Bescheinigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Investitionszulagengesetz 1999
DE - Landesrecht Brandenburg

Bescheinigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Investitionszulagengesetz 1999

Bescheinigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Investitionszulagengesetz 1999
vom 28. September 2001
Die Gewährung einer Investitionszulage für den Mietwohnungsneubau setzt u. a.
dem Nachweis durch eine Bescheinigung voraus, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch
in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des Baugesetzbuches oder
in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 des Baunutzungsverordnung festgelegt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht
Eine Begünstigung von neuen Gebäuden im "innerörtlichen Bereich" sieht § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG
1999 nicht vor.
Der Gesetzgeber hat die begünstigten Gebiete in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999 so genau definiert, dass die Begriffe i. V. m.
dem Baugesetzbuch (BauGB) bzw.
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weder auslegungsfähig noch erweiterungsfähig sind.
So ist beim Sanierungsgebiet nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB erforderlich, dass das Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, förmlich als Sanierungsgebiet durch einen Gemeindebeschluss in einer Sanierungssatzung festgelegt und in der Satzung das Sanierungsgebiet mit ausreichender Eindeutigkeit bezeichnet ist.
Gleiches gilt für das Erhaltungssatzungsgebiet. Die förmliche Festlegung hat entweder durch einen Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung (Erhaltungssatzung) zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB); auch hier muss eine ausreichende eindeutige Bezeichnung des Gebietes gegeben sein.
Auch die Kerngebiete i. S. d.
§ 7 BauNVO, als eine besondere Art der Baugebiete, müssen im Bebauungsplan festgesetzt worden sein (§ 1 Abs. 2 und 3 BauNVO). Und auch hier ist eine ausreichende eindeutige Bezeichnung des Gebietes erforderlich.
Zur Begünstigung von Gebäuden in Gebieten, die auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung Kerngebieten i. S. d. § 7 BauNVO entsprechen, verweise ich auf meine Verfügung vom 08.10.1999 InvZ 1570 - 2- St 216.
Liegen die bauplanungsrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor, z. B. weil eine förmliche Festlegung oder Satzung bzw. Bebauungsplan fehlt, handelt es sich nicht um ein begünstigtes Gebiet. Eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999 wäre zu versagen.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, ob es sich um ein entsprechend begünstigtes Gebiet handelt den Gemeinden und Stadtverwaltungen übertragen. Sachverhalte, die sich aus der Auslegung des Baugesetzbuches in diesem Zusammenhang ergeben, können daher nur innerhalb der für die Entscheidung zuständigen Behörde geklärt werden. Bei Rechtsstreitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Gemeinden entscheiden insoweit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in eigener Zuständigkeit. Die Finanzämter sind grundsätzlich nicht befugt, eigene Überprüfungen und Festlegungen hierzu zu treffen. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung/Stadtverwaltung ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage und Grundlagenbescheid. Sie ist für die Fknanzbehörden bindend.
Gleichwohl sind Fälle bekannt geworden, in denen Gemeinden Bescheinigungen erteilt haben, die inhaltlich nicht der Musterbescheinigung (Vordruck 736/47) entsprachen. Die Bescheinigungen enthielten beispielsweise keine Kennzeichnung, ob eines der o. g.
Gebiete zutreffend ist oder es wurden zusätzliche Erläuterungen oder Angaben zu Gebietsbezeichnungen in den Vordruck der OFD
Cottbus geschrieben.
Der Bundesminister der Finanzen hat daraufhin mit seinem Schreiben vom 18.04.2001 - IV A 5 - InvZ 1272 - 10/01 - die Innenminister der neuen Länder und die Senatsverwaltung für Inneres Berlin gebeten, ihre Gemeindebehörden im Wege der Kommunalaufsicht hierüber zu informieren und darauf hinzuwirken, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im Bescheinigungsverfahren genau geprüft werden und bei Nichterfüllung der Fördertatbestände die Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst.
b InvZulG 1999 zu versagen ist. Ich bitte deshalb, bei der Bearbeitung von Anträgen auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für den Mietwohnungsneubau verstärkt darauf zu achten, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999 erforderlichen Bescheinigungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach der Rz. 7 des BM
F-Schreibens vom 24.08.1998 ( BStBl I
1998, 1114) sind die Finanzämter bereits angehalten, die Gemeindebehörden zur Überprüfung der erteilten Bescheinigungen zu veranlassen, wenn die baurechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
Im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme im Juli 2001 hatte ich um Vorlage von ergänzten bzw. verfälschten Bescheinigungen gebeten. Dies ist nunmehr nicht mehr erforderlich.
Ich halte es allerdings für sinnvoll, dass der/die Bürgermeister/in aller im Zuständigkeitsbereich liegenden Städte und Gemeindeverwaltungen bzw. der/die Amtsdirektor/in der Ämter im Sinne der vorstehenden Ausführungen in Form eines Informationsblattes auch von Seiten der Finanzämter informiert werden sollten. Auch kann mit den Bürgermeistern/innen bzw. Amtsdirektoren/innen von betroffenen Städten/Gemeinden oder Amtsverwaltungen über die Ausstellung von unzutreffenden, nicht mit den amtlichen Vordruckmustern übereinstimmenden Bescheinigungen im Rahmen eines Amtsleitergespräches informiert werden. Dabei wäre auch zu verdeutlichen, dass es nicht zulässig ist, die Bescheinigungen zu ergänzen oder zu verfälschen und dies auch von Seiten der Finanzverwaltung nicht hingenommen werden wird.
Ich bitte, das beiliegende Informationsblatt in eigener Zuständigkeit nach Bedarf zu vervielfältigen und an alle in Ihrem Zuständigkeitsgebiet belegenen betroffenen Ämter mit einem kurzen Anschreiben zu versenden.
Informationsblatt über Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999; Bescheinigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999
Die Gewährung einer Investitionszulage für den Mietwohnungsneubau setzt u. a.
dem Nachweis durch eine Bescheinigung voraus, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch
in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder
in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 des Baunutzungsverordnung festgelegt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht
Eine Begünstigung von neuen Gebäuden im "innerörtlichen Bereich" sieht § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999 nicht vor.
Der Gesetzgeber hat die begünstigten Gebiete in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999 so genau definiert, dass die Begriffe i. V. m. dem Baugesetzbuch (BauGB) bzw. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weder auslegungsfähig noch erweiterungsfähig sind.
So ist beim Sanierungsgebiet nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB erforderlich, dass das Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, förmlich als Sanierungsgebiet durch einen Gemeindebeschluss in einer Sanierungssatzung festgelegt und in der Satzung das Sanierungsgebiet mit ausreichender Eindeutigkeit bezeichnet ist.
Gleiches gilt für das Erhaltungssatzungsgebiet. Die förmliche Festlegung hat entweder durch einen Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung (Erhaltungssatzung) zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB); auch hier muss eine ausreichende eindeutige Bezeichnung des Gebietes gegeben sein.
Auch die Kerngebiete i. S. d. § 7 BauNVO, als eine besondere Art der Baugebiete, müssen im Bebauungsplan festgesetzt worden sein (§ 1 Abs. 2 und 3 BauNVO). Und auch hier ist eine ausreichende eindeutige Bezeichnung des Gebietes erforderlich.
Zur Begünstigung von Gebäuden in Gebieten, die auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung Kerngebieten i. S. d. § 7 BauNVO entsprechen, wurde von Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Stellung genommen.
Der Wortlaut „das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht“ bezieht sich nur auf die Alternative des „durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebietes im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung“, nicht aber auf die anderen in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b genannten anderen Gebiete (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet und förmlich festgelegtes Erhaltungssatzungsgebiet).
Für die Beurteilung, ob ein Gebäude in einem Gebiet liegt, das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebietes im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung entspricht, kommt es nicht darauf an, ob es in räumlicher Nähe zu einem Kerngebiet liegt. Vielmehr sind diese Merkmale objektbezogen zu beurteilen. Deshalb kann die Bescheinigung nur dann erteilt werden, wenn das Gebäude in einem Gebiet liegt, das so beschaffen ist, dass es als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung in einem Bebauungsplan ausgewiesen werden könnte. Dieses Gebiet weist also durch die Bebauung der näheren Umgebung des zu beurteilenden Gebäudes die Merkmale eines Kerngebietes auf. Es mangelt nur an einer förmlichen Festsetzung als Kerngebiet durch einen Bebauungsplan der Gemeinde.
Liegen die bauplanungsrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor, z. B. weil eine förmliche Festlegung oder Satzung bzw. Bebauungsplan fehlt, handelt es sich nicht um ein begünstigtes Gebiet. Eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b InvZulG 1999 wäre zu versagen.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, ob es sich um ein entsprechend begünstigtes Gebiet handelt den Gemeinden und Stadtverwaltungen übertragen. Sachverhalte, die sich aus der Auslegung des Baugesetzbuches in diesem Zusammenhang ergeben, können daher nur innerhalb der für die Entscheidung zuständigen Behörde geklärt werden. Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich nicht befugt, eigene Überprüfungen und Festlegungen hierzu zu treffen. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung/Stadtverwaltung ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage und Grundlagenbescheid. Sie ist für die Finanzbehörden bindend.
Die OFD Cottbus hat hierzu eine Musterbescheinigung erarbeitet, die diesem Informationsblatt beiliegt.
Es handelt sich bei dieser Bescheinigung zwar nicht um einen zwingend zu verwendenden Vordruck, gleichwohl wird die Ausstellung der Bescheinigung nach vorliegendem Muster empfohlen, um Nachfragen zu vermeiden und eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.
Allerdings sind in der Vergangenheit Fälle bekannt geworden, bei denen der Inhalt des OFD-Vordruckes durch verschiedene Abänderungen nicht mehr den Anforderungen des InvZulG 1999 entsprach.
Die Bescheinigungen enthielten beispielsweise keine Kennzeichnung, ob eines der o. g. Gebiete zutreffend ist oder es wurden zusätzliche Erläuterungen oder Angaben zu Gebietsbezeichnungen in den Vordruck der OFD Cottbus geschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig ist, die Bescheinigungen, die als Urheber die OFD Cottbus ausweisen, zu ergänzen oder zu verfälschen.
Im Interesse einer einheitlichen, an den materiellrechtlichen Grundsätzen des InvZulG 1999 ausgerichteten ordnungsgemäßen Bearbeitung der Anträge auf Investitionszulagen bitten wir um Beachtung der o. g. Grundsätze.
Stadt/Gemeinde ........................................... .................................................................... .................................................................... Ort/Datum ..................................................... Bearb.: ........................................................ Tel.: ........................................................... Az.: ...........................................................
Anschrift des Antragstellers
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Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Investitionszulagengesetz 1999
Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem der u. g. Gebiete liegt.
Das Gebäude
Lage (genaue Anschrift) ........................................................................................................................................................................................... ...........................................................................................................................................................................................
des obengenannten Antragstellers lag
Datum Datum
in der Zeit vom ____________________ bis zum ________________________
in
ja nein einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch
ja nein einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches
ja nein einem Gebiet, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgelegt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
................................................. (Unterschrift, Dienstsiegel)
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