Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sperenberger Gipsbrüche“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sperenberger Gipsbrüche“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sperenberger Gipsbrüche“
vom 5. Februar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 07], S.173) geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 10. November 2016 ( GVBl.II/16, [Nr. 63] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Gemeinde Sperenberg im Landkreis Teltow-Fläming werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Sperenberger Gipsbrüche".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 24 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung Sperenberg Flur 2,
Flurstücke 121/2, 121/3, 121/4, 122, 139, 150/1, 184, 185, 201, 205-207; anteilig die Flurstücke: 120, 123, 132, 133, 137, 138, 140, 142, 145-149, 151, 159 (nordöstlich des Weges), 160, 167 (nordöstlich des Weges),168 (nordöstlich des Weges), 178, 183, 186, 188, 191 (nördlich des Weges), 192 (nördlich des Weges), 195, 196, 199, 203/1.
(2) Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet und Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Sperenberger Gipsbrüche“ und einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte mit der Blattnummer 1 von 1 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 5. September 2016, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Sperenberg, Flur 2, im Maßstab 1 : 3 000 mit der Blattnummer 1, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 18. Februar 1998, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Trockenrasen (Kalk- und Sandtrockenrasen) und der submersen Pflanzengesellschaften mäßig nährstoffversorgter Kleingewässer und der Röhrichtstreifen;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Kleinvogelarten insbesondere für gefährdetete Singvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche und Reptilien;
aus erdgeschichtlichen Gründen als Geotop wegen der besonderen Eigenart des Gebietes als einziger Gipsbruch im Gipshut Sperenberg mit durch wechselhafte Geländegestaltung und wassergefüllte Restlöcher ausgezeichnetem Gelände sowie
aus landeskundlichen und wissenschaftlichen Gründen wegen der Seltenheit des Gebietes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Sperenberger Gipsbrüche“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland), Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen und Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra) und Kammmolch (Triturus cristatus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu baden oder zu tauchen, zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern, die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben davon unberührt;
Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Kirrungen auf nährstoffarmen Standorten (Trockenrasen) anzulegen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe daß § 4 Abs. 2 Nr. 23 weiter gilt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutschen Mark geahndet werden.

§ 8 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 5. Februar 1998
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung Rainer Speer
Anlagen
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) - Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes und Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Sperenberger Gipsbrüche" 683.6 KB
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