Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“
vom 5. Januar 2011 ( GVBl.II/11, [Nr. 03] )
Auf Grund der §§ 22, 23 und § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die
Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Bergsoll“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 8 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:
Groß Pankow Helle 1 114/1 anteilig, 114/2, 117 anteilig, 118 anteilig, 157/2 anteilig, 157/5 anteilig, 157/6 anteilig, 159 anteilig, 162 anteilig, 194 anteilig, 197 anteilig, 200 bis 216, 295 anteilig, 297 anteilig, 298 anteilig.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage bei-gefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10
000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet
‚Bergsoll‘“ und in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur
Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Bergsoll‘“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die topografische Karte ermöglicht die Verortung im Gelände.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.
Die Karten sind von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des Ministeriums für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. November 2010 unterzeichnet
worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde,
in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von
jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher
Wälder mit hohem Altholz- und Totholzanteil und alten Einzelbäumen und
Eichenmischwälder bodensaurer Standorte, Hainsimsen-Buchenwälder und reich
strukturierter Waldränder, Großseggenrieder und Röhrichte;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2
Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Arten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum
wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Federmäuse, Libellen und
Amphibien, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,
insbesondere Wasservögel und Seeadler (Haliaeetus albicilla), Fledermäuse,
Libellen und Amphibien;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen
Schönheit, insbesondere durch das zentrale Gewässer mit den umgebenden
Großseggenrieden und Röhrichten sowie die Lesesteinhaufen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen Biotopverbundes zwischen der
Kümmernitzniederung und dem Gewässersystem der Stepenitz.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
Schwarzspecht (Dryocopus martius), Kranich (Grus grus), Rotmilan (Milvus milvus)
und Schwarzstorch (Ciconia nigra) einschließlich ihrer Brut- und
Nahrungsbiotope.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet
oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören
können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen
Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu
verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Wege zu betreten und in der restlichen Zeit das Gebiet außerhalb von Wegen
zu betreten;
in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Wege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge
dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; ausgenommen ist das Befahren
von Wegen mit nicht motorisierten Fahrzeugen in der Zeit vom 1. August eines
jeden Jahres bis 28. Februar des Folgejahres. Hinsichtlich des Fahrens mit
bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg;
zu baden;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem
Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des
Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser,
Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu
sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern
oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, nachzusäen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres unzulässig sind,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baum-arten
unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten
dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in
1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und
dauerhaft zu markieren sind. In Jungbeständen ist ein solcher
Altholzanteil zu entwickeln,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des aktuellen Bestandesvorrates
zu gewährleisten ist, wobei mindestens fünf Stück stehendes Totholz je
Hektar mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über
dem Stammfuß mit einer Mindesthöhe von fünf Metern, sofern vorhanden, zu
erhalten sind,
eine Nutzung nur einzelstamm- bis truppweise erfolgt,
Horst- und Höhlenbäume nicht entfernt werden,
§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis zum
31. August eines jeden Jahres unzulässig ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren
Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen
sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die
Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen
verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht.
Im Übrigen bleiben Wildfütterungen sowie die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und
Wildäckern unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger
rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen
abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen
Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung
dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende
Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen
hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig
ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der
Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder angeordnet worden
sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des
Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder
Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus
sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur
Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S.
1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die
untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit
mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden
beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und
Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen
erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes
des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
durch eine am Schutzzweck orientierte Wasserrückhaltung soll die Wasserversorgung des zentralen Gewässers und der
umliegenden Großseggenriede und Röhrichte verbessert werden;
zum Schutz der Waldränder soll ein Schutzstreifen als Puffer zur Ackerfläche aus der Nutzung genommen werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des
Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben
des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit
einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur
Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind,
richtet sich nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen
Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die
Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft
(insbesondere §§ 31 bis 33 und § 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
§ 30 des Bundesnaturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 37 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes)
unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht
werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie
für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die
Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden
sind.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 5. Januar 2011
Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
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