Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
vom 6. Mai 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 24] )
Auf Grund des § 12 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I
S. 137) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald in der
amtsfreien Stadt Neuruppin werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt
die Bezeichnung „Naturwald Ruppiner Schweiz“ und wird in das Register der
geschützten Waldgebiete aufgenommen.

§ 2 Schutzgegenstand

(1)
Der Schutzwald hat eine Größe von rund 9 Hektar und
besteht aus zwei Teilflächen. Er umfasst folgende Flurstücke:
Stadt: Gemarkung: Flur: Flurstück:
Neuruppin Gühlen Glienicke 9 129 (teilweise);
10 162 und 164 (jeweils teilweise).
(2)
Die Grenze des Schutzwaldes ist in der als Anlage 1
beigefügten „
Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald
Naturwald Ruppiner Schweiz
im Maßstab 1 : 10 000 und in den als Anlage 2 und 3
beigefügten
Liegenschaftskarten zur Verordnung über den Schutzwald ‚Naturwald Ruppiner Schweiz
“ im Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt
der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den
Liegenschaftskarten.
(3)
Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für
Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in
Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in
Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1)
Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines natürlich entstandenen Buchenwaldes verschiedener Vegetationsausprägungen;
die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
(2)
Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch
den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora
und der Fauna;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur
Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die
Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
(3)
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ruppiner
Schweiz“ mit der Gebietsnummer DE 2942-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von
„Waldmeister-Buchenwald“ als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse
(„natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 4 Verbote

(1)
Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind
im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle
Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das
Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern,
beschädigen oder zerstören können.
(2)
Es ist insbesondere verboten:
das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;
im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen
zu fahren oder diese dort abzustellen;
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu rauchen und Feuer anzuzünden;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen
oder zu versiegeln;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen
Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel
anzuwenden;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1)
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende
Handlungen:
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und
des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung
sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren
Forstbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes
hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise,
Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem
Schutzzweck treffen.
(2)
Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Schutzwaldes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der
Forstbehörden und sonstige von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für
Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet
anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung
von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des
Eigentums.

§ 6 Befreiungen

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den
Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 7 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Regelungen der §§ 4 und 5 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 37
Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit einer Geldbuße bis zu
20 000 (in Worten: zwanzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 8 Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen

(1)
Die Regelungen naturschutzrechtlicher Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes bleiben
unberührt.
(2)
Die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von
Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39
bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) bleiben unberührt.

§ 9 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 1 der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten
Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 6. Mai 2010
Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger
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