Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
DE - Landesrecht Brandenburg

Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)

Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
vom 27. Februar 1997 (JMBl/97, [Nr. 3], S.26)

I. Vorbemerkung

(1) Die Jugendarrestgeschäftsordnung ergänzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug im Jugendarrest.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen von Jugendlichen die Rede ist, gelten diese Bestimmungen auch für Heranwachsende.

II. Organisation

1. Aufsichtsbehörde
(1) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Jugendarrestanstalt aus.
(2) Der Vollzugsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde
über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlaß zu einer allgemeinen Regelung geben,
wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen ein Arrestvollzug innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Ersuchens nicht möglich ist.
2. Der Leiter der Jugendarrestanstalt
(1) Leiter der Jugendarrestanstalt ist der Vollzugsleiter.
(2) Der Vollzugsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er leitet den Dienstbetrieb, ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Anstalt, führt ihre Personalangelegenheiten, verteilt die Dienstgeschäfte, sofern einzelne Bedienstete nicht ausdrücklich für besondere Dienstgeschäfte bestellt sind, führt die Geschäfte des Vollzuges und der Verwaltung, erlässt eine Hausordnung und sonstige Hausverfügungen.
Dem Vollzugsleiter werden die Haushaltsmittel für die Jugendarrestanstalt zur Verwaltung und Bewirtschaftung zugewiesen. Er kann die Geschäfte der Verwaltung, insbesondere
die Aufstellung des Haushaltsplanes,
die Führung der Haushaltsüberwachungsliste,
die Befugnis zum Abschluß von Verträgen über die Beschaffung von Wirtschaftsgütern sowie von Werkverträgen, die bewegliche Sachen in der Anstalt betreffen,
die Befugnis zu Kassenanordnungen
die Personalangelegenheiten
einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes übertragen. Ist dieser Beamte Angehöriger einer Justizvollzugsanstalt, so kann er zur Erledigung der übertragenen Aufgaben Mitarbeiter seiner Beschäftigungsdienststelle oder den Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes der Jugendarrestanstalt heranziehen. Dem Beamten können darüber hinaus Mitarbeiter der Jugendarrestanstalt beigeordnet werden.
Die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit bei Kassenanordnungen und die sogenannte Handvorschussverwaltung sowie das Recht zum Abschluß von Geschäften, die Angelegenheiten des täglichen Bedarfs betreffen, überträgt der Vollzugsleiter bestimmten Bediensteten der Jugendarrestanstalt. Er legt einen Höchstbetrag fest, bis zu dem ohne Genehmigung des Beamten des gehobenen Dienstes verfügt werden kann.
3. Mitarbeiter
Mitarbeiter der Jugendarrestanstalt sind die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und ein Sozialpädagoge oder Erzieher. Ihnen obliegt die Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung der Jugendlichen sowie die Mitwirkung an erzieherischen Aufgaben.
Der Vollzugsleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde, wer
die Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes,
die Anlegung und Führung der die Jugendlichen betreffenden Personalakten,
die Führung der Bücher und der Vollzugsgeschäfte
übernimmt.

III. Geschäftsbehandlung

(1) In den Akten und Büchern der Jugendarrestanstalt darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Änderungen sind mit Namenszeichen unter Angabe des Tages zu bescheinigen.
(2) Den einzelnen Jugendlichen betreffende Schriftstücke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und Namenszeichen versehen ist, zu den Personalakten genommen werden.
(3) Von ausgehenden Schreiben ist eine Durchschrift mit einer Sachverfügung zu den Personalakten zu nehmen. Soweit für Mitteilungen Vordrucke zu verwenden sind, genügt als Sachverfügung die Bezeichnung des Vordrucks und des Empfängers der Mitteilung. Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben. Der Abgang ist unter Angabe des Tages neben der Verfügung zu bescheinigen.
(4) Im Schriftverkehr zwischen der Jugendarrestanstalt, den Jugendlichen und deren Angehörigen sind Briefumschläge zu verwenden, die als Absender lediglich Absendeort, Straße und Hausnummer (oder ggf.
Postfach) der Jugendarrestanstalt enthalten.
(5) Akten und Bücher sind sorgfältig aufzubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (Aufbewahrungsbestimmungen).
(6) Für die Führung der Akten und Bücher gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die Anleitungen auf den Vordrucken.

IV. Auskünfte

(1) Über die Erteilung von Auskünften über Jugendliche entscheidet der Vollzugsleiter, sofern die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer allgemeinen Mitteilungspflicht erfolgt.
(2) Bei Auskunftserteilung an private Personen oder Stellen ist zu prüfen, ob dadurch Interessen des Jugendlichen beeinträchtigt werden, die höher zu bewerten sind als das berechtigte Interesse der anfragenden Personen oder Stelle.
(3) Über die Einsicht in Personalakten durch private Personen oder andere als Justizbehörden entscheidet der Vollzugsleiter im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

V. Ladung, Aufnahmeersuchen, Entlassung

1. Ladung, Ersuchen um Zwangszuführung
(1) Für die Ladung zum Antritt des Jugendarrestes ist der Vordruck JAGO 1 zu verwenden. Ist Freizeitarrest zu vollziehen, der auf mehr als eine Freizeit bemessen ist, wird den Jugendlichen die Ladung nach jedem Arrestvollzug wieder ausgehändigt. Über den bereits vollzogenen Freizeitarrest wird ein Vermerk in die Ladung aufgenommen.
(2) Zugleich mit der Ladung sind unter Verwendung des Vordrucks JAGO 2 zu benachrichtigen:
die Erziehungsberechtigten,
bei Jugendlichen, die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht erhalten, die Erziehungsbehörde,
bei in Heimen befindlichen Jugendlichen auch die Heimleitung,
bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer.
In geeigneten Fällen ist darum zu bitten, die Jugendlichen der Jugendarrestanstalt zuzuführen und zum Vollzugsende wieder ab­zuholen.
(3) Stellen Jugendliche sich nicht, so ist für das an die Polizei oder an andere geeignete Stellen zu richtende Ersuchen um Zwangszuführung der Vordruck JAGO 3 zu verwenden.
(4) Abschnitt V Nr.
1 Satz 2 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG
bleibt unberührt.
2. Aufnahmeersuchen
Für Aufnahmeersuchen, durch das Jugendliche in die Jugendarrestanstalt eingewiesen werden, ist der Vordruck JAGO 4 zu verwenden. Dem Aufnahmeersuchen ist eine Kopie des Jugendgerichtshilfeberichtes, sofern eine solche sich bei den Akten befindet, beizufügen.
3. Entlassung
(1) Die Mitteilung über die Beendigung der Arrestzeit ist unter Verwendung des Zweitstücks des entsprechend ergänzten Aufnahmeersuchens zu bewirken. Der Mitteilung sind die Strafakten oder das Vollstreckungsheft sowie bei Dauerarrest der Schlussbericht beizufügen. Eine Abschrift des Schlussberichts ist dem Jugendamt, bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen auch der zuständigen Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer, bei Jugendlichen, die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht erhalten auch der Erziehungsbehörde und bei in Heimen befindlichen Jugendlichen der Heimleitung zuzuleiten (Vordruck JAGO 5).
(2) Die Jugendlichen erhalten bei der Entlassung einen Entlassungsschein (Vordruck JAGO 6).

VI. Personalakten, Buchwerk, Statistik

1. Personalakten
(1) Bei der Aufnahme zum Arrestvollzug wird eine Blattsammlung angelegt, die erforderlichenfalls in einen Schnellhefter ein­zuheften ist. Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
bei Dauerarrest, Kurzarrest von mehr als 2 Tagen: Personalbogen (Vordruck JAGO 7) Vermerke des allgem.
Vollzugsdienstes (Vordruck JAGO 9) Aufnahmeersuchen (Vordruck JAGO 4) Urteil bzw.
Beschluss Kopie des Jugendamtsberichtes
bei Freizeitarrest und Kurzzeitarrest bis zu 2 Tagen: Personalbogen (Vordruck JAGO 11) Aufnahmeersuchen (Vordruck JAGO 4) Urteil bzw. Beschluss
Die übrigen Vollzugsvorgänge werden anschließend in der Reihenfolge ihrer Entstehung eingeordnet.
(2) Verfügungen der Vollzugsleitung werden zu den Personalakten genommen. Verfügungen und Beschlüsse der Vollstreckungsleitung kommen zu den Straf- oder Vollstreckungsakten. Soweit sie für den Vollzug von Bedeutung sind, werden sie in Ablichtung zu den Personalakten genommen und dort vermerkt.
2. Bücher für die Vollzugsgeschäfte
(1) Für die Vollzugsgeschäfte in der Jugendarrestanstalt sind folgende Bücher zu führen:
das Jugendarrestbuch (Vordruck JAGO 12),
das Namensverzeichnis (Vordruck JAGO 13),
der Jugendarrestkalender (Vordruck JAGO 14),
das Zu- und Abgangsbuch (Vordruck JAGO 15),
das Belegungsbuch (Vordruck JAGO 16),
das Hausstrafenbuch (Vordruck JAGO 17).
(2) Das Jugendarrestbuch dient dem urkundlichen Nachweis des Vollzuges. Das Namensverzeichnis soll das Auffinden der Namen im Jugendarrestbuch erleichtern. In den Jugendarrestkalender werden die regelmäßig zu beachtenden Termine eingetragen. Die Veränderungen des Bestandes an Arrestanten in der Jugendarrestanstalt werden täglich durch das Zu- und Abgangsbuch und das Belegungsbuch nachgewiesen. Im Hausstrafenbuch werden Hausstrafen und Sicherungsmaßnahmen vermerkt.
(3) Die Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen. Jedem Jahrgang ist die Jahreszahl voranzustellen. Die Bücher sind mit entsprechender Aufschrift und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Sie werden geheftet. Jugendarrestbücher erhalten einen festen Einband.
3. Statistik
Die Jugendarrestanstalt legt der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum dritten Tage des folgenden Monats eine Nachweisung über die Belegung (Vordruck JAGO 19) im abgelaufenen Monat vor. Daneben ist für das Kalenderjahr eine Nachweisung nach dem gleichen Vordruck zu erstellen und bis zum 10. Januar des folgenden Jahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

VII. Wirtschaftsbestimmungen

1. Arbeit
Für Verwaltungsgeschäfte, die mit Arbeit und Ausbildung der Jugendlichen zusammenhängen, gilt Nr. 72 der Geschäftsanweisung für die Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GAV).
2. Verpflegung
Die Verpflegung kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. In diesen Fällen ist mit dem Lieferanten ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der Angaben über Preis, Zubereitung und Lieferung der Speisen enthält und der Einwilligung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Im übrigen gelten für die Verpflegung der Jugendlichen in den Jugendarrestanstalten die Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten entsprechend.
3. Geld
Der Vollzugsleiter kann gestatten, daß den Jugendlichen im Zusammenhang mit Ausgängen und dem Bedarf in der Jugendarrestanstalt Barmittel in geringem Umfang ausgehändigt wird.
4. Eingebrachte Sachen
(1) Für die Behandlung der eingebrachten Sachen bei Dauerarrest und Kurzarrest von mehr als zwei Tagen gilt folgendes:
Geld ist im Personalbogen einzutragen und in eine Papierhülle zu nehmen. Die Hülle ist mit Namen und Vornamen des Jugendlichen sowie mit der Nummer des Jugendarrestbuches zu beschriften und in einem geeigneten Behälter sicher aufzubewahren. Veränderungen des Geldbestandes im Laufe des Vollzuges sind im Personalbogen zu vermerken und von dem Jugendlichen durch Unterschrift anzuerkennen.
Geldbeträge, die von einer Justizvollzugsanstalt an eine Jugendarrestanstalt überwiesen werden, sind wie eigenes Geld des Jugendlichen zu behandeln.
Die Behandlung der sonstigen in Verwahrung genommenen eingebrachten Sachen richtet sich nach den Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten.
(2) Bei Freizeitarrest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen sind die in Verwahrung genommenen eingebrachten Sachen im Personalbogen zu vermerken. Geld und Wertsachen sind in eine Papierhülle zu nehmen. Die Hülle ist mit Namen und Vornamen des Jugendlichen sowie mit der Nummer des Jugendarrestbuches zu beschriften und in einem geeigneten Behälter sicher aufzubewahren.
(3) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen eingebrachten Sachen dem Jugendlichen gegen Empfangsbestätigung wieder auszuhändigen.
5. Bekleidung und Ausstattung, Reinigung
(1) Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und Wäsche. Ist diese unangemessen, so erhält er das Nötige aus Anstaltsbeständen.
(2) Die für die Körperpflege der Jugendlichen und die Reinigung ihrer Sachen sowie der Anstaltsräume und Einrichtungsgegenstände erforderlichen Mittel werden auf Kosten des Landes beschafft und ausgegeben, wenn hierfür ein Bedarf besteht.
(3) Für die Beschaffung, Bevorratung und Ausgabe dieser Gegenstände sowie sonstiger in der Jugendarrestanstalt benötigter Wirtschaftsgüter gelten die Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten im übrigen entsprechend.
6. Erstattung von Fahrtkosten und Postgebühren
(1) Die Kosten für die Fahrt zum Antritt des Jugendarrestes und die Rückfahrt sowie die Postgebühren für Schreiben der Jugendlichen können ganz oder teilweise ersetzt werden, sofern die eigenen Mittel des Jugendlichen nicht ausreichen oder aus Billigkeitsgründen nicht in Anspruch genommen werden sollen.
(2) Die entstehenden Fahrtkosten sind bei Kapitel 04050 Titel 68110 anzuweisen.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Potsdam, den 27. Februar 1997
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten In Vertretung
Dr.
Faupel
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