Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“
vom 10. Juni 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 20] , S.444)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl.
I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis
Teltow-Fläming wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stärtchen und
Freibusch“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
179 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde | Gemarkung | Flur |
---|---|---|
Nuthe-Urstromtal | Holbeck | 1, 2, 3, 4. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage
beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im
Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung
ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage
beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Das Naturschutzgebiet ist in Zone 1 mit 87 Hektar und Zone 2 mit 92 Hektar
eingeteilt. In den Zonen sind unterschiedliche Beschränkungen der Nutzung
festgesetzt. Die Zone 1 umfasst folgendes Flurstück:
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|---|
Nuthe-Urstromtal | Holbeck | 3 | 7. |
Die Grenze der Zone 1 ist in die Kartenskizze, die topografische Karte und
die Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den
Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming,
untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten
kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes „Stärtchen und
Freibusch“ als naturnahe Waldformation, die einen weitgehend der
potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Ausschnitt des Baruther
Urstromtales darstellt, ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzenarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise
Königsfarn (Osmunda regalis), Leberblümchen (Hepatica nobilis) oder
Wasserfeder (Hottonia palustris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise
Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender
Tierarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten,
beispielsweise Kranich (Grus grus), Turteltaube (Streptopelia turtur) und
Wendehals (Jynx torquilla);
die Erhaltung der Waldgesellschaften wegen ihrer Seltenheit und besonderen
Eigenart als typische Waldformation für das Baruther Urstromtal;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des
überregionalen Biotopverbundes innerhalb des Baruther Urstromtales und
dabei insbesondere zwischen den Gebieten Zarth im Westen und Schöbendorfer
Busch sowie Glashütte-Mochheide im Osten.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung:
von mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald und altem
bodensauren Eichenwald auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen
nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie
97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) -
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior als
prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
der Population des Eichenbocks (Cerambyx cerdo) als Tierart nach Anhang II
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für
Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen
Lebensräume;
der Population des Eremiten (Osmoderma eremita) als prioritäre
Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich
ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung
wichtigen Lebensräume.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem
Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet,
seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören,
beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn
dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie
Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten
aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder
eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder
auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege
zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu
warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste
Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang
hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu
verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu
beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder
Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die
§§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder
sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den
bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, dass
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht
werden dürfen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt,
zusätzlich innerhalb der Zone 1
aa)die forstliche Bodennutzung als naturnaher Wald ausschließlich zum
Erhalt der in § 3 Abs. 2 aufgeführten Waldgesellschaften
durchgeführt wird,
bb)Bodenbearbeitung, Düngung, Kalkung und Entwässerung unterlassen
werden,
cc) die Bestandsbegründung über Naturverjüngung und in
begründeten Ausnahmefällen über Ergänzungspflanzungen
unter Verwendung autochthonen Pflan zgutes als Handpflanzung erfolgt,
dd) Totholz in allen Ausprägungen (stehend, liegend, alle
Zersetzungsphasen) im Bestand verbleibt,
ee) ausschließlich Einzelstamm- oder Kleingruppennutzung (zwei bis
fünf Stämme) nach Zielstärken erfolgt,
ff) die Nutzung von Alteichen über 0,8 Meter Stammdurchmesser in 1,3
Metern Höhe über dem Stammfuß unterlassen wird,
gg) Holzeinschlag in den nassen bis feuchten Bereichen nur bei gefrorenem Boden
und mit Hilfe seilwindengestützter Rückeverfahren
durchgeführt wird;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 31. August eines Jahres
ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
bb) die Anlage von Kirrungen außerhalb der Zone 1 und außerhalb
gesetzlich geschützter Biotope erfolgt,
die Anlage jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit der Maßgabe,
dass diese innerhalb der Zone 1 mit Zustimmung der unteren
Naturschutzbehörde erfolgt. Unzulässig bleibt die Anlage und
Unterhaltung von Wildfütterungen, Ansaatwiesen und Wildäckern sowie
die Ausbildung von Hunden;
das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten
außerhalb der Zone 1 nach dem 31. August eines Kalenderjahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des
Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der
Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger
rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig
ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und
Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende
Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des
Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die
Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte
Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19
Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe
benannt:
innerhalb der Zone 1 sollen gesellschaftsfremde Bäume sukzessive
entnommen werden;
die forstliche Bewirtschaftung außerhalb der Zone 1 soll im Bereich
der naturnahen Waldbestände möglichst schonend und unter
Berücksichtigung eines hohen Totholzanteils im Bestand erfolgen;
die Besonnung vorhandener Brutbäume der Populationen von Eichenbock
(Cerambyx cerdo) und Eremit (Osmonda eremita) soll über die
Einzelstammentnahme von gesellschaftsfremden Bäumen gefördert werden;
die Forste, die überwiegend aus nicht der potenziell natürlichen
Vegetation entsprechenden Nadel- und Laubhölzern aufgebaut sind, sollen in
naturnahe Laubwaldbestände (auf den reicheren und auf feuchten Standorten)
und in Mischwaldbestände (auf trockenen Standorten im
Übergangsbereich zu den Dünen) entwickelt werden;
die Naturverjüngung der Bestände mit Arten der potenziell
natürlichen Vegetation soll durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel
Wildreduzierung, Zäunung) gefördert werden;
es sollen Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung des
standorttypischen Wasserhaushaltes entwickelt und umgesetzt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde
auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51
129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro,
neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in
dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den
§§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen
Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von
zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs.
1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Stärtchen und Freibusch" vom 10. Juni 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 179 Hektar. Es
umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Landkreis | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
---|---|---|---|
Teltow-Flämming | Holbeck | 1 | 80, 81 und 87 jeweils anteilig, 111; |
2 | 54; | ||
3 | 1/1, 1/2, 2, 3, 4, 5, 6, 7; entspricht den Forstorten 517 bis 526; | ||
4 | 11 anteilig. |
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