehrere mündliche Prüfungen durchzuführen, bestimmt der Prüfling die Reihenfol­ge und teilt die Entscheidung der Leitung der Abendschule oder der beauf­tragten Lehrkraft gemeinsam mit dem schriftlichen Antrag gemäß Num­mer 2 Abs. 2 mit.
(3) Der Terminplan der mündlichen Prüfungen wird spätestens eine Woche vor dem ersten Prüfungstermin bekannt gegeben. Die Prüflin­ge sind verpflichtet, sich über die Termine zu informieren.
(4) Die Aufgabenstellungen und die zu erwar­tenden Ergebnisse werden von der prüfenden Fachlehrkraft erarbeitet und sind der den Vorsitz des Prüfungsausschusses füh­renden Person rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung zu überge­ben. Entspricht die Auf­ga­benstel­lung nicht den Anforderungen für die Prü­fung zum Erwerb der Fach­oberschul­reife, wird im kollegialen Ge­spräch die Aufga­benstellung verändert. Lässt sich im Gespräch keine Einigung erzielen, entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person.
(5) Für die Aufgabenstellung gelten die Anforderungen der Rah­menpläne für den Zweiten Bildungsweg. Die Prüfung darf sich nicht auf das Sach­gebiet eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung be­trägt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Die Aufgabe wird schriftlich vor­gelegt. Dabei ist es nicht zulässig, gleichzeitig mehrere Auf­gaben zur Auswahl zu stellen. Eine Auf­gabe kann mehreren Prüf­lingen gestellt wer­den, wenn eine ge­trennte Vorbereitung sicher­gestellt ist. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht statt und dauert 30 Minuten.
(6) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die aufgaben­stellende Lehrkraft das Prüfungsgespräch. Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person kann vor­übergehend die Füh­rung der mündlichen Prüfung übernehmen. Der Wechsel ist im Prü­fungspro­tokoll zu vermerken, wobei auch die Dauer des Wechsels erkennbar sein muss.
(7) Die Prüflinge sollen in der ersten Hälfte der Prüfung selb­stän­dig die vorbe­reitete Aufgabe zu lösen versuchen. In der zwei­ten Hälfte soll das Prüfungsgespräch größere fachliche Zu­sam­men­hänge umfassen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe erge­ben sollen. Das Prü­fungsgespräch soll den durch die Aufgaben­stellung umriss­enen Stoffrahmen nur verlassen, wenn dort die Leistungs­fähigkeit des Prüflings erschöpft ist. Das Schwerge­wicht der mündli­chen Prü­fung liegt auf dem Prüfungsgespräch.
(8) Sofort im Anschluss an eine mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die Prüfungsleistung. Finden unmittelbar nacheinander mehr als eine mündliche Prüfung mit gleicher Aufgabenstellung statt, kann der Prüfungsausschuss über die mündli­chen Prüfungen zusammen beraten. Die prüfende Person beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Prüfungsausschuss berät über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung.
(9) Die Niederschrift im Prüfungsprotokoll über die mündliche Prüfung soll den Ablauf der Prüfung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen und die Teilnoten sowie die Gesamtnote enthalten. Das Abstim­mungsergebnis über die Note ist mit auf­zunehmen. Eine Beur­tei­lung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" ist im Einzelnen zu be­grün­den. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfun­gsausschusses zu un­ter­schrei­ben. Notizen, die der Prüf­ling bei der Prüfungsvorbe­rei­tung angefertigt und bei der Prü­fung benutzt hat, sind ebenso der Niederschrift beizufügen wie die Aufgaben­stellung.

6 - Zeugnisse

Für das Zeugnis gelten die Bestimmungen des Rundschreibens Nr.
21/93 vom 11.03.1993.

7 - Nachprüfung

(1) Wer den angestrebten Abschluss wegen nicht mindestens aus­reichender Lehrgangsleistun­gen in einem Fach oder einer erneut nicht mindestens ausreichenden Gesamtleistung in einem Fach nach Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife nicht erwerben kann, kann auf Antrag an die Leitung der Abendschule oder an die beauftragte Lehrkraft eine Nachprüfung able­gen.
(2) Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt, wenn in ei­nem ein­zi­gen Fach durch die Verbes­serung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Abschlussbedingungen erfüllt werden können.
(3) Für die Nachprüfung wird durch die Leitung der Abendschule oder die beauftragte Lehrkraft der Prüfungsausschuss gemäß Nummer 2 erneut einberufen.
(4) Die Nachprüfung findet in den letzten Tagen vor Beginn des Un­terrichts des nächsten Semesters statt. Bei Vorliegen beson­derer Gründe kann sie im Einzelfall auch in der ersten Schul­woche stattfinden. Sie besteht in der Regel aus einem schrift­li­chen und einem mündli­chen Prüfungsteil.
(5) Wer in der Nachprüfung die Abschlussbedingungen erfüllt, erwirbt den entspre­chenden Abschluss. Das neu ausgestellte Zeug­nis trägt das Datum des Tages, an dem die Nach­prüfung er­folg­reich abgelegt wurde.
(6) Wurde die Prüfung oder ein Teil der Prüfung aus selbst ver­schuldeten Gründen versäumt, so gilt die Prü­fung als nicht be­standen. Über eine Prüfungs­unfähigkeit aus gesundheitli­chen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenen­falls kann ein neuer Prüfungstermin festgelegt werden, sobald die Prüfungsfähig­keit wiederhergestellt ist.

8 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Roland Resch
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