Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I)
DE - Landesrecht Brandenburg

Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I)

Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I)
vom 5. Dezember 2005
Es ist gefragt worden, wie der Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I), die nach § 1 Abs.
2 Satz 1 UStG
nicht zum Inland gehören. Freizonen des Kontrolltyps I sind die Freihäfen Bremen, Bremerhafen, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel ( vgl.
Abschnitt 13 Abs. 1 UStR
).
Im Einvernehmen zwischen dem BMF
und den obersten Finanzbehörden der Länder ist hierbei Folgendes zu beachten:
1. Werden bei einer Lieferung Gegenstände durch den Unternehmer oder Abnehmer in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn entweder der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unter­nehmen erworben hat, oder der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unterneh­mer ist, und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 UStG).
2. Diese Voraussetzungen müssen vom liefernden Unternehmer beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden. Der Unternehmer muss also durch Belege nachweisen, dass der Gegenstand in einen Freihafen befördert oder versendet wurde.
2.1 In Versendungsfällen kann dies durch Versendungsbelege ( z. B.
Frachtbrief) oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg (z. B. Spediteurbescheinigung) erfolgen.
2.2 In Beförderungsfällen kann die Beförderung in einen Freihafen durch einen Beleg mit einer zollamtlichen Bestätigung geführt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der Unternehmer den „Ausfuhrnachweis“ auch durch andere Belege führen. Da nach Artikel 168 ZK die Waren beim Eingang in den Freihafen von einem Beförderungspapier (z. B. Ladeschein, Lieferschein, Manifest oder Versandanzeige) begleitet werden müssen, kommt hierfür zusätzlich zu diesem Beförderungspapier in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV
eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauf­tragten in Betracht, soweit der Abnehmer Unternehmer ist und der Gegenstand für sein Unternehmen erworben wurde.
Gegen eine Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 132 Abs. 7 UStR für Lieferungen in alle deutschen Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I) bestehen keine Bedenken.
Danach kann als Ausfuhrnachweis ein Beleg anerkannt werden, der neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Angaben Folgendes enthält:
einen Hinweis darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand in den Freihafen (Freizone des Kontrolltyps I) befördert hat;
eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsortes.
Als Belege kommen alle handelsüblichen Belege, insbesondere Lieferscheine, Kaiempfangsscheine oder Rechnungsdurchschriften, in Betracht. Soweit sie die erforderlichen Angaben nicht enthalten, sind sie entsprechend zu ergänzen oder mit Hinweisen auf andere Belege zu versehen, aus denen sich die notwendigen Angaben ergeben. Mit einer zollrechtlichen Statusbescheinigung auf Vordruck 0430 kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung belegmäßig nicht nachgewiesen werden.
2.3 Ist der Abnehmer kein Unternehmer, muss der liefernde Unternehmer durch Belege nach­weisen, dass der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt ist. Dies kann in Be­förderungsfällen auch durch Belege über die Verzollung oder die Einfuhrbe­steuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon erfolgen (Ab­schnitt 132 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 UStR). In Versendungsfällen kann der belegmäßige Nachweis durch Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege erbracht werden.
3. Kann die Ausfuhr der Gegenstände nicht wie zu 2. beschrieben nachgewiesen werden, kommt eine Steuerbefreiung der Lieferung nicht in Betracht. Die Lieferung ist dann steuerpflichtig, dem Leistungsempfänger steht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug zu.
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