Umsatzsteuerliche Behandlung der Weiterberechnung von Prüfgebühren durch Autohäuser an ihre Kunden
DE - Landesrecht Brandenburg

Umsatzsteuerliche Behandlung der Weiterberechnung von Prüfgebühren durch Autohäuser an ihre Kunden

Umsatzsteuerliche Behandlung der Weiterberechnung von Prüfgebühren durch Autohäuser an ihre Kunden
vom 18. Juni 2001
Für Hauptuntersuchungen nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die von den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen ( TÜV
, DEKRA
, FSP u.s.w.
) in den Autohäusern und Vertragswerkstätten an Kundenfahrzeugen durchgeführt werden, werden den Autohäusern teilweise Rechnungen erteilt. Die Gebühren werden dann von dem Autohaus an den Kunden mit oder ohne Gewinnaufschlag weiterberechnet.
Zusätzlich erhalten die Fahrzeughalter von der Überwachungsorganisation einen Gebührenbescheid, teilweise mit USt
-Ausweis.
Gemäß § 15 Abs.
1 Nr.
1 UStG
kann der Unternehmer die im Sinne von § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ich weise darauf hin, dass bei der Durchführung der Hauptuntersuchung keine Leistung an das Autohaus erbracht wird, da zwischen dem Autohaus und der jeweiligen Überwachungsorganisation keine Rechtsbeziehungen bestehen. Diese bestehen nur zwischen der Überwachungsorganisation und dem Halter des Fahrzeugs. Dies ergibt sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), einer Rechtsverordnung aufgrund der Vorschrift des § 6 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach § 4 Nr. 1 GebOSt ist Gebührenschuldner, wer die Prüfung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten die Überwachungsorganisation eine Amtshandlung vornimmt. Dies ist der Halter, während das Autohaus bei der Vorführung der Fahrzeuge als Vertreter der Halter der Fahrzeuge auftritt. In den Rechnungen der Überwachungsorganisation werden im übrigen die untersuchten Fahrzeuge einzeln unter Angabe des amtlichen Kennzeichens un d des jeweiligen Fahrzeughalters aufgeführt. Schuldner der Bruttoprüfgebühr ist demnach der Vertretene und nicht der Vertreter. Ergänzend weise ich auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.02.1989 - 6 K 216/81 (Umsatzsteuer Rundschau 1990, S. 20) hin. In diesem Urteil wird ausgeführt, dass die TÜV-Gebühren, die aus Anlass der persönlichen Eignungsprüfung des Kandidaten bei der Fahrschulprüfung erhoben werden, bei der jeweiligen Fahrschule einen durchlaufenden Posten darstellen. Die Fahrschule kann daher die vom TÜV in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf die Prüfungsgebühren nicht als Vorsteuer abziehen. Dieser Sachverhalt ist mit dem der Prüfgebühren für die Hauptuntersuchung vergleichbar. Die Gebührenschuld ergibt sich sowohl bei der Fahrschulprüfung als auch bei der Hauptuntersuchung nach § 4 Nr. 1 GebOSt in Verbindung mit Nr. 402 bzw.
Nr. 413 der Anlage zur GebOSt. Der jeweiligen Überwachungsorganisation werden sowohl die Kandidaten der Fahrschulprüfung als auch die Fahrzeughalter der zu prüfenden Fahrzeuge namentlich bekanntgemacht. Auf der Grundlage der im einzelnen Prüffall erbrachten Prüfungsleistung erstellt die Überwachungsorganisation eine Abrechnung. Den einzelnen in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag schuldet der Prüfungskandidat, bzw. der Fahrzeughalter unmittelbar, denn zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Nr. 1 GebOSt derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten eine Amtshandlung des TÜV vorgenommen wird.
Das Ergebnis ändert sich nicht, wenn das Autohaus von der Überwachungsorganisation einen Großkundenrabatt erhält und diesen nicht an den Halter weitergibt. Die Rabattzahlung stellt ein gesondertes Entgelt für eine vom Autohaus an die Prüfstelle erbrachte steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung der Vermittlung von Prüfaufträgen dar. Aus diesem Grund kann das Autohaus die von der Überwachungsorganisation ursprünglich verlangte Prüfgebühr - ohne Abzug der nur im Rechtsverhältnis zwischen Autohaus und Überwachungsorganisation geltenden Vermittlungsprovision - in gleicher Höhe weiterberechnen. Es bleibt daher beim Charakter eines durchlaufenden Postens.
Da das Autohaus nicht Leistungsempfänger der Leistung der Prüfstelle wird, unabhängig davon, ob die “Quittung” an dieses adressiert ist oder nicht, kann das Autohaus aus der Rechnung der Prüfstelle keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wird bei der Weiterberechnung der Gebühren durch das Autohaus an den Halter Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet das Autohaus die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG, da insoweit durch das Autohaus keine Leistung an den Kunden ausgeführt wird.
Der Fahrzeughalter kann den Vorsteuerabzug nur geltend machen, wenn ihm eine auf ihn ausgestellte Rechnung der Überwachungsorganisation vorliegt. Die umsatzsteuerliche Problematik der Weiterberechnung der Prüfgebühren ist vielen Autohäusern bekannt und wird auch in den entsprechenden Fachzeitschriften besprochen ( z. B.
Steuer-Erfahrungsaustausch Kraftfahrzeuggewerbe 12/98, 05/01 - Anlagen).
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