HG 1997
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997 - HG 1997)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997 - HG 1997)
vom 18. Dezember 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 28], S.370)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg wird in Einnahmen und Ausgaben auf 19 612 780 300 Deutsche
Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
beläuft sich auf 5 797 232 400 Deutsche Mark.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1997 Kredite bis zur Höhe
von 2 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung
wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1997 fällig
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht
ergibt.
(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als
Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der
Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 7 Abs. 1
und 2). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000
000 Deutsche Mark insgesamt bedarf der Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages.
(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder
Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von
Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird.
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der
nach Satz 2 getilgten Beträge.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1997 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 400 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
von 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
von Sonderfinanzierungen nach § 10 dieses Gesetzes Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000
Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung
gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.
(6) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
übernommen werden.
2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus zweckgebundenen bereitgestellten
Vermögen ergeben, Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages zum
Zweck der Entschuldung der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF)
Garantien zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg für
kapitalersetzende Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Verbesserung der Eigenkapitalsituation kleiner und mittlerer Unternehmen
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe
von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu
übernehmen.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 1 500 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von
Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von
Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zu übernehmen.
(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der
Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
Kreditinstituten zu übernehmen.
(8) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 10 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(10) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 7 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.
(11) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß
§§ 3 und 4 des Haushaltsgesetzes zum 30. September 1997.

§ 5 Experimentierklausel

(1) In ausgewählten Einrichtungen der nachgeordneten
Landesverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch
erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen
erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden
können.
(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der
Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der
Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den
Hauptgruppen anzuordnen;
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis
zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und
Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des
auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar
bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln
dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.

§ 6 Globale Minderausgabe

Die bei Kapitel 20 020 Titel 972 10 eingestellte globale
Minderausgabe in Höhe von 17 750 000 Deutsche Mark ist in Höhe von 10
000 000 Deutsche Mark bei den Ausgaben für Hochbaumaßnahmen der
Hauptgruppe 7 und in Höhe von 7 750 000 Deutsche Mark bei den Ausgaben der
Hauptgruppen 5, 6 und 8 zu erwirtschaften. Das Nähere regelt die
Ministerin der Finanzen.

§ 7 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese
Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Jahr, ist
die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages sind von der Höchstgrenze nach Satz 1 die unvorhergesehenen
Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von
den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur
Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt
entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu
leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.
(2) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine
und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung
der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung
in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese
Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für
Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß
Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1997.
(3) Soweit der Bund für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen
hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages die entsprechenden Mehrausgaben
einschließlich der Komplementärmittel des Landes geleistet.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
Titel der Gruppen 511, 512, 513 (in Höhe der Ansätze für
Portogebühren) sowie 514 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung der
Ministerin der Finanzen gegenseitig deckungsfähig, soweit die Ausgaben
nicht übertragbar sind. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich,
wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel um nicht mehr als 2 000
Deutsche Mark oder um 40 vom Hundert des Ansatzes überschritten werden
soll. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Kapitel in den Einzelplänen
03, 04, 06, 10 und 12 des Landeshaushaltes, bei denen durch Modellvorhaben
gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine
Anwendung.
(5) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den Stichtagen 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1997 über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zu denselben
Stichtagen über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.
Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der
Planstellen und Stellen zum 30. September 1997 und die Ministerin der Finanzen
über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30.
September 1997. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1997 dem
Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer
übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem
Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der
Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der
Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
Fördersatz anzugeben. Die Ministerin der Finanzen berichtet außerdem
über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten
und öffentlichen Rechts zum 30. September 1997.
(6) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(7) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen, des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sowie der jeweils
zuständigen Fachausschüsse des Landtages dürfen in den
Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982)
in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige
Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen
Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.

§ 8 Betrieb des Landesverwaltungsnetzes

(1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert
gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der
Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.

§ 9 Maßnahmen zur Energieeinsparung

(1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die
sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
Ausgaben für Investitionen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und
damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.
(3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
und den beteiligten Ressorts.

§ 10 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen des Landes
dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger
Haushaltsjahre nicht überschreiten.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen bis zu der Höhe überschritten
werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt
werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.

§ 11 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das
Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu
verhandeln und - bei Zustimmung der Ministerin der Finanzen sowie nach
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem
Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -
zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 12 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich
gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung
und der Ministerin der Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Die Ministerin der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher
Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
kennzeichnen. Die Ministerin der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
der Stellen im Tarifbereich zulassen.

§ 13 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

(1) über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.
(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1997 über
den aktuellen Mittelabfluß für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.

§ 14 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich.
(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden.
(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 gegenseitig
deckungsfähig.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die
Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei
Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung
der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter
sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -
einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,
425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.
(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf
der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das
Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
(7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der
Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl.
Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(10) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 15 Stellenbesetzungsregelung

(1) Von den Planstellen und Stellen für Angestellte und
Arbeiter, die am 31. Dezember 1996 frei waren oder danach frei werden,
dürfen 50 vom Hundert nicht besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die
Kapitel 05 321 bis 05 332.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des
Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen
von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes
gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen
werden,
die Einstellung von Schwerbehinderten und
die im Haushaltsplan 1997 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren
Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land
gedeckt wird.
(4) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind
bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen
möglich.
(5) Für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichtes erteilt die
Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt
und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.
(6) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 bestimmt die
Ministerin der Finanzen.

§ 16 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Im Haushaltsjahr 1997 sind bei der Landesverwaltung 652
der im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen für
Angestellte und für Arbeiter laufbahngerecht einzusparen, wovon insgesamt
250 Stellen für angestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 321 bis 05
332 zum 1. Januar 1997 berücksichtigt werden. Die restlichen 402
Planstellen und Stellen werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis
aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplanes am Gesamtsoll der
Planstellen und Stellen im Landeshaushalt (ohne Kapitel 05 321 bis 05 332)
entspricht.
(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)
wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Das gilt auch
für freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk
tragen, der nach Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird. Die
unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und Stellen sind bei der
Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen bis zum
31. Dezember 1997 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen
an diesem Tag weg.
(4) Bei der Landesverwaltung sind 138 der im Haushaltsplan
1997 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
und für Arbeiter künftig wegfallend (kw) zum 31. Dezember 1997. Die
Verteilung auf die Einzelpläne erfolgt in dem Verhältnis, das dem
Anteil des jeweiligen Einzelplanes am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im
Landeshaushalt entspricht.
(5) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen; §
15 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 17 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt
einzusparen.
(2) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können
nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 18 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
oder des Deutschen Bundestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen der Beamten neu zu besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen
für diese Beamten Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei
juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land zu mindestens 50
vom Hundert oder mehrheitlich institutionell gefördert werden oder das
Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.
(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.

§ 19 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an
Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und
Aufwandsdarlehen geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88
bis 88 c des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG), im Rahmen der vereinbarten
Förderung gemäß §§ 88 c und 88 d des II. Wohnungsbaugesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c
des II. Wohnungsbaugesetzes oder für den Wohnungsbau für
Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des II. Wohnungsbaugesetzes im
Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0
vom Hundert,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen
Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten
"Grundstücksfonds Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend. Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute
Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für
unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen des
Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) über die Verbilligungen gemäß Absätze 1 und 2 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften des "Grundstücksfonds Brandenburg"
ausgenommen.
(4) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 20 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplanes durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.

§ 21 Übergangsregelung zur Funktionalreform

Soweit im Laufe des Jahres 1997 Aufgaben insbesondere im Zuge
der Funktionalreform übertragen werden und nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die
Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit
der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen
die Obergrenze.

§ 22 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in §§ 3, 4, 5, 7 Abs. 1 und 2, §§ 12, 14, 18, 19 und 21 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 1998 weiter.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Potsdam, den 18. Dezember 1996
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

Anlage

Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1997

Gesamtplan

Haushaltsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO)
Verpflichtungsermächtigungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LHO)
Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO)
Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO)

Haushaltsübersicht Einnahmen

Einzelplan Einnahmen 1997 (DM)
01 Landtag 40 100
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 205 000
03 Ministerium des Innern 70 629 300
04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 195 669 700
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 61 640 800
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 216 640 700
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 571 425 200
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 913 101 000
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 131 366 500
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 661 232 300
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1 357 207 100
12 Ministerium der Finanzen 57 000 000
13 Landesrechnungshof 6 000
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg 300
20 Allgemeine Finanzverwaltung 15 376 616 300
Zusammen 19 612 780 300
Haushaltsübersicht Ausgaben
Einzelplan Ausgaben 1997 (DM)
01 Landtag 40 339 000
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 51 930 400
03 Ministerium des Innern 959 624 600
04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 617 191 300
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 2 696 246 200
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1 049 617 400
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 1 790 389 700
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 1 613 656 000
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 534 804 500
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1 100 727 000
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 2 789 685 500
12 Ministerium der Finanzen 434 069 500
13 Landesrechnungshof 14 741 300
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg 639 600
20 Allgemeine Finanzverwaltung 5 919 118 300
Zusammen 19 612 780 300

Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen

Einzelplan VE 1997 (DM)
01 Landtag -
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 19 200 000
03 Ministerium des Innern 203 418 000
04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 400 122 400
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 61 900 000
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 455 829 100
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 547 036 000
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 1 064 170 000
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 328 537 300
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 442 927 000
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1 943 115 200
12 Ministerium der Finanzen 23 237 400
13 Landesrechnungshof -
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg -
20 Allgemeine Finanzverwaltung 307 740 000
Zusammen 5 797 232 400

Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan

Finanzierungsübersicht Insgesamt 1997 (Mio DM)
I. Haushaltsvolumen 19 612,8
II. Ermittlung des Finanzierungssaldos
Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) 19 607,7
Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 17 597,9
Finanzierungssaldo - 2 009,8
III. Ausgleich des Finanzierungssaldos
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 2 000,0
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) 6 500,0
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt davon für - 4 500,0
- planmäßige Tilgungen - 1 995,0
- mögliche vorzeitige Tilgungen - 1 750,0
- Tilgungen kurzfristiger Schulden - 755,0
5. Rücklagenbewegung 9,8
5.1 Entnahmen aus Rücklagen 14,9
5.2 Zuführungen an Rücklagen - 5,1
6. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge -
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen -
Zusammen 2 009,8
Kreditfinanzierungsplan
I. Einnahmen aus Krediten
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt 6 500,0
Zusammen 6 500,0
II. Tilgungsausgaben für Kredite
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
vom Kreditmarkt 4 500,0
Zusammen 4 500,0
III. Netto-Neuverschuldung insgesamt
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
vom Kreditmarkt 2 000,0
Zusammen 2 000,0
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