Beiräte bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg und bei der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen
DE - Landesrecht Brandenburg

Beiräte bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg und bei der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen

Beiräte bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg und bei der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen
vom 20. Februar 2015 ( JMBl/15, [Nr. 3] , S.19)
Ergänzend zu § 117 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes (BbgJVollzG), § 104 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BbgSVVollzG) und § 45 des Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes (BbgJAVollzG) wird Folgendes bestimmt:

I. Bildung und Zusammensetzung des Beirats

Bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg und bei der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen werden Beiräte gebildet. Der Beirat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Vertreterin oder einem Vertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Verfügt eine Justizvollzugsanstalt über eine Außenstelle oder eine Belegungsfähigkeit von mehr als 300 Plätzen, so kann der Beirat um bis zu zwei zusätzliche Mitglieder erweitert werden.
Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Belange der Anstalt und des jeweiligen Vollzuges haben. Dem Beirat sollen insbesondere sozial erfahrene Personen aus der Straffälligenhilfe sowie Vertreter von in diesem Bereich tätigen Verbänden und Vereinen angehören.
Den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten, die Jugendstrafen vollstrecken, und bei der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen sollen auch erfahrene Personen aus der kommunalen Jugendhilfe angehören.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

II. Bestellung der Beiratsmitglieder

Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt die Mitglieder des Beirats aus den Vorschlägen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters.
Den im Landtag vertretenen Fraktionen bleibt es unbenommen, aus ihrer Mitte Abgeordnete für die einzelnen Beiräte vorzuschlagen. Die Vorschläge sollen den Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des Landtages im Anschluss an eine Landtagswahl zugehen.

III. Dauer der Amtszeit

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der laufenden Amtsdauer aus, so soll für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bestellt werden.
Bis zur Bestellung der Mitglieder des neuen Beirats üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.
Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer Pflichtverletzung nach § 117 Absatz 5 BbgJVollzG oder § 45 Absatz 5 BbgJAVollzG, seines Amtes enthoben werden. Die Entscheidung trifft das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung. Vor der Entscheidung sind das Mitglied und die oder der Vorsitzende des Beirats zu hören. Bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung kann das Ruhen der Befugnisse angeordnet werden.

IV. Aufgaben und Befugnisse

Der Beirat informiert sich im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach § 117 Absatz 2 und 3 BbgJVollzG oder nach § 45 Absatz 2 und 3 BbgJAVollzG auch über die Belange und Vorstellungen der Bediensteten. Die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 117 Absatz 4 BbgJVollzG und § 45 Absatz 4 BbgJAVollzG steht jedem Mitglied des Beirats zu. In diesem Fall hat das Mitglied die übrigen Mitglieder über die gewonnenen Informationen zu unterrichten.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter gibt den Gefangenen, Untergebrachten oder Arrestierten die Namen der Mitglieder des Beirats durch Aushang mit dem Hinweis bekannt, dass diese ihnen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterstützt die Mitglieder des Beirats bei der Ausübung ihrer Befugnisse. Sie oder er stellt ihnen eine Bescheinigung aus, die in Verbindung mit dem Personalausweis zum Betreten der Anstalt berechtigt.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erteilt den Mitgliedern die erforderlichen Auskünfte und unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Beirats oder, im Falle der Unerreichbarkeit, ein weiteres Mitglied des Beirats über außerordentliche Vorkommnisse in der Anstalt sowie über Planungen, Entwicklungen und Ereignisse, die ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit erregen können oder die sonst für die Arbeit des Beirats von besonderer Bedeutung sind.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann mit Zustimmung der Betroffenen dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern Auskünfte aus den Personalakten der Gefangenen, Untergebrachten oder Arrestierten erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich sind und nicht Einzelheiten aus anhängigen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren betreffen.

V. Sitzungen des Beirats

Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat, auch auf Wunsch der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters, ein. Sie oder er kann sich dabei der Anstalt bedienen.
An den Beiratssitzungen nimmt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter auf Einladung des Beirats teil.

VI. Ehrenamtliche Tätigkeit und Unfallversicherung

Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Die Anstalt erstattet die ihnen zur Teilnahme an den Beiratssitzungen entstehenden Fahrtkosten entsprechend der im Land Brandenburg für Beamte geltenden einschlägigen reisekostenrechtlichen Bestimmungen.
Die Mitglieder des Beirats sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unfallversichert.

VII. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 5. November 2005 ( JMBl.
S.
135), die durch die Allgemeine Verfügung vom 19. Oktober 2009 (JMBl. S. 145) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 20. Februar 2015
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Helmuth Markov
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