Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord
vom 18. Juli 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 22] , S.370) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 08] , S.175, 184)
Auf Grund des § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006
(GVBl. I S. 96), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Braunkohlenplan
Tagebau Cottbus-Nord wird hiermit erlassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser
Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verbindlichkeit des
Braunkohlenplanes Tagebau Cottbus-Nord vom 28. Februar 1994 (GVBl. II S. 114)
außer Kraft.
Potsdam, den 18. Juli 2006
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
In Vertretung Jörg Schönbohm
Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung Frank Szymanski

Anlage

(zu § 1 Satz 1)
Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines
1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung
1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen
1.4 Organisation und Planverfahren
1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Cottbus-Nord
2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord, Begründungen
2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung
2.1.1 Abbaubereich, Abbaugrenze
2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone
2.2 Immissionsschutz
2.3 Naturhaushalt
2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich
2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
2.4 Wasserwirtschaft
2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung
2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung
2.4.3 Oberflächengewässer
2.4.4 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Beendigung des Tagebaus
2.4.5 Bergschäden
2.5 Abfallwirtschaft
2.6 Archäologie und Denkmalschutz
2.7 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
2.7.1 Massendisposition
2.7.2 Flächennutzung
2.8 Verkehrstrassen, Versorgungsleitungen und bergbaueigene Tagebaurandbebauung
3 Verträglichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord mit den Erhaltungszielen von „Natura 2000“
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2 Braunkohlenplanung zum Tagebau Cottbus-Nord - Anwendbarkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung - Bestandsschutz
3.3 Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung - gemeldetes FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“
3.3.1 Beschreibung, Erhaltungsziele und Schutzzweck im Hinblick auf das Vorkommen von Lebensräumen und Arten nach der FFH-Richtlinie
3.3.2 Betroffenheit der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes durch Festlegungen des Braunkohlenplans
3.3.3 Ausnahmetatbestand und Sicherungsmaßnahmen
3.3.3.1 keine zumutbare Alternative (§ 26d Abs. 3 Nr. 2, § 26e BbgNatSchG analog)
3.3.3.2 zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 26d Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 26e BbgNatSchG analog)
3.3.3.3 Stellungnahme der Kommission (§ 26d Abs. 4 Satz 2, § 26e BbgNatSchG)
3.3.3.4 vorgesehene Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“
3.4 Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung
4 Kartenverzeichnis
Anlage 1 Zielkarte: Abbaugrenze, Sicherheitslinie (M 1 : 50 000)
Anlage 2 Zielkarte: Bergbaufolgelandschaft (M 1 : 50 000)
Anlage 3 Erläuterungskarte: Tagebauentwicklung, Landschafts- und Naturschutz gebiete, Natura 2000-Gebiete (M 1 : 50 000)

1 Allgemeines

1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans

Definition
Braunkohlenplanung ist Teil der Landesplanung.
Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96) werden Braunkohlenpläne auf der
Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms, der gemeinsamen
Landesentwicklungspläne und nach Abstimmung mit der Regionalplanung
aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit
dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.
Die Besonderheit des Braunkohlenplans resultiert aus der
Standortgebundenheit der Lagerstätte, deren Abbau zu unvermeidbaren
Eingriffen in Natur, Landschaft und Siedlungs- und Infrastruktur sowie zu
zeitlichen, räumlichen und sachlichen Abhängigkeiten führt. Die
räumliche Dimension wird grundlegend von den geologischen Gegebenheiten
der zum Abbau vorgesehenen Lagerstätte bestimmt. Die daraus resultierende
Flächen inanspruchnahme durch Abgrabung, Aufschüttung und
bergbaubedingte Baumaßnahmen und die großflächig wirkende
Grundwasserabsenkung erstrecken sich räumlich über Gemeinde-, zum
Teil auch über Kreis- und Ländergrenzen.
Die zeitliche Dimension ist wesentlich von der Größe des
geplanten Abbaugebietes und der Dauer des Sümpfungsvorganges abhängig
und erstreckt sich - technisch-wirtschaftlich bedingt - über
mehrere Jahrzehnte.
Dabei kann ein Braunkohlenplan diese weitgespannte und komplexe Problematik
nicht allein lösen. Er ist eingebettet in das großräumige
Beziehungsgeflecht von energie- und umweltpolitischen Entscheidungen des Bundes
und des Landes und den Erfordernissen und Möglichkeiten der regionalen und
kommunalen Ebene.
Ziel
Gemäß § 12 Abs. 2 RegBkPlG ist es Ziel des Braunkohlenplans, eine langfristig sichere Energieversorgung zu
ermöglichen, die zugleich sozial- wie umweltverträglich ist. Unter
den besonderen Bedingungen der Braunkohlenplanung für die seit Jahren
laufenden Tagebaue sind die bereits abgebauten und zum Teil schon wieder
gestalteten Bereiche in die Planung mit einzubeziehen.
Die Sicherung einer langfristigen, kontinuierlichen Energie- und
Rohstoffversorgung unter Beachtung der Standortgebundenheit der zu gewinnenden
Rohbraunkohle einerseits und die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen
Naturhaushalts im Einklang mit der Gewährleistung sozialer und kultureller
Bindungen sowie zukunftssicherer Erwerbsmöglichkeiten andererseits ergeben
das Konfliktpotential, das mit dem Braunkohlenplan weitestgehend bewältigt
werden soll.
Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die Dimension
des öffentlichen Interesses sind so gegeneinander abzuwägen, dass
soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte angemessen bewertet und
in die Entscheidung einbezogen werden.
Die bergbaubedingten, lang andauernden Eingriffe und deren Auswirkungen auf
Natur und Landschaft sind, soweit möglich, konkret zu definieren und
bereits während des Eingriffs, spätestens im Zuge der
Wiedernutzbarmachung, auszugleichen oder gegebenenfalls zu ersetzen. Beim
Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche im Falle einer
bergbaubedingten Umsiedlung sind geeignete Angebote zur Minderung bzw. zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen zu unterbreiten. Bei einer
bergbaubedingten Umsiedlung eines deutsch-sorbischen Ortes sind die Belange der
sorbischen (wendischen) Minderheit besonders zu berücksichtigen.
Inhalt
Der Inhalt des Braunkohlenplans ergibt sich aus der Zielstellung. Es werden
die Rahmenbedingungen nachfolgender Planungen festgelegt, die den als
unverzichtbar erachteten Kohleabbau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
ermöglichen und die sozialen und ökologischen Belange im
erforderlichen Maße berücksichtigen.
Gemäß § 12 Abs. 3 Buchstabe a RegBkPlG sind unter
Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher
Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und
Maßnahmen in Braunkohlenplänen darzustellen:
gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und
Bodendenkmalen,
Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und
deren Sicherheitslinien,
unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
Räume für Verkehrswege und Leitungen,
Bergbaufolgelandschaft.
Nach Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen werden gemäß § 6 Abs. 6 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) raumbedeutsame Erfordernisse und
Maßnahmen der entsprechenden Landschaftsrahmenpläne als Ziele der
Raumordnung in die Braunkohlenpläne aufgenommen. Bei dem bisherigen
Braunkohlenplan fand die Vorstudie zum Landschaftsrahmenplan
Berücksichtigung. Zwischenzeitlich wurde der Landschaftsrahmenplan
für das Braunkohlentagebaugebiet Cottbus-Nord/Jänschwalde
aufgestellt.
Mit dem Braunkohlenplan werden die im Raumordnungsgesetz (ROG) und im
Brandenburgischen Landesplanungsgesetz (BbgLPlG) bzw. in dem gemeinsamen
Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen
für das Land Brandenburg festgelegten Ziele und Grundsätze der
Raumordnung gemäß den spezifischen Tagebaubedingungen konkretisiert.
Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG i.
V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 letzter Satz RegBkPlG als solche
zu kennzeichnen. Gemäß § 7 Abs. 8 ROG i. V. m. § 12
Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 4 Satz 5 RegBkPlG ist eine Begründung
beizufügen.
Abschnitt 2 des vorliegenden Braunkohlenplans beinhaltet als
Festlegungen vier Grundsätze und 20 Ziele der Raumordnung für den
Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord. Die Grundsätze sind mit einem
großen „G“, die Ziele mit einem großen „Z“ gekennzeichnet.
Änderungen des Braunkohlenplans sind nur möglich, wenn
tatsächliche und rechtliche Grundannahmen, die dem Braunkohlenplan
zugrunde lagen, sich so wesentlich ändern, dass das öffentliche
Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden
überwiegt.
Spezifische Details sind entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung
zeitlich gestaffelt in Fachplanungen und im bergrechtlichen
Betriebsplanverfahren zu regeln.

1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung

Raumordnungsgesetz - Landesplanung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18.
August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni
2004 (BGBl. I S. 1359), stellen die Länder für ihr Gebiet
übergeordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne auf. Die
Länder Berlin und Brandenburg betreiben eine auf Dauer angelegte
gemeinsame Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage des Gesetzes zum
Landesplanungsvertrag vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert
durch Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag über die Änderung des
Landesplanungsvertrages vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 142).
Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind in § 3 Nr. 2 und 3 ROG
begrifflich definiert. Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der
Aufstellung der Braunkohlenpläne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3
i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 1 RegBkPlG gegeneinander und untereinander
abzuwägen.
Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 ROG als
verbindliche Vorgaben von öffentlichen Stellen nicht nur bei ihren
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, sondern auch bei
raumbedeutsamen Maßnahmen von Personen des Privatrechts sowie im Rahmen
des § 4 Abs. 3 ROG auch von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben zu beachten, d. h. sie sind einer Abwägung
nicht mehr zugänglich und definieren den Rahmen für die planerische
Gestaltungsfreiheit nachfolgender Planungen. Bei Vorhaben des Bundes oder
bundesunmittelbarer Planungsträger ist hierbei allerdings die
Einschränkung des § 5 ROG (=Widerspruchsvorbehalt bei konkurrierenden
bundesgesetzlichen Vorhaben) zu beachten.
In § 3 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 9) sind Ziele
der Raumordnung für das Land Brandenburg inhaltlich bestimmt worden. In
den vom Braunkohlentagebau erfassten Gebieten gelten die in § 3 Abs.1 Nr.
13, 14 BbgLPlG definierten Ziele, insbesondere gilt es
den Gefahren der Monostruktur der Wirtschaft durch Förderung einer
vielfältig strukturierten Gewerbeansiedlung entgegenzuwirken,
die devastierte Landschaft durch Schaffung landschaftsgerechter
Bergbaufolgelandschaften zu überwinden,
die ökologischen Schäden durch umfassende Rekultivierungsprogramme zur Wiederherstellung der langfristigen
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts abzubauen,
bei Flächeninanspruchnahmen sicherzustellen, dass der Abbau und die
Rekultivierung zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich
durchgeführt werden,
bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und
Wohnformen sicherzustellen, dass die begründeten Interessen der
Betroffenen berücksichtigt werden und
sicherzustellen, dass vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und
gewährleistet wird.
Diese Ziele werden nicht durch andere in Landesentwicklungsplänen oder
-programmen festgelegte Ziele ersetzt. Im gemeinsamen
Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg
(Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Januar 2004 (GVBl. I S. 11) sind grundsätzliche Regelungen für
die Entwicklung des Gesamtraumes getroffen. Das LEPro bildet die Grundlage
für die Landesentwicklungspläne. Die in § 20 enthaltenen
Festlegungen zu den Braunkohlen- und Sanierungsplangebieten werden durch den
Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord konkretisiert.
Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg wurden bisher folgende
gemeinsame Landesentwicklungspläne (LEP) aufgestellt:
Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche
Gliederung - vom 4. Juli 1995 (GVBl. II S. 474),
Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
Berlin-Brandenburg (LEP eV) vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186),
Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 28.
Oktober 2003 (GVBl. II S. 594),
Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR)
- ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum - vom 20. Juli 2004 (GVBl. II S. 558).
Der Geltungsbereich des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord befindet sich
im äußeren Entwicklungsraum des gemeinsamen Planungsraumes in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Oberzentrum Cottbus. Bei der Entwicklung der
Bergbaufolgelandschaft ist der Bezug zum Oberzentrum zu berücksichtigen.
Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum
Berlin-Brandenburg (LEP GR), mit ergänzenden Festlegungen für den
äußeren Entwicklungsraum, stellt unter Nummer I klar, dass in dem
Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet die Ziele der Raumordnung für den
Braunkohlenabbau und die Sanierung in Braunkohlen- und Sanierungsplänen
festgelegt werden.
Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG)
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg
In Artikel 1 des BbgBkGG vom 7. Juni 1997 (GVBl. I S. 72) werden
grundsätzliche Fragen der Braunkohlenförderung im Land Brandenburg
geregelt. In § 1 wird klargestellt, dass die prinzipielle Entscheidung
für die Nutzung der Braunkohlenvorräte auch unter Beachtung der
erheblichen umweltpolitischen Bedeutung getroffen wurde. § 2 enthält
Aussagen zu mit dem Braunkohlenabbau verbundenen unvermeidbaren Umsiedlungen.
§ 3 bestimmt, dass für sorbische (wendische) Siedlungen im Falle
einer bergbaubedingten Umsiedlung geeignete Wiederansiedlungsflächen
innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten
sind.
Artikel 2 Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
§ 1 beinhaltet die förmliche Auflösung der Gemeinde Horno.
Im Zusammenhang mit der Auflösungsentscheidung erfolgt die Eingliederung
des Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde. In den §§ 2
bzw. 3 werden Regelungen zur Rechtsnachfolge bzw. zum kommunalen Wahlrecht
getroffen. Die §§ 4 bis 7 enthalten Sonder- und Ausgleichsregelungen
zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Auflösungsentscheidung.
Artikel 3 Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg
Artikel 3 erweitert das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg um ein
Kapitel 5 „Sondervorschriften für Braunkohlengebiete“. Die neu
eingefügten §§ 46 bis 49 regeln die Zulässigkeit der
Enteignung von Wiederansiedlungsflächen, die Rechte der Antragsteller, den
Zweck der Enteignung, die Bedarfsermittlung und die Form des Erwerbs.
Bergrechtliche Betriebspläne
Die Zulassung der Betriebspläne richtet sich nach den
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 in Verbindung mit §
48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG).
Für die Tagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd
wurden fakultative Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt. Die
Führung der Tagebaue erfolgt auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen. Bereits zugelassene Betriebspläne sind an die
neue Sach- und Rechtslage anzupassen, soweit das öffentliche Interesse
gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen

Bei ihren energiepolitischen Entscheidungen 1992 orientierte sich die
Landesregierung zunächst an einer Förderquote von 60 Mio. t im Jahr
2000, wobei ca. 40 Mio. t/a für die zu versorgenden Kraftwerke und etwa 20
Mio. t/a für Veredlungszwecke angesetzt wurden (Inhalt der
Energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung 4/92). In
späteren Untersuchungen wurde dieser Bedarf dann aber aufgrund des
drastischen Rückganges der Braunkohlenveredlung niedriger angesetzt. Auf
der Basis gutachterlicher Untersuchungen zu den Entwicklungsperspektiven der
Energieversorgung und möglicher landespolitischer Instrumente zu ihrer
Gestaltung sowie dazu vorgebrachter Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen von
Verbrauchern, der Wirtschaft, von Verbänden, den Energieversorgungsunternehmen sowie kommunalen und landespolitischen
Entscheidungsträgern wurde das Energiekonzept für das Land
Brandenburg erarbeitet und am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung
beschlossen. Das Energiekonzept geht von einer langfristigen
Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus.
Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische Energiepolitik
folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:
umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von
Energie,
zuverlässiges, breitgefächertes und kostengünstiges
Energieangebot,
Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.
Die Leitentscheidungen und das Energiekonzept gehen bezogen auf die
Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die
Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu
konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die
Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu den
Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen Tagebauen
erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle (bezogen auf
das Jahr 2000).
Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden
die energiepolitischen Grundannahmen einer intensiven Überprüfung
unterzogen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden durch den
Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur Braunkohlennutzung in der Region
Lausitz-Spreewald und zu bergbaubedingten Umsiedlungen festgelegt (vgl. Nummer
1.2). Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte
einschließlich der kritischen Einflüsse auf die Stromerzeugung, wie
eine veränderte Strombedarfsentwicklung, CO
2
-Steuer bzw. Emissionsrechtehandel und Liberalisierung des Energiemarktes.
Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und
umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiterführung des Tagebaus
Cottbus-Nord aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen
nach wie vor unverzichtbar. Die Annahmen und Prognosen aus dem
Gesetzgebungsverfahren haben sich hinsichtlich der Braunkohlennutzung
bestätigt, die Bedarfs- und Förderzahlen wurden zum Teil
übertroffen. Im Jahr 2005 wurden in Brandenburg ca. 40,4 Mio. t Braunkohle
gefördert. Der weitaus größte Teil davon (ca. 38,5 Mio. t)
wurde in modernen Kraftwerken verstromt. Die Braunkohlekraftwerke werden
ausgelastet. Der Bedarf des Kraftwerkes Jänschwalde lag in den Jahren 1999
bis 2005 bei ca. 24 bis 26 Mio. t pro Jahr und damit über den Prognosen
von 18 bis 20 Mio. t pro Jahr. Die Energiewirtschaft bietet derzeit in
der Lausitz ca. 15 000 Arbeitsplätze (direkte und indirekte) und
gehört zu den wichtigsten Arbeitgebern im Land. Sie ist nach wie vor eine
tragende Säule für die wirtschaftliche Umstrukturierung in der
Lausitz.
Zwischenzeitlich liegen weitere Gutachten zur Entwicklung der
Energiemärkte vor, die die aktuellen Rahmenbedingungen des liberalisierten
Marktes und der Umweltziele im nationalen und internationalen Maßstab
berücksichtigen, darunter
die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
erstellte Untersuchung „Die längerfristige Entwicklung der
Energiemärkte im Zeichen von Wettbewerb und Umwelt“ (Prognos/EWI,
November 1999),
das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg
erarbeitete „Gutachten zur Fortschreibung des Energiekonzeptes des Landes
Brandenburg“ (Prognos, Januar 2001),
der Beschluss des bei der Bundesregierung gebildeten Rates für
Nachhaltige Entwicklung vom 30. September 2003 zu den „Perspektiven der
Kohle in einer nachhaltigen Energiewirtschaft“,
die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
erstellte Untersuchung „Die Entwicklung der Energiemärkte bis zum
Jahr 2030“, Energiereport IV (Prognos/ EWI, Mai 2005).
Diese Untersuchungen bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit der
Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand der Grundannahmen des
Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung. Auf der Grundlage des
Prognos-Gutachtens vom Januar 2001 wurde das Energiekonzept von 1996 unter
Berücksichtigung der veränderten umweltpolitischen, wirtschaftlichen
sowie rechtlichen Bedingungen fortgeschrieben. Im Ergebnis liegt der im Juni
des Jahres 2002 durch die Landesregierung beschlossene Bericht
„Energiestrategie 2010“ vor. Der Bericht verweist hinsichtlich der
oben genannten drei energiepolitischen Zielstellungen auf eine insgesamt
positive Entwicklung. Die Energieeffizienz konnte deutlich gesteigert werden.
Die energiebedingten CO
2
-Emissionen sind seit 1991 um 32 % zurückgegangen. Die Energiewirtschaft hat dazu im Ergebnis der
Umstrukturierung erheblich beigetragen. Allein in den Neubau und die
Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in der Lausitz sind ca. 5 Mrd. Euro
geflossen.
Der Endenergieverbrauch geht bis zum Jahr 2030 voraussichtlich in allen
Verbrauchssektoren zurück. Die Anteile von Strom und Gas nehmen zu. Die
Nachfrage nach Strom wird nach dem Energiereport IV der EWI/Prognos-Studie
leicht ansteigen. Der Stromverbrauch wird 2030 wahrscheinlich um gut 4 %
höher liegen als 2002. Die Braunkohlennutzung wird bei etwa 40 Mio. t/a
liegen. Der Braunkohlennutzung kommt weiterhin eine große arbeitsmarkt-
und strukturpolitische Bedeutung zu. Die Endenergie aus den erneuerbaren
Energieträgern wird zwar deutlich zunehmen, kann aber auch langfristig nur
eine ergänzende Funktion übernehmen.
Zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele sind weitere Anstrengungen
erforderlich. Die Landesregierung Brandenburg wird dabei klare und
verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben und zur Umsetzung einzelner
Maßnahmen Vereinbarungen mit den jeweiligen Akteuren treffen. Von
besonderer Bedeutung sind dabei die Nutzung der CO
2
-Minderungspotentiale. Bezogen auf die Braunkohle sollen durch Forschung und
Entwicklung die Kraftwerkstechnologien verbessert und die
Kraftwerkswirkungsgrade erhöht werden und somit eine Reduzierung der CO
2
-Emissionen erreicht werden. Neben den an der Brandenburgischen
Technischen Universität Cottbus laufenden Forschungsarbeiten zur
Wirkungsgradsteigerung kommt der von Vattenfall Europe begonnenen Entwicklung
und geplanten Markteinführung einer Technologie zur CO
2
-Abscheidung aus dem Rauchgas (Oxyfuel-Technologie) besondere Bedeutung zu.
Eine Pilotanlage wird von der Vattenfall Europe AG am Standort Schwarze Pumpe
mit Grundsteinlegung Mai 2006 errichtet.
Die Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen soll in einem mit dem
Ziel der nachhaltigen Entwicklung verträglichen Umfang erfolgen. Die
vorgesehene langfristige Nutzung der Braunkohle ist daher mit einer Politik der
bestmöglichen Energieausnutzung und der Förderung der erneuerbaren
Energiequellen verbunden. Auch die nach der Fertigstellung der gutachterlichen
Stellungnahmen getroffenen energiepolitischen Neuregelungen, die erlassene
Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG vom 15.
Juli 2003 (ABl. EG Nr. L 176 S. 37), führen nicht zu einer abweichenden
Bewertung. Die Gewährleistung einer möglichst sicheren,
preisgünstigen sowie umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung
ist ein herausragendes und legitimes Gemeinwohlziel. Der Abbau der heimischen
Braunkohle zur energetischen Nutzung entspricht im hohen Maße dem Zweck
des § 1 des Gesetzes über die Energie und Gasversorgung (EnWG) und
damit dem Gemeinwohl. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf eine sichere
Energieversorgung angewiesen. Dies kann nur in einem ausgewogenen Energiemix
gewährleistet werden, bei dem fossile Brennstoffe weiterhin einen
bedeutenden Stellenwert einnehmen. Der Erhalt eines leistungsfähigen
deutschen Braunkohlenbergbaus, der heute 26 % der Stromversorgung abdeckt, ist
deshalb ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der deutschen Energieversorgung.
Dabei ist auch die Abhängigkeit der Europäischen Union von
Importenergien zu berücksichtigen. Sie beträgt zurzeit 50 % und wird
bis zum Jahr 2020 voraussichtlich auf etwa 70 % ansteigen (Grünbuch der
Europäischen Kommission vom 29. November 2000 - KOM [2000] 769
endg.). Nach Auffassung der EU-Kommission kommt daher der Versorgungssicherheit
ein zunehmend höherer Stellenwert zu.
Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und
die Schaffung einer vielfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft sind nach den
gesetzlichen Bestimmungen integraler Bestandteil der Braunkohlenplanung und
durch den Bergbautreibenden im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung
umzusetzen.

1.4 Organisation und Planverfahren

Braunkohlenausschuss
Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und
Sanierungsplanung wird gemäß § 14 Abs. 1 RegBkPlG der
Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gebildet. Der
Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen
Mitgliedern.
Der Braunkohlenausschuss wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3
RegBkPlG bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne durch die
Landesplanungsbehörde zweimal beteiligt, in der Regel vor Eintritt in das
Beteiligungsverfahren und nach der Erörterung mit den Beteiligten. Die
Stellungnahme des Braunkohlenausschusses kann eine Empfehlung zur
Beschlussfassung des Plans enthalten und wird in die Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange eingestellt.
Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses sind regionale
Arbeitskreise eingerichtet.
Beteiligung und Mitwirkung
Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne sind neben dem
Braunkohlenausschuss gemäß § 18 Abs. 2 RegBkPlG die betroffenen
Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten
Stellen zu beteiligen.
Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist auch die
Beteiligung der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht
nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll, vorzusehen. In
einem breit angelegten Beteiligungsverfahren sollen die Voraussetzungen
dafür geschaffen werden, dass alle berührten öffentlichen und
privaten Belange in der Abwägung Berücksichtigung finden können,
soweit sie bereits erkennbar und für die Raumordnung von Bedeutung sind.
Bisheriger Verfahrensablauf
Auf der Grundlage der energiepolitischen Leitentscheidungen der
Landesregierung vom April 1992 beschloss der Braunkohlenausschuss des Landes
Brandenburg am 25. Juni 1992 die Aufstellung des Braunkohlenplans Tagebau
Cottbus-Nord.
Zur Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord wurden folgende
Abbauvarianten untersucht:
Variante 1 Abbauentwicklung unter Inanspruchnahme der Teichgruppe Lakoma und eines Teilstücks des Hammergrabens,
Variante 2 Vorzeitige Stillsetzung des Tagebaus östlich der Bahnstrecke Cottbus-Guben,
Variante 3 Abbaubegrenzung parallel zur Straße Lakoma-Neuendorf (alte Poststraße), Erhalt des nördlichen Teils des Lakomaer Teichgebietes,
Variante 4 Abbaubegrenzung 200 m vor dem Hammergraben-Altlauf.
Grundlage für das Braunkohlenplanverfahren bildeten die auf der Basis
des Variantenvergleichs getroffenen Entscheidungen, darunter die
Beschlüsse des provisorischen Braunkohlenausschusses vom 28. November 1991
und der Interministeriellen Arbeitsgruppe Braunkohle (IMAB) vom 19. Dezember
1991 zur Weiterführung des Tagebaus nach Variante 1, die landesplanerische
Stellungnahme der obersten Landesplanungsbehörde vom 6. Februar 1992 und
die darin enthaltenen Maßgaben.
Der Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord wurde unter Berücksichtigung
dieser Maßgaben durch Beschluss des Braunkohlenausschusses am 23.
September 1993 festgestellt und am 28. Februar 1994 durch Rechtsverordnung der
Landesregierung für verbindlich erklärt. Am 14. März 1994
erfolgte durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg (jetzt Landesamt für
Bergbau, Geologie und Rohstoffe - LBGR) die Zulassung des fakultativen
Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „Weiterführung des Tagebaus
Cottbus-Nord 1994 bis Auslauf“.
Am 29. Juni 1994 wurde die Spaltung der Lausitzer Braunkohle
Aktiengesellschaft in zwei juristisch selbständige Unternehmen vollzogen.
Damit entstanden die Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG) und die
Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV). Die wirtschaftliche
Tätigkeit der beiden Unternehmen begann rückwirkend am 1. Januar
1994. Die Weiterführung des aktiven Tagebaus Cottbus-Nord erfolgt in
Verantwortung des Unternehmens VATTENFALL EUROPE MINING AG (=VE-M/ehemals
LAUBAG). Die LBV fusionierte per 1. Januar 1996 mit der Mitteldeutschen
Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) zur Lausitzer- und Mitteldeutschen
Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Zu den Aufgaben der LMBV
gehört die Sanierung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus
Cottbus-Nord. Die auf den Tagebaustand 1. Juli 1990 bezogene Trennungslinie
zwischen den Verantwortungsbereichen VE-M und der LMBV ist aus den Anlagen des
Braunkohlenplans ersichtlich.
Am 24. September 1999 erhob die Gemeinde Grießen gegen die Verordnung
der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans Tagebau
Jänschwalde vom 8. September 1998 kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, weil sie sich durch die Verordnung
in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt sah.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte daraufhin mit Urteil
vom 15. Juni 2000 fest, dass die in § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG enthaltene
Verordnungsermächtigung mit Artikel 80 der Landesverfassung nicht
vereinbar ist, weil die Regelung gegen das Prinzip der
Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers verstoße. Aufgrund
der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung wurde auch die von der
Beschwerdeführerin angegriffene Verordnung zur Verbindlichkeit des
Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig erklärt.
Infolge dieses Verfassungsgerichtsurteils waren die Regelungen zur
Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern, um eine
verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Braunkohlenpläne zu
schaffen. Die Änderung des RegBkPlG erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42). Obwohl der bisherige Braunkohlenplan
Tagebau Cottbus-Nord selbst nicht Gegenstand einer Klage war, ist eine
Anpassung an die geänderten planerischen Rechtsgrundlagen und die
Durchführung eines Planverfahrens nach Maßgabe des o. g. Gesetzes
geboten. Dies schließt eine inhaltliche Bearbeitung auf Grund des
zwischenzeitlichen Kenntniszuwachses ein.
Aktueller Planungsstand
Gesetzliche Planungsgrundlage für die Erarbeitung des Braunkohlenplans
bildet nunmehr § 18 Abs. 1 RegBkPlG, wonach die Landesplanungsbehörde
die Entwürfe der Braunkohlenpläne erarbeitet und den
Braunkohlenausschuss beteiligt. Die Landesregierung wird gemäß
§ 19 RegBkPlG ermächtigt, Braunkohlenpläne als Rechtsverordnung
zu erlassen.
Die Landesplanungsbehörde leitete den überarbeiteten Entwurf des
Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren
dem Braunkohlenausschuss am 15. Februar 2002 zu. Hierzu nahm der
Braunkohlenausschuss am 14. März 2002 Stellung.
Anschließend wurde der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft
und den in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten Stellen, soweit für diese
eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des ROG begründet werden
soll, der Entwurf des überarbeiteten Braunkohlenplans mit der Gelegenheit
zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2002 zugeleitet. Nach Erörterung mit
den Beteiligten am 25. September 2002 wurde das Ergebnis des
Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss am 24. Oktober 2002 mitgeteilt
und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme des
Braunkohlenausschusses vom 28. November 2002 wurde in die Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Cottbus-Nord

Der Tagebau Cottbus-Nord liegt östlich bzw. nordöstlich der
kreisfreien Stadt Cottbus. Er wurde im Zeitraum 1975 bis 1982 im NO-Teil der
Lagerstätte aufgeschlossen. Die Kohleförderung begann im Jahr 1981.
Der Tagebau befindet sich mit Stand 1. Januar 2006 mit seinem Schwenkende in
Höhe der Ortslage Merzdorf und wird bis zur Endstellung im Schwenkbetrieb
im Uhrzeigersinn entwickelt. Die Kohleförderung im Tagebau Cottbus-Nord
wird mit dem Erreichen der Endstellung südlich des Ortes Neuendorf etwa im
Jahr 2015 beendet (Anlage 1).
Der Tagebau Cottbus-Nord sichert zusammen mit dem Tagebau Jänschwalde
und der Zufuhr aus dem Tagebau Welzow-Süd die Versorgung des Kraftwerks
Jänschwalde. Die jährliche Förderhöhe beträgt ca. 5
bis 7 Mio. t und damit ca. 20 bis 25 % des Kohlebedarfs des Kraftwerks
Jänschwalde. Im Jahr 2005 wurden aus dem Tagebau Cottbus-Nord 4,5 Mio. t
Kohle gefördert.

Tabelle 1: Entwicklung des Kohlebedarfs des Kraftwerks Jänschwalde 1997 bis 2005 (in Mio. t)

Jahr 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Bedarf 23,4 24,2 24,7 25,4 25,2 26,5 25,2 26,0 26,3

Tabelle 2: Kohleförderung Tagebau Cottbus-Nord 1997 bis 2005 (in Mio. t)

Jahr 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Fördermenge 6,5 5,8 6,2 6,1 6,7 6,3 6,7 5,8 4,5
Die Braunkohlenförderung im Förderraum Cottbus sichert
gegenwärtig ca. 2 500 Arbeitsplätze bezogen auf die Tagebaue
Cottbus-Nord und Jänschwalde einschließlich der zuzuordnenden
Anteile aus den Bedienbereichen Transport/Entwässerung/Werkstätten
und der Hauptverwaltung.
Nach den Angaben der Bergbauunternehmen VE-M und LMBV mbH stellt sich die
Flächenbilanz mit Stand 31. Dezember 2005 wie folgt dar:

Tabelle 3: Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung Tagebau Cottbus-Nord (Angaben in ha)

Zeitabschnitt Landinanspruchnahme (ha) Wiedernutzbarmachung (ha)
LN FN WN SN Summe LN FN WN SN Summe
Stand 31.12.2005
Tgb. Gesamt 687,3 685,5 4,0 674,6 2 051,4 12,5 408,9 0,0 20,6 442,0
davon
VE-M* 425,8 409,8 4,0 550,4 1 390,0 12,5 97,0 0,0 16,8 126,3
LMBV mbH 261,5 275,7 0,0 124,2 661,4 0,0 311,9 0,0 3,8 315,7
Geplante Entw. 2006 - Auslauf
Tgb. Gesamt 280,1 151,0 27,1 190,1 648,3 0,0 221,1 1 906,0 131,0 2 257,7
davon
VE-M* 280,1 151,0 27,1 190,1 648,3 0,0 115,8 1 724,0 72,2 1 912,0
LMBV mbH 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 105,3 182,0 58,4 345,7
Gesamtsumme Tagebau
Co-No. 967,4 836,5 31,1 864,7 2 699,7 12,5 630,0 1 906,0 151,2 2 699,7
davon
VE-M 705,9 560,8 31,1 740,5 2 038,3 12,5 212,8 1 724,0 89,0 2 038,3
LMBV mbH 261,5 275,7 0,0 124,2 661,4 0,0 417,2 182,0 62,2 661,4
*Tagebau mit Außenhalde
Im Zusammenhang mit der Führung des Tagebaus Cottbus-Nord wurden die
Ortslagen Tranitz, Groß Lieskow und Klein Lieskow überbaggert.
Die Weiterführung des Tagebaus erfordert etwa ab dem Jahre 2005 auch
die Inanspruchnahme der Ortslage Lakoma. Die Umsiedlung der Einwohner des Ortes
und die Verlagerung des Friedhofes wurde bereits abgeschlossen. Die zwei in der
Sicherheitszone liegenden bebauten Grundstücke mit den Hausnummern 26 und
38 können erhalten und weiter bewohnt werden.
Die in der Sicherheitszone liegenden zwei bebauten Grundstücke von
Neuendorf können ebenfalls erhalten und weiter bewohnt werden.
Weitere Umsiedlungsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit der
Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord nicht mehr erforderlich.

2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord, Begründungen

2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung

2.1.1 Abbaubereich, Abbaugrenze
Z 1 Im Abbaubereich, dessen Größe und räumliche Lage durch die in
der Anlage 1 dargestellte Abbaugrenze bestimmt ist, hat die Gewinnung von
Braunkohle Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen.
Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf
das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, die
bisherige Nutzung ist in Abhängigkeit von der zeitlichen und
räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrecht zu
erhalten.
G 1 Der Zeitraum zwischen Flächeninanspruchnahme und
Wiedernutzbarmachung ist so gering wie möglich zu halten. Mit der
Endgestaltung der Flächen und Böschungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen. Nutzungsfähige
Abschnitte sind sukzessive der vorgesehenen Nachnutzung zuzuführen.
Begründung: Der im Ziel bezeichnete Abbaubereich wird unter Berücksichtigung der
Standortgebundenheit der Rohstoffgewinnung aufgrund der hohen energie-,
struktur- und arbeitsmarkpolitischen Bedeutung der Weiterführung des
Tagebaus Cottbus-Nord zur Sicherung der Versorgung des Kraftwerkes
Jänschwalde als Vorranggebiet für die Braunkohlengewinnung
ausgewiesen. Andere Raumnutzungen sind grundsätzlich möglich und
sollen in Abhängigkeit von der zeitlichen und räumlichen
Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrecht erhalten werden.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen müssen jedoch mit der
vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Konfliktfall ist dem Abbau von
Braunkohle der Vorrang vor anderen Nutzungen und Funktionen einzuräumen.
Aus der Festlegung des Vorranggebietes einerseits und der erforderlichen
Minderung bzw. dem Ausgleich oder Ersatz der bergbaubedingten Eingriffe
andererseits ergeben sich sachliche, räumliche und zeitliche
Abhängigkeiten. Die daraus abgeleiteten Ziele der Raumordnung stellt der
Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord in den einzelnen Abschnitten dar.
Der zeichnerischen Darstellung des Abbaubereiches liegen zugrunde:
die Ergebnisse der Variantenuntersuchung zur Weiterführung des
Tagebaus Cottbus-Nord,
das Ökologische Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue
Jänschwalde und Cottbus-Nord, Trischler und Partner, Mai 1993,
der Rahmenbetriebsplan der LAUBAG zum Vorhaben Weiterführung des
Tagebaus Cottbus-Nord 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des
Landes Brandenburg am 14. März 1994,
die Abänderung Nr. 01/96 des Rahmenbetriebsplans Tagebau Cottbus-Nord
1994 bis Auslauf, zugelassen am 19. August 1996,
der Abschlussbetriebsplan der LMBV zum Vorhaben Tagebau Cottbus-Nord,
rückwärtige Bereiche, zugelassen am 3. Juni 1997,
die Abänderung Nr. 01/99 zum Abschlussbetriebsplan Tagebau
Cottbus-Nord, rückwärtige Bereiche, zugelassen am 14. August 2001,
Angaben/Kartenunterlagen der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV zur
Überarbeitung des Braunkohlenplans (Schreiben LMBV vom 9. Juli 2001 und
LAUBAG vom 11. Juli 2001, Schreiben von VE-M vom 31. Januar 2003, 23. September
2004 und 31. Mai 2006),
die durchgeführte Prüfung der im Braunkohlenplan aufgestellten
Ziele auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-VP unter Nummer 3).
Der Abbaubereich 2006 bis Auslauf umfasst eine Fläche von 648,3 ha und
ist in der Anlage 1 zum Braunkohlenplan durch den Verlauf der Abbaugrenze
markiert. Der Abbaubereich erstreckt sich auf weitgehend unbesiedeltes Gebiet.
Für die Nutzung der von den ehemaligen Bewohnern freigezogenen Ortslage
Lakoma bis zur vorgesehenen Inanspruchnahme wurden Sonderregelungen getroffen
(vgl. auch Nummer 1.5).
Die Änderung der Abbaugrenze im Bereich der Südwest-, West- und
Nordmarkscheide gegenüber dem bisherigen Plan geht auf die bereits in den
Jahren 1994/95 durchgeführten Untersuchungen und getroffenen
Entscheidungen zurück. Im Braunkohlenplan Cottbus-Nord vom 27. Januar 1994
konnten die hier auftretenden Nutzungskonflikte nicht abschließend
geklärt werden. Der Untersuchungs- und Klärungsbedarf wurde
festgelegt und in Umsetzung des Plans abgearbeitet. Die Änderung ist
zwischenzeitlich durch die Abänderung Nr. 01/96 des Rahmenbetriebsplans
auch bergrechtlich umgesetzt.
Die erheblichen Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes durch die
Inanspruchnahme der Lakomaer Teiche und eines Teilstücks des
Hammergraben-Altlaufes standen im Mittelpunkt des Variantenentscheides und des
Planverfahrens zum Tagebau Cottbus-Nord. Im Ergebnis der Abwägung aller
berührten Belange war der Braunkohlengewinnung aufgrund der
Standortgebundenheit der Lagerstätte und der energie-, struktur- und
arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Tagebaus Cottbus-Nord im Zusammenhang mit
der Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde der Vorrang zu geben. Mit dem
sogenannten Ergänzungsbeschluss vom 27. Januar 1994 zum Braunkohlenplan
Cottbus-Nord wurde eine kontinuierliche Überprüfung der
Entscheidungsgrundlagen sichergestellt. Die Überprüfung oblag dem
Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg. Der Braunkohlenausschuss befasste
sich daraufhin mehrfach mit den Grundannahmen der Planung. Aufgrund der
Zugehörigkeit des Tagebaus zum Energiekomplex Jänschwalde konnte auch
auf die Gutachten und Abwägungen im Zusammenhang mit dem
Braunkohlengrundlagengesetz zurückgegriffen werden. Im Ergebnis war
festzustellen, dass der Kohleabbau im brandenburgischen Teil der Lausitz weder
dauerhaft noch wesentlich hinter den vom Ausschuss festgestellten Sanierungs-
und Braunkohlenplänen zurückgeblieben ist.
Die Grundannahmen der Planung haben auch weiterhin Bestand. Dies wird mit
den aus dem bisherigen Marktverhalten gewonnenen Erkenntnissen zur Entwicklung
des Stromabsatzes und zur Auslastung des Kraftwerkes Jänschwalde
bestätigt. Auch mit dem erneuten Verkauf von LAUBAG und VEAG und deren
Zusammenführung in die neu gegründete VATTENFALL EUROPE AG ergeben
sich keine Änderungen der Grundannahmen der Planung. Stromabsatz und
Braunkohlenförderung haben sich seit dem Jahre 1999 auch unter dem Druck
der Liberalisierung des Strommarktes stabilisiert. Das Kraftwerk
Jänschwalde hatte im Jahre 2005 mit ca. 26,3 Mio. t Braunkohle einen
höheren Verbrauch als in den o. g. Gutachten angenommen (18 bis 20 Mio.
t).
Um die ökologischen Funktionen so lange wie möglich zu erhalten,
ist die Inanspruchnahme von Flächen räumlich wie zeitlich auf das
tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen sollen so früh wie möglich
realisiert werden. Die im Abschnitt 1.5 dargestellte Flächenbilanz weist
mit Stand 31. Dezember 2005 eine Differenz zwischen Landinanspruchnahme und
Wiedernutzbarmachung von 1 609,4 ha aus, davon 1 263,7 ha im bergrechtlichen
Verantwortungsbereich von VE-M und 345,7 ha im bergrechtlichen
Verantwortungsbereich der LMBV mbH. Die Wiedernutzbarmachung der
Außenhalde Bärenbrück ist abgeschlossen. Weitere Maßnahmen zur abschließenden Wiedernutzbarmachung beschränken
sich im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord zunächst auf die im
Verantwortungsbereich der LMBV liegenden rückwärtigen Kippenbereiche
oberhalb des zukünftigen Grundwasserstandes (ca. 480 ha). Der
überwiegende Teil der Tagebaufläche (ca. 1 900 ha) wird unterhalb des
zukünftigen Grundwasserstandes liegen (zukünftiger Cottbuser See).
Diese Flächen werden vorübergehend begrünt. Territorial
betroffene Gemeinden sollen in die Planungen zur Gestaltung der
Bergbaufolgelandschaft einbezogen werden. Die Übernahme
nutzungsfähiger Abschnitte in die vorgesehene Nachnutzung ist
abhängig von der Standsicherheit der Böschungssysteme.
Wenn möglich, sollen Großgeschiebe (Findlinge) geborgen und an
geeigneter Stelle für eine Nachnutzung deponiert werden.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung
des Grundsatzes, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone
Z 2 Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten
Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch die
Gewinnung der Braunkohle bedingte unmittelbare Veränderungen auf der
Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie vermieden
werden. Die Sicherheitslinie ist in allen raum- und sachbezogenen Planungen zu
berücksichtigen und in entsprechende andere Pläne zu übernehmen.
In den Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze
(Sicherheitszone) sind die tagebautypische Randbebauung und erforderlichenfalls
Maßnahmen zum Schutz angrenzender Nutzungen einzuordnen. Sofern
bergsicherheitliche und bergtechnische Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist
die Einordnung von zu verlegenden Trassen in die Sicherheitszone
zulässig.
Begründung: Mit der Sicherheitslinie wird die Fläche umschlossen, auf welcher
unmittelbare Auswirkungen der Abbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen auf die
Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass
gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Ihre
Übernahme in räumlich und/oder sachlich betroffene Planungen ist
deshalb geboten.
Der Abstand zwischen Sicherheitslinie und Abbau- oder Verkippungskante
gründet sich im Wesentlichen auf bergsicherheitstechnische Gesichtspunkte.
Darüber hinaus soll die Einordnung von bergbaueigenen Anlagen, die
zeitlich begrenzt für die Führung des Tagebaus erforderlich sind (z.
B. Randriegel, Betriebsstraßen, Energieversorgung), innerhalb der
Sicherheitslinie ermöglicht werden.
Der Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze ist die
Sicherheitszone. Die Sicherheitszone hat neben ihrer Bedeutung zur
Gefahrenabwehr zugleich als Pufferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit
mit den außerhalb der Sicherheitslinie angrenzenden Nutzungen
verträglich zu machen. Dazu gehört u. a. die Einordnung von
Immissionsschutzmaßnahmen, wie Anpflanzungen, Schutzdämme oder
Schutzwände.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.2 Immissionsschutz

Z 3 Mit den in den bergrechtlichen Betriebsplänen festzulegenden technischen
sowie organisatorischen Maßnahmen ist zu sichern, dass der
Immissionsschutz (Lärm und Staub) für die tagebaunahen Ortschaften
zeitgerecht gewährleistet wird.
Die Immissionsschutzmaßnahmen sind fortlaufend dem Stand der
Technik anzupassen, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden
umzusetzen sowie auf ihren Erfolg immissionsseitig zu kontrollieren. Die
betroffenen Gemeinden sind über den Stand der Planung und Umsetzung der
Maßnahmen zu informieren.
Begründung:
Der Braunkohlenabbau im Tagebau Cottbus-Nord verursacht Staub- und
Lärmemissionen, die die in der Nähe befindlichen Wohnstandorte
Schlichow, Dissenchen, Merzdorf, Willmersdorf und Neuendorf beeinflussen. Im
Interesse der Minderung der Folgewirkungen des Tagebaus ist es Ziel der
Planung, diese Beeinflussung durch geeignete, dem Stand der Technik
entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß den bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften einzuschränken bzw. zu vermeiden.
Die aktive Strosse des Tagebaus Cottbus-Nord befindet sich gegenwärtig
auf der Höhe der Ortslage Merzdorf (Anlage 1).
Für die tagebaunahen Orte wurden im Auftrag des Unternehmens LAUBAG im
Jahr 1994 durch das Hygieneinstitut Cottbus sowie das Büro Kötter,
Beratende Ingenieure Dresden GmbH Gutachten zur prognostischen
Staubimmission bzw. zu Lärmimmissionsprognosen vorgelegt. Auf der
Grundlage der Gutachten legte das Unternehmen LAUBAG im November 1994 dem
zuständigen Bergamt ein auf seinen Verantwortungsbereich bezogenes
Rahmenprogramm Immissionsschutz vor. Dementsprechend werden bergtechnische,
betriebsorganisatorische, maschinentechnische, bautechnische und biologische
Maßnahmen umgesetzt.
Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:
die Zwischenbegrünung der Brückenkippe,
das Betreiben von Bedüsungs- und Beregnungsanlagen,
das Anlegen von Schutzpflanzungen,
die Waldbestandserhaltung und die Waldaufwertung im Randbereich des
Tagebaus,
die Errichtung von Schutzdämmen/-wänden,
die Einkapselung von Lärmquellen an den Bergbaugeräten,
die Verwendung lärmgeminderter Bauelemente am Förderbrückenverband sowie an sonstigen Förderanlagen.
Darüber hinaus führten bzw. führen die Einstellung des
Vorschnittbetriebes im Jahr 1995 und die Einziehung der Abbaugrenzen (vgl.
Nummer 2.1.1) zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionssituation im
Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord.
Zur Kontrolle der Immissionssituation werden mit der zuständigen
Bergbehörde abgestimmte Messnetze (Lärm, Staubniederschlag)
betrieben. Das Gesamtbild der bisher vorliegenden Messergebnisse zeigt, dass
die Immissionsrichtwerte für Lärm und die Immissionswerte für
den Staubniederschlag bezogen auf die gegenwärtig durch die bergbauliche
Tätigkeit beeinflussten Orte im Wesentlichen eingehalten werden. Bei den
durchzuführenden Maßnahmen sollen die betroffenen Gemeinden mit
einbezogen werden.
Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Ergebnisse und
Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der
Technik sollen die Immissionsschutzmaßnahmen für die im
zukünftigen Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden Orte optimiert
werden.
Die Belastung durch Schwebestaub PM 10 entsprechend der nach der
Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I
S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl.
I S. 1612, 1625), einzuhaltenden Grenzwerte wird durch geeignete Verfahren
ermittelt.
Z 4 Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die
Zwischenbegrünung von noch nicht abschließend rekultivierten
Kippenbereichen und von längerfristig verbleibenden Restloch- bzw.
Randschlauchböschungen in exponierter Lage zu den am Tagebaurand liegenden
Orten sowie durch eine forcierte Wiedernutzbarmachung der nicht mehr für
den Tagebaubetrieb benötigten Flächen einzuschränken.
Begründung: Wesentliche Ursache der tagebaubedingten Staubbelastung sind größere
zusammenhängende offenliegende Oberflächen, auf denen zudem
feinkörniges Material überwiegt. Die in Nummer 1.5 dargestellte
Flächenbilanz weist mit Stand 31. Dezember 2005 eine Differenz
zwischen Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung von 1 609,4 ha aus.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Flächen:
Fläche der aktiven Tagebaustrosse (Förderbrücken-,
Grubenbetrieb),
Böschungen des zukünftigen Restsees,
unterhalb des zukünftigen Grundwasserspiegels liegende
Brückenkippenflächen.
Der Staubemission im Bereich der aktiven Tagebaustrosse wird durch
Befeuchtung insbesondere der Fahrwege entgegengewirkt.
Wie bereits in der Begründung zu Z 1 dargelegt, beschränken sich
Maßnahmen zur abschließenden Wiedernutzbarmachung zunächst auf
die im Verantwortungsbereich der LMBV liegenden rückwärtigen
Kippenbereiche oberhalb des zukünftigen Grundwasserstandes (ca. 480 ha).
Der überwiegende Teil davon ist bereits aufgeforstet (320,6 ha).
Für die Fläche und die Böschungen des zukünftigen
Restsees ist aus Immissionsschutzgründen eine Zwischenbegrünung
vorzunehmen. Mit Stand 31. Dezember 2005 wurden ca. 1 054 ha (davon
VE-M 826,2 ha und LMBV 227,8 ha) Fläche vorübergehend begrünt.
Die Zwischenbegrünung wird entsprechend dem Tagebaufortschritt
fortgesetzt.
Insgesamt wurden 52 ha Randflächen bis zum 31. Dezember 2005
rekultiviert. Diese übernehmen neben den landschaftsgestalterischen
Aspekten Schutzfunktion gegenüber dem angrenzenden Umland.
G 2 Vorhandene Waldbestände im Bereich zwischen der in der Anlage 1
dargestellten Abbaugrenze und den am Tagebaurand liegenden Orten sollen nach
Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls aufgewertet werden.
Z 5 Die Immissionsschutzanlagen (Schutzdämme, Schutzwände) und
Schutzpflanzungen sind über den gesamten Zeitraum ihrer
Betriebsnotwendigkeit zu pflegen und zu erhalten. Sie sind nach Abschluss der
bergbaulichen Maßnahmen zurückzubauen, sofern sie nicht einem in
nachfolgenden Planungen/Genehmigungen festgelegten Verwendungszweck
zugeführt werden.
Begründung: Der Erhalt bzw. die Aufwertung vorhandener Waldbestände, die Anlage von
Schutzpflanzungen und - mit Einschränkungen - die Errichtung von
Lärmschutzdämmen bzw. -wänden sind nach den Ergebnissen der
Immissionsprognosegutachten wirksame Maßnahmen zur Minderung der vom
Tagebaubetrieb ausgehenden Staub- und Lärmimmission. Die Errichtung,
Pflege und Unterhaltung der Pflanzungen bzw. Anlagen obliegt dem
Bergbautreibenden.
Nördlich der Ortslage Schlichow wurde in den Jahren 1992/1993 ein ca.
1 300 m langer und 8 m hoher Lärmschutzdamm errichtet, begrünt und
bepflanzt.
Waldflächen nehmen im Randbereich des Tagebaus Cottbus-Nord nur ein
Drittel der Fläche ein. Die Erhaltung und Pflege der Wälder sind
Bestandteil des Immissionsschutzprogramms.
Im Bereich der Ortslagen Schlichow, Dissenchen, Merzdorf, Willmersdorf und
Neuendorf wurden seit dem Jahre 1990 ca. 33 ha Schutzpflanzungen angelegt.
Die Verhältnisse in einem 300 bis 500 m breiten Randstreifen um den
Tagebau Cottbus-Nord sind Gegenstand einer Diplomarbeit der Fachhochschule
Eberswalde. In Auswertung der Ergebnisse soll die Notwendigkeit weiterer
Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen geprüft werden.
In den Ortslagen Dissenchen, Schlichow, Merzdorf, Willmersdorf, Maust,
Bärenbrück und Neuendorf wurden darüber hinaus in Abstimmung mit
den Gemeindevertretungen, Ortsbeiräten und Bürgern Ortsdurchgrünungen unter Berücksichtigung
landschaftsästhetischer und gestalterischer Gesichtspunkte
durchgeführt.
Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit und damit nach Wegfall der
Immissionsquelle ist durch den Bergbautreibenden der Rückbau der
Lärmschutzdämme/-wände sowie der Schutzpflanzungen zu
gewährleisten, sofern andere Planungen keinen anderen Verwendungszweck
vorsehen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung
des Grundsatzes, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.3 Naturhaushalt

2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich
G 3 Die im Vorfeld des Tagebaus bestehenden ökologischen Funktionen sollen so
lange wie möglich erhalten werden.
Z 6 Die bergbaubedingten Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft
im Abbaubereich sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in
Anspruch genommenen Fläche auszugleichen. Zusätzlich sind für
die Inanspruchnahme des Lakomaer Teichgebietes und des Teilstücks des
Hammergraben-Altlaufes rechtzeitig geeignete Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung des Europäischen
ökologischen Netzes „Natura 2000“ an anderer Stelle vorzusehen
und umzusetzen. Mit diesen Maßnahmen ist die Wiederherstellung
ökologischer Funktionen innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter
Sicherung des langfristigen Überlebens der bedrohten Arten zu
gewährleisten.
Die Wasserversorgung des Lakomaer Teichgebietes ist durch geeignete
Maßnahmen bis zur Vollziehbarkeit des wasserrechtlichen
Planfeststellungsbeschlusses des Landesamtes für Bergbau, Geologie und
Rohstoffe zum beantragten Gewässerausbau des Cottbuser Sees, Teilvorhaben
1 - Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines
Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes zu sichern.
Innerhalb des Abbaubereiches werden ca. 16 % der Landfläche
als Renaturierungsfläche ausgewiesen (vgl. Z 15, Z 17 und Anlage
2).
Verfügbare und geeignete Flächen der Sicherheitszone sind
für Minderungsmaßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 3 BbgNatSchG zu
nutzen.
Begründung: Im Sinne des Vermeidungsgebots von § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sind
bestehende ökologische Funktionen möglichst lange zu erhalten, d. h.,
dass bergbaubedingte Eingriffe räumlich und zeitlich auf das
tagebautechnisch erforderliche Maß zu beschränken sind.
Der erhebliche aber unvermeidbare Eingriff des Braunkohlenabbaus in den
Naturhaushalt erfordert geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Gemäß § 20 LEPro ist die Gestaltung der Tagebaufolge- und
-nachbarlandschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne
nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
durchzuführen.
Der Bergbautreibende hat mit dem „Ökologischen Anforderungsprofil
Förderraum Cottbus, Tagebaue Cottbus-Nord und Jänschwalde“
(Trischler und Partner Consult GmbH, Mai 1993) eine Bestandsaufnahme des
Abbaubereiches vorgelegt. Ebenfalls kann der vorliegende Landschaftsrahmenplan
für das Braunkohlentagebaugebiet Cottbus-Nord/Jänschwalde zur
Bestandsaufnahme herangezogen werden.
Der Tagebau Cottbus-Nord berührt bis etwa zum Jahre 2005 vorrangig
landwirtschaftlich und forstlich genutzte Ökosysteme mit geringen
Vielfältigkeitswerten. Im Randbereich des Tagebaus befindet sich ein im
Spätglazial entstandener Binnendünenkomplex. Binnendünen sind
nach § 32 BbgNatSchG geschützte Biotope, deshalb ist der Erhalt der
Restbestände dieser Dünen nordöstlich der Ortslagen Dissenchen
und Merzdorf von besonderem Gewicht.
Etwa Ende des Jahres 2006 erfordert die Weiterführung des Tagebaus
Cottbus-Nord die Inanspruchnahme eines ca. 3,3 km langen Teilstücks des
Hammergraben-Altlaufes und der 69 ha großen Teichflächen (62 ha
Wasser und 7 ha Röhrichtflächen) von Lakoma. Es handelt sich hier um
den südlichen Bereich des Landschaftsschutzgebietes Peitzer
Teichlandschaft mit Hammergraben, der zugleich das gemeldete FFH-Gebiet
„Lakomaer Teiche“ bildet (vgl. Anlage 3). Im Rahmen des
Braunkohlenplanverfahrens wurden speziell für dieses Gebiet als
Entscheidungsgrundlage für die Tagebauweiterführung eine Vielzahl von
Gutachten und Untersuchungen vorgelegt und ausgewertet, darunter
ökologische Einschätzung der Inanspruchnahme der Teichgruppe
Lakoma und der Hammergrabenteilstrecke (Institut für Landschaftsforschung
und Naturschutz, Finsterwalde 1991),
ökologisches Gutachten zur Beeinflussung des Naturschutzgebietes
(NSG) „Peitzer Teiche mit Teichgebiet Bärenbrück und
Laßzinswiesen“ (Pietsch, 1992),
Studie Nachteilsausgleich Teichgruppe Lakoma (Engelmann, 1993),
Betrachtungen zur Entwicklung der Ökosystemausstattung im Bereich
Hammergraben/Teichgruppe Lakoma für den Fall einer vorzeitigen
Stillsetzung des Tagebaus Cottbus-Nord (UWG, November 1994),
Langzeitmonitoring zu den Auswirkungen der Grundwasserabsenkung des
Tagebaus Cottbus-Nord auf den Bereich Hammergraben-Altlauf/Teichgruppe Lakoma
(UWG/FUGRO CONSULT GmbH, 1995 bis 1997),
komplexe wasserwirtschaftliche Untersuchungen zur Wasserversorgung und zum
Wasserhaushalt der Teichgruppe Lakoma (IWB, GMB, 1995),
Untersuchungen zum Ausgleich und Ersatz der Lakomaer Teiche und des
Teilabschnittes Hammergraben-Altlauf (LAUBAG, Juni 1997),
Antrag auf Gewässerausbau gemäß § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zum Vorhaben Gewässerausbau des Cottbuser
Sees, Teilvorhaben 1 - Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe
Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes (LAUBAG, Mai 2002),
Ergänzung zum Antrag auf Gewässerausbau gemäß § 31 WHG zum Vorhaben Gewässerausbau des Cottbuser Sees, Teilvorhaben 1
- Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines
Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes (VE-M, Januar 2004),
2. Ergänzung zum Antrag auf Gewässerausbau gemäß § 31 WHG zum Vorhaben Gewässerausbau des Cottbuser Sees, Teilvorhaben
1 - Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines
Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes (VE-M, Januar 2006).
In allen Untersuchungen wird auf die hohe ökologische Wertigkeit des
Lakomaer Teichgebietes verwiesen. Es werden Vorschläge zum möglichst
langen Erhalt der ökologischen Funktionen sowie zu Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen unterbreitet. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden in
die Abwägung zur Festlegung des Abbaubereiches eingestellt. Die Lakomaer
Teiche sind ein gegenüber der Europäischen Kommission gemeldetes
FFH-Gebiet. Im Ergebnis wird der Braunkohlengewinnung - trotz erheblicher
Beeinträchtigung des Gebietes - aus energie-, struktur- und
arbeitsmarktpolitischen Gründen der Vorrang eingeräumt (vgl. Nummer
3).
Die ökologischen Funktionen des Lakomaer Teichgebietes und des
Hammergraben-Altlaufes sind an die Verfügbarkeit von Wasser gebunden.
Ausgehend von den Ergebnissen oben genannter Gutachten und Untersuchungen und
unter Berücksichtigung des aktuellen Tagebaufortschritts ist die
Wasserversorgung des Gebietes durch geeignete Maßnahmen bis Ende des
Jahres 2005 zu sichern. Zur Bewertung der Grundwasserstandsentwicklung im
Bereich des Teichgebietes Lakoma wird die Beobachtung der Teichbespannung, der
Grundwasserstände und der Durchflussmengen fortgeführt. Die
Grundwasserstandsverhältnisse werden durch den Füllstand der Teiche
geprägt, der von der jeweiligen Bewirtschaftung abhängig ist. Im
südlichen Teil der Lakomaer Teiche kommt es zu einer Überlagerung der
bergbaulichen Grundwasserabsenkung und der Grundwasserstandsbeeinflussung in
Abhängigkeit von der Bespannung der Teiche. Durch das Bergbauunternehmen
LAUBAG wurde ein Konzept zur Wasserversorgung der Teichgruppe Lakoma in den
Jahren 2001 bis 2005 erarbeitet und am 25. Juli 2001 vom Landesbergamt
Brandenburg - jetzt Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
- bestätigt. Am 12. Januar 2006 bestätigte das LBGR das von der
VE-M vorgelegte „Konzept zur Wasserversorgung der Teichgruppe Lakoma bis
Ende 2006“. Über die Art und Weise der Wasserversorgung der
Teichgruppe Lakoma nach 2006 ist hiernach in Abhängigkeit vom Ausgang des
wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens Cottbuser See, Teilvorhaben 1 zu
entscheiden.
Die Inanspruchnahme des ökologisch wertvollen Gebietes ist nicht
allein im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Abbaubereiches auszugleichen,
daher sind im Rahmen des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. Das
Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG für den Gewässerausbau
Cottbuser See, Teilvorhaben 1 - Gewässerbeseitigung im Bereich der
Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes, wurde im
Mai 2002 durch die LAUBAG beim Landesbergamt beantragt. Im Januar 2004 stellte
VE-M einen Ergänzungsantrag zum Antrag auf Gewässerausbau
gemäß § 31 WHG. Im Teilvorhaben 1 werden der Ablauf der
Gewässerbeseitigung, die Bewertung der Schutzgüter und
vorhabenspezifischen Auswirkungen (Umweltverträglichkeits- und
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) und schließlich die
Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich von Umweltauswirkungen,
Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung des Europäischen
ökologischen Netzes „Natura 2000“ dargestellt.
Die Ausgleichs- und Ersatz- und Sicherungsmaßnahmen müssen sich
dadurch auszeichnen, dass sie ein entsprechend großes Areal mit
ebensolchen komplexen Wirkungsgefügen und Wertigkeiten entwickeln bzw.
wiederherstellen. Es muss ähnliche Habitatstrukturen entsprechend den
Ansprüchen der im Lakomaer Teichgebiet auftretenden Tierarten beinhalten,
die ein langfristiges Überleben der bedrohten Arten unter möglichst
naturnahen Bedingungen garantieren. Die Maßnahmen müssen rechtzeitig
erfolgen, so dass das Risiko eines Verlustes schützenswerter Tiere und
Pflanzen gering gehalten werden kann. Derartige Flächen bieten sich aus
dem Inhalt des Landschaftsrahmenplans sowie im Bereich der Spreeaue an (Anlage
3).
Wie sich aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt (Nummer
3.3.3.4) , erscheinen die innerhalb des wasserechtlichen
Planfeststellungsverfahrens von VE-M vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung
der Kohärenz des ökologischen Netzes „Natura 2000“ gut
geeignet. Dies gilt insbesondere auch für die Sicherungsmaßnahmen
zur Entwicklung einer bedeutenden Rotbauchunkenpopulation im Bereich der
Spreeaue und der Friedensteichgruppe.
Die Planung von VE-M liegt in der Fassung der 2. Ergänzung vom 30.
Januar 2006 zum Antrag auf Gewässerausbau Teilvorhaben 1 -
Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines
Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes gemäß § 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes vor. Zu den geplanten Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen gehören die etappenweise Stilllegung der
Teichgruppe Lakoma und die Neuanbindung des Freigrabens an den
Hammergraben-Altlauf. Kompensationsmaßnahmen sollen im Bereich der
Spreeaue nördlich von Cottbus, im Bereich der Friedensteichgruppe, im
Maust-Maiberger Verbund und in der Bergbaunachbarlandschaft umgesetzt werden.
Im Bereich Große Zoßna ist ein Kompensationsraum zur Sicherung des
langfristigen Überlebens des Eremitenkäfers vorgesehen.
Der großflächige Braunkohlenbergbau wirkt zunächst
landschaftszerstörend, wobei aus Naturschutzsicht wertvolle
Landschaftsbestandteile verloren gehen. Diese können in der Regel in ihrer
ursprünglichen Form nicht regeneriert werden. Im Braunkohlentagebau
Cottbus-Nord wird durch das erhebliche Massendefizit eine völlig neue
Landschaft mit neuen Entwicklungspotentialen entstehen. 70 % der
Bergbaufolgelandschaft werden zukünftig Wasserflächen sein. Im Rahmen
der Gestaltung dieser Landschaft soll die Möglichkeit genutzt werden, neue
hochwertige Landschaftstypen zu entwickeln. Die in den
Braunkohlensanierungsgebieten gesammelten Erfahrungen belegen, dass hier
Biotope entstehen können, die einer schützenswerten Flora und Fauna
Lebensraum bieten. Im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord bietet sich
hierfür das Ostufer des zukünftigen Cottbuser Sees an (vgl. Nummer
2.7.2).
Auf verfügbaren und geeigneten Flächen in der Sicherheitszone und
im Kippenbereich sollen gezielt Maßnahmen zur Minderung der
vorübergehenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im
Abbaubereich realisiert werden. Damit sollen Rückzugsgebiete für
landschaftstypische, insbesondere auch für gefährdete Arten und
Lebensgemeinschaften für den Zeitraum der bergbaulichen Beeinflussung
geschaffen werden. Als Biotoptypen sollen vor allem Streuobstwiesen, Kraut- und
Grasfluren, naturnahe Gehölzkomplexe, Sukzessionsflächen,
Feuchtbiotope und Trockenstandorte vorgesehen werden. Die Maßnahmen in
der Sicherheitszone können mit Immissionsschutzmaßnahmen kombiniert
werden.
Auf der Grundlage verschiedener Untersuchungen und Konzepte wurde ein Teil
der Maßnahmen im Tagebaurandbereich bereits umgesetzt:
südlicher Bereich (Begrünung Randriegel West Ortslage Merzdorf,
Kleingewässer Schlichow),
nördlicher Bereich (Teilpflanzung Gleisdreieck Bärenbrücker
Höhe, Teilflächen Dünen südlich Bärenbrücker Höhe, Tagesanlagen südlich Bärenbrücker Höhe
einschließlich Milleniumshain),
nordöstlicher Bereich (Bepflanzung ehemaliger Parkplatz Tagesanlagen
Jänschwalde),
Willmersdorf (Bepflanzung und Gestaltung im Bereich der fertiggestellten
Dichtwandtrasse, Kulissenbepflanzung am Hammergraben Trasse Graben 3),
Neuendorf (Herstellung landwirtschaftlicher, forstlicher und sonstiger
Nutzflächen im Bereich der Trasse Graben 3, Massenentnahmestelle Maust).
Als weitere Maßnahmen sind geplant:
Dünenbereich südlich Bärenbrücker Höhe,
Fläche „Am Drehpunkt“ ehemalige Tagesanlagen Cottbus-Nord
- östlich Milleniumshain,
Randriegel West 2/3 - Trasse Raum Merzdorf (Bepflanzung).
Darüber hinaus gibt es Betriebsflächen, die aus technologischen
Gründen über einen längeren Zeitraum offen gehalten werden
müssen, bevor sie wieder in die Tagebauentwicklung und damit in die
abschließende Wiedernutzbarmachung einbezogen werden. Als zeitweiliges
Ansiedlungs- und Reproduktionsareal für bestandsbedrohte Arten können
sie gleichzeitig als Verbund- und Ausbreitungsareal von den gewachsenen
Tagebaurandgebieten über die älteren bis hin zu den jüngeren und
zukünftig noch zu schaffenden Gebieten der Bergbaufolgelandschaft dienen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz und Brandenburgischem
Wassergesetz
im Verfahren nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem
Brandenburgischen Naturschutzgesetz.
2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
Z 7 Die im Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden schützenswerten
Feuchtgebiete sind zu beobachten und im Falle einer Beeinflussung durch die
bergbaubedingte Grundwasserabsenkung durch geeignete Maßnahmen zu
erhalten. Nachteilige unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen.
Begründung: Durch die Tagebaue Jänschwalde und Cottbus-Nord entstand im
Förderraum Cottbus ein zusammenhängender Grundwasserabsenkungsbereich. Im Überlagerungsbereich dieser
gegenwärtig wirksamen Grundwasserabsenkung liegt vollständig das
SPA-Gebiet „Bärenbrücker Unterteich“ (Anlage 3). Im Auftrag
des Bergbauunternehmens wurden Untersuchungen zum Wasserhaushalt und zur
Wasserbeschaffenheit der Teichgruppe Bärenbrück durchgeführt.
Mit kontinuierlicher Wasserzuführung kann dem Schutzziel für den
Bärenbrücker Unterteich entsprochen werden. Die Wasserbereitstellung
für den Bärenbrücker Unterteich ist durch den Bergbautreibenden
im gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulich bedingten Grundwasserabsenkung
zu sichern.
Ein Teil der Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft, der gleichzeitig
als FFH-Gebiet gemeldet ist, liegt ebenfalls im Überlagerungsbereich der
Grundwasserabsenkung. Die Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft strukturiert
sich in Teichflächen, Wiesenflächen und daran angrenzende
Waldflächen. Durch die Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord sind
keine über das Maß der bestehenden Grundwasserabsenkung
hinausgehenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Zuge der
Wiedernutzbarmachung der rückwärtigen Bereiche der Tagebaue
Jänschwalde und Cottbus-Nord wird die Grundwasserabsenkung schrittweise
zurückgehen. Die Sanierungsmaßnahmen im rückwärtigen
Bereich unterstützen damit die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
entsprechend dem vorgesehenen Schutzzweck.
Durch die gegenwärtige und zukünftige Grundwasserabsenkung des
Tagebaus Cottbus-Nord werden darüber hinaus folgende schützenswerte
Gebiete berührt:
NSG „Peitzer Teiche mit dem Teichgebiet Bärenbrück und
Laßzinswiesen“ (teilweise SPA-Gebiet und teilweise gemeldet als
FFH-Gebiet),
LSG „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben“,
LSG „Spreeaue Cottbus-Nord“,
LSG „Branitzer Parklandschaft“.
Die Reichweite der Grundwasserabsenkung wird durch die bereits vorhandene
Dichtwand bzw. durch die geplante Weiterführung der Dichtwand im Westen
und Norden des Tagebaus erheblich gemindert. Die Dichtwand entlang der West-
und Nordmarkscheide dient dem Schutz der nördlichen Spreeaue sowie der
Peitzer Teiche und begrenzt die Wirkung der bergbaulichen Entwässerung auf
die Land- und Forstwirtschaftsflächen im Norden des Tagebaus Cottbus-Nord
(Anlage 2 und 3). Im Jahr 1998 wurde der 1. Teilabschnitt (TA 1) vom km 0,0 bis
km 1,568 fertig gestellt. Die im Ergebnis der Überprüfung der
Schutzmaßnahmen durchgeführte Verlängerung der Dichtwand um 1
095 m von Merzdorf in Richtung km 0,0 führt zur Reduzierung der
Grundwasserbeeinflussung im östlichen Stadtgebiet von Cottbus.
Im Juni 2002 erfolgte die Einbindung der Dichtwand Merzdorf (TA 4) in den
Teilabschnitt 1 der Dichtwand Cottbus-Nord. Die Wirksamkeit der fertig
gestellten Dichtwand zeigt sich insbesondere im nordwestlichen Bereich von
Merzdorf durch den Anstieg des Grundwassers bis zu ca. 2 m. Insgesamt kann die
grundwasserbeeinflusste Fläche um 2,75 km2 reduziert werden. Weiterhin
verringert sich die Versickerungsmenge aus der Spree im Bereich vom
Großen Spreewehr in Cottbus bis in Höhe der Spreebrücke bei
Saspow um 25 bis 30 %. Seit September 2002 - beginnend am km 1,568 -
werden die Dichtwandarbeiten im Uhrzeigersinn in Richtung der geplanten
Endstellung südöstlich von Neuendorf fortgesetzt (TA 2 und TA 3). Die
Grundwasserstandsentwicklung im Bereich der Ortslage Willmersdorf weist nach,
dass durch die bereits hergestellten Dichtwandabschnitte eine
Reichweitenbegrenzung der Grundwasserabsenkung eingetreten ist. Auf der
Grundlage der vom LBGR am 14. März 2005 erteilten Genehmigung zur 4.
Ergänzung des Sonderbetriebsplans Dichtwand Cottbus-Nord entsteht die
Verlängerung des Teilabschnitts 3 bis zum km 6,02. Sie dient der
Vermeidung und Minderung der Auswirkungen der Grundwasserabsenkung. Die
Fertigstellung der Dichtwand mit einer Gesamtlänge von ca. 7,1 km soll im
Frühjahr 2007 erfolgen.
Zur Erfüllung der Nebenbestimmung der Wasserrechtlichen Erlaubnis
für den Tagebau Cottbus-Nord „Beobachtung der Schutzgebiete“
sind in Feuchtgebieten außerhalb des Abbaubereiches Fauna und Flora zu
beobachten. Im Jahr 1999 wurde ein biologisch/hydrologisches
Untersuchungsprogramm entwickelt und mit der Erlaubnisbehörde sowie der
oberen Naturschutzbehörde abgestimmt. Untersuchungsgebiete sind an den
Neuendorfer Teich und den Streckteich angrenzende Bereiche.
Ziel der Monitoringprogramme ist es, im untersuchten Landschaftsraum den
IST-Zustand von Flora und Fauna sowie die Schwankungen in deren Bestandsdichte
und Artenzusammensetzung aufzunehmen. Im Verlaufe des Beobachtungszeitraumes
für Fauna und Flora werden parallel dazu Wasserhaushalt, Witterungsverlauf
und agrarische Bewirtschaftung dokumentiert, um Ursachen für
Veränderungen von Flora und Fauna zu ermitteln, sichere
Entwicklungsprognosen zu erarbeiten und geeignete Vorsorgemaßnahmen zu
treffen. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse können die Wirksamkeit von
ergriffenen Schutzmaßnahmen bzw. die Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung im untersuchten Landschaftsraum belegt werden. Die
Ergebnisse werden Handlungsgrundlage für die Steuerung von gegebenenfalls
erforderlichen Schutzmaßnahmen sein.
Die notwendigen Maßnahmen werden bezüglich Art, Umfang und
zeitlichem Ablauf mit den zuständigen Fachbehörden und lokalen
Naturschutzeinrichtungen abgestimmt. Der Grundsatz Eingriffe in Natur und
Landschaft zu vermeiden bzw. zu mindern gilt für den gesamten
Einwirkungsbereich. In die Untersuchungen zu Erhaltungs-, Pflege- und
Schutzmaßnahmen sind demzufolge auch wasserabhängige
Landschaftsteile einzubeziehen, die durch Grundwasserabsenkung beeinflusst
werden können und gegenwärtig keinen Schutzstatus haben.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

2.4 Wasserwirtschaft

2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung
der Grundwasserabsenkung
Z 8 Die Grundwasserabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass
ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der
bergsicherheitlichen Notwendigkeiten so gering wie möglich gehalten
werden.
Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu
gestalten.
Die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den Wasser- und
Naturhaushalt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Begrenzung der
Grundwasserabsenkung sind ständig zu überwachen.
Begründung: Der Tagebau Cottbus-Nord liegt im Bereich des Baruther Urstromtals und damit im
Einzugsbereich der Spree. Pleistozäne Rinnen hoher hydraulischer
Durchlässigkeit umgeben das Kohlefeld. Sie sind zum größten
Teil mit rolligen Sedimenten gefüllt, so dass großräumige
hydraulische Verbindungen zu Hangend- und Liegendgrundwasserleitern der
angrenzenden Kohlefelder bzw. zu den Grundwasserleitern der kohlefreien
Umgebung bestehen. Daher kann im Ausgangszustand von einem weitgehend
zusammenhängenden Grundwasserstockwerk gesprochen werden.
Die vorbergbaulichen Grundwasserströmungsverhältnisse sind durch
eine Süd-Nord-Richtung gekennzeichnet. Der generelle natürliche
Grundwasserabfluss erfolgte von Südost nach Nordwest, von ca. 76 bis 72 m
NHN im Gebiet Kahren-Haasow auf ca. 60 bis 58 m NHN im Bereich der Maiberger
Laßzinswiesen. Daraus resultieren Flurabstände von 0 bis 2,0 m in
Fluss- und Fließauen und im großflächigen Gebiet der
Spree-Malxe-Niederung.
Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau ist ohne die Absenkung des
anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aufgrund der Auswirkungen auf den
Naturhaushalt und der Begrenztheit der Ressource Wasser ist darauf hinzuwirken,
dass diese Absenkung auf das unumgängliche Maß begrenzt wird. Der
Bergbautreibende hat hierzu geeignete Maßnahmen umzusetzen.
Die Reichweite der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung ist der Anlage 3
zu entnehmen. Die maximale Ausdehnung ist um 2010 zu erwarten. Bei der
Darstellung der Grundwasserabsenkungslinie 2019 sind die nach
gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Maßnahmen zur Eingrenzung
der Grundwasserabsenkung (Dichtwand Cottbus-Nord) berücksichtigt. Aufgrund
der langfristigen Nutzungszeit ist die landschaftsgerechte Einbindung der
Dichtwandtrasse in den umgebenden Naturraum erforderlich. Es erfolgt eine
fortlaufende Renaturierung auf der Grundlage abgestimmter
Landschaftsbauprojekte.
Die Entwicklung der Grundwasserabsenkung und der Auswirkungen bedürfen
einer fortlaufenden Überwachung. Vorgaben zum Monitoring enthält der
wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 29. Dezember 1998. Maßnahmen zum
Oberflächen wassermonitoring werden im Bereich der Lakomaer und der
Peitzer Teiche durchgeführt.
Hinsichtlich des Grundwassermonitorings wurden und werden dem LBGR und dem
Landesumweltamt die Grundwassergleichen für den Haupthangendgrundwasserleiter im Förderraum Cottbus jährlich
übergeben. Die Planung und Fortschreibung des Pegelnetzes ist mit dem
Hauptbetriebsplan des Tagebaus Cottbus-Nord und der Anzeige zur Realisierung
von Regionalpegeln angezeigt und zugelassen.
Zur Bewertung der Grundwasserstandsentwicklung im Bereich des Branitzer
Parkes wurden die Messdaten der Pegel des Landesumweltamtes, Außenstelle
Cottbus, einbezogen, die unter anderem mittels eines
Grundwassersondermessnetzes die hydrologischen Verhältnisse dieses
Bereiches erfassen. Nach den Ergebnissen erfolgt keine Beeinflussung des
Branitzer Parkes durch den Tagebau.
2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung
Z 9 Die öffentliche, gewerbliche und private Wasserversorgung nach Menge und
Güte ist für die Dauer der bergbaulichen Einwirkung auf das
Grundwasser zu gewährleisten.
Das im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord anfallende
Sümpfungswasser ist vorrangig zur anteiligen Versorgung des Kraftwerks
Jänschwalde und zur Wasserversorgung der grundwasserabhängigen
Landschaftsbestandteile einzusetzen. Darüber hinaus ist die
Mindestwasserführung der im Einwirkungsbereich liegenden Vorfluter -
soweit möglich - durch die Nutzung von Sümpfungswasser zu
gewährleisten. Dabei ist das Prinzip der sparsamen und nachhaltigen
Wasserbewirtschaftung durchzusetzen. Die jeweils erforderliche Qualität
muss gegebenenfalls durch Aufbereitung gewährleistet werden.
Begründung: Bei der Verteilung des Sümpfungswassers ist auf eine sparsame und
effektive Verwendung des verfügbaren Wassers zu orientieren. Dies ist
gerade wegen des durch den großflächigen Braunkohlenbergbau
verursachten Grundwasserdefizits in der Lausitz von besonderer Bedeutung. Die
durch den aktiven Bergbau zu hebenden Grundwassermengen sind fester Bestandteil
des Gesamtkonzepts zur Wasserbewirtschaftung in der Lausitz. Durch den aktiven
Bergbau stehen in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) ca. 350 Mio. m3 Wasser
pro Jahr zur Verfügung. Diese Wassermenge wird neben der Versorgung der
Braunkohlenkraftwerke im Zusammenhang mit der Rehabilitation des
Wasserhaushaltes für die Flutung von Tagebauseen und für die
Aufrechterhaltung der Wasserführung der Spree eingesetzt. Das
wasserwirtschaftliche Gesamtkonzept ist nicht Gegenstand des Braunkohlenplans.
Der Plan hat nicht die Aufgabe, die den berg- bzw. wasserrechtlichen
Zulassungs- und Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden oder im Zuge der
Unternehmensplanung ermittelten wasserwirtschaftlichen Daten im Detail
wiederzugeben. Er enthält auch nicht die Zusammenführung dieser Daten
mit anderen wasserwirtschaftlichen Daten des Einzugsgebietes. Das
wasserwirtschaftliche Gesamtkonzept wird durch die zwischen den beteiligten
Ländern abgestimmte Bewirtschaftungskonzeption für die Flussgebiete
einschließlich des entsprechenden Datensatzes des ArcGRM Spree-Schwarze
Elster wiedergegeben. Der Datensatz kann im Zusammenhang mit den für den
Ausbau von Bundeswasserstraßen erforderlichen Verfahren genutzt werden.
Hinsichtlich der Wirkung des Tagebaus Cottbus-Nord auf die
überregionalen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse ist bis zum
Auslauf des Tagebaus von einer Stützung des Spreeabflusses auszugehen.
Für die Phase der Flutung und des Grundwasserwiederanstiegs werden in den
durchzuführenden Genehmigungsverfahren alle Belange berücksichtigt.
Nachrichtlich sei darauf verwiesen, dass das Land Brandenburg in Abstimmung mit
dem Freistaat Sachsen und dem Land Berlin unter maßgeblicher Beteiligung
der LMBV mbH alle möglichen Maßnahmen eingeleitet hat, um den durch
die Einstellung der Tagebaue bedingten Rückgang der Wasserführung
unter die ehemals natürlichen Verhältnisse auszugleichen. Zu diesen
Maßnahmen gehört der Bau des Speichersystems Lohsa II und des
Speichers Bärwalde. Die damit erzielbare Ausgleichswirkung wurde über
das ArcGRM nachgewiesen.
Das im Tagebau Cottbus-Nord gehobene Grundwasser wird gemäß der
wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29. Dezember 1998 über die gedichteten
Grubenwasserableiter (GA) 1 und 2 in die Tranitz zwischen den Tagebauen und den
Tranitz-Altlauf gegeben, weiter über die Malxe zur Grubenwasserreinigungsanlage (GWRA) Kraftwerk Jänschwalde geleitet und
dort gereinigt. Von dem auf diese Weise entstehenden Dargebot stehen 80 % als
nutzbare Wassermenge zur Verfügung. Das gereinigte Wasser wird über
den Kraftwerksableiter dem Hammerstrom und der Malxe zugeführt und
trägt zur Abflussstabilisierung der Spree bei.
Hauptabnehmer für Sümpfungswasser ist das Kraftwerk
Jänschwalde zur Sicherung seines Brauchwasserbedarfes. Aus den Tagebauen
Cottbus-Nord und Jänschwalde werden ca. 63 Mio. m3/a zur Verfügung
gestellt. Entsprechend der zum Betrieb des Kraftwerkes Jänschwalde
erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ist eine Entnahme von bis zu 120 m3/min
Sümpfungswasser aus der Malxe zulässig. Für die Teichgruppe
Bärenbrück wird durch den Bewirtschafter der Teiche (Teichgut Peitz)
die für die Nutzung erforderliche Wassermenge aus der „Tranitz
zwischen den Tagebauen“ entnommen. Eine gemeinsame Handlungsrichtlinie
sichert zwischen VE-M und Teichgut Peitz die bedarfsgerechte
Wasserbereitstellung der Nutzer. Für Extremsituationen kann die
Teichgruppe Bärenbrück als Wasserspeicher genutzt werden.
Nach Angaben der VE-M wurden im Jahr 2005 nachstehende Wassermengen gehoben
und abgeleitet:
Tabelle 4 Wasserhebung und -ableitung im Jahr 2005 Tm³
Wasserhebung gesamt 65 122
davon Filterbrunnenwasser 61 704
davon Strossenwasser 1 273
davon offener Restraum 2 146
Wasserverteilung
davon Grubenwasserableiter 1 14 190
davon Grubenwasserableiter 2 47 461
davon Tranitz-Altlauf direkt 3 449
davon Steingrubenteich 0
davon KSW Dissenchen 0
davon Eigenbedarf 21
Eigenbedarf = Bohr-, Beregnungs- und Löschwasser
Gegenwärtig kann die Wasserversorgung der Hauptbedarfsträger mit
dem verfügbaren Dargebot gesichert werden. Mit der Verringerung der
Sümpfungswassermengen zum Ende des Abbauzeitraumes ist ein Defizit
zwischen den bergtechnologisch verfügbaren Sümpfungswassermengen und
dem Wasserbedarf zur Deckung der Anforderungen zu erwarten. Durch den
Bergbautreibenden sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich dieses Defizites
vorzusehen. Sofern ein Ausgleich nicht auf andere Weise erreicht werden kann,
ist die Hebung von zusätzlichem Wasser (Ökowasser) zu
gewährleisten.
Die Reinigung des Sümpfungswassers erfolgt gegenwärtig in der
Grubenwasserreinigungsanlage (GWRA) Kraftwerk Jänschwalde.
Grubenwasserreinigungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben,
dass sie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der für die
Einleitung genutzten Gewässer und der langfristigen Zielstellung des
Landes Brandenburg zur Beschaffenheit der Fließgewässer die
erforderliche Aufbereitung des gehobenen und abzuleitenden Grubenwassers
gewährleisten.
2.4.3 Oberflächengewässer
Z 10 Bei bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen sind die für die
Wasserwirtschaft und/oder den Naturhaushalt und/oder die Fischwirtschaft
bedeutsamen Oberflächengewässer außerhalb des Abbaubereiches zu
erhalten. Die Wasserstände bzw. der landschaftlich notwendige
Mindestabfluss sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. Einleitung von
Sümpfungswasser, Versickerung von Wasser oder Oberflächenwasserrückhaltung sicherzustellen. Eine Verschlechterung
der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden. Die Ausgleichs- und
Schutzmaßnahmen (vgl. auch Nummer 2.3.2) sind für den gesamten
Zeitraum der Wirkung der bergbaulichen Grundwasserabsenkung, d. h., über
die Beendigung des Tagebaus hinaus bis zur Wiederherstellung ausgeglichener
wasserwirtschaftlicher Verhältnisse aufrechtzuerhalten.
Nach Abschluss der bergbaulichen Nutzung sind geeignete
Renaturierungsmaßnahmen für folgende Fließe vorzusehen:
Tranitz zwischen den Tagebauen,
Tranitz von Kathlow zur Spree.
Begründung: Die wichtigsten Fließgewässer im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord
sind die Spree, alter und neuer Hammergraben, Tranitz zwischen den Tagebauen,
Tranitz von Kathlow zur Spree und Schwarzer Graben. Darüber hinaus sind
als wichtige Oberflächengewässer der Bärenbrücker Unterteich sowie die Peitzer Teiche zu nennen. Die Fließe sind zum Teil
stark anthropogen überformt.
Entscheidende Veränderungen im Gewässernetz entstanden vor allem
durch:
die Verlegung der Tranitz südlich der Tagebaue Jänschwalde und
Cottbus-Nord nach Westen zur Spree in einem Betonprofil; hier wird das aus dem
oberen Einzugsgebiet kommende Wasser abgeleitet,
die Verlegung der Tranitz in einem Betonprofil zwischen den Tagebauen zur
Malxe; in diesem Gerinne fließt ausschließlich ungereinigtes und
daher durch hohe Eisengehalte charakterisiertes Sümpfungswasser,
die Abschneidung des Haasower und Koppatz-Kahrener Landgrabens; durch die
hohen Versickerungsverluste gehen besonders in niederschlagsarmen Zeiten die
Abflüsse auf Null zurück,
den Bau der neuen Hammergraben-Teilstrecke im Nordwest-Bereich des
Untersuchungsraumes.
Die Tranitz zwischen den Tagebauen speist über einen Zulauf den
Bärenbrücker Unterteich. Der Abfluss der Tranitz wird
überwiegend durch die Grubenwassereinspeisung bestimmt. Die Tranitz und
der Neulauf des Hammergrabens sind abgedichtete Fließgewässer.
Die Wasserzufuhr zu den Laßzinswiesen bei Maiberg erfolgt über
den Schwarzen Graben. Wenn die Verbindung zu den Lakomaer Teichen unterbrochen
wird, soll der Schwarze Graben über ein vorhandenes Auslaufbauwerk am
verlegten Hammergraben beschickt werden.
Die Versorgung der Peitzer Teiche erfolgt über den Hammergraben. Wie
bereits in der Begründung zu Z 7 dargelegt wird die Wirkung der
Grundwasserabsenkung durch die Dichtwand Cottbus-Nord auf die nördliche
Spreeaue verhindert und auf die Peitzer Teiche erheblich gemindert. Durch die
Wasserzuführung kann der Charakter der Gebiete, insbesondere auch bezogen
auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes gesichert werden.
Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen sind in
Abhängigkeit von den Ergebnissen des Monitorings (vgl. Nummer 2.3.2)
festzulegen.
Die erhebliche Veränderung und der künstliche, naturferne Ausbau
des Fließgewässersystems erfordern auf der Grundlage der
entsprechenden Untersuchungen Maßnahmen zur Renaturierung der
Fließe. Dabei soll die Fischdurchgängigkeit beachtet werden.
Für die Tranitz von Kathlow zur Spree ist zu prüfen, inwieweit im
Rahmen der Renaturierung Rückbaumaßnahmen erforderlich sind.
Nach gegenwärtigem Planungsstand wird der Braunkohlenabbau im Tagebau
Cottbus-Nord im Jahr 2015 beendet. Da sich der Wiederanstieg des Grundwassers
nach Beendigung des Braunkohlenabbaus über einen längeren Zeitraum
erstrecken wird, müssen die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen so lange
fortgesetzt werden, bis die als endgültig angesehenen
Grundwasserverhältnisse erreicht sind. Über die Fortdauer der
Maßnahmen ist auf der Grundlage der Ergebnisse und der Auswertung des
Monitoringprogramms zu entscheiden.
2.4.4 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Beendigung
des Tagebaus
Z 11 Nach Abschluss des Braunkohlenabbaus ist die schnellstmögliche
Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes
zu gewährleisten. Die Auffüllung des Porenvolumens im Bereich der
Kippe und im angrenzenden unverritzten Gebirge sowie die Füllung des durch
das Massendefizit entstehenden Restraumes sind gezielt zu beschleunigen.
Beeinträchtigungen der Grund- und Oberflächenwasserbeschaffenheit aufgrund von hydrochemischen Prozessen der
Versauerung und ihrer Begleit- und Folgeprozesse ist durch geeignete
Maßnahmen entgegenzuwirken.
Für das Abbaugebiet und die Tagebaurandbereiche ist in
Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse eine ausreichende Vorflut
zu gewährleisten.
Begründung: Die bergbauliche Grundwasserabsenkung wirkt weit über den eigentlichen
Abbaubereich hinaus und beeinträchtigt in diesem Einwirkungsbereich Natur
und Landschaft. Um diese Beeinträchtigungen nach Abschluss der
Braunkohlengewinnung zu überwinden, ist auf die schnellstmögliche
Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes
hinzuwirken.
Von einem sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalt kann dann
ausgegangen werden, wenn
die Flutung der Tagebaurestseen und die Wiederauffüllung des
bergbaubedingt abgesenkten Grundwasserkörpers abgeschlossen ist,
die Restseen in das vorhandene Gewässersystem eingebunden sind,
eine der Nutzung entsprechende Wasserbeschaffenheit in den Restseen
erreicht ist,
die Fließgewässer die für den nachbergbaulichen Zustand
erforderliche Funktion erfüllen und damit sowohl für die
Gebietsvorflut als auch für die Abflussverhältnisse ein stabiler
Zustand erreicht ist.
Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Wiederherstellung
großräumiger Austauschverhältnisse im Grundwasserbereich zu
untersuchen, ob und in welchem Bereich nach Abschluss der bergbaulichen
Maßnahmen eine Perforierung der Dichtwand erforderlich ist.
In der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Cottbus-Nord wird bedingt durch
das Massendefizit der „Cottbuser See“ mit einer Größe von
ca. 1 900 ha entstehen. Über einen Zulauf aus dem Hammergraben bei Lakoma
soll die Fremdwasserflutung aus der Spree erfolgen, der Abfluss ist im
Nordwesten des Sees vorgesehen. Der konkrete Trassenverlauf und die
Ausbaugröße sind in Abhängigkeit von der abschließenden
Entscheidung zur speicherwirtschaftlichen Nutzung im wasserrechtlichen
Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau des Cottbuser Sees
festzulegen. Die in Anlage 2 dargestellten Ableitungsvarianten sind als Option
zu verstehen und im Gewässerausbauverfahren zu konkretisieren. Die
erforderliche Wassermenge zur Füllung des Sees beträgt
einschließlich des Porenraumes ca. 500 Mio. m³.
Mit der vorgesehenen Fremdflutung wird die Flutungsdauer von mindestens 25
Jahren bei ausschließlich natürlichem Grundwasseraufgang auf zehn
Jahre reduziert, so dass der „Cottbuser See“ ab etwa 2030 nutzbar
wäre.
Hinsichtlich der zukünftigen wasserwirtschaftlichen Nutzung des
Cottbuser Sees liegt seit Juli 1998 das „Gutachten zur Notwendigkeit und
zu Auswirkungen einer speicherwirtschaftlichen Nachnutzung“ vor. Im
Ergebnis dieser Begutachtung wird festgestellt, dass eine
speicherwirtschaftliche Nutzung des Cottbuser Sees zur Stabilisierung der
Abflussprozesse im unteren Spreegebiet nach Wegfall der
Tagebausümpfungswässer beiträgt und daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu empfehlen ist. Die Untersuchung war zu diesem
frühen Zeitpunkt notwendig, da für die Gestaltung der
Restseeböschungen im Rahmen der Braunkohlensanierung die entsprechenden
Vorgaben gemacht werden mussten.
Im Rahmen der Begutachtung wurden folgende Grundvarianten untersucht:
Variante 1 Wasserstand 61,6 bis 63,0 m NN Schwankungsbereich 1,4 m
Variante 2 Wasserstand 62,0 bis 64,5 m NN Schwankungsbereich 2,5 m
Variante 3 Wasserstand 61,8 bis 63,5 m NN Schwankungsbereich 1,7 m
In die Untersuchung wurden die Auswirkungen einer speicherwirtschaftlichen
Nutzung auf Natur und Landschaft, die vorgesehene Erholungsnutzung und die
Grundwasserflurabstände im Umfeld des Restsees einbezogen. Im Ergebnis der
Untersuchung wurde unter Abwägung aller oben genannten Aspekte der
Variante 3 als Grundlage für die Gestaltung der Böschungen der Vorzug
gegeben.
Für die Entscheidung sprachen nachfolgende Gründe:
Die mittlere Ausbauvariante mit einem Schwankungsbereich von 1,7 m
(Variante 3) erbringt aus wasserwirtschaftlicher Sicht nahezu dieselben Effekte
im Spreegebiet wie die maximale Variante mit einem Schwankungsbereich von 2,5 m
(Variante 2). Unter Berücksichtigung der Nachteile aus bergbaulicher Sicht
und hinsichtlich der Beeinflussung von Natur und Landschaft und der
Erholungsnutzung kann der maximale Ausbau des Restsees (Variante 2) nicht zur
Realisierung empfohlen werden.
Sowohl die absoluten Seewasserstände als auch der Schwankungsbereich
bei Variante 1 und 3 liegen sehr nah beieinander. Die auf Bandbreite der
Variante 3 ausgerichtete Böschungsgestaltung gewährleistet damit
für die Folgezeit einen ausreichenden Handlungsspielraum, d. h., dass in
Abhängigkeit von den Ergebnissen der noch ausstehenden Prüfungen und
Untersuchungen in dem nach Wasserhaushaltsgesetz erforderlichen
wasserrechtlichen Verfahren sowohl für die Umsetzung der Variante 1 als
auch der Variante 3 entschieden werden kann.
Die Fortschreibung der derzeitig von der VE-M genutzten geohydraulischen
Modelle ist zur Begrenzung der Reichweite der Grundwasserabsenkung und zur
Begleitung der Rehabilitation des Wasserhaushaltes erforderlich. Die
Fortschreibung muss durch den Bergbautreibenden bzw. dessen Rechtsnachfolger
bis zur völligen Wiederherstellung eines bergbauunbeeinflussten Zustandes
gewährleistet werden. Den Landesbehörden sind die Fortschreibungsergebnisse bei Bedarf und auf Anforderung zur Verfügung zu
stellen.
Im Grundwasserabsenkungsbereich befinden sich Gräben und kleinere
Vorfluter, die zumindest zeitweise trocken fallen können. Durch die in der
Regel sehr lange Wirkung der Grundwasserabsenkung (über mehrere
Jahrzehnte) verlieren diese trocken gefallenen Vorfluter ihre
Funktionsfähigkeit. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg sind
daher Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Vorflut auch
außerhalb des Abbaubereiches erforderlich. Für den Koppatz-Kahrener-
und den Haasower Landgraben ist im Zusammenhang mit der Renaturierung der
verlegten Tranitz südlich des Tagebaus zu prüfen, inwieweit ein
Anschluss dieser beiden Gräben an den entstehenden See erforderlich ist.
Im Zuge der Grundwasserabsenkung kam es ebenfalls zur Austrocknung des
Bärenbrücker Oberteiches. Es ist zu prüfen, ob im Zusammenhang
mit der hydrologischen Leistungsfähigkeit des Tranitz-Systems eine
Wiederbespannung des Teiches möglich ist.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Gewässerausbauverfahren und in sonstigen Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem
Brandenburgischen Wassergesetz,
im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.
2.4.5 Bergschäden
Z 12 Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder -wiederanstieg entstehenden
und entstandenen Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und
Grundstücken sind nach Maßgabe des Bundesberggesetzes zu
entschädigen.
Begründung: Bei ungleichmäßigen Lagerungsverhältnissen im Baugrund
können im Zusammenhang mit Veränderungen im Grundwasserkörper
ungleichmäßige Bodensenkungen auftreten, die Schäden an
Bauwerken verursachen. Die Schäden sind vom Schadensbetroffenen beim
Verursacher anzumelden. Die Bewertung und Regulierung erfolgt nach den Vorgaben
des Bundesberggesetzes.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im Rahmen des Bundesberggesetzes.

2.5 Abfallwirtschaft

Z 13 Die im Abbaubereich und im rückwärtigen Bereich des Tagebaus
gelegenen Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen sind
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und zu bewerten,
gegebenenfalls zu überwachen und zu entsorgen bzw. zu sanieren.
Die im Tagebau anfallenden Abfälle sind vorrangig der
stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind
ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.
Begründung: Für den Abbaubereich und die dem Tagebau gehörigen Tagesanlagen und
Nebenanlagen sind Schätzberichte zur Erfassung von Altablagerungen und
altlastenverdächtigen Flächen erarbeitet worden. Dabei sind 19
Altlastenverdachtsstandorte im Altlastenkataster der VE-M erfasst.
Die für weiterführende Untersuchungen zur Vorbereitung von
notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Gefährdungsabschätzungen werden entsprechend der Sanierungsplanung in
Abstimmung mit dem Landesbergamt bzw. den für die Sanierungsflächen
zuständigen Behörden in Auftrag gegeben. Ihre Ergebnisse bilden die
Grundlage für die Sanierungsplanung. Die Sanierung basiert auch auf
Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes und berücksichtigt die nach
Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit vorgesehene Nutzung der
Bergbaufolgelandschaft.
Altlastensanierungen wurden entsprechend den Angaben der VE-M für
folgende Bereiche bereits durchgeführt:
Zentraler Bereich der Tagesanlagen Tagebau Cottbus-Nord 1998/2001,
Randflächen der Müllablagerungen im Bereich der Kiesgrube
Merzdorf, Ortslage Merzdorf,
Ablagerungen im Bereich der Feldriegel 33 und 36.
Die Entlassung aus dem Altlastenkataster ist durch Erfolgskontrollen eines
unabhängigen Gutachters unter Beachtung der Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung dokumentiert. Im Tagebau selbst fallen Abfälle
an. Entsprechend den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (Krw/AbfG) sind die Abfälle in erster Linie zu vermeiden,
in zweiter Linie zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind
ordnungsgemäß zu beseitigen.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
in Verfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem
Bundesbodenschutzgesetz und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz.

2.6 Archäologie und Denkmalschutz

Z 14 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Bergbautreibenden die
fachgerechte Untersuchung, Bergung, Sicherung und Dokumentation von
kulturhistorisch wertvollen Bau- und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt
bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren
zu finanzieren und zu unterstützen.
Begründung: Im vorgesehenen Abbaubereich des Tagebaus sind zahlreiche kulturhistorisch
bedeutsame Bodendenkmale, insbesondere der Steinzeit, der bronze- und
früheisenzeitlichen Lausitzer Kultur, der römischen Kaiserzeit sowie
der mittelalterliche Ortskern Lakoma vorhanden und weitere zu vermuten. Mit dem
Fortschreiten des Tagebaus werden diese Denkmale bergbaulich in Anspruch
genommen. Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur
wissenschaftlichen Untersuchung, gegebenenfalls zur Bergung zu geben. Die VE-M
und das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und
Archäologisches Landesmuseum (BLDAM) schließen zur Regelung der
Finanzierung Verträge ab.
Durch die Tagebauführung wird ein etwa 3,3 km langes Teilstück
des Hammergraben-Altlaufes ab Ende des Jahres 2006 in Anspruch genommen. Das
vermutlich ca. 500 Jahre alte spätmittelalterliche Wasserkunstbauwerk ist
zwischen Lakoma und Maust in seinem bedeutendsten Abschnitt betroffen. Hier
liegt der Hammergraben bis zu 3 m über Gelände.
Weiterhin sind die Denkmalbelange bei der Herstellung der Dichtwand zu
berücksichtigen.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:
in Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz,
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.7 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

2.7.1 Massendisposition
Z 15 Die innerhalb der Grenze der Landinanspruchnahme anfallenden Abraummassen sind
im Abbaubereich für die Herstellung einer mehrfach nutzbaren
Bergbaufolgelandschaft, insbesondere für Sicherungsmaßnahmen in
bodenmechanischen Problemgebieten zu nutzen.
Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine funktionstüchtige Kippenvorflut unter naturschutzfachlichen,
landschaftsgestalterischen und ästhetischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Bergbaufolge- und Bergbaunachbarlandschaft sind bei der Planung in ihrem
Zusammenhang zu betrachten.
Begründung: Aufgrund des begrenzten Massenangebotes kann nur der östliche Teil des
Tagebaus Cottbus-Nord geländegleich verkippt werden. Um die Absetzer
(As)-Kippe vor Setzungsfließrutschungen zu sichern, wird die
Kohlebahnausfahrt bis zur Höhe des Planums der Abraumförderbrücken (AFB)-Kippe verfüllt. Die dafür
notwendigen Massen werden aus der benachbarten Förderbrückenkippe
entnommen, die nach der Flutung ohnehin unter dem Wasserspiegel liegt. Bei der
konkreten technologischen Bearbeitung soll geprüft werden, inwieweit
Möglichkeiten der Offenhaltung der Kohlebahnausfahrt zur Herstellung einer
Hafenbucht gegeben sind.
Die verbleibende Förderbrückenkippe erhält Höhen zwischen + 50 und + 59,8 m NHN und bildet im Endzustand zusammen mit dem
Bereich der Brückenendstellung, wo das Tagebauliegende nicht mehr von
einer Kippe überzogen wird, den wassergefüllten Restraum. Es werden
ausgedehnte Flachwasserzonen entstehen. Die Flachwasserzonen sind so zu
gestalten, dass eine gefahrlose Nutzung des Sees gewährleistet wird (vgl.
Z 18).
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2.7.2 Flächennutzung
Z 16 Bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche und wasserwirtschaftliche
Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der
Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen.
Für die unterschiedlichen Nutzungen werden folgende
Größenordnungen vorgegeben:
Landwirtschaft 0,5 % ca. 13 ha
Forstwirtschaft 23,0 % ca. 616 ha
Renaturierungsflächen 4,0 % ca. 112 ha
Wasserflächen 70,5 % ca. 1 900 ha
Sonstige Flächen (Straßen, Wege) 2,0 % ca. 57 ha
Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit ist eine Neuordnung
der Flächen unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Bedingungen
vorzunehmen.
Begründung: Durch den Braunkohlenbergbau wird in eine funktionsfähige Kulturlandschaft
eingegriffen. Die vorbergbaulichen Nutzungsverhältnisse können wie
folgt angegeben werden:
Landwirtschaft 34 %
Forstwirtschaft 33 %
Wasserflächen 1 %
Sonstige Nutzung 32 %
Im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord entsteht durch die bergbaulichen
Veränderungen eine völlig neue Landschaft. Beherrschendes Element ist
mit einer Fläche von ca. 1 900 ha der zukünftige Cottbuser See. Zu
dieser Entwicklung gibt es aufgrund des Massendefizits und der
technisch-technologischen Bedingungen keine vernünftige Alternative. Das
Nutzungsverhältnis innerhalb der Landinanspruchnahme wird zu Lasten der
Landwirtschaft und Forstwirtschaft und zu Gunsten von Wasserflächen
verändert.
Aufgrund der Vorfeldverhältnisse und der damit im Zusammenhang
stehenden Bodenqualität der Kippenflächen ist keine
landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung im Abbaubereich vorgesehen.
Die über dem zukünftigen Grundwasserstand liegenden
Kippenflächen werden vorwiegend für eine forstwirtschaftliche Nutzung
ausgewiesen. Mit der Herstellung eines zusammenhängenden Waldgebietes
werden alle sich bietenden Möglichkeiten zum Ersatz der
Waldinanspruchnahme genutzt. Durch das Massendefizit stehen mögliche Flächen für eine
künftige touristische Entwicklung in nur begrenztem Umfang zur
Verfügung. Durch Ausweisung von Bereichen am West- und Nordufer des
künftigen Sees als sonstige Nutzung wird dies berücksichtigt (Anlage
2).
Mit der Entstehung des Cottbuser Sees verbinden sich Möglichkeiten
für den Erhalt und die Entwicklung der Erwerbsfischerei in der Region.
Voraussetzung für die Umsetzung bzw. Nutzung dieser Möglichkeiten ist
die Entwicklung, Hege und Nutzung der Fischbestände durch Berufs- und
Angelfischerei nach Maßgabe des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg.
Die zukünftig reich strukturierten Insel- und Flachwasserbereiche am
Ostufer des Restsees bieten das größte Potenzial für die
Entwicklung naturschutzrelevanter Flächen. Mit der Ausweisung von
Renaturierungsflächen werden die Voraussetzungen für die Nutzung
dieses Potenzials geschaffen. In das Gesamtkonzept naturschutzrelevanter
Flächen können angrenzende Wasserflächen einbezogen werden.
Entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung befinden sich in Bearbeitung durch
das Landesumweltamt.
Der Sachliche Teilregionalplan III „Windkraftnutzung“ der
Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 14. Juli 2004 (ABl. S.
515) weist für den rückwärtigen Bereich des Tagebaus
(Innenkippe) Wind-Eignungsgebiete aus.
Der flächenwirksame Braunkohlenbergbau bewirkt eine Veränderung
der Erdoberfläche. Dabei wird nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch das innere Ordnungsgefüge beeinflusst. Die
Erfahrungen in den Bergbau-Sanierungsgebieten belegen, dass es
unzweckmäßig und in vielen Fällen auch nicht möglich ist,
das ehemals vorhandene Ordnungsgefüge beizubehalten bzw.
wiederherzustellen. Durch die bergbauliche Nutzung werden neue
Eigentumsstrukturen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist eine Neuordnung der
Flächen unter Berücksichtigung der nach Abschluss der bergbaulichen
Nutzung vorliegenden Bedingungen erforderlich. Die Flurneuordnung ist
hierfür das geeignete Verfahren.
Z 17 Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, dass
zusammenhängende Waldgebiete entstehen, die
eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der
Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden
und
wirtschaftlich genutzt werden können.
Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt
anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung bevorzugt zu
verwenden sind.
G 4 Waldränder sollen naturnah und mit gebietsheimischen Gehölzen
gestaltet werden.
Begründung: Im Abbaubereich Cottbus-Nord befanden sich überwiegend monostrukturierte
Kiefernbestände. Für die Gewährung der Leistungsfähigkeit
der Wälder ist es insgesamt im Land Brandenburg Ziel der forstlichen
Nutzung, eine schrittweise Umwandlung der reinen Kiefernbestände zu
erreichen. In diesem Sinne sollen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung als
Grundlage für die Etablierung von Laub- und Mischwaldbeständen in
möglichst großem Umfang laubholztaugliche Standorte geschaffen
werden.
Bisher wurden auf der Außenhalde Bärenbrück und im
östlichen Teil des Tagebaus ca. 400 ha Forstflächen hergestellt. Die
Aufforstungen erfolgen auf der Grundlage bodenkundlicher Standortkartierungen
und in Abstimmung mit der zuständigen Forstbehörde. Das auf der
Förderbrückenkippe vorhandene Bodensubstrat schränkt die
waldbauliche Handlungsfreiheit ein. Die Gemeine Kiefer ist daher auch in diesen
Bereichen die Hauptbaumart. Daneben wurde jedoch unter Ausschöpfung der
Standortpotenziale eine breite Palette von Laubholzarten, u. a. Roteichen,
Robinien, Winterlinde und Stieleichen gepflanzt.
Z 18 Das Ostufer des zukünftigen Cottbuser Sees wird als
Renaturierungsfläche ausgewiesen (Anlage 2). Renaturierungsflächen
sind von intensiver Nutzung freizuhalten. Sie dienen vorrangig der Entwicklung
besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch
geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der
natürlichen Sukzession überlassen.
Begründung: Besonders an extreme Lebensbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenarten sind
aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensräumen bedroht. Im Rahmen der
Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft besteht die Möglichkeit,
Lebensräume auszuweisen, die sich durch stark wechselnde Umweltbedingungen
auf engstem Raum (trockene Hänge, wassergefüllte Senken) sowie durch
äußerste Nährstoffarmut auszeichnen (offene Sandflächen).
Hier wird sich eine spezialisierte Flora und Fauna ansiedeln, die in der
bewirtschafteten und stark frequentierten Landschaft größtenteils
verdrängt ist.
Das zukünftige Ostufer des Cottbuser Sees wird durch reich
strukturierte Insel- und Flachwasserbereiche geprägt sein. Das Potenzial
für die Entwicklung naturschutzrelevanter Flächen ist hier am
größten. Bei Bedarf sind die Flächen durch landschaftspflegerische Anlagen zu strukturieren. Dazu können
Flurgehölze, Hecken, kleinere Waldkomplexe, Baum- und Gehölzgruppen
sowie Steinhaufen gehören. Anlagen, die der Erholung dienen (Wanderwege,
Aussichtspunkte, Rastplätze etc.), sind landschaftsgerecht
einzufügen. Dadurch soll die Naturentwicklung erlebbar gemacht und die
Entwicklung der ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung in der
Bergbaufolgelandschaft unterstützt werden.
Renaturierungs- und Sukzessionsflächen können Ausgangspunkt
für die Gestaltung eines Systems neuer Schutzgebiete innerhalb des
devastierten Geländes sein. Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen im
Bereich der Renaturierungsflächen sind in enger Abstimmung mit den
zuständigen Naturschutzbehörden vorzubereiten und durchzuführen.
Z 19 Für den entstehenden Tagebausee sind die Voraussetzungen für eine
Mehrfachnutzbarkeit unter Berücksichtigung was serwirtschaftlicher,
fischereilicher, naturschutzfachlicher und touristischer Aspekte zu schaffen.
Die touristische Nutzung hat dabei Priorität.
Die Uferbereiche des Sees sind abwechslungsreich zu gestalten.
Verschiedenartige Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander
abzugrenzen.
G 5 Flächen für die Erholungsnutzung sollen im Bereich der gewachsenen
Böschungen und im räumlichen Zusammenhang mit vorhandenen Siedlungen
eingeordnet werden.
Begründung: Der zukünftige Cottbuser See wird den Bereich zwischen den Städten
Cottbus, Peitz und Forst (Lausitz) mit einer Fläche von 1 900 ha
entscheidend prägen. Er ist der größte Einzelsee in der
Bergbaufolgelandschaft der Lausitz. Aufgrund der Größe und der Lage
im Stadtgebiet des Oberzentrums Cottbus wird der touristischen Nutzung
Priorität eingeräumt. Die anderen im Ziel genannten Nutzungsaspekte
sollen jedoch im Interesse der Entwicklung eines strukturreichen, naturnahen,
abwechslungsreichen und damit attraktiven Gebietes entsprechende
Berücksichtigung finden.
Entsprechend der späteren Funktion als Erholungsschwerpunkt ist der
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Schaffung der
Voraussetzungen für die Herstellung attraktiver Erholungsbereiche
besondere Bedeutung beizumessen. Mit der Gestaltung des Restsees ist zu
sichern, dass auch bei einer möglichen Speichernutzung (vgl. Nummer 2.4.4)
eine gefahrlose Nutzung im Sinne der Zielstellung sowohl bei Erreichen des
höchsten als auch des niedrigsten Wasserstandes möglich ist. Bei der
Böschungsgestaltung ist der vorgegebene Wasserschwankungsbereich (61,8 bis
63,5 m NN) bei der Vorbereitung der unterschiedlichen Nutzungen (Strandbereiche
im Umfeld der Siedlungen, naturnahe Gestaltung der Ostböschung) zu
beachten. Im Bereich der Quarzsandgewinnung Dissenchen, der durch die geplante
Ortsumgehung Cottbus gekreuzt wird, ist eine den genannten
Nutzungsansprüchen gerecht werdende Böschungsgestaltung zu
realisieren. Die bergrechtlichen Betriebspläne der Bergbauunternehmen sind
entsprechend abzustimmen. Die Höhenlage der Brückenkippe
(zukünftiger Seegrund) ist so herzustellen, dass auch bei niedrigstem
Wasserstand die dauerhafte Sicherung der Gewässergüte
gewährleistet wird und keine Gefährdung der Erholungsnutzung
eintritt. Vor Einsetzen des Grundwasserwiederanstiegs bzw. vor der Flutung sind
Gehölze vom Seegrund zu entfernen.
Gewässer und Gewässerrandzonen beinhalten äußerst
vielgestaltige Lebensräume. Gleichzeitig haben Wasserflächen einen
hohen Wert für intensive und extensive Freizeit- und Erholungsnutzungen.
Um größere Nutzungskonflikte zu vermeiden, ist eine räumliche
Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen sinnvoll. Die wasserangrenzenden
Kippenböschungen werden dementsprechend als Renaturierungsfläche
ausgewiesen. Auch in diesen Gebieten ist eine Erschließung für die
stille Erholung, die sich aber dem Naturschutzziel unterordnen soll,
möglich. Demgegenüber sollen Badestrände und weitere Anlagen
für die Erholung an den gewachsenen Böschungen des Sees angelegt
werden. Hier wird der Erholungsnutzung der Vorrang eingeräumt. In diesem
Zusammenhang soll die Option einer Hafenanlage nördlich der Ortslage
Merzdorf offen gehalten werden.
Der Gestaltungsspielraum für die Bergbaufolge- und Nachbarlandschaft
im Falle des Tagebaus Cottbus-Nord ist eingeschränkt. Im Osten ist der in
Nord-Süd-Richtung verlaufende Trassenkorridor das begrenzende Element, im
Nordwesten bilden die Bundesstraße B 97 und die bergbauabhängige
Randbebauung (z. B. Grubenwasserableiter, Dichtungswand, Neulauf Hammergraben)
eine entsprechende Zäsur. Im südwestlich/südlichen Bereich soll
die Ortsumgehung Cottbus realisiert werden. Das Ministerium für
Infrastruktur und Raumordnung hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 den ersten
Verkehrsabschnitt der Ortsumgehung Cottbus planfestgestellt. Er ist 6,5 km lang
und verläuft zwischen der vorhandenen B 168 und der L 49.
Bei der Entwicklung des Gebietes ist bei äußerst sparsamem
Umgang mit den verfügbaren Flächen die Herstellung des Zusammenhangs
mit der Bärenbrücker Höhe, der Bergbaufolgelandschaft
Jänschwalde und eine behutsame, aber abwechslungsreiche Gestaltung der
Kippenflächen und der Tagebaurandzonen sowie ein schnellstmöglicher
Rückbau nicht mehr benötigter Anlagen geboten. Impulse zur
Entwicklung und Aufwertung des Landschaftsraumes im Plangebiet gibt das
„Landschaftsgestalterische Konzept für das Nordufer des
künftigen Cottbuser Sees“ (L.Ö.W.E., 2001). Die Empfehlungen
dieses Konzeptes reichen von der Errichtung eines Gletschergartens bis hin zur
Ausbildung einer Bucht im Bereich der Kohlebahnausfahrt. Diese Vorschläge
sollen geprüft und gegebenenfalls bei der Gestaltung der Bergbaufolge- und
-nachbarlandschaft berücksichtigt werden.
Beginnend im Jahr 2000 hat die Stadt Cottbus mit der Durchführung des
Wettbewerbes „Cottbus-Ostsee“ einen Planungsprozess für den
Ostraum von Cottbus in Gang gesetzt, um möglichst frühzeitig ein
stadträumliches und landschaftsarchitektonisches Leitbild für das
Jahr 2030 zu entwickeln. Das betrifft prioritär den Stadt- und
Landschaftsumbau sowie das Beziehungsgefüge zwischen der Stadt, dem See
und den angrenzenden Gemeinden im Zuge der Transformation eines
Braunkohlentagebaus in einen Lebens-, Wirtschafts- und Kulturraum für das
21. Jahrhundert. Auf die Wettbewerbsergebnisse aufbauend wurde für das
IBA-Projekt „Cottbus am Ostsee“ ein informelles Planverfahren
durchgeführt und ein „Masterplan“ erarbeitet. Er liegt seit dem
Frühjahr 2006 vor und soll als Grundlage für weitere Projektschritte
dienen. Für diesen Planungsprozess wurde mit der Stadt Cottbus und den
benachbarten, tagebaubetroffenen Gemeinden ein Steuerungs- und
Koordinierungsinstrument etabliert - der Inselrat „Cottbuser
Ostsee“.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung
der Grundsätze, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,
im Gewässerausbauverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i.
V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz,
im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
im Rahmen des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg,
im Flurbereinigungsverfahren,
in der Bauleitplanung.

2.8 Verkehrstrassen, Versorgungsleitungen und bergbaueigene Tagebaurandbebauung

Z 20 Für Verkehrsverbindungen und Versorgungsleitungen, die durch bergbauliche
Tätigkeit unterbrochen werden, ist rechtzeitig, d. h. vor Eintritt der
Funktionsunfähigkeit Ersatz zu schaffen.
Mit den Ersatzmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass eine
Nutzung ohne wesentliche Einschränkungen durch den laufenden Bergbau
über den gesamten Zeitraum der Bergbauführung möglich ist.
Die Bergbaufolgelandschaft ist zum frühestmöglichen
Zeitpunkt durch ein optimiertes Wegesystem zu erschließen. Zwischen den
bereits aus der Bergaufsicht entlassenen, nutzbaren Bereichen, wie der
Bärenbrücker Höhe, und der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft sollen mit sinnvollen Netzergänzungen
Verknüpfungen erreicht werden.
Bergbaueigene Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie für die
bergbauliche Tätigkeit nicht mehr benötigt werden und eine
Nachnutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung oder anderer Planungen nicht
vorgesehen ist.
Begründung: Die im Vorfeld des Tagebaus Cottbus-Nord führende Strecke der Deutschen
Bahn AG Cottbus-Guben wurde bereits teilweise in Anspruch genommen. Der
Ersatzneubau ist fertig gestellt.
Die 20-kV-Leitung Merzdorf-Lakoma muss umverlegt werden. Des Weiteren
besteht Klärungsbedarf zum Ort Lakoma hinsichtlich des Weiterbetriebes der
Elt-Anlagen.
Die Wiedernutzbarmachung der Bärenbrücker Höhe ist bereits
abgeschlossen. Sie wird u. a. als Naherholungsgebiet genutzt. Unter besonderer
Berücksichtigung dieses Bereiches soll das Wander- und Radwanderwegenetz
im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord weiter ergänzt und verknüpft
werden. Dabei soll unter Nutzung vorhandener Trassen ein Rundweg um den Tagebau
hergestellt werden.
Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:
im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren,
im Rahmen der Bauleitplanung,
im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
in weiteren Fachplanungen.

3 Verträglichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord mit den Erhaltungszielen von „Natura 2000“

3.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäß den §§ 26d Abs. 1, 26e des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai
2004 (GVBl. I S. 350) sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen
Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Für Braunkohlenpläne
ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 4 des
Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
(RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96)
die Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit nach der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Danach sind in der Abwägung auch die
Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Soweit diese erheblich
beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder
Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der
Stellungnahme der Kommission anzuwenden. In dem in der Anlage 1 des
Braunkohlenplans gekennzeichneten Abbaubereich befindet sich das durch
Kabinettbeschluss der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 benannte und am 15.
März 2004 gegenüber der Europäischen Kommission gemeldete Gebiet
„Lakomaer Teiche“ gemäß FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Dieses Gebiet ist in Anlage 3 des Braunkohlenplans gekennzeichnet.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Januar 2005
(C-117/03 „Dragaggi“) müssen Schutzmaßnahmen nach Artikel
6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie nur für Gebiete getroffen werden, die
bereits in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurden. Das FFH-Gebiet
„Lakomaer Teiche“ wurde bisher in die Gemeinschaftsliste für die
kontinentale biogeografische Region noch nicht aufgenommen. Gleichwohl sind die
Mitgliedstaaten nach dem Urteil verpflichtet, für Gebiete, die noch nicht
in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurden, aber der Kommission bereits als
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen worden sind,
Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen im
Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sein, die
erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene
zukommt, zu wahren. Für das FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“ wird
deshalb das FFH-Schutzregime analog angewandt. Die §§ 26 und 26e
BbgNatSchG finden volle Anwendung.

3.2 Braunkohlenplanung zum Tagebau Cottbus-Nord - Anwendbarkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung - Bestandsschutz

Mit dem Braunkohlenplan werden die Grundsätze und Ziele der
Raumordnung für ein Braunkohlenplangebiet (hier Braunkohlentagebau
Cottbus-Nord) festgelegt. Die Braunkohlenplanung als Teil der Landesplanung ist
die konkrete Planung für ein konkretes Gewinnungsvorhaben mit der
Zielsetzung, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen,
die zugleich sozial- wie umweltverträglich ist. Sie ist ein
mehrjähriger und mehrstufiger Prozess, in dessen Verlauf die wesentlichen
Grundentscheidungen für die Braunkohlengewinnung in dem in der Anlage 1
des Braunkohlenplans abgegrenzten Gebiet getroffen werden. Die Neuaufnahme des
Braunkohlenplanverfahrens wurde aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtes
des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 erforderlich. Das Verfassungsgericht
hat mit diesem Urteil aufgrund der verfassungswidrigen
Verordnungsermächtigung die Rechtsverordnung zur Verbindlichkeit des
Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig erklärt. Nach
verfassungskonformer Änderung der Rechtsgrundlagen für die
Braunkohlen- und Sanierungsplanung war auch der Braunkohlenplan Tagebau
Cottbus-Nord an die novellierte Rechtsnorm anzupassen.
Die vorliegende Planung baut auf den Festsetzungen des bisherigen
Braunkohlenplans auf und berücksichtigt den zwischenzeitlichen
Kenntniszuwachs durch eine inhaltliche Aktualisierung. Braunkohlenpläne
sind grundsätzlich vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen (gemäß den
§§ 26d, 26e BbgNatSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 2
Abs. 7 Satz 4 RegBkPlG analog).
Bei dem Tagebau Cottbus-Nord handelt es sich um ein Vorhaben, das bereits
im Zeitraum 1975 bis 1982 mit dem Aufschluss im Nordostteil der
Lagerstätte begann. Die Kohleförderung wurde 1981 aufgenommen. Der
bergrechtliche Rahmenbetriebsplan der LAUBAG zum Vorhaben
„Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord 1994 bis Auslauf“ wurde
am 14. März 1994 genehmigt. Für den Bergbautreibenden besteht somit
an der Weiterführung des Tagebaus Bestandsschutz, so dass im
Braunkohlenplanverfahren grundsätzlich keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zur
Inanspruchnahme der Lakomaer Teiche und des Bereiches Hammergraben-Altlauf und
der damit verbundenen Beseitigung eines Gewässers ist trotz der
vorliegenden bergrechtlichen Zulassungen und wasserrechtlichen Erlaubnisse
zusätzlich die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach
§ 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 19. August 2002 (BGBl. I
S. 3245) erforderlich. Wegen dieses noch offenen Genehmigungsverfahrens ist
auch für das Braunkohlenplanverfahren - beschränkt auf das
Gebiet Lakomaer Teiche - die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig.

3.3 Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung - gemeldetes FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“

3.3.1 Beschreibung, Erhaltungsziele und Schutzzweck im
Hinblick auf das Vorkommen von Lebensräumen und Arten nach der
FFH-Richtlinie
FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“
vorgeschlagen als Gebiet, das als Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in Frage kommt: 20. April 2001
Gebietskennzeichnung: Typ B Kennziffer: DE 4152303
Kurzbeschreibung
Lage des Gebietsmittelpunktes: Länge: O14 23 46 W/O (Greenwich) Breite: 51 48 00
Fläche (ha): 306,52
Höhe über NN (m): Min.: 60 Max.: 70 Mittel: 64
Verwaltungsgebiet: NUTS-Kennziffer: Name des Vw.-Gebietes: Anteil %:
DE 402 Cottbus 82
DE 40G Spree-Neiße 18
Biogeographische Region: kontinental
Im Gebiet vorhandene Lebensräume und ihre Beurteilung
Anhang I - Lebensräume
Kennziffer Anteil % Repräsentativität Relative Fläche Erhaltungszustand Gesamtbeurteilung
3130 1 % C C B C
3150 11 % A C B B
3260 1 % C C C C
6430 4 % B C C B
Säugetiere, die im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
sind
Kennziffer Name Population nicht ziehend Gebietsbeurteilung
Population Erhaltung Isolierung Gesamt
1355 Lutra lutra p C B C B
1318 Myotis dasycneme p C A C B
Amphibien und Reptilien, die im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind
Kennziffer Name Population nicht ziehend Gebietsbeurteilung
Population Erhaltung Isolierung Gesamt
1188 Bombina bombina p C A C A
Wirbellose, die im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind
Kennziffer Name Population nicht ziehend Gebietsbeurteilung
Population Erhaltung Isolierung Gesamt
1084 Osmoderma eremita * p C B C B
1060 Lycaena dispar p C C A C
1037 Ophiogomphus cecilia p C B C B
* prioritäre Art
Allgemeine Gebietsmerkmale
Lebensraumklassen Anteil %
Binnengewässer (stehend und fließend) 25
Moore, Sümpfe, Uferbewuchs 1
Heide, Gestrüpp, Macchia, Garrigue, Phryga 1
Feuchtes und mesophiles Grünland 1
Meleoriertes Grünland 35
Anderes Ackerland 15
Laubwald 8
Nadelwald 7
Mischwald 5
Sonstiges (einschl. Städte, Dörfer, Straßen, Deponien, Gruben, Industriegebiete) 1
Andere Gebietsmerkmale Strukturreiches Teichgebiet mit anschließenden Teilen der
Wiesenlandschaft der oberen Spree und des Hammergrabens
Güte und Bedeutung Bedeutung für Repräsentanz und Kohärenz von Lebensräumen
und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie
Schutzstatus des Gebietes und Zusammenhang mit Corine-Biotopen
Schutzstatus auf nationaler und regionaler Ebene
Kennziffer Anteil %
DE 07 95
Zusammenhang des beschriebenen Gebietes mit anderen Gebieten
Auf nationaler/regionaler Ebene ausgewiesen:
Typenkennziffer Gebietsname Überdeckung Anteil %
DE 07 Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben 95
Management des Gebietes
Zuständige Behörde/Organisation Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz/Ministerium für Wirtschaft
Gebietsmanagement und maßgebliche Pläne Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord (jährliche Kohleförderung
5 bis 6 Mio. t) auf Grundlage von Plänen und Gestattungen;
Inanspruchnahme/Beseitigung des Gebietes (Teichgebiet Lakoma) erfolgt nach den
Planungen ab Ende 2006
3.3.2 Betroffenheit der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes
durch Festlegungen des Braunkohlenplans
Durch den Braunkohlenplan werden die landesplanerischen Vorgaben für
die spätere bergbauliche Inanspruchnahme des Gebietes geschaffen. Das
gemeldete FFH-Gebiet liegt in dem durch Z 1 des Braunkohlenplans festgesetzten
und in Anlage 1 zum Plan gekennzeichneten Abbaubereich. Für dieses Gebiet
- und somit auch für die Lakomaer Teiche - wird der Gewinnung
von Braunkohle Vorrang vor allen anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen
eingeräumt. Der Braunkohlentagebau würde das gemeldete FFH-Gebiet
zerstören und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für den
Schutzzweck des Gebietes maßgeblichen Bestandteile führen. Die
Braunkohlenplanu ng ist für den Bereich der Lakomaer Teiche mit den
für das Gebiet geltenden Erhaltungszielen nicht verträglich und ist
nur nach Vorliegen eines Ausnahmegrundes (§ 26d Abs. 3 BbgNatSchG analog)
und der Durchführbarkeit von Sicherungsmaßnahmen (§ 26d
Abs. 5 BbgNatSchG analog) zulässig.
3.3.3 Ausnahmetatbestand und Sicherungsmaßnahmen
Eine bergbauliche Inanspruchnahme des gemeldeten FFH-Gebietes könnte
nur dann zugelassen werden, soweit ein Ausnahmegrund vorliegt (§§ 26d
Abs. 3, 26e BbgNatSchG analog). Hiernach ist die im Braunkohlenplan
vorgenommene Ausweisung der Lakomaer Teiche als Abbaubereich für den
Tagebau nur rechtmäßig,
wenn sie aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 26d Abs. 3 Nr. 1 BbgNatSchG analog)
und
wenn zumutbare Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an
anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen,
nicht gegeben sind (§ 26d Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG analog).
Da in dem betroffenen FFH-Gebiet auch der Eremitenkäfer (Osmoderma
eremita) als eine nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte
prioritäre Art vertreten ist, gelten für eine Ausnahmeregelung
weitere strenge Anforderungen. Das geplante Vorhaben steht offensichtlich nicht
im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen
Sicherheit oder dem Schutz der Zivilbevölkerung. Durch das Vorhaben werden
auch keine maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
erwartet. Bei FFH-Gebieten, die sich bereits in der Gemeinschaftsliste
befinden, können sonstige zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden, wenn zuvor bei der
Kommission hierzu eine Stellungnahme eingeholt wurde (§ 26d Abs. 4
BbgNatSchG). Liegen die genannten Ausnahmevoraussetzungen vor, sind
Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura
2000“ durchzuführen (§ 26d Abs. 5 BbgNatSchG).
3.3.3.1 keine zumutbare Alternative (§ 26d Abs. 3 Nr. 2,
§ 26e BbgNatSchG analog)
Bei der Prüfung, ob eine Alternative für den geplanten
Braunkohlenabbau im Bereich der Lakomaer Teiche und des Hammergraben-Altlaufes
vorhanden ist, ist von den Zielen auszugehen, die mit dem Vorhaben erreicht
werden sollen. Es ist daher zu untersuchen, ob es Alternativen für den
Standort oder die Ausführungsart gibt. Durch die Alternativen müssen
die mit dem Projekt angestrebten Ziele im Wesentlichen in vergleichbarer Weise
verwirklicht werden können. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von
Alternativen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten. Die Kohleförderung im Tagebau Cottbus-Nord beträgt in den
nächsten Jahren jährlich 5 bis 6 Mio. t und dient ausschließlich der Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde. Dies sind
etwa 25 % des Kohlegesamtbedarfs des Kraftwerkes. Eine kontinuierliche
Versorgung und Auslastung des Kraftwerkes liegt aus Gründen der
Sicherung einer zuverlässigen, breitgefächerten und
kostengünstigen Energieversorgung, der Arbeitsplatzsicherung und des
wirtschaftlichen Strukturwandels im öffentlichen Interesse (vgl. Nummer
1.3).
Der Stillstand des Tagebaus vor dem Gebiet Lakomaer Teiche würde zu
einem Vorratsverlust ab 12/2006 von etwa 51 Mio. t Rohbraunkohle führen.
Die zur Schließung dieser entstehenden Versorgungslücke
erforderliche Erhöhung der Förderkapazitäten der Tagebaue
Jänschwalde oder Welzow-Süd wäre allein aus technischen
Gründen nicht sofort möglich, sondern würde unstreitig einen
Zeitraum von mehreren Jahren betragen. Nach Angaben des Bergbautreibenden
könnte der Tagebau Jänschwalde durch erhebliche Investitionen
frühestens nach vier Jahren den Ausfall der Produktion aus dem Tagebau
Cottbus-Nord kompensieren. Der Tagebau Welzow-Süd könnte
frühestens nach fünf Jahren die erhöhte Förderleistung
erbringen, wobei der für den Transport zum Kraftwerk erforderliche Ausbau
der Kohleverbindungsbahn erst im Jahr 2010 abgeschlossen werden könne.
Auch die Weiterführung der Braunkohlenförderung im gestundeten
Tagebau Reichwalde würde nach Angabe des Berbautreibenden aus technischen
Gründen erst im Jahr 2010 möglich sein. Die Versorgung des
Kraftwerkes mit Kohle aus anderen Tagebauen ist keine Alternative zur
Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord, weil hierdurch die
Versorgungssicherheit des Kraftwerkes für einen längeren Zeitraum
erheblich beeinträchtigt werden würde. Darüber hinaus würde
die bisher nicht vorgesehene Erhöhung der Braunkohlenförderung zu
zusätzlichen Investionen und aufgrund der bestehenden
Versorgungslücke zu einem Rückgang der Stromproduktion und des
Stromabsatzes des Kraftwerkes über mehrere Jahre führen. Die
Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkbetriebes wäre hierdurch stark
beeinträchtigt. Den privaten Energieversorgern obliegt in der
Bundesrepublik die Aufgabe, die Allgemeinheit preisgünstig und sicher mit
Strom zu versorgen. Steigende Kosten in der Stromerzeugung, z. B. durch
zusätzliche Investitionen, können sich in einer Erhöhung der
Energiepreise zu Lasten der Endabnehmer niederschlagen. Die Erhöhung des
Strompreises ist mit dem öffentlichen Interesse an einer sicheren und
preisgünstigen Energieversorgung nicht vereinbar.
Es widerspricht zusätzlich dem öffentlichen Interesse, die
vorhandenen aufgeschlossenen Lagerstätten vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Dies würde bedeuten, dass die Kohleförderung früher als geplant
enden würde. Mit einem vorzeitigen Wegfall von Arbeitsplätzen und
damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Strukturentwicklung in der
Lausitz müsste gerechnet werden. Zur anteiligen Versorgung des Kraftwerkes
Jänschwalde durch Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord gibt es
keine Alternative.
3.3.3.2 zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 26d Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 26e
BbgNatSchG analog)
In Brandenburg hat mit Erlass des Brandenburgischen
Braunkohlengrundlagengesetzes vom 11. Juli 1997 (GVBl. I S. 72) der Gesetzgeber
die Leitentscheidung getroffen, den Großteil des Energiebedarfes durch
den heimischen Energieträger Braunkohle zu decken.
Grundlage hierfür bildet das Energiekonzept des Landes Brandenburg,
das am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung beschlossen wurde. Das
Energiekonzept geht von einer langfristigen Braunkohlenförderung von 35
bis 40 Mio. t/a aus. Mit dem Energiekonzept wurden für die
brandenburgische Energiepolitik folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen
vorgegeben:
umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von
Energie,
zuverlässiges, breitgefächertes und kostengünstiges
Energieangebot,
Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.
Die Leitentscheidung und das Energiekonzept gehen bezogen auf die
Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die
Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu
konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die
Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu den
Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen Tagebauen
erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle (bezogen auf
das Jahr 2000).
Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden
die energiepolitischen Grundannahmen einer intensiven Überprüfung
unterzogen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden durch den
Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur Braunkohlennutzung in der Region
Lausitz-Spreewald und zu bergbaubedingten Umsiedlungen festgelegt. Ausweislich
der Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle
relevanten Aspekte einschließlich der kritischen Einflüsse auf die
Stromerzeugung, wie eine veränderte Strombedarfsentwicklung,
Emmissionsrechtehandel und Liberalisierung des Energiemarktes. Auch unter
Berücksichtigung des aktuellen energie- und umweltpolitischen
Handlungsrahmens ist die Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord aus
energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen nach wie vor
unverzichtbar.
Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben sich
hinsichtlich der Braunkohlennutzung bestätigt, die Bedarfs- und
Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahr 2005 wurden in
Brandenburg ca. 40,4 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus
größte Teil davon (ca. 38,5 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken
verstromt. Die Braunkohlenkraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des
Kraftwerkes Jänschwalde lag in den Jahren 1997 bis 2003 bei ca. 24 bis 26
Mio. t pro Jahr und damit über den Prognosen von 18 bis 20 Mio. t pro
Jahr.
Weitere Untersuchungen (Prognos/EWI, November 1999, Prognos, Januar 2001)
und der durch die Landesregierung im Juni des Jahres 2002 beschlossene Bericht
„Energiestrategie 2010“ bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit
der Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand der Grundannahmen des
Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung. Auch die
Bundesregierung (Bundesdrucksache 15/197 vom 17. Dezember 2002, S. 10) geht
davon aus, dass der Braunkohlenverstromung zur Sicherung der Energieversorgung
in den neuen Ländern, für den Erhalt von Arbeitsplätzen und
wegen erheblicher Investitionen und Kapitaldienstleistungen eine zentrale
Bedeutung zukommt. Auf lange Sicht gehört hiernach die Ostdeutsche
Braunkohle im liberalisierten Strommarkt zum Rückrat einer sicheren
Stromerzeugung.
Arbeitsplatzsicherung und Strukturwandel
Der Abbau der Braunkohle im Tagebau Cottbus-Nord ist Voraussetzung für
eine gesicherte Rohstoffversorgung des Kraftwerkes Jänschwalde, ohne den
die Aufrechterhaltung der Stromerzeugung nicht mehr in vollem Umfang
möglich wäre. Das Kraftwerk wird betrieben durch sechs Blöcke
mit einer Leistung von jeweils 500 MW und einer Gesamtleistung von 3 000 MW.
Die gesamte geförderte jährliche Kohlemenge aus dem Tagebau
Cottbus-Nord von 5 bis 6 Mio. t - in den nächsten Jahren - dient
der Versorgung eines Kraftwerkblockes. 475 Arbeitnehmer werden im
Tagebaubetrieb eingesetzt. Hierzu zählen neben Tätigkeiten im Tagebau
direkt auch Funktionen der Zentrale, des technischen Bereiches, der
Hauptverwaltung sowie die Auszubildenden und beauftragte Fremdfirmen. Im
Kraftwerk Jänschwalde sind für die Betreibung eines Blockes 385
Personen zuständig. Hierzu zählen auch anteilig die Bereiche der
Hauptverwaltung, die Auszubildenden und Fremdfirmen. Insgesamt würden bei
einem zwangsweisen Abschalten eines Blockes im Kraftwerk insgesamt ca. 860
Arbeitsplätze verloren gehen. Neben dieser direkten Freisetzung von
Arbeitskräften käme es zu weiteren negativen Entwicklungen auf dem
Arbeitsmarkt, da sehr viele regionale Betriebe indirekt vom Bergbau
abhängig sind. Eine im Auftrag des Landes Brandenburg im Jahr 2001
durchgeführte Untersuchung ergab, dass von jedem Arbeitsplatz aus dem
Bereich Tagebau und Kraftwerk etwa 1,3 zusätzliche indirekte
Arbeitsplätze wirtschaftlich abhängen (Cezanne/Momberg/Schmidt,
Energie- und volkswirtschaftliche Bedeutung der Lausitzer
Braunkohleverstromung, gutachterliche Stellungnahme vom 31. August 2001, S.
61). Insgesamt könnten somit etwa 1 900 Arbeitsplätze in der Region
durch die vorzeitige Einstellung eines Kraftwerkblockes gefährdet sein. In
der strukturschwachen Lausitz betrug die Arbeitslosenquote im Mai 2006 20 %
für den Agenturbezirk Cottbus der Bundesagentur für Arbeit und lag
somit deutlich über dem Landesdurchschnitt von 17,1 % und wesentlich
über dem Bundesdurchschnitt von 10,8 %. Die Energiewirtschaft in der
Lausitz gehört zu den wichtigsten Arbeitgebern im Land. Durch
Auftragsvergabe an klein- und mittelständische Unternehmen ist sie
Stabilitätsfaktor und Impulsgeber für die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung in der Lausitz. Der drohende erhebliche Arbeitsplatzverlust
würde den erforderlichen Strukturwandel und die Entwicklung der Region zu
einem unabhängigen Wirtschaftsstandort stark belasten.
Sicherung einer preiswerten Energieversorgung und
Lagerstättenschutz
Es ist davon auszugehen, dass bei einer Einstellung des Tagebaus vor dem
Gebiet der Lakomaer Teiche die Lagerstätte aus betriebswirtschaftlichen
Gründen später nicht mehr abgebaut werden könnte. Insgesamt
würden damit etwa 51 Mio. t Rohbraunkohle für die Verstromung -
und für die Allgemeinheit - verloren gehen. In der in § 48 Abs.
1 Satz 2 BBergG geregelten so genannten Rohstoffsicherungsklausel hat der
Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein erhebliches öffentliches
Interesse besteht, die Aufsuchung und Gewinnung der von diesem Gesetz erfassten
Bodenschätze so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Liegen
divergierende Interessen vor, ist bei einer Abwägung dem Bergbau eine
besonders hohe Priorität zuzuordnen. Die Sicherung der Energie- und
Rohstoffversorgung ist ein besonders schwerwiegendes und unerlässliches
Gemeinschaftsinteresse. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf eine sichere
Energieversorgung angewiesen. Dies kann nur in einem ausgewogenen Energiemix
gewährleistet werden, bei dem fossile Brennstoffe weiterhin einen
bedeutenden Stellenwert einnehmen. Der Erhalt eines leistungsfähigen
deutschen Braunkohlenbergbaus, der heute 25 % der Stromversorgung abdeckt, ist
deshalb ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der deutschen Energieversorgung.
Dabei ist auch die Abhängigkeit der Europäischen Union von
Importenergien zu berücksichtigen. Sie beträgt zurzeit 50 % und wird
bis zum Jahr 2020 vo-raussichtlich auf etwa 70 % ansteigen (Grünbuch der
Europäischen Kommission vom 29. November 2000 - KOM [2000] 769
endg.). Nach Auffassung der EU-Kommission kommt daher der Versorgungssicherheit
ein zunehmend höherer Stellenwert zu.
Der weitere Abbau von Braunkohle im Tagebau Cottbus-Nord und die damit
verbundene Gewässerbeseitigung sichern eine preisgünstige
Energieversorgung. Braunkohle ist derzeit einer der preisgünstigsten
Energieträger. Der Energiepreis wird durch die Aufwendungen für die
Rohstoffförderung ebenso mitbestimmt wie durch anfallende Transportkosten.
Insbesondere im Hinblick auf diese beiden preisbestimmenden Faktoren bietet der
Tagebaus Cottbus-Nord besonders günstige Voraussetzungen. Das
Abraum-Kohle-Verhältnis beträgt dort 4,5 : 1. Die Abbaubedingungen
sind damit, bei annähernd gleichen Heizwerten der in den einzelnen
Tagebauen geförderten Braunkohle - zwischen 8,5 MJ/kg in Cottbus-Nord
und 8,9 MJ/kg in Welzow-Süd - deutlich günstiger als in den
anderen brandenburgischen Braunkohlentagebaubetrieben. Im Tagebau
Welzow-Süd wird das Abraum-Kohle-Verhältnis in den kommenden Jahren
ca. 7,5 : 1 betragen und im Tagebau Jänschwalde verschlechtert sich das
Niveau von derzeit 8 : 1 auf 11 : 1. Während der Tagebau Cottbus-Nord sich
in einer Entfernung von etwa 8,8 km zum Kraftwerk Jänschwalde befindet,
muss für den Kohletransport zu diesem aus Welzow-Süd schon eine
Entfernung von mehr als 45 km zurückgelegt werden.
Obwohl die vollständige Inanspruchnahme des FFH-Gebietes
„Lakomaer Teiche“ durch den Tagebau die schwerwiegendste Form der
Beeinträchtigung der wertvollen Lebensraumtypen und Arten darstellt,
zwingen die genannten energie-, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen
Gründe zur unerlässlichen Weiterführung des Tagebaus. Die
Verletzung und Beinträchtigung des FFH-Gebietes ist ausnahmsweise
gerechtfertigt.
3.3.3.3 Stellungnahme der Kommission (§ 26d Abs. 4 Satz
2, § 26e BbgNatSchG)
In dem Gebiet „Lakomaer Teiche“ ist auch der Käfer Eremit
(Osmoderma eremita) als prioritäre Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie
vertreten. Soweit das FFH-Gebiet bereits in die Gemeinschaftsliste aufgenommen
wäre, könnten zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und
wirtschaftlicher Art, nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine
Stellungnahme der Kommission eingeholt worden wäre und vorläge.
Innerhalb des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens hat mit Schreiben
vom 12. Oktober 2004 das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
(LBGR) über das Ministerium für Ländliche Entwicklung,
Umweltschutz und Verbraucherschutz (MLUV) und das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die Europäische Kommission
GD Umwelt um eine Stellungnahme zu den oben aufgeführten sonstigen
zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses gebeten (§ 26d
Abs. 4 Satz 2, § 26e BbgNatSchG). In dem Schreiben wurde gleichzeitig
darauf verwiesen, dass die Gründe, die im Ergebnis zu einer ausnahmsweisen
Beeinträchtigung des FFH-Gebietes führen, gleichfalls auch für
die im Braunkohlenplanverfahren durchzuführende FFH-Verträglichkeitsprüfung gelten.
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 1. April 2005 unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.
Januar 2005 in der Rechtsache C-117/03 „Dragaggi“ geantwortet. Sie
teilte mit, dass aufgrund des Urteils formal eine Stellungnahme der Kommission
nach Artikel 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie zur geplanten Fortführung des
Tagebaus Cottbus-Nord nicht erforderlich sei. Sie bot jedoch auf
ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller auch in diesem Fall an, eine
Stellungnahme zu erstellen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 an die
Europäische Kommission hielt daraufhin das LBGR an seiner Bitte um eine
Stellungnahme fest. Bisher liegt noch keine Stellungnahme der Kommission vor.
Für die abschließende FFH-Verträglichkeitsprüfung des
Braunkohlenplanverfahrens ist die Stellungnahme der Kommission keine zwingende
Voraussetzung. Der Braunkohlenplan setzt den landesplanerischen Rahmen für
die Gewinnung der Braunkohle im Tagebau Cottbus-Nord. Seine Umsetzung erfolgt
durch die Fachplanung. Auf der raumordnerischen Ebene des Braunkohlenplans kann
auf eine Stellungnahme der Kommission verzichtet werden, weil das
wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, das die Voraussetzung für die
Beseitigung der Teiche ist, erst nach Vorliegen der Stellungnahme abgeschlossen
wird. Das strenge Schutzregime der §§ 26 und 26e BbgNatSchG für
eine Ausnahmeprüfung wird somit vollständig erfüllt.
3.3.3.4 vorgesehene Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura
2000“
Nach den §§ 26d Abs. 5 und 26e BbgNatSchG analog sind bei
Vorliegen einer Ausnahme (§ 26d Abs. 3, 4 BbgNatSchG analog) die zur
Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes
„Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Dabei stehen
neben dem funktionalen Ausgleich für die vernichteten FFH-relevanten
Lebensraumtypen und Arten insbesondere der Aspekt des Biotopverbundes und der
räumlichen Nähe des Ersatzlebensraumes im Vordergrund. Das
Unternehmen VATTENFALL EUROPE MINING AG (VE-M) hat ein naturschutzfachliches
Konzept zur Umsetzung der „Natura 2000“-Sicherungsmaßnahmen im
Bereich der Spreeaue erarbeitet, das Bestandteil des Antrages auf
Durchführung eines vom LBGR geführten wasserrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG ist.
Die naturschutzfachliche Wertigkeit des nördlichen Teils des
FFH-Gebietes „Biotopverbund Spreeaue“ ist zum heutigen Zeitpunkt
durch die zum Teil auenuntypischen Standortverhältnisse
eingeschränkt. Durch Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird die
Entwicklung der Spreeaue unter Nutzung der vorhandenen Potentiale an
FFH-Lebensraumtypen in Richtung naturnahe Flussaue ermöglicht. Damit wird
die Maßnahme wesentlich zu einer Aufwertung des FFH-Gebietes beitragen.
Die Planung von VE-M liegt in der Fassung der 2. Ergänzung vom 30.
Januar 2006 zum Antrag auf Gewässerausbau Teilvorhaben 1 -
Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines
Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes gemäß § 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes vor. Zu den geplanten Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen gehören die etappenweise Stillegung der
Teichgruppe Lakoma und die Neuanbindung des Freigrabens an den
Hammergraben-Altlauf. Kompensationsmaßnahmen sollen im Bereich der
Spreeaue nördlich von Cottbus, im Bereich der Friedensteichgruppe, im
Maust-Maiberger Verbund und in der Bergbaunachbarlandschaft umgesetzt werden.
Im Bereich Große Zoßna ist ein Kompensationsraum zur
Sicherung des langfristigen Überlebens des Eremitenkäfers vorgesehen.
Die von VE-M geplanten Maßnahmen erscheinen insbesondere aus den
nachfolgenden Gründen als gut geeignet, den Zusammenhang des
ökologischen Netzes „Natura 2000“ zu sichern:
Die Maßnahmen sind auf die beeinträchtigten Lebensräume
und Arten ausgerichtet.
Die betroffenen Lebensraumtypen werden räumlich nah, d. h. im Gebiet
in unmittelbarer Nähe der betroffenen Flächen entwickelt.
Es werden Habitatsstrukturen gemäß den Ansprüchen der im
Lakomaer Teichgebiet auftretenden Arten und Lebensgemeinschaften geschaffen,
die ein langfristiges Überleben der bedrohten Arten unter möglichst
naturnahen Bedingungen garantieren und sich in den vorhandenen Lebensraum
einordnen.
In Z 6 bestimmt der Braunkohlenplan, dass die Sicherungsmaßnahmen die
Wiederherstellung ökologischer Funktionen innerhalb eines angemessenen
Zeitraums unter Sicherung des langfristigen Überlebens der bedrohten Arten
gewährleisten muss. In der Begründung zu Z 6 wird der Bereich der
Spreeaue als geeigneter Bereich zur Durchführung der
Sicherungsmaßnahmen benannt und in Anlage 3 des Braunkohlenplans
(Erläuterungskarte) nachrichtlich gekennzeichnet.
Die vorgesehenen Maßnahmen erscheinen geeignet, im Rahmen des
wasserrechtlichen Verfahrens die Sicherung der Kohärenz des
Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ rechtzeitig
zu gewährleisten.

3.4 Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung

Die durch Z 1 des Braunkohlenplans getroffene Festlegung des Vorranges der
Braunkohlennutzung im Abbaubereich des Tagebaus Cottbus-Nord steht den
Erhaltungszielen des gemeldeten FFH-Gebietes „Lakomaer Teiche“
entgegen (§§ 26d Abs. 2, 26e BbgNatSchG analog). Dennoch ist die
Festlegung des Vorranggebietes im Braunkohlenplan gerechtfertigt, da ein
Ausnahmetatbestand vorliegt (§§ 26d Abs. 3, 26e BbgNatSchG analog).
Für die im Braunkohlenplan getroffene Festlegung gibt es keine zumutbare
Alternative, und sie ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses notwendig. Maßnahmen zur Sicherung der
Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ sind durchführbar
(§§ 26d Abs. 5, 26e BNatSchG analog). Sie werden im Rahmen des
wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens festgelegt und durch den
Bergbau-treibenden umgesetzt.

4. Kartenverzeichnis

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Markierungen
Leseansicht