Rahmenvereinbarung zur Finanzierung und Durchführung des Rückbaus/der Sicherung von Brückenbauwerken in Kreuzungsbereichen von Landesstraßen und Schienen bergbaulicher Gleisanlagen
DE - Landesrecht Brandenburg

Rahmenvereinbarung zur Finanzierung und Durchführung des Rückbaus/der Sicherung von Brückenbauwerken in Kreuzungsbereichen von Landesstraßen und Schienen bergbaulicher Gleisanlagen

Rahmenvereinbarung zur Finanzierung und Durchführung des Rückbaus/der Sicherung von Brückenbauwerken in Kreuzungsbereichen von Landesstraßen und Schienen bergbaulicher Gleisanlagen
vom 20. Oktober 2002

Rahmenvereinbarung zur Finanzierung und Durchführung des Rückbaues/der Sicherung von Brückenbauwerken in Kreuzungsbereichen von Landesstraßen und Schienen bergbaulicher Gleisanlagen

zwischen der - Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau -
Verwaltungsgesellschaft mbH
Länderbereich Brandenburg Franz-Mehring-Straße 01968 Brieske
nachstehend LMBV genannt
und dem Land Brandenburg, vertreten durch das
Brandenburgische Straßenbauamt Cottbus Von-Schön- Str.
11 03012 Cottbus
dieses vertreten durch den Amtsleiter Herrn Herrn
nachstehend BSBA genannt
Präambel
Die Rahmenvereinbarung gilt für den Fall, dass im Zuge bergbaulicher Entwicklungen vorhandene Landesstraßen durch bergbauliche Bahnanlagen unterquert werden mussten, in deren Folge Brückenbauwerke in den jeweiligen Kreuzungsbereichen erforderlich wurden und für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht gilt.
Beteiligte an den Kreuzungen sind als Rechtsnachfolger der damaligen Entscheidungsträger die v. g. Parteien. Das Land Brandenburg ist Träger der Straßenbaulast für die betroffenen Landestraßen, einschließlich Brückenbauwerk und zugehöriger Anlagen. Dem BSBA Cottbus obliegt die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast sowie die Erhaltung der Verkehrssicherheit. Als Sonderordnungsbehörde ist es für die bautechnische Sicherheit der betroffenen Landesstraße verantwortlich, §§ 9, 10 Abs.
1 und Abs. 2 BbgStrG
. Die LBMV ist Eigentümer der bergbaulichen Bahnanlagen und bergrechtlich verantwortlich für notwendige Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen gemäß Bundesberggesetz § 55 Absatz 1, Nr.
1 bis 9 und Absatz 2.
Die Notwendigkeit des Rückbaues oder der Sicherung der Brückenbauwerke ist aus unterschiedlichen technischen Zwängen heraus gegeben und dient der erforderlichen Abwehr von Gefahren auf dem verbleibenden Verkehrsweg, welche durch bergbauliche Tätigkeiten verursacht wurden.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Regelungen grundsätzlicher Art, die aufgrund der Rechtslage und vorbereitend für objektspezifische Einzelverträge wie folgt vereinbart werden können:
Die LMBV informiert das BSBA rechtzeitig über ihren Rückzug aus den jeweiligen Kreuzungen.
Das BSBA wird die Notwendigkeit des Rückbaues/der Sicherung der Brückenbauwerke für jeden Einzelfall begründet nachweisen und seine Entschädigungsansprüche in Form von Rückbau-, Sicherungs- oder Ablöseforderungen für das jeweilige Brückenbauwerk gegenüber der LMBV geltend machen.
Die LMBV erklärt sich grundsätzlich bereit, nach gründlicher Prüfung der Forderungen des BSBA auf deren Rechtmäßigkeit, die Kosten zu tragen für
den Rückbau der Brückenbauwerke des BSBA
das Schließen der Lücke erdbauseitig bis zur in Einzelverträgen vereinbarten Planungshöhe
den Lückenschluss der Fahrbahn
die speziell in Einzelverträgen zu definierenden anteiligen Folgemaßnahmen, wie beispielsweise Leitungsänderungen oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
notwendige Sicherungsmaßnahmen bei einer Entscheidung zum Erhalt des Brückenbauwerkes.
Dazu zählt die Finanzierung der vorbereitenden, baudurchführenden und baubegleitenden Arbeiten (Leistungsphase 1 bis 9 nach HOAI
) sowie die bauseitige Realisierung aller Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Leistungen stehen.
Das BSBA erklärt sich im Gegenzug grundsätzlich bereit, die Kosten in Höhe eines eventuell entstehenden Vorteiles der durch die Veränderungen erwächst, beispielsweise einer höherwertigen Bauausführung oder Veränderungen in der Linienführung, die bei einen erhöhten Änderungsumfang verursacht, zu übernehmen. Der jeweils anzusetzende Wert wird durch die Parteien in Einzelverträgen definiert und geregelt.
Das BSBA verpflichtet sich zur kostenlosen fachtechnischen Beratung und Begleitung in den Phasen 1 bis 9 nach HOAI nach den geltenden Bestimmungen für Werksverträge für die unter § 1 Abs. 3 (a) bis (c) genannten Maßnahmen.
Das BSBA verpflichtet sich zur Bereitstellung von Bestands- und Projektunterlagen.
Die LMBV wird die notwendigen Verkehrsraumeinschränkungen (Sperrungen/Umleitungen) auf der Grundlage des Umleitungskonzeptes mit dem zuständigen Straßenverkehrsamt des Landkreises abstimmen und die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung termingerecht beantragen. Diese Pflichten können auf Dritte übertragen werden.
Das Einholen der Genehmigungen, Stellungnahmen und Zustimmungen der Träger öffentlicher Belange für die geplanten Veränderungen im Verkehrsweg des BSBA Cottbus entspricht der Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung nach HOAI - und wird von der LMBV ausgeführt. Diese Pflichten können auf Dritte (Planungsbüro) übertragen werden.
Die Parteien verpflichten sich, die konkreten Schnittstellen der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und damit den jeweilig mengen- und kostenbezogenen Umfang durch gesonderte, objektspezifische Einzelverträge festzulegen, sowohl für die Maßnahme selbst als auch für genau zu definierende Folgemaßnahmen.
Die Einzelverträge werden auf der Grundlage der Aufgabenstellung zur Planungsbeauftragung für die Baumaßnahme selbst bzw. für die Folgemaßnahmen auf Basis der Entwurfsplanung ausgearbeitet.
§ 2 Pflichten der Vertragspartner
Die Kontrollpflicht obliegt jeder Partei für ihren Zuständigkeitsbereich.
Die Parteien gewähren sich Einsicht in notwendige Unterlagen bzw. stellen sie der jeweils anderen Partei zur Verfügung, ohne dass dafür Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Entwurfsplanung sowie die Ausführungsplanung sind dem BSBA zur fachtechnischen Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Die Vergabe der Leistung erfolgt unter Führung und Verantwortung der LMBV. Das BSBA wird dazu vorher informiert.
Führt eine Partei Maßnahmen durch, die Auswirkungen auf die Ausführung oder auf Anlagen der anderen Partei haben könnten, so wird sie vorher deren Zustimmung einholen.
Die Termine der Baumaßnahmen sind rechtzeitig gegenseitig schriftlich abzustimmen und werden in ihrem zeitlichen Ablauf durch das jeweilige Ausschreibungsverfahren bestimmt. Vor Beginn der Ausschreibung müssen die Genehmigungen vorliegen.
§ 3 Plangenehmigungen/Planfeststellungen
Die notwendigen Genehmigungen, für die unter § 1, Abs. 3 (a) bis (d) genannten Maßnahmen, holt die für den jeweiligen Verkehrsweg zuständige Partei ein. Für die notwendigen Genehmigungen im Verkehrsweg des BSBA werden der LMBV keine Kosten/Gebühren in Rechnung gestellt.
§ 4 Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrsicherungspflicht ist im Rahmen der Projekterarbeitung auf Basis des Umleitungskonzeptes festzulegen und mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen.
Während der Bauphase obliegt die Verkehrssicherungspflicht der LMBV. Diese kann ihre Pflichten auf Dritte (Baubetrieb) übertragen. Der Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf das BSBA Cottbus erfolgt mit der Abnahme der Bauleistung.
§ 5 Eigentum und Erhalt
Ein evtl.
Wechsel der derzeitigen Eigentumsverhältnisse ist gesondert zu regeln.
Die LMBV ist verpflichtet, den ihr überlassenen Grund und Boden dem Baulastträger BSBA ohne unzulässige Verunreinigungen zurückzugeben.
§ 6 Abnahme/Übernahme
Die LMBV zeigt dem BSBA die vertragsgemäße Herstellung der Bauleistung/Teilbauleistung schriftlich an. Die Bauleistung/Teilbauleistung (§ 12, 12 Nr. 2 VOB/B) ist vom BSBA und der LMBV gemeinsam abzunehmen. Zuglich mit der Abnahme nach VOB
erfolgt die öffentlich-rechtliche Abnahme gegenüber dem BSBA. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Werden jedoch bereits bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb angemessener Frist, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, noch in Verantwortung der LMBV zu beseitigen.
Nach Durchführung der Maßnahmen, einschließlich eventueller Mängelbeseitigung, und gemeinsamer Abnahme der Bauleistung/Teilbauleistung erfolgt die Übergabe/Übernahme der Anlagen. Dazu fertigen die Parteien ein Übergabe-/Übernahmeprotokoll.
Mit der Abnahme der Bauleistung/Teilbauleistung ist die Übergabe vollzogen.
Nach Abnahme der gesamten Bauleistung und bei der Übergabe an das BSBA werden die Bestandsunterlagen ausgehändigt.
Mit der Übernahme der einzelnen Anlagen durch das BSBA tritt die LMBV alle ihr aus den Bauleistungsverträgen zustehenden Gewährleistungsansprüche an das BSBA ab und die Gefahr geht auf das BSBA über. Diese nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
Die Gewährleistungsfristen regeln sich nach der VOB in der jeweils gültigen Fassung. Abweichungen zur VOB sind gesondert zu regeln.
Die LMBV verpflichtet sich, dem BSBA die für die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber den von ihr beauftragten Unternehmern erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Sie verpflichtet sich ferner, die von ihr beauftragten Unternehmern geleisteten Sicherheiten an das BSBA herauszugeben bzw.
die Rechte aus den von den Unternehmern gestellten Gewährleistungsbürgschaften an das BSBA abzutreten.
§ 7 Sonstiges
Werden durch die Baumaßnahme Veränderungen an Anlagen Dritter notwendig, so trägt die jeweilige Partei die Verantwortung für die Regelung und Durchführung, einschließlich Genehmigung dieser Maßnahme in ihrem Verkehrsweg.
Änderungen von Medienleitungen im Verkehrsweg des BSBA sind in der Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung nach HOAI - durch die LMBV zu ermitteln. Diese kann ihre Pflichten auf Dritte (Planungsbüro) übertragen. Leitungsänderungen/-sicherungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, z. B.
Telekommunikationsgesetz bzw. nach den vertraglichen Regelungen, z. B. Rahmenvertrag bzw. den allgemeinen Grundsätzen zur Folgepflicht und Folgekostenpflicht.
Sofern nach dem Vorgenannten das BSBA Kosten bzw. Kostenanteile für Leitungsänderungen/-sicherungen zu tragen hätte, trägt diese Kosten die LMBV. Der Umfang bzw. das Erfordernis einer Leitungsänderung/-sicherung ist im Rahmen der Planungsphasen 3 bis 5 nach HOAI zu ermitteln. Das BSBA gestattet der LMBV Einsicht in die Unterlagen des Gestattungsvertrages zu nehmen.
Leitungsänderungen/-sicherungen und der An- oder Einbau sonstiger Einrichtungen bedürfen jedoch jeweils der vorherigen Zustimmung der anderen Partei. Diese kann ihre Zustimmung verweigern, wenn eigene Interessen durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.
§ 8 Zahlung/Rechnungslegung/Abrechnung
Die Abrechnung der Leistung durch den jeweiligen Auftragnehmer erfolgt gemäß VOB/B § 14, getrennt und aufgeschlüsselt nach Bauleistungen gemäß § 1 (3) a bis c, für eventuelle Zusatzleistungen gemäß § 1 (4) und für Folgemaßnahmen.
Sofern das BSBA der LMBV Leistungen der Baumaßnahme zu vergüten hat, wird das BSBA dafür sorgen, dass die Zahlung zeitgerecht erfolgt und somit die Zahlungstermine der VOB eingehalten werden können.
Mögliche Zahlungen für Folgemaßnahmen aus den jeweiligen objektspezifischen Einzelverträgen leistet die LMVB nach ordnungsgemäßer Leistung, Lieferung auf Nachweis und nach Rechnungseingang. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Zahlungsbedingungen der LMBV und wird in den jeweiligen Einzelverträgen gesondert geregelt.
Mögliche Zahlungen des BSBA für eventuelle Zusatzleistungen gemäß § 1 (4) werden in den Einzelverträgen geregelt.
§ 9 Haftung
Die Parteien haften nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln. Ihrem Verschulden steht das ihrer Erfüllungsgehilfen gleich.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entsprechen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vereinbarungslücken.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung kann nur mit Zustimmung beider Parteien geändert oder aufgehoben werden. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
Diese Vereinbarung wird in vier Exemplaren gefertigt. Jede Partei erhält je zwei Ausfertigungen.
Brieske, den ... Cottbus, den 20.10.2002
LMBV BSBA
ppa. Karge Leiter Länderbereich Brandenburg Herrn Amtsleiter
ppa. Sonnen Leiter Einkauf/Verkauf/Materialwirtschaft
Markierungen
Leseansicht